Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 25.05.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 21. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. KG Berlin: Benutzerprofil auf Facebook und Mypspace verletzt keine Markenrechte _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Beschl. v. 01.04.2011 - Az.: 5 W 71/11) hat entschieden, dass die Verwendung eines fremden Namens in einem Facebook- oder Myspace-Benutzerprofil keine Markenverletzung darstellt. Bei dem Kläger handelte es sich einen Kinobetreiber, dessen Kino den Namen "Delphi" trug. Dieser wandte sich gegen die Beklagten, welche auf Facebook und MySpace ein Benutze-Profile eingerichtet hatten. Die Konten waren auf die Namen "Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißen Berlin" registriert. Sowohl auf diesen Webseiten als auch auf einer eigenen Domain wurden Veranstaltungen unter diesem Namen "Delphi" beworben. Die Events und Filmaufführungen fanden in einem historische bedeutsamen Gebäude statt, in dem bis ins Jahr 1959 ein Kino namens "Delphi" beherbergt war. Der Kläger sah in der Nutzung des Begriffs "Delphi" eine Markenverletzung und klagte. Das KG Berlin lehnte einen Anspruch ab. Es führte in seiner Begründung aus, dass die Beklagten trotz des verwechslungsfähigen Begriffs "Delphi" nicht die Markenrechte des Klägers verletzten. Es sei offensichtlich, dass die Bezeichnung sich auf das historische Gebäude und die jahrelange Nutzung als Kino bis zum Jahr 1959 beziehe. Sowohl auf den Internetseiten als auch auf den Facebook und MySpace-Profilen werde ausführlich erläutert, dass es sich um ein ehemaliges Kino mit besonderer Geschichte handle. Insofern werde "Delphi" nicht unredlich seitens der Beklagten benutzt. Sie hätten vielmehr lediglich das Ziel, über das Gebäude, die Historie und die architektonisch wertvollen Besonderheiten aufmerksam machen und diese durch die Namensnennung wieder aufleben lassen. Hieran bestehe auch für die Allgemeinheit ein schützenswertes Interesse. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Konstellation, die das KG Berlin zu beurteilen hatte, betrifft einen besonderen Einzelfall und kann nicht als generelle Entwarnung in puncto Markenverletzungen bei Benutzerprofilen (Foren, Facebook, Myspace a.a.) herhalten. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen das Gericht einen Kennzeichenverstoß bejaht hätte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Düsseldorf: Speicherung von IP-Adresse und Daten "auf Vorrat" nicht zulässig _____________________________________________________________ Ein Rechteinhaber hat keinen Anspruch darauf, dass ein Internet-Provider verpflichtet wird, "auf Zuruf" IP-Adressen zu speichern und darüber Auskunft zu geben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2011 - Az.: I-20 U 136/10). Der Kläger war der Rechteinhaber an mehreren Musikwerken. Der Internet-Provider sollte verpflichtet werden, dem Kläger künftig "auf Vorrat" Zugriff auf die Verkehrsdaten ermöglichen. Dies hielt der Beklagte für rechtswidrig, da eine Vorratsspeicherung nicht stattfinde und die jeweilige Verletzungshandlung im Einzelfall vorliegen müsse. Ein Anspruch "auf Zuruf" bestehe daher nicht. Diese Ansicht teilten auch die Düsseldorfer Richter. Für den vorliegend geltend gemachten Anspruch "auf Zuruf" gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die aktuellen Rechtsnormen erlaubten nur im Falle einer offensichtlichen Rechtsverletzung einen Auskunftsanspruch. Hierfür müsse im Einzelfall ein Rechtsverstoß nachgewiesen werden. Der Kläger begehre hier aber einen Anspruch auf erst zukünftig stattfindende Rechtsverstöße. Dies sei nicht möglich. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Hamburg: Meinungsfreiheit umfasst nicht unwahre Tatsachenbehauptungen in Online-Pressebericht _____________________________________________________________ Auch wenn die Meinungsfreiheit weit auszulegen ist, so erfasst sie keinesfalls unwahre Tatsachenbehauptungen. Ein entsprechend unwahrer Pressebericht muss daher aus einem Online-Archiv entfernt werden (OLG Hamburg, Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 7 U 128/09). Eine Zeitung hatte in ihrem Online-Archiv einen Presseartikel, der unwahre Tatsachen-Behauptungen enthielt. Die Hamburger Richter verurteilten die Zeitung zur Löschung. Auf die sonst einschlägige Rechtsprechung zu Online-Archiven könne die Beklagte sich nicht berufen, da es bei diesen Urteilen stets um Meinungsäußerungen bzw.. wahre Tatsachen ging. Die grundgesetzlich abgesicherte Meinungsfreiheit sei zwar weit auszulegen, erfasse jedoch in keinem Fall Lügen, also unwahre Tatsachen. Insofern könne sich die Beklagte auf diese Entscheidungen nicht berufen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Verbreitung von DVD über Tierquälerei im Zirkus kann trotz Verbot zulässig sein _____________________________________________________________ Auch wenn die Meinungsfreiheit weit auszulegen ist, so erfasst sie keinesfalls unwahre Tatsachenbehauptungen. Ein entsprechend unwahrer Pressebericht muss daher aus einem Online-Archiv entfernt werden (OLG Hamburg, Urt. v. 22.03.2011 - Az.: 7 U 128/09). Eine Zeitung hatte in ihrem Online-Archiv einen Presseartikel, der unwahre Tatsachen-Behauptungen enthielt. Die Hamburger Richter verurteilten die Zeitung zur Löschung. Auf die sonst einschlägige Rechtsprechung zu Online-Archiven könne die Beklagte sich nicht berufen, da es bei diesen Urteilen stets um Meinungsäußerungen bzw.. wahre Tatsachen ging. Die grundgesetzlich abgesicherte Meinungsfreiheit sei zwar weit auszulegen, erfasse jedoch in keinem Fall Lügen, also unwahre Tatsachen. Insofern könne sich die Beklagte auf diese Entscheidungen nicht berufen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG München: Hinweis auf Fristwahrung bei Datum des Poststempels in Widerrufsbelehrung unwirksam _____________________________________________________________ Eine Widerrufsbelehrung, die auf das Datum des Poststempels abstellt, ist wettbewerbswidrig (OLG München, Urt. v. 31.03.2011 - Az.: 29 U 3822/10). Die Beklagte, eine Unternehmerin, verwendete nachfolgende Widerrufsbelehrung: "Der/Die Auftraggeber wurden heute darüber belehrt, dass er/sie diese Beitrittserklärung innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen kann/können. Die Frist beginnt nach Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)…" Die Münchener RIchter stuften die Klausel als irreführend ein. Der Verbraucher denke, für die Fristeinhaltung sei nicht der Einwurf in den Briefkasten maßgeblich, sondern allein das Datum des Poststempels. Ebenso erwecke die Formulierung den unzulässigen Eindruck, es könne nur per Brief-Post gekündigt werden und Nachrichten auf anderem Wege, z.B. per Fax, seien unwirksam. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. LG Düsseldorf: Entgeltliche Einträge in Branchebuch nur mit Monatspreis wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.04.2011 - Az.: 38 O 148/10) hat entschieden, dass bei einer zweijährigen Laufzeit eines Firmenregister-Vertrages es nicht ausreicht, nur den monatlichen Grundpreis anzugeben. Der Kläger wandte sich gegen die Beklagten, die an Gewerbetreibende Formulare versendeten und ihnen entgeltlich die Eintragung in einem Firmenregister anboten. Der Kläger monierte, dass mit einem monatlichen Preis geworben werde, obwohl die Laufzeit tatsächlich mindestens 2 Jahre betrug. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die beworbene Dienstleistung mit einem monatlichen Preis irreführend sei, weil die tatsächliche Laufzeit 2 Jahre betrage. Sowohl auf dem Formular selbst als auch in den AGB sei von einer jährlichen Abrechnung des Betrages die Rede. Die Summe, die dann insgesamt abgebucht werde, sei wesentlich höher, als der beworbene monatliche Grundbetrag. Der Gewerbetreibende, dem das Schreiben zugehe, werde daher ein viel niedrigerer Preis für das Angebot suggeriert, so dass von einer wettbewerbswidrigen Täuschung und Irreführung auszugehen sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. LSG Essen: Krankenkassen dürfen keine Risikokriterien und Warnhinweise für Pflegeheime ins Internet stellen _____________________________________________________________ Die allgemeinen Ortskrankenkassen dürfen keine von ihnen selbst definierten Risikokriterien und er-klärende Warnhinweise für Pflegeheime hinzufügen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Transparenzberichte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins Internet stellen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen (LSG NRW) als erstes Landessozialgericht in Deutschland in einem aktuellen Beschluss entschieden, den ein Altenpflegeheim aus Horn-Bad Meinberg erstritten hat. Damit hat das LSG NRW den allgemeinen Ortskrankenkassen vorläufig untersagt, auf ihrer Website www.aok-pflegeheim¬navigator.de von ihnen ausgewählte Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte Warnhinweise über das beschwerdeführende Pflegeheim zu veröffentlichen sowie eine entsprechende Sortierfunktion anzubieten (Beschluss vom 05.05.2011 – L 10 P 7/11 B ER). Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen sind diese Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die Gesundheit der Pflegeheimbewohner. Zu den Kriterien zählen etwa Vorkehrungen gegen Dekubitus (Wundliegen), optimale Nahrungsversorgung oder Sturzvorbeugung. Nach Ansicht der Essener Richter sieht aber die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS), die als rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Prüfergebnissen über Pflegeheime in den Transparenzberichten dient, derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte nach Risikokriterien und auch keine entsprechenden Warnhinweise vor. Vielmehr sei nach dem Willen der Vertragsparteien der PTVS, zu denen u.A. die Dachverbände der Pflegeheimbetreiber und die gesetzlichen Krankenkassen gehören, eine Gewichtung der Transparenzkriterien nach deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen bisher gerade nicht möglich. Die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an aktuelle pflegewissenschaftliche Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden. Die Vereinbarung konnte daher, so das LSG NRW, von den gesetzlichen Krankenkassen nicht einseitig geändert werden. Eine Veröffentlichung der Transparenzberichte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben sei grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes, zu verletzen. LSG Essen, Beschluss vom 05.05.2011 – L 10 P 7/11 B ER) Quelle: Pressemitteilung des LSG Essen v. 20.05.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Prüfungspflichten des Sharehosters bei Urheberrechtsverletzungen _____________________________________________________________ Das Landgericht Hamburg hat am 02.03.2011 in einem Eilverfahren entschieden, dass sog. Sharehost-Anbieter auch gängige Linksammlungen im Internet daraufhin überprüfen müssen, ob dort Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren. Auf den Antrag der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat die zuständige Urheberrechtskammer der Betreiberin eines Sharehost-Dienstes sowie deren Geschäftsführer verboten, bestimmte Musiktitel der Musikgruppen "Die Ärzte" und "Böhse Onkelz" öffentlich zugänglich zu machen. Die Antragsgegnerin sei nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dafür mitverantwortlich, dass die fraglichen Titel über ihren Dienst illegal veröffentlicht worden seien, weil sie ihrer Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin betreibt einen auch in deutscher Sprache abgefassten Internet-Dienst. Dieser ermöglicht es seinen Nutzern, in unbegrenzter Anzahl beliebige Dateien kostenlos auf die hierfür bereitgestellten Server zu laden und dort zum jederzeitigen Abruf (auch durch Dritte) abzuspeichern (sog. Sharehosting). Da der Sharehost selbst kein für Dritte verständliches Inhaltsverzeichnis enthält, verfahren die Nutzer häufig so, dass sie die Links zu den von ihnen hochgeladenen Dateien zusammen mit einer Beschreibung ihres Inhalts auf Webseiten anderer Internetdienste in sogenannte Linksammlungen (Link-Ressources) einstellen. Innerhalb der Linksammlungen können dann andere Nutzer gezielt nach den Links zu den Dateien suchen, indem sie über