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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Grundlagen-Entscheidung zum Impressum auf Webseiten
2. KG Berlin: Werbung mit Test zu veralteten Webhosting-Produkten rechtswidrig
3. OLG Hamburg: Recht aus Domain ./. Markenrecht
4. OLG Hamburg: Strato-Werbung rechtswidrig
5. OLG München: Opt-Out-Regelung bei datenschutzrechtlicher Einwilligung rechtmäßig
6. AG Bad Kissingen: Schadensersatz bei nicht erfüllten eBay-Vertrag
7. AG Hamburg: Nachweispflichten bei Doube-Opt-In bei Newslettern
8. GEMA: Abmahnung von 50 Internet-Radios wegen Urheberrechtsverletzung
9. Law-Podcasting.de: Reform des Lotteriestaatsvertrages - Teil 1
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1. BGH: Grundlagen-Entscheidung zum Impressum auf Webseiten
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Der BGH (Urt. v. 20.07.2006 - Az.: I ZR 228/03: PDF = http://shink.de/1ie07e) hat eine Grundlagen-Entscheidung zum Impressum auf Webseiten gefällt.
Lange Zeit waren mehrere Punkte umstritten: So war fraglich, ob die Verletzung der Impressumspflicht überhaupt eine Wettbewerbsverletzung ist? Muss das Impressum wirklich wörtlich "Impressum" heißen oder reicht auch ein anderer Begriff aus? Ist es zwingend, dass das Impressum nur mit einem Klick erreichbar ist? Muss im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes noch einmal ausdrücklich das Impressum angezeigt werden oder reicht der Verweis auf der Seite?
Auf alle diese Fragen hat der BGH nun eine Antwort gegeben.
Zunächst sieht er eine Impressumsverletzung als Wettbewerbsverstoß an. Mit der Folge, dass ein solche Verletzung durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann. Dies war bislang in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten:
"Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Zu den Vorschriften (...) zählen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (...). Sie sehen nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des Verbraucherschutzes vor (...). Als Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (...)."
Dann beschäftigen sich die höchsten deutschen Zivilrichter mit der Frage, ob das Impressum auch wirklich "Impressum" heißen muss. Dies verneinen die Juristen.
"Das Berufungsgericht hat angenommen, die über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot (...).
Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durc-gesetzt, um auf die Angaben über die Person des Anbieters hinzuweisen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" nicht eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne auch als sogenannter "Mail-to-Link" angesehen werden und die Bezeichnung "Impressum" als Link zu Anga-ben über die für die Website verantwortlichen Personen und nicht über die In-formationen zu Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Anbieters."
Und auch wenn das Impressum erst durch mehrere Links erreichbar sei, liege keine Verletzung der Impressumspflicht vor:
"Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (...).
Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (...).
Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt (...). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen."
Und auch im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes müsse nicht noch einmal das Impressum vollständig angezeigt werden. Es reiche ein Hinweis aus:
"Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.
Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es - wie im Streitfall - ausreichen, dass die (...) erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können (...)."
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2. KG Berlin: Werbung mit Test zu veralteten Webhosting-Produkten rechtswidrig
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Das KG Berlin (Beschl. v. 14.03.2006 - Az.: 5 W 40/06) hat entschieden, dass ein Webhosting-Unternehmen nicht mit den Tests von veralteten Produkten werben darf.
Das bekannte Webhosting-Unternehmen hatte bei seiner Werbung noch z.T. mit Tests aus dem Jahre 2002 geworben, zwischenzeitlich jedoch das Produkt erheblich verändert. Dadurch sah ein Mitbewerber die Kunden unzulässigerweise in die Irre geführt.
Dieser Ansicht sind die Berliner Richter gefolgt und haben die Werbung verboten:
"Eine Werbung mit älteren Testergebnissen ist irreführend, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht wird, die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften nicht gleich sind, die getesteten Waren technisch durch neuere Entwicklungen überholt sind oder für solche Waren neuere Prüfungsergebnisse vorliegen (...).
Denn der Werbung mit einem (bloßen) Testergebnis entnimmt der Verkehr in aller Regel die Aussage, das Testergebnis sei nach wie vor für das beworbene Produkt - in seinem Marktumfeld - aussagekräftig.
Vorliegend hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sich die Marktverhältnisse für das Produkt „WebVisitenkarte C“ der Antragsgegnerin seit der Testempfehlung aus Juni 2002 wesentlich geändert haben."
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3. OLG Hamburg: Recht aus Domain ./. Markenrecht
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 05.07.2006 - Az.: 5 U 87/05) hatte über die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg zu entscheiden.
