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Newsletter vom 25.05.2022 |
Betreff: Rechts-Newsletter 21. KW / 2022: Kanzlei Dr. Bahr |
6. OVG Münster: Polizei darf Kölner Brennpunkte per Video überwachen 7. LG Berlin: Bloße Wohnadresse ohne Namensbezug unterfällt nicht der DSGVO 8. LG Köln 1.200,- EUR DSGVO-Schadensersatz muss Broker Scalable Capital an Kunden zahlen 9. VG Köln: Kein Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten gegen Bundesamt für Verfassungsschutz |
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Dr. Oetker muss Kalorienangabe pro 100 g auf Packung platzieren
Ein Lebensmittel-Hersteller (hier: die Dr. Oetker Nahrungsmittel KG) muss auf der Vorderseite seiner Verpackungen die Kalorienangabe pro 100 g angeben. Die Nennung von Werten pro Portion ist nicht ausreichend (BGH, Urt. v. 07.04.2022 - Az.: I ZR 143/19). Bei der Auseinandersetzung ging es um das Vitalis Knuspermüsli "Schoko Keks" des Herstellers Dr. Oetker. Auf der rechten Seite der Verpackung waren bestimmte Nährwertinformationen abgedruckt, u.a. auch die Angaben zu 100 g des Produktes und pro Portion (40 g des Produktes, 60 ml Milch). Der Energiewert pro 100 g lag bei 448 kcal, der für eine Portion bei 208 kcal. Auf der Vorderseite war lediglich der Wert pro Portion angegeben, der für 100 g fehlte. Die Vorinstanzen waren unterschiedlicher Ansicht. Das LG Bielefeld bejahte einen Wettbewerbsverstoß, das OLG Hamm nicht.
Der BGH folgte nun dem LG Bielefeld und nahm eine Rechtsverletzung an:
"Den Verbrauchern wird auf der Vorderseite der Verpackung des Produkts der Beklagten entgegen § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 UWG die wesentliche Information des Brennwerts von 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs vorenthalten." Die Beklagte hatte noch beantragt, ihr für die Umstellung des Produktvertriebs eine Aufbrauchfrist zu gewähren. Dies verneinten die Richter: "Voraussetzung dafür ist, dass ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (...). zurück zur Übersicht
2. OLG Frankfurt a.M.: 500 EUR DSGVO-Schadensersatz für Übersendung Kontoabschlüsse an Dritte + falsche SCHUFA-Meldung
Übersendet eine Bank Kontoabschlüsse an einen Dritten und übermittelt der SCHUFA eine fehlerhafte Wohnadresse, hat der Betroffene nach Art. 82 DSGVO einen Schadensersatzanspruch iHv. 500,- EUR (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.04.2022 - Az.: 3 U 21/20). Der Kläger war Kunde bei der verklagten Bank. Diese übersandte fehlerhaft an einen Dritten Kontoabschlüsse des klägerischen Kontos. Gleichzeitig meldete das Finanzinstitut der SCHUFA die Adresse des Dritten als "frühere Wohnung". Wegen beider Umstände verlangte der Gläubiger einen Schadensersatz von mindestens 5.000,- EUR.
Das OLG Frankfurt a.M. sprach ihm lediglich eine Summe von 500,- EUR zu.
