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Der Kläger verkauft in seinem Einzelhandelsgeschäft u.a. Schulrucksäcke und Schulranzen. Diese vertreibt er auch im Internet über die Handelsplattform Ebay. Die Beklagte hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus ihren „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ untersagt. Das war der Anlass für den Rechtsstreit.
Der heute verkündete Tenor der Entscheidung lautet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatz-weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementärin,
zu unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen des Klägers mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken „…..“ und „….“, davon abhängig zu machen, dass der Kläger die Ware nicht über „eBay“ oder andere Internet-portale Dritter (wie Amazon), die in gleicher Weise wie „eBay“ die Ausgestaltung von Angeboten ermöglichen, anbietet und verkauft.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das angefochtene Urteil – zu Ziffer 1. nach Maßgabe der Klarstellung im Berufungsurteils – und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 560.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen“.
Kammergericht, Urteil vom 19. September 2013 - 2 U 8/09 Kart -
Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 19.09.2013
Die Schuldnerin gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, bestimmte Bilder nicht mehr zu verwenden. Die Gläubigerin hatte zuvor wegen der Verwendung dieser Bilder auf 11 eBay-Auktionen eine Abmahnung ausgesprochen.
Die Schuldnerin vergass - obwohl die Gläubigerin in ihrem Abmahnschreiben ausdrücklich darauf hinwies - diese Fotografien auf eBay zu löschen.
Die Gläubigerin verlangte nun 11x eine Vertragsstrafe iHv. jeweils 5.000,- EUR, also insgesamt 55.000,- EUR.
Das Gericht verneinte einen solchen Anspruch. Der Gläubigerin stehe lediglich eine einzige Vertragsstrafe iHv. insgesamt 5.000,- EUR zu.
Hinsichtlich der Frage, ob eine einzige Verletzungshandlung oder mehrere vorlägen, sei relevant, wie viele Handlungsentschlüsse auf Seiten der Schuldnerin gegeben seien. Ginge das Tatgeschehen auf einen einzigen Entschluss zurück, so sei eine Vertragsstrafe nur einmal verwirkt. Hätte die Schuldnerin in jedem Einzelfall eine eigene Entscheidung getroffen, sei die Vertragsstrafe hingegen mehrfach angefallen.
Im vorliegenden Fall habe die Schuldnerin überhaupt keinen Entschluss gefasst, sondern habe einfach die Löschung übersehen. Ein solches Vergessen könne daher nur als ein einheitlicher Verstoß angesehen werden.
Einem Krankenhaus, das selbst 3 Jahre gewartet hat, bis es sich gegen die Veröffentlichung des Qualitätsvergleichs wehrt, ist zumutbar, eine gründliche Prüfung der Streitfrage in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Ob es um die Hygiene von Restaurantküchen, Standards in Pflegeeinrichtungen oder die Qualität von Krankenhäusern geht – die Veröffentlichung von Bewertungen schafft Transparenz, aber auch Streit. Erstmals rief nun ein Krankenhaus das Sozialgericht Berlin an, um gegen das Bewertungsportal des AOK-Bundesverbandes vorzugehen.
Die AOK betreibt seit 2010 im Internet einen „Krankenhausnavigator“ (www.aok-gesundheitsnavi.de), in dem für ausgewählte Leistungsbereiche (Beispiel: Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenkes) die Qualität von Krankenhäusern bewertet wird. Grundlage ist eine von der AOK selbst veranlasste wissenschaftliche Auswertung von Abrechnungs- und Versichertenstammdaten („Qualitätssicherung mit Routinedaten“ – QSR).
Berücksichtigt werden sowohl Daten aus der Phase der akuten Krankenhausbehandlung als auch Patientendaten aus dem Jahr davor und danach. Das Ergebnis soll Ärzten und Patienten bei der Auswahl einer Klinik helfen.
Am 13. August 2013 ersuchte der Antragsteller, ein Krankenhaus aus Nordrhein-Westfalen, das Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem in Berlin ansässigen AOK-Bundesverband (Antragsgegner). Der Antragsteller, dessen Arbeit je nach Bereich mit Noten von „unterdurchschnittlich“ bis „überdurchschnittlich“ bewertet worden war, beantragte vor allem, dem Antragsgegner unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu untersagen, die aus der „Qualitätssicherung mit Routinedaten“ gewonnenen Daten und Bewertungen in seinem Krankenhausnavigator zu veröffentlichen.