Die Beklagte hatte die Domain "ahd.de" 1997 registriert. Erst im September 2002 waren auf der Homepage vereinzelte Inhalte abrufbar, seit Anfang 2004 konnten zusätzlich Informationen zum Althochdeutschen nachgelesen werden.
Die klägerische Firma war seit 2001 unter der Bezeichnung "ahd" auf dem Markt, seit Juli 2003 bestand zudem eine markenrechtliche Eintragung dieses Begriffes beim Deutschen Patent- und Markenamt. Nun nahm die Klägerin die Beklagte auf Löschung der Domain in Anspruch. Zu Recht wie die Hamburger Richter in der 1. Instanz entschieden, vgl. die Kanzlei-Infos v. 20.07.2005 = http://shink.de/3jihbz
Das OLG Hamburg hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil der 1. Instanz weitestgehend bestätigt.
"Zuvor war dieser Internet-Auftritt nach Art und Inhalt vollkommen unspezifisch.
Es wurde mit einem „Baustellen“-Schild lediglich auf das beabsichtige Entstehen einer Internetpräsenz hingewiesen (...). Hiermit konnten die Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen zeichenrechtlichen Schutz erlangen.
Allein die Registrierung einer Internet-Domain vermag jedenfalls so lange keine Kennzeichenrechte zu begründen, als hiermit keine konkreten Inhalte verbunden sind. Denn es entspricht der Grundfunktion eines Kennzeichenrechts, als Herstellerhinweis für bestimmte Waren, Dienstleistungen oder geschäftlichen Aktivitäten zu dienen. Solange das Bezugsobjekt eines potenziellen Zeichens noch nicht konkretisiert ist, kann sich diese Funktion nicht entwickeln. So verhält es sich im Fall der Beklagten."
Das OLG Hamburg bestätigt damit die herrschende Rechtsprechung, dass durch eine bloße Domain-Registrierung alleine noch keine markenrechtlichen Rechte begründet werden.
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4. OLG Hamburg: Strato-Werbung rechtswidrig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 26.04.2006 - Az.: 5 U 56/05 = http://shink.de/zwmbye) hat entschieden, dass die Werbung des Webhosting-Unternehmens Strato z.T. gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.
Beanstandet wurden die Werbung mit Preisangaben von "ab..." und dem Slogan "Dauer-Tiefpreis".
In beiden Fällen erachteten die Hamburger Richter die Texte für irreführend, da bei den Kunden eine fehlerhafte Erwartung erweckt werde.
So ist die hervorgehobene Bewerbung mit einem "ab"-Preis nur dann rechtmäßig, wenn die beworbenen Leistungen dem Grunde nach zum angegebenen Mindestpreis zu erhalten sind und nicht erst bei teureren Varianten. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass die Werbung rechtswidrig war.
Bei der Werbung im Webhosting verstehen die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff "Dauer-Tiefpreis" in der Weise, dass der so beworbene Preis dauerhaft für alle Verträge und nicht nur für einen gewissen Zeitraum gelten soll. Strato hatte lediglich die Preise für einen gewissen Aktionszeitraum angeboten, so dass auch dieses Verhalten gegen geltendes Recht verstieß.
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5. OLG München: Opt-Out-Regelung bei datenschutzrechtlicher Einwilligung rechtmäßig
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Das OLG München (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 29 U 2769/06) hatte zu entscheiden, welche Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung iSv. § 4 a BDSG zu stellen sind.
Der verklagte Rabattverein hatte Rabattverein hatte gegenüber seinen Kunden nachfolgende Passage verwendet:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L(...) Partner GmbH und den Partnerunternehmen gem. Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (..)
( ) Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“
Der klägerische Verbraucherverband sah hierin eine Verletzung des geltenden Datenschutzrechtes, u.a. deswegen, weil die Einwilligung nicht ausreichend bestimmt genug formuliert sei und die Opt-Out-Lösung für den Verbraucher unverhältnismäßig sei.
Dem ist das OLG München nicht gefolgt, sondern hat die Formulierung für rechtmäßig erachtet:
"Die Klausel betreffend Einwilligung in Werbung und Marktforschung (...) hält der Inhaltskontrolle (...) stand. (...)
(...) Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG [ist] eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. (...) Ein derartiger Zwang besteht bei der genannten Klausel jedoch nicht, weil der Verbraucher die Möglichkeit hat, die Einwilligung durch Ankreuzen nicht zu erteilen.
Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass es an einer freien Entscheidung bei denjenigen Verbrauchern fehle, die die Klausel überlesen, ist dies nicht stichhaltig. Bei der Beurteilung ist nicht auf den flüchtigen Verbraucher, sondern auf den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher abzustellen (...); dieser wird derartige Klauseln nicht ungelesen akzeptieren. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass ein gewisser Teil der angesprochenen Verbraucher die Anmeldung an einer zum P(...)-System gehörenden Verkaufsstelle vornehmen wird."
Und weiter:
"Soweit der Kläger geltend macht (...), von der Freiwilligkeit einer Einwilligung könne nur dann ausgegangen werden, wenn der die Einwilligung abfordernde Unternehmer diese auch rechtstechnisch als bewusste vorherige Zustimmung formuliere und gestalte, kann dem so nicht beigetreten werden.
In der gesetzlichen Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG wird implizit vorausgesetzt, dass eine vorformulierte Einwilligung nicht nur in Gestalt einer so genannten Opt-in-Klausel, bei der die Möglichkeit besteht, „ja“ oder „nein“ anzukreuzen, zulässig ist, sondern auch in Gestalt einer Opt-out-Klausel wie im Streitfall zulässig sein kann (...)."
So praxisnah die Entscheidung des OLG München ist, so ist bei ihrer Reichweite Vorsicht geboten. Denn die überwiegende Auffassung der deutschen Gerichte interpretiert den § 4 a BDSG immer noch in der Weise, dass es einer aktiven Handlung (Opt-In) bedarf, damit die Einwilligung wirksam ist. Eine bloße passive Bestätigung, d.h. ein Nicht-Tätigwerden, reicht nicht aus. So ist z.B. die Passage „Ich bin damit einverstanden, dass mir die X-AG telefonisch weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen)“ auf einer Gewinnspielkarte nicht ausreichend, da keine aktive, sondern vielmehr eine unzureichende passive Einwilligung vorliegt, so das LG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 21.09.2005 = http://shink.de/ugvq7n).
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6. AG Bad Kissingen: Schadensersatz bei nicht erfüllten eBay-Vertrag
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Das AG Bad Kissingen (Urt. v. 28.09.2006 - Az.: 1 C 0122/06: PDF = http://shink.de/1biw2i) hat entschieden, dass der Käufer bei einer eBay-Auktion einen Schadensersatzanspruch hat, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand nicht übergeben kann.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer einen Gegenstand zum Verkauf bei eBay eingestellt, der Käufer hatte das Angebot angenommen. Noch vor Ablauf der Auktion stellte der Verkäufer fest, dass er den Wert des Gegenstandes viel zu niedrig eingeschätzt hatte und beendete daraufhin die Auktion.
Der Kläger forderte die Einhaltung des Vertrages. Die konnte der Verkäufer jedoch nicht mehr, da er den Gegenstand inzwischen anderweitig veräußert hatte.
Somit forderte der Käufer Schadensersatz. Zu Recht wie das AG Bad Kissingen entschied:
"Gemäß § 9 Ziff. 3 der AGB von eBay kommt mit dem Ende der Laufzeit der Online-Auktion oder im Fall der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem Meistbietenden ein Kaufvertrag zustande.
Das Angebot des Beklagten als Versteigerer war verbindlich und nicht widerruflich. Dies folgt aus § 9 Ziff. 1 der AGB von eBay. Dort wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen. Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich der Beklagte beruft, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.
Dies hat der Beklagte zwar getan; davon wird die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots jedoch in keiner Weise berührt.
Zur vorzeitigen Beendigung der Auktion ist der Verkäufer bei eBay nämlich nur berechtigt, wenn er gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 119 ff BGB die Anfechtung des Vertrags auch erklärt. Jm vorliegenden Fall hat der Beklagte weder ei- ne Anfechtungserklärung abgegeben noch verfügte er über einen Anfechtungsgrund.
Die im Prozess vorgetragene Begründung für die vorzeitige Beendigung der Auktion, sich über den Wert des zu verkaufenden Gegenstandes geirrt zu haben, stellt keinen Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 BGB dar."
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7. AG Hamburg: Nachweispflichten bei Doube-Opt-In bei Newslettern
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Das AG Hamburg (Urt. v. 11.10.2006 - Az.: 6 C 404/06) hatte zu entschieden, welche Nachweise zu erbringen, wenn sich eine Partei auf ein angeblich ordnungsgemäßes Doube-Opt-In-Verfahren beruft.