"Der Senat ist aufgrund der nachfolgenden Erwägung zur Überzeugung gelangt, dass dem Kläger zwar - von den vorgerichtlichen Anwaltskosten abgesehen - kein materieller Schaden, aber ein gemäß Art. 82 DSGVO ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden ist. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur besteht, wenn ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Hinsichtlich der Höhe führt das Gericht aus: "Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Gewährung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500,00 € ausreichend und angemessen. zurück zur Übersicht
3. OLG Frankfurt a.M.: Online-Pflichtangabe von "Herr" oder "Frau" ist Verletzung nicht-binärer Geschlechtsidentität einer Person
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Berufung der Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Damit verbleibt es bei dem vom Landgericht ausgeurteilten und ab dem 01.03.2022 bestehenden Unterlassungsanspruch der klagenden Partei nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gegen das Unternehmen. Dieses hat es zu unterlassen, die klagende Partei dadurch zu diskriminieren, dass bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Frau oder Herr angegeben werden muss. Gleiches gilt für Fahrkarten, Schreiben, Rechnungen, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten mit der Bezeichnung als Frau oder Herr. Die Beklagte ist Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Partei besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, seit Oktober 2019 lautet der Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde „ohne Angabe". Die klagende Partei ist Inhaberin einer BahnCard der Beklagten und bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Beklagten hinterlegten Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Zudem ist es auch beim Online-Fahrkartenkauf als nicht registrierte Person im System der Beklagten zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen. Die klagende Partei ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Unterlassung gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten diskriminierend sei. Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Der klagenden Partei stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 19, 3 und 1 AGG zu, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der BahnCard oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Jedoch sei der Beklagten eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen, um den Eingriff zu beenden. Ein Zahlungsanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG stehe der klagenden Partei hingegen nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Beklagten im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldentschädigung begründe. Das OLG Frankfurt am Main hat die von der Beklagten eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt wurde. Die klagende Partei hat die von ihr zunächst eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 07.12.2021 zurückgenommen. Damit verbleibt es bei dem Unterlassungstenor des Landgerichts. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann innerhalb eines Monats Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen (§§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 575 Abs. 1 S. 1 ZPO). Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.04.2022, Az. 9 U 84/21 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2021, Az. 2-30 O 154/20) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 19.04.2022 zurück zur Übersicht
4. OLG Frankfurt a.M.: Medienkonzern kann ehemaligen Mitarbeiter nicht Buchveröffentlichung über ihre Arbeitsweise untersagen
Die inländische Öffentlichkeit hat ein erhebliches Interesse zu erfahren, dass ein deutschsprachiges Tochterunternehmen eines russischen Medienkonzerns möglicherweise an verdeckten Ermittlungen in Bezug auf russische Regimekritiker involviert war. Berechtigte Belange des Unternehmens müssen hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten, auch wenn der Autor eines Buches über die Arbeitsweise des Unternehmens sich sehr kritisch damit auseinandersetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeten Entscheidungen zwei u.a. auf das Verbot der Veröffentlichung des Buches gerichtete Rechtsmittel im Eilverfahren zurückgewiesen. In zwei vor dem OLG geführten Eilverfahren hat sich die deutschsprachige Konzerntochter eines russischen Medienkonzerns gegen die Veröffentlichung der Erst- und der Zweitauflage des Buches eines ehemaligen journalistischen Mitarbeiters gewehrt. Der Antragsgegner berichtete in dem Buch über die Aktivitäten der Antragstellerin und ihrer Mitarbeiter. Er arbeitete von 2018 bis 2020 zunächst als freier Mitarbeiter und dann als angestellter Reporter für die Antragstellerin, die sich bislang erfolglos um eine Sendelizenz innerhalb der Europäischen Union bemüht hat. Im Frühjahr 2021 veröffentlichte der Antragsteller im Internet ein Buch, in dem er sich kritisch mit der Arbeit, der politischen Ausrichtung und einzelnen journalistischen Aktivitäten der Antragstellerin auseinandersetzt. Dabei geht es auch um einen Spezialauftrag, den der Antragsgegner anlässlich der medizinischen Behandlung des Regimekritikers Nawalny in der Berliner Charité nach einem missglückten Anschlag auf ihn erhalten hat. Die Antragstellerin wollte dem Antragsgegner die Veröffentlichung des gesamten Buches in der Erst- sowie in der Zweitauflage, zumindest aber einzelner Äußerungen, Abbildungen und Ablichtungen sogenannter Chat-Verläufe von Mitarbeitern verbieten. Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte dem Antragsgegner, einzelne Äußerungen aus dem Buch zu wiederholen, weil es sich um nicht erwiesene Tatsachenbehauptungen handele. Für den Großteil der Äußerungen, die Abbildungen oder gar für das gesamte Buch kam dagegen, so das Landgericht, ein Verbot nicht in Betracht, weil darin Wertungen ausgesprochen würden, die von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit des Verfassers erfasst seien. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Antragstellerin waren vor dem OLG nicht erfolgreich. Der 11. Zivilsenat stellte fest, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner weder aus arbeitsvertraglichen noch aus urheberrechtlichen Gründen eine Veröffentlichung des gesamten Buchs oder der weiterhin angegriffenen Äußerungen und Abbildungen verbieten kann. Ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin sei namentlich in Bezug auf die Darstellungen in dem Buch zum „Fall Nawalny“, wo der Antragsgegner seinen Eindruck wiedergibt, an Ermittlungen für den russischen Staat beteiligt worden zu sein, nicht gegeben. Vielmehr sei es für die Öffentlichkeit im Inland von erheblichem Interesse zu erfahren, dass ein deutsches Medienunternehmen mit engen Konzernverbindungen nach Russland möglicherweise an verdeckten Ermittlungen in Bezug auf russische Regimekritiker involviert sei. Der Antragsgegner habe mit den in der Rechtsmittelinstanz noch anhängigen 63 Einzelaussagen auch nicht das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin verletzt. Hier müssten im Einzelfall die berechtigten Belange der Antragstellerin und die Meinungsfreiheit des Antragsgegners bzw. das Informationsinteresse der Allgemeinheit gegeneinander abgewogen werden. Auch wenn sich der Antragsgegner an einigen Stellen in seinem Buch sehr kritisch mit der fehlenden Sachkompetenz der Mitarbeiter der Antragstellerin, mit deren politischer Nähe zu rechts- oder linksextremistischen Gruppen im In- und Ausland oder den sog. „Corona-Leugnern“ auseinandersetze, könne auf dieser Grundlage kein unzulässiger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin angenommen werden. Die im Eilverfahren ergangenen Entscheidungen sind nicht anfechtbar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 19.05.2022, Az.: 11 U 115/21; 11 W 32/21 (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2021, Az.: 2-03 O 246/21; vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2021, Az.: 2-03 O 304/21) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 17.05.2022 zurück zur Übersicht
5. OLG Frankfurt a.M.: Kostenlos erhaltene Bücher muss Instagram-Influencerin als Werbung kennzeichnen
Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit heute verkündetem Urteil die Berufung einer Influencerin zurück, die vom Landgericht zum Unterlassen der Veröffentlichung derartiger Posts ohne Werbehinweis verurteilt worden war. Die Klägerin ist Verlegerin mehrerer Print- und Onlinezeitschriften. Sie verfügt über einen Instagram-Account und bietet Kunden u.a. entgeltlich Werbeplatzierungen an. Die Beklagte ist sog. Influencerin und betreibt auf Instragram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halbe Million Followern. Sie stellt dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wird. Zum anderen veröffentlicht sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instragram-Accounts von Unternehmen verlinkt, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhält sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Beklagte auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung; die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne die Veröffentlichung als Wertung kenntlich zu machen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stehe der geltend gemacht Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Parteien seien Mitbewerber. Beide böten Dritten an, auf ihrem Instagram-Account entgeltlich zu werben. Die Posts der Beklagten seien auch geschäftliche Handlungen. Erfasst würden Handlungen, die bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet seien, durch „Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“, betont das OLG. Der Betrieb des Instagram-Profils fördere zum einen das eigene Unternehmen der Beklagten. Die Steigerung des Werbewerts komme unmittelbar ihrem Unternehmen zugute. Gerade scheinbar private Posts machten es für das Publikum attraktiver, Influencern zu folgen, da diese so „glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer“ wirkten. Zum anderen fördere der Post auch die Unternehmen der Anbieter der E-Books. Es liege ein „geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ vor. Es finde keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte statt. Die Beklagte habe vielmehr werbend unter Hervorhebung des außergewöhnlich hohen Rabattes die E-Books angepriesen. Diese Förderung der Drittunternehmen nicht kenntlich zu machen, sei unlauter. Die Beklagte habe die E-Books im von ihr behaupteten Wert von rund 1.300 € unentgeltlich erhalten und dies nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als Werbung sei auch nicht entbehrlich gewesen. „Selbst followerstarke Profile auf Instagram sind nicht stets (nur) kommerziell motiviert“, erläutert das OLG, so dass die Follower zu Recht erwarteten, dass ein etwaiges ernährungsbezogenes Engagement des Influencers nicht kommerziell beeinflusst sei. Die Beklagte habe allerdings nicht darauf hinweisen müssen, dass ihr Verhalten auch ihrem Unternehmen zu gute komme. Dies sei dem durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft erkennbar gewesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.5.2022, Az. 6 U 56/21 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 19.05.2022 zurück zur Übersicht
6. OVG Münster: Polizei darf Kölner Brennpunkte per Video überwachen
Mit drei den Beteiligten heute zugestellten Beschlüssen hat das Oberverwaltungsgericht die Eilanträge eines Kölner Bürgers gegen die offene Videoüberwachung am Breslauer Platz, am Neumarkt und am Ebertplatz in Köln überwiegend abgelehnt. Die drei Plätze in der Kölner Innenstadt werden von der Polizei mit zahlreichen festinstallierten Videokameras überwacht, um der dortigen Straßenkriminalität zu begegnen. Der Antragsteller, ein Kölner Bürger, sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und beantragte beim Verwaltungsgericht Köln, der Polizei die Videoüberwachungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag hinsichtlich des Breslauer Platzes statt, weil die Straftaten dort in den letzten Jahren deutlich abgenommen hätten. Am Neumarkt und am Ebertplatz hielt es die Videoüberwachung für gerechtfertigt, untersagte die Maßnahme aber insoweit, als auch Eingänge zu Wohn- und Geschäftshäusern von den Kameras erfasst würden. Gegen diese Entscheidungen legten sowohl der Antragsteller als auch der Kölner Polizeipräsident Beschwerde ein. Mit den Beschlüssen gab das Oberverwaltungsgericht in allen drei Fällen im Wesentlichen dem Polizeipräsidenten Recht. Zur Begründung hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Videoüberwachung stellt zwar einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen dar, die die überwachten Bereiche passieren oder sich dort aufhalten. Die Maßnahmen sind aber voraussichtlich vom nordrhein-westfälischen Polizeigesetz gedeckt. Das Gesetz erlaubt die Videoüberwachung einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Nach den von der Polizei vorgelegten Kriminalitätsstatistiken ist die Belastung mit typischen Delikten der Straßenkriminalität (Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikte, aber auch sexuelle Nötigung etc.) seit Jahren auf allen drei Plätzen um ein Vielfaches höher als im übrigen Gebiet der Stadt Köln. Das hat sich auch durch den seit zwei Jahren zu verzeichnenden Rückgang solcher Straftaten nicht grundlegend geändert; dieser Rückgang ist auf die Corona-Pandemie und auf die Videoüberwachung selbst zurückzuführen. Die videoüberwachten Bereiche sind nach wie vor aufgrund ihrer örtlichen Gegebenheiten anfällig für Delikte der Straßenkriminalität. Soweit die Polizei die Videokameras so ausgerichtet hat, dass - unbeabsichtigt - auch Wohn- und Geschäftsräume miterfasst werden, ist dies allerdings von der Gesetzeslage nicht gedeckt. Der Antragsteller kann die Einstellung der Videoüberwachung bzw. Unkenntlichmachung von Aufnahmen jedoch nur für Räume verlangen, die er selbst aufsucht; Rechte Dritter kann er nicht geltend machen. Für den Fall, dass auf den überwachten Plätzen Versammlungen stattfinden, hat der Senat der Polizei zudem aufgegeben, die Videoüberwachung nicht nur - wie von der Polizei ohnehin vorgesehen - während der Versammlung als solcher, sondern auch für eine gewisse Zeit vor und nach der Versammlung einzustellen. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit würde nämlich auch durch Überwachungsmaßnahmen bei der Ankunft und Abreise der Teilnehmer beeinträchtigt. Die Beschlüsse sind unanfechtbar. Aktenzeichen
5 B 137/21 (I. Instanz: VG Köln 20 L 2340/19) - Breslauer Platz Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 19.05.2022 zurück zur Übersicht
7. LG Berlin: Bloße Wohnadresse ohne Namensbezug unterfällt nicht der DSGVO
Eine bloße Wohnadresse ohne Namensbezug unterfällt nicht der DSGVO, da es sich um kein personenbezogenes Datum handelt (LG Berlin, Urt. v. 27.01.2022 Az.: 26 O 177/21). Die Klägerin führte in einem anderen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht ein Scheidungsverfahren gegen ihren Mann. Im Laufe des dortigen Gerichtsverfahrens googelte die zuständige Richterin die genaue Adresse der Klägerin, also gab Adressdaten in Zusammenhang mit der Adresse "XY.straße (...) Berlin“ bei Google Maps ein.