interne Suchmaschinen beispielsweise bestimmte Musik- oder Filmtitel aufrufen. ber den Dienst der Antragsgegnerin wurden in der Vergangenheit wiederholt unter Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin Titel der Musikgruppen "Die Ärzte" und "Böhse Onkelz" veröffentlicht. Auf entsprechende Hinweise löschte die Antragsgegnerin die Dateien, doch tauchten die Titel später wieder auf. Hierfür, so die Antragsgegnerin, sei sie jedoch nicht verantwortlich, weil sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um den erneuten Upload illegaler Musikdateien zu verhindern. Dies sah das Gericht anders: Aufgrund der vorangegangenen Hinweise auf die illegalen Uploads habe die Antragsgegnerin eine erhöhte Prüfpflicht getroffen. Es sei der Antragsgegnerin deshalb auch zumutbar gewesen, die gängigen Linksammlungen auf Links zu etwaigen illegalen Inhalten in ihrem Datenbestand zu überprüfen. Das gelte selbst dann, wenn sich diese Prüfung teilweise nur manuell und nicht ausschließlich softwaregestützt vornehmen lasse. Die regelmäßige Überprüfung einschlägiger Link-Sammlungen stelle ein effektives Mittel dar, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden. Unzumutbar sei die softwaregestützte Prüfung nur dann, wenn der finanzielle Aufwand außer Verhältnis zu den Erlösen stünde. Dazu habe die Antragsgegnerin jedoch keine belastbaren Zahlen vorgetragen. Die von der Antragsgegnerin eingesetzten Wort- und Hash-filter könnten von Nutzern jedenfalls leicht umgangen werden. Auch seien komprimierte Dateien von der Antragsgegnerin nicht in allen Formaten überprüft worden. Konkrete Angaben zu dem von ihr angeblich neu entwickelten effektiveren Filtersystem habe die Antragsgegnerin nicht mitgeteilt. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 308 O 458/10. Gegen das landgerichtliche Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Zuständig für das Berufungsverfahren wäre das Hanseatische Oberlandesgericht. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 17.05.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Urheber hat Anspruch auf Nennung bei Teilübernahme aus computeranimiertem Film _____________________________________________________________ Der Urheber des computeranimierten Films "Imagefilm Stuttgart 21" hat einen Anspruch auf Nennung seinem Namens, wenn in einer Nachrichtensendung ein Bild aus diesem Werk gezeigt wird (LG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2011 - Az.: 310 O 1/11). Die Beklagte nutzte für eine Nachrichtensendung ein Bild aus dem Film des Klägers, ohne ihn als Urheber des Filmwerkes anzugeben. Hierin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung. Die Hamburger Richter teilten diese Einschätzung und stuften das Handeln der Beklagten als Rechtsverstoß ein. Der Imagefilm und auch einzelne Bilder hieraus seien urheberrechtlich geschützt. Bei der Entnahme einzelner Bilder hätte der Kläger als Urheber genannt werden müssen. Da dies unterblieben sei, habe die Beklagte geltenden Recht verletzt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Köln: Irreführung bei Werbung mit eigenem Markennamen für Apothekenbedarf _____________________________________________________________ Das LG Köln hat entschieden (Urt. v. 09.12.2010 - Az.: 31 O 25/10), dass die Nutzung eines eigenen Markennamens in der Werbung rechtswidrig ist, wenn die Werbung wahrheitswidrig den Eindruck vermittelt, das beworbene Produkt halte von einer unabhängigen Stelle vorgegebene Standards ein. Bei den Parteien handelte es sich um Großhändler für Apothekenbedarf. Diese vertreiben unter anderem noch abzufüllende Medizinflaschen sowie Tuben. Die Beklagte verwendete für ihre Produkte die zu ihren Gunsten markenrechtlich geschützten Bezeichnungen "aponorm" bzw. "aponorm verpackt". In ihrer Werbung fügte sie diesen Bezeichnungen unter anderem die Zusätze "Zertifikat", "Prüfzertifikat", "Chargenzertifikat" und "Chargenbegleitzertifikat" hinzu. Diese Zertifikate stammten vom Zentrallabor Deutscher Apotheker, das ursprünglich den Begriff "aponorm" verwendet hatte, bevor er von der Beklagten übernommen