Er befürchtet, aufgrund der Angaben Nachteile im Wettbewerb zu haben. Die verbreiteten Informationen seien inhaltlich unzutreffend. Sie beruhten auf einem undurchsichtigen Verfahren, das wissenschaftlichen Anforderungen nicht genüge. Der Antragsgegner überschreite zudem seine Befugnisse, wenn er – gleichsam in einem Parallelsystem - einen Qualitätsvergleich außerhalb des gesetzlich geregelten Qualitätssicherungssystems (vgl. § 137 Abs. 3 SGB V) durchführe.
Der Antragsgegner hält es demgegenüber für seine gesetzliche Aufgabe, die ihm zur Verfügung stehenden Daten zum Zweck der Beratung und Information zu nutzen. Die Bewertungen seien Ergebnis eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens. Deren Veröffentlichung stärke die Patientenautonomie und belebe den Wettbewerb.
Mit Beschluss vom 19. September 2013 lehnte die Vorsitzende der 89. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag im Rahmen einer Folgenabwägung ab. Ob der Antragsgegner zur Veröffentlichung des Qualitätsvergleichs befugt sei oder nicht, sei eine schwierige Frage, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit der gebotenen Gründlichkeit geprüft werden könne und deshalb einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe.
Zu bedenken sei, dass die Verbreitung von Bewertungen im Krankenhausnavigator einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte unternehmerische Betätigungsfreiheit darstellen könne, denn sie beeinflusse durchaus die Marktchancen des Antragstellers und berühre den Ruf des Krankenhauses. Allerdings sei der Antragsgegner hierzu womöglich ermächtigt, denn ihm sei in § 137 Abs. 3 Satz 4 SGB V unter anderem die Aufgabe zugewiesen, über Qualitätsmerkmale von Krankenhäusern zu informieren. Unklar sei jedoch, ob er dies nur auf Grundlage des gesetzlich geregelten Qualitätsberichts tun dürfe oder ob er hierfür auch andere Erkenntnisquellen nutzen könne.
Angesichts der offenen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens sei eine Folgenabwägung geboten, die zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Dieser habe mit der Anrufung des Gerichts seit Veröffentlichung der ersten Bewertungen 3 Jahre gewartet.
Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass er sich um eine vorgerichtliche Klärung mit dem Antragsgegner, zum Beispiel ein Gespräch, bemüht habe. Das Gericht habe schon deshalb keine besondere Dringlichkeit der Sache erkennen können. Der Antragsteller habe zudem nicht dargelegt, dass er durch die bisherigen Bewertungen in seiner Existenz bedroht sei.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass durch die vorrangig begehrte vollständige Entfernung des Qualitätsvergleichs auch die Interessen anderer Krankenhäuser berührt würden. Diese hätten unter Umständen aufgrund günstiger Bewertungen ein erhebliches Interesse an deren weiteren Veröffentlichung. Unterstellt, dass die Bewertungen zutreffend seien, würden schließlich auch die Versicherten ein anerkennenswertes Interesse haben, mittels der verbreiteten Informationen von unterdurchschnittlichen Leistungen verschont zu bleiben.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es kann vom Antragsteller mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
Beschluss vom 19. September 2013 (S 89 KR 1636/13)
Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 20.09.2013
Ein Strafverteidiger veröffentlichte bestimmte Dokumente auf seiner Homepage, die das Straf- und Gerichtsverfahren seines Mandanten betrafen. Die Staatsanwaltschaft sah hierin eine Straftat (§ 353 d StGB). Sie beantragte daher bei Gericht die Beschlagnahme der Dokumente.
Die Hamburger Richter lehnten dies ab.
Zwar sei komme grundsätzlich eine Beschlagnahme in Betracht. Diese sei jedoch nur zur Sicherstellung zu Beweiszwecken erlaubt. Hier gehe es jedoch um keinerlei Beweissicherung, denn sämtliche Dokumente befänden sich bereits ausgedruckt in den staatsanwaltschaftlichen Akten. Der beschuldigte Strafverteidiger bestreite auch gar nicht seine Handlungen, er halte sie vielmehr nur für rechtmäßig.
Daher könne es nur um die Sicherstellung des Servers als Einziehungsgegenstand einer Straftat gehen. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
Der Server gehöre im vorliegenden Fall dem betreffenden Webhosting-Unternehmen und nicht dem Beschuldigten. Ebenso scheide eine Allgemeingefährlichkeit aus, denn es bestehe nicht die begründete Besorgnis, dass der Server auch zur Begehung anderer strafbarer Taten benutzt werde.
Die Einziehung von Daten sei auch nicht möglich, weil nach dieser Norm nur körperliche Gegenstände betroffen seien. Bei Daten handle es sich jedoch um immaterielle Informationen.