Die Kläger erhielten ungefragt mehrere Werbe-Mails von der Beklagten. Sie nahmen die Beklagte daraufhin auf Unterlassung in Anspruch und begehrte eine Unterlassungserklärung. Diese wurde nicht abgegeben. Vielmehr löschte die Beklagte lediglich die klägerische Mail-Adresse aus ihrem Verteiler.
Darauf begehrten die Kläger eine einstweilige Verfügung. Zu Recht, wie die as AG Hamburg entschied:
"Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch (...) zu (...).
Die streitgegenständlichen E-Mail-Sendungen beinhalten jeweils Werbung. Bereits ausweislich der jeweiligen header wird deutlich, daß ein Newsletter zur Versendung gelangt ist, der für die Dienstleistungen der Beklagten wirbt, der entsprechende weiterführende links andient.
Die Zusendung der unverlangten Werbe-E-Mail stellt einen justiziablen Eingriff dar, weil aufgrund der Ausuferungsgefahren der unaufgeforderten Werbung mit Kommunikationsmitteln aller Art ohne vorherige Einwilligung des Umworbenen, jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich gemacht werden muß.
Diese Erwägung begründet einen Unterlassungsanspruch (...)."
Bis hierhin ist die Entscheidung relativ normal und entspricht der gängigen Spam-Rechtsprechung in Deutschland.
Im Prozess berief sich die Beklagte jedoch auf den Umstand, dass sie ein Double-Opt-In-Verfahren verwende und die Kläger daher selber die Werbe-Newsletter bestellt hätten.
"Die Beklagte schildert zur Begründung ihrer Berechtigung (...) zur Versendung an die Anschrift ...@....de lediglich den allgemein von ihr vorgehaltenen Anmeldevorgang.
Die spezifische Anmeldung der Klägerin selbst legt sie nicht vor; so wäre es ihre zivilprozessual erforderliche Pflicht, zum Beispiel mit einer Reihe von Hardcopies oder Ähnlichem, den üblichen Ablauf zum einen und den hier konkret erfolgten zum anderen nachvollziehbar zu belegen.
Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Beklagten, der Sachverhalt habe sich wie vorgetragen ereignet, ist allein nicht ausreichend, die Unstimmigkeiten auszuräumen. Sie stellt den Anmeldevorgang auch sonst nicht unter geeigneten Beweis. (...)
Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, daß entweder die Beklagte selbst unter Umgehung des Anmeldevorgangs die Anschrift der Klägerin ermittelt und in ihre Verteilerliste aufgenommen hat oder daß ein mißbräuchlich handelnder Dritter die Klägerin - außerhalb der Sphäre der Klägerin - unter Angabe deren Daten angemeldet hat, wobei der Zwischenschritt der Positivmeldung seitens der ...@....de umgehbar wäre, die Umgehbarkeit auch nicht glaubhaft ausgeschlossen ist.
Ob und wie beklagtenseits der dargestellte allgemein übliche Anmeldervorgang gewährleistet wird und vorliegend eingehalten worden ist, ist nicht ersichtlich."
Zudem zieht das Gericht aus dem Umstand, dass es sich bei den Klägern um Rechtsanwälte handelt, den Rückschluss, der klägerische Vortrag müsse stimmen:
"Zum einen handelt es sich bei den Mitgliedern der Klägerin um Rechtsanwälte, mithin um Organe der Rechtspflege (...), bei denen nicht ein Anhaltspunkt dafür besteht, daß diese sich Abmahnfälle der vorliegenden Art selber erschaffen und im übrigen dann prozeßbetrügerisch vorgingen."
Dieser Rückschluss ist wenig überzeugend. Es ist auch rechtlich außerordentlich problematisch alleine aus dem formalen Beruf des Rechtsanwalts auf die Glaubwürdigkeit einer Erklärung zu schließen ist. Zumal es in der letzten Zeit durchaus mindestens einen Fall gegeben hat, wo ein Rechtsanwalt und Jurastudent kollusiv zusammengewirkt haben, um durch vorgetäuschte Anmeldungen zu Abmahnkosten zu erlangen.
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8. GEMA: Abmahnung von 50 Internet-Radios wegen Urheberrechtsverletzung
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Mit 50 aktuellen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen illegale Webradiobetreiber verschärft die GEMA den Kampf gegen Musikpiraterie im Internet.
Nachdem die Betreiber der unlizenzierten Webradios die Anmeldung ihres Radios unterlassen haben, fordert die GEMA nun anwaltlich die erforderlichen Informationen zur Musiknutzung und die Lizenzzahlungen ein. Da die Anmeldung nicht