In einem Beschluss des Amtsgerichts hieß es dann:
"(...) bei einer bei Google Maps ersichtlichen Grundfläche des Doppelhauses von über 150 qm [dürfte] die Immobilie der Beteiligten mindestens eine Wohnfläche von 100 qm haben (...)." Die Klägerin sah darin eine unzulässige Datenverarbeitung. Durch die Nutzung dieser Informationen seien ihre personenbezogenen Daten unerlaubt in die USA übermittelt worden. Sie verlangte daraufhin Schadensersatz iHv. 2.000, EUR. Zu Unrecht, wie das LG Berlin meinte.
Denn es handle sich bei den von der Richterin eingegebenen Daten gar nicht um personenbezogenen Informationen, die unter den Schutzbereich der DSGVO fallen würden:
"In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. zurück zur Übersicht
8. LG Köln 1.200,- EUR DSGVO-Schadensersatz muss Broker Scalable Capital an Kunden zahlen
Der Broker Scalable Capital muss wegen einer Datenschutzverletzung an einen Kunden einen Betrag von 1.200,- EUR nach Art. 82 DSGVO bezahlen (LG Köln, Urt. v. 18.05.2022 - Az.: 28 O 328/21). Im Oktober 2020 hatte der bekannte Neobroker Scalable Capital seinen Kunden mitgeteilt, dass es zu einem Datenschutzverstoß gekommen sei und unbekannte Dritte bestimmte Informationen der Kunden erbeutet hätten (u.a. Ausweisdaten, Name und Adresse, Wertpapierabrechnungen, steuerliche Daten). Bereits Ende letzten Jahres hatte LG München I einem Kunden einen Schadensersatz iHv. 2.500,- EUR zugesprochen, vgl. unsere Kanzlei-News v. 22.12.2022. Nun hatte ein weiterer Kunde geklagt und bekam vor dem LG Köln ebenfalls Recht.
Wie schon das LG München I bejahte nun auch die Kölner Robenträger eine Verletzung der Sorgfaltspflichten nach Art. 32 DSGVO. Dadurch, dass Scalable Capital auch Jahre nach Kündigung eines ursprünglichen Subdienstleisters die Zugänge nicht geändert habe, sei gegen die notwendige Sorgfaltspflicht verstoßen:
"Die Kammer nimmt einen Verstoß gegen diese Vorgaben aufgrund des zwischen den Parteien unstreitigen Umstandes an, dass die der Fa. (...). zur Verfügung gestellten Zugangsdaten nach Beendigung der vertraglichen Beziehung zu der Vertragspartnerin über mehrere Jahre nicht verändert wurden. Das LG Köln bewertete die Höhe des Schadensersatz bei "nur" 1.200,- EUR (das LG München I hatte 2.500,- EUR angenommen): "Hier war bei der Bemessung der Höhe zu berücksichtigen, dass ein Missbrauch der Daten zu Lasten des Klägers bislang nicht festgestellt werden musste, und es daher einstweilen bei einer Gefährdung geblieben ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern kann noch mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden. zurück zur Übersicht
9. VG Köln: Kein Auskunftsanspruch über gespeicherte Daten gegen Bundesamt für Verfassungsschutz
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) muss Andreas Kalbitz keine Unterlagen überlassen und keine weitergehenden Auskünfte erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und damit zwei Klagen des Politikers abgewiesen. Andreas Kalbitz ist Abgeordneter im brandenburgischen Landtag. Er war bis Mai 2020 Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und gehörte zu den Gründern des sog. Flügels. Im Januar 2019 gab das BfV bekannt, dass die AfD auf Grundlage eines ersten Gutachtens als Prüffall bearbeitet werde und der Flügel als Verdachtsfall eingestuft worden sei. Am 12. März 2020 erstellte das BfV ein zweites Gutachten zur Einstufung des Flügels als erwiesen extremistische Bestrebung, in dem der Kläger namentlich erwähnt wurde. Der SPIEGEL berichtete einen Tag später, dass ihm dieses Gutachten vorliege. Ende März 2020 wandte sich der Kläger an das BfV und beantragte die Übersendung der über ihn geführten Personenakte, die Überlassung des Gutachtens vom 