Dem Hilfsantrag hat das Gericht jedoch entsprochen und der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen aufgegeben, dem Antragsteller mitzuteilen, wann die Mitglieder des Aufsichtsrates über welche Verzögerungen bei dem Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg informiert wurden und welche Begründung für die Verzögerungen jeweils gegeben wurde.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
Beschluss vom 19. September 2013 (VG 1 L 219/13)
Quelle: Pressemitteilung des VG Cottbus v. 23.09.2013
Die Klägerin erwarb von der Beklagten einfache Foto-Nutzungsrechte für die Verwendung auf ihrer Homepage. U.a. enthielten die AGB der Beklagten folgende Passagen:
und
Der Vertrag selbst enthielt die Begrifflichkeit "Internetauftritt."
Einige Zeit später verwendete die Klägerin eine weitere Domain. Von dieser wurden die gleichen Inhalte wie die ursprüngliche Domain adressiert, so u.a. auch die Fotos.
Die Beklagte verlangte daraufhin eine Nachvergütung.
Zu Unrecht wie das AG Düsseldorf nun urteilte.
Das Wort "Internetauftritt" sei gleichbedeutend mit einer bestimmten Webseite. Auf diese könne auch von mehreren Domains - wie im vorliegenden Fall - verwiesen werden. Dies zeige bereits der Umstand, dass in vielen Internet-Start-Paketen mindestens zwei oder noch mehr Domains angeboten würden. Es sei also geschäftsüblich, von unterschiedlichen Domains auf den identischen Internet-Auftritt zu verweisen.
In dem Kündigungsschutzverfahren des Angestellten im Polizeidienst Andreas W. gegen seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, und die Polizei zur Beschäftigung verurteilt.
Herr W. hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die FHH mit Schreiben vom 11. April 2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt.
Herr W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen.
Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.
Darüber hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Herr W.
Das Arbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat.
Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.
Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.
27 Ca 207/13
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Hamburg v. 18.09.2013
Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken hatte, mahnte den Inhaber des Internetanschlusses ab, forderte eine Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro und Schadenersatz in Höhe von 900 Euro.
Die Unterlassungserklärung gab dieser zwar ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld. Die Zahlung verweigerte er. Schließlich handele es sich um einen Download via Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem nur einzelne Bruchstücke angeboten würden, nie das gesamte Stück. Die einzelnen Bruchstücke seien aber wertloser Datenmüll.
Der Hörbuchverlag erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Das Urhebergesetz schütze nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke angeboten würden.
Daher sei ein Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr zu erstatten, die bei einer berechtigten Verbreitung der Daten zu zahlen gewesen wäre, im vorliegenden Fall 900 Euro. Auch die Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro müsse der Urheberrechtsverletzer bezahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 3.4.12, AZ 161 C 19021/11
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 23.09.2013
Das genaue Programm der gesamten Veranstaltung finden Sie hier.
Aus der Beschreibung:
"Theorie trifft Praxis im Online-Marketing. Dies ist das Motto der 2. Online-Marketing Konferenz, veranstaltet von der Leuphana Universität und der web-netz GmbH. Zwölf hochklassige Referenten unterschiedlichster Couleur werden in ihren Vorträgen über die aktuellen Trends im Online-Marketing berichten und ihr Wissen preisgeben. Dabei wurde besonders auf eine interessante Mischung von theoretischen und praktischen Vorträgen geachtet. Entsprechend treten auch zahlreiche Professoren von unterschiedlichen Universitäten aber auch Experten aus der Praxis auf."
Inhalt:
Der heutige Podcast zeigt auf, dass diese Aussage nicht das Papier wert ist, auf dem sie steht. Es handelt sich vielmehr um das (verspätete) übliche Sommerloch.
Der Podcast ist in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil.
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vom 25.09.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 39. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 39. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. KG Berlin: Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben
2. OLG Frankfurt a.M.: Nur eine Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von Fotos bei abgelaufenen eBay-Auktionen
3. SG Berlin: Online-Krankenhausnavigator der AOK darf vorerst bleiben
4. LG Hamburg: Beschlagnahme von Daten auf Homepage nicht möglich
5. VG Cottbus: Journalist hat Auskunftsanspruch auf Interna des Flughafen Berlin-Brandenburg
6. AG Düsseldorf: Einfache Foto-Nutzungsrechte erlauben Verwendung für zwei Domains
7. ArbG Hamburg: Trotz Totenkopf-Foto auf Facebook-Seite Kündigung eines Polizei-Angestellten unwirksam
8. AG München: Auch Bruchstücke von Filmwerk bei P2P-Download geschützt
9. Vortrag von RA Dr. Bahr: Rechtliche Fallstricke im mCommerce
10. Law-Podcasting: Sind SEO-Verträge immer Werkverträge? - Teil 1
Die einzelnen News:
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1. KG Berlin: Hersteller von Schulranzen darf Einzelhändler nicht untersagen, die gelieferte Ware auch über Internetplattformen zu vertreiben
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Der Kartellsenat des Kammergerichts hat mit heutigem Urteil einem Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken untersagt, die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten mit dem Verbot zu verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das Berufungsgericht ist damit in der Sache dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Berlin gefolgt.
„Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten geändert:
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. März 2009 - 16 O 729/07 Kart -
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2. OLG Frankfurt a.M.: Nur eine Vertragsstrafe bei Nichtlöschung von Fotos bei abgelaufenen eBay-Auktionen
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Löscht ein Schuldner trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassunsgerklärung nicht die rechtswidrigen Bilder aus abgelaufenen eBay-Auktionen, so handelt es sich hierbei um ein einheitliches Tatgeschehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal und nicht elfmal anfällt (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.07.2013 - Az.: 11 U 28/12).
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3. SG Berlin: Online-Krankenhausnavigator der AOK darf vorerst bleiben
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Die AOK bleibt bis auf weiteres berechtigt, im Internet mittels des sogenannten Krankenhausnavigators über die Behandlungsqualität von Krankenhäusern zu informieren. Die Frage, inwieweit sie hierzu befugt ist, ist zwar offen, doch zu komplex, um im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden zu werden.
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4. LG Hamburg: Beschlagnahme von Daten auf Homepage nicht möglich
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Das LG Hamburg (Beschl. v. 02.09.2013 - Az.: 629 Qs 34/13) hat entschieden, dass unter gewissen Umständen die Beschlagnahme von Daten, die auf einer Internet-Seite veröffentlicht werden, nicht in Betracht kommt.
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5. VG Cottbus: Journalist hat Auskunftsanspruch auf Interna des Flughafen Berlin-Brandenburg
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Das Verwaltungsgericht Cottbus hat dem Eilantrag eines Journalisten einer Tageszeitung gegen die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH, Antragsgegnerin, gestern teilweise entsprochen.
Der Antragsteller hat zunächst einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller Unterlagen geltend gemacht, welche den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Antragsgegnerin seit dem 01. Januar 2011 hinsichtlich des Ausbaus und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin-Brandenburg zur Verfügung gestellt worden waren. Das Gericht hat dieses Begehren abgelehnt. Dem Antragsteller fehle es insoweit an einem Anspruch, insbesondere könne er sich auch nicht auf das Brandenburgische Pressegesetz berufen, weil das Begehren die gesetzlich vorausgesetzte Konkretisierung der verlangten Auskünfte vermissen lasse.
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6. AG Düsseldorf: Einfache Foto-Nutzungsrechte erlauben Verwendung für zwei Domains
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Die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an Fotos erlaubt im Zweifel die Nutzung auf zwei Domains (AG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2013 - Az.: 57 C 14411/12).
"1.4: Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen..."
"2.3: Werden die Entwürfe später oder in größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen..."
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7. ArbG Hamburg: Trotz Totenkopf-Foto auf Facebook-Seite Kündigung eines Polizei-Angestellten unwirksam
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Totenkopf-Foto: Arbeitsgericht stellt fest, dass außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Polizei-Angestellter muss weiter beschäftigt werden
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8. AG München: Auch Bruchstücke von Filmwerk bei P2P-Download geschützt
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Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.
Über einen Internetanschluss wurden Ende August 2007 zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile der Hörbücher "Harry Potter und der Gefangene von Askaban", "Harry Potter und der Halbblutprinz", "Harry Potter und der Orden des Phönix" sowie "Harry Potter und die Kammer des Schreckens" waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.
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9. Vortrag von RA Dr. Bahr: Rechtliche Fallstricke im mCommerce
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RA Dr. Bahr hält am Donnerstag, den 26.09., auf der "Online Marketing Konferenz" in Lüneburg einen Vortrag zum Thema "Rechtliche Fallstricke" im mCommerce.
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10. Law-Podcasting: Sind SEO-Verträge immer Werkverträge? - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Sind SEO-Verträge immer Werkverträge? - Teil 1".
Vor kurzem geisterte eine wilde Behauptung durch die SEO-Landschaft: Ein Gericht hätte entschieden, dass SEO-Verträge immer Werkverträge seien. Und dadurch sei jetzt Schluss mit lustig. Auf die SEO-Landschaft kämen massive Änderungen zu.
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