wurde. Mitbewerbern wurden diese Zertifikate nicht zur Verfügung gestellt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, durch die konkrete Verwendung der Marken werde unrichtiger Weise der Eindruck vermittelt, dass die beworbenen Produkte einem Qualitätsstandard entsprechen, der von einer unabhängigen Stelle aufgestellt und dessen Einhaltung von dieser Stelle auch kontrolliert wird. Sie begehrte daher unter anderem ein Unterlassen einzelner Werbemaßnahmen von der Beklagten. Das LG Köln gab der Klägerin Recht. Es liege eine rechtswidrige Irreführung vor. Relevante Teile der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise gingen nämlich davon aus, dass die beworbenen Produkte einen Standard einhalten, den eine unabhängige Stelle aufgestellt hat und deren Einhaltung diese Stelle garantiert. Dies habe sich aus einer Verkehrsbefragung ergeben. Diese Verkehrsauffassung werde darüber hinaus durch die Verwendung der Zusätze "Zertifikat", "Prüfzertifikat", "Chargenzertifikat" und "Chargenbegleitzertifikat" noch verstärkt. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Produkte sämtliche gesetzlichen Standards erfüllen. Dies treffe grundsätzlich nämlich auch auf Konkurrenzprodukte zu, die dann auch die Bezeichnung "aponorm" tragen müssten. Der Beklagten sei jedoch im Hinblick auf ihre Produkte sowie Werbungen eine großzügig zu bemessende Aufbrauchs- und Umstellungsfrist bis zum 30.09.2011 einzuräumen. Bei einer sofortigen Durchführung des Verbots würden ihr als absolute Marktführerin nämlich schwerwiegende Nachteile entstehen. Es müsse ihr ermöglicht werden, die zur Einhaltung des Verbots erforderlichen Maßnahmen zu treffen und es müsse ihr Zeit gegeben werden, gegebenenfalls einen Imagetransfer von der etablierten Marke "aponorm" auf eine etwaige neue Marke zu vollziehen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Subjektive und rechtmäßige Aussage "Adressbuchbetrüger" _____________________________________________________________ Die Bezeichnungen "Adressgräber", "Adressbuchbetrüger" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" sind zulässige Meinungsäußerungen und somit nicht zu beanstanden (LG Köln, Urt. v. 02.02.2011 - Az.: 28 O 703/07). Der Beklagte betrieb eine Vielzahl von Webseiten. Der Beklagte behauptete aufgrund der geschäftlichen Tätigkeit der Kläger im Internet, dass es sich bei den Klägern um "Adressgräber" und "Adressbuchbetrüger" handle. Zudem stellte er sie als "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" dar. Das Gericht stufte die Äußerungen durchgehend als zulässige Meinungsäußerungen ein. Zwar könne die Aussage "Betrüger" auch im Sinne einer strafrechtlichen Tatsachenbehauptung gemeint sein. Hier sei jedoch aufgrund des Kontextes davon auszugehen, dass die wertende, subjektive Sicht des Beklagte im Vordergrund stehe, also seine Meinung. Da die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten würde, sei das Handeln des Beklagten als Meinungsäußerung rechtlich nicht zu beanstanden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Nürnberg-Fürth: Automatische Generierung eines Xing-Unternehmensprofils rechtswidrig? _____________________________________________________________ Vor dem LG Nürnberg-Fürth klagte der Personaldienstleister Tintschl gegen das Online-Netzwerk Xing. Xing hatte - ungefragt - aus einzelnen Xing-Personenprofilen von Tintschl-Mitarbeitern ein Unternehmensprofil für die Firma erstellt, wie die Nürnberger Nachrichten berichten. Das betroffene Unternehmen lehnte dies ab, weil durch die automatische Erstellung auch unzutreffende oder unpassende Informationen über die Firma zum Abruf bereit gehalten worden waren. Dadurch würde das Unternehmen in der Öffentlichkeit diskreditiert. Das Unternehmen forderte die Löschung des Xing-Unternehmensprofils, jedoch reagierte die Hamburger Online-Firma nicht darauf. Die Parteien trafen sich nun vor dem LG Nürnberg-Fürth. Und schlossen einen Vergleich: Xing zahlt 2.500,- EUR und darf ohne weitere Einwilligung nichts mehr über das Unternehmen veröffentlichen. Im Fall des Verstoßes werden 6.000,- EUR Vertragsstrafe