12. März 2020, die Übersendung der Nachweise über seine angeblichen Kontakte zur „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ), die Übersendung der Mitgliederliste der HDJ, auf der er angeblich unter der Mitgliedsnummer 01330 geführt werde, sowie Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten. In einem ersten Bescheid lehnte das BfV den Antrag auf Überlassung des Gutachtens vom 12. März 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Gutachten als Verschlusssache nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe. In einem zweiten Bescheid lehnte das BfV auch die Anträge auf Übersendung der Personenakte und der Nachweise zum HDJ-Komplex ab, erteilte dem Kläger hierzu aber Auskunft. Daneben erteilte es umfangreich Auskunft über bestimmte, zur Person des Klägers gespeicherte Daten. Mit den zwei Klagen verfolgte der Kläger seine Anträge weiter, insbesondere die Übersendung der geforderten Unterlagen. Das Gericht hat die Klagen abgewiesen. Sie seien unzulässig, soweit das BfV dem Kläger bereits Auskünfte hinsichtlich der zu seiner Person gespeicherten Daten, der HDJ-Kontakte und der HDJ-Mitgliederliste erteilt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden Anspruch auf Überlassung der geforderten Unterlagen. § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes begründe einen Auskunftsanspruch, wobei es grundsätzlich ausreiche, wenn das BfV den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasse und in eigenen Worten wiedergebe. Einen Anspruch auf Akteneinsicht begründe das Gesetz hingegen nicht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Interesse des Klägers an der Überlassung der Unterlagen – auch mit Blick auf seine politische Tätigkeit – hinter dem Geheimhaltungsinteresse des BfV zurückstehe. So würde etwa durch die Herausgabe einer Personenakte die Informationsbeschaffung und -verwendung des BfV offengelegt und damit seine Aufgabenerfüllung gefährdet. Dass das Gutachten vom 12. März 2012 dem SPIEGEL vorliege, begründe ebenfalls keinen Anspruch auf Überlassung. Die Einstufung als Verschlusssache werde dadurch nicht aufgehoben, zumal das BfV die Weitergabe nicht gebilligt habe. Soweit das BfV dem Kläger im Rahmen der erteilten Auskunft „eine weitere Information“ versagt habe, sei dies ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Das BfV habe den Versagungsgrund plausibel damit begründet, dass im konkreten Fall bereits die Art der Information Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Informationsgewinnung des BfV, insbesondere auf die Quelle der Information, zulasse. Auch sonst habe der Kläger keinen weitergehenden Auskunftsanspruch. Das BfV habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Auskunft – ohne nähere Eingrenzung seitens des Klägers – mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, da eine Vielzahl potentiell den Kläger betreffender Dokumente gesichtet werden müsste. Gegen die Urteile können die Beteiligten Berufung einlegen, soweit sie im Verfahren 13 K 3205/21 teilweise zugelassen wurde, im Übrigen können die Beteiligten in beiden Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über beide Rechtsmittel würde das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden. Aktenzeichen: 13 K 3190/20 und 13 K 3205/21 Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 19.05.2022 zurück zur Übersicht
10. Seminar mit RA Dr. Bahr "Werbeeinwilligungen 2022 aus rechtlicher und praktischer Sicht (DSGVO und UWG) " am 28.06.2022
Am 28.06.2022 gibt es ein Seminar mit RA Dr. Bahr zum Thema: "Werbeeinwilligungen 2022 aus rechtlicher und praktischer Sicht (DSGVO und UWG) Ausführliche Infos zum Seminar gibt es hier zum Download. Zur Seminar-Anmeldung geht es hier. |