fällig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG München: Unzulässige Rechtsausübung bei Schadensersatzklage trotz niedrigem Reisepreis im Internet _____________________________________________________________ In einem bereits etwas länger zurückliegenden, aber erst jetzt bekannt gewordenen Urteil hat das AG München (Urt. v. 04.11.2009 - Az.: 163 C 6277/09) entschieden, dass ein Verbraucher keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn bei einem fehlerhaften Internet-Preis die Falschausweisung offensichtlich ist. Die Kläger bestellten bei dem Beklagten online eine 10-tägige Urlaubsreise nach Dubai. Fälschlicherweise war ein Preis von 630,- EUR angegeben, in Wahrheit kostete die Reise jedoch 5.000,- EUR. Der Beklagte verweigerte die Durchführung der Reise zu dem niedrigen Preis. Die Kläger begehrten daraufhin Schadensersatz. Und blitzten vor dem AG München ab. Die Kläger handelten gegen Treu und Glauben, wenn sie jetzt einen Ersatzanspruch einforderten. Es sei angesichts des krassen preislichen Missverhältnisses für jedermann offensichtlich gewesen, dass hier ein Fehler vorliege müsse. Dass die Kläger gleichwohl einen Prozess anstrengten, sei rechtsmissbräuchlich. Ähnlich entschied das OLG Koblenz (Beschl. v. 03.07.2009 - Az.: 5 U 429/09). Danach ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger bei eBay eine Auszeichnungsfehler ausnutze und einen PKW, dessen Wert bei 80.000,- EUR liege, zu einem Preis von 5,50 EUR herausverlange. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Für Online-Archive nur zeitlich beschränktes Nutzungsrecht _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Für Online-Archive nur zeitlich beschränktes Nutzungsrecht". Inhalt: Wie lange dürfen Online-Archive Informationen, also insbesondere Texte und Bilder, speichern? Zeitlich unbeschränkt oder gibt es hier irgendein zeitliches Verfallsdatum, das eingehalten werden muss? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Das neue Buch von RA Dr. Bahr ist da: Recht des Adresshandels _____________________________________________________________ Seit wenigen Tagen ist es erhältlich, das neue neue Buch von RA Dr. Bahr zum gewerblichen Adresshandel. RA Dr. Bahr: "Recht des Adresshandels" Erich Schmidt-Verlag, Berlin 2011, 255 Seiten, 36,80 EUR - ISBN 978-3-503-13060-3 Aus dem Vorwort: Dieses Buch ist bewusst anders konzipiert. Als Zielgruppe hat es einzig den Unternehmer, der sich im gewerblichen Adresshandel bewegt, im Auge. Sei es nun als Verkäufer, Käufer oder Nutzer von Adressdaten. Verbraucherrechte werden in diesem Buch lediglich an der Stelle erörtert, wo sie für den Unternehmer von Bedeutung sind. Der vorliegende Band soll als Leitfaden dienen, die oftmals unklaren und widersprüchlichen Regelungen im Bereich des Datenschutzes und Direktmarketings zu meistern. Inhaltsangabe: Als Teil des Datenschutzrechts wurde das Recht des Adresshandels in der Vergangenheit umfangreichen Reformen unterzogen. Dennoch blieben zahlreiche unklare und widersprüchliche rechtliche Regelungen bestehen bzw. kamen hinzu. Im Gegensatz zu den sonst auf dem Markt befindlichen Büchern, die sich dem Gebiet des Datenschutzrechts schwerpunktmäßig aus Sicht des Verbraucherschutzes nähern, richtet sich das vorliegende Werk v.a. an Unternehmen, die Adressdaten selbst erheben, verarbeiten, an- oder verkaufen. Das Werk stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen des gewerblichen Adresshandels praxisgerecht dar und informiert den Unternehmer über seine Rechte und Pflichten. Anhand von 90 Beispielen und annähernd 70 Praxistipps werden die näheren Zusammenhänge veranschaulicht und Abwehrrechte des Unternehmers gegen Maßnahmen der Datenschutzbehörden beleuchtet. Mit ausführlichen Checklisten im Anhang kann der Leser in aller Kürze seine eigenen Vorhaben und Projekte auf etwaige rechtliche Probleme überprüfen und sie zielorientierten Lösungen zuführen. Weitere Informationen und zahlreiche Downloads (Buch-Auszug, Checklisten, Flyer) finden der interessierte Leser unter http://www.Gewerblicher-Adresshandel.de. zurück zur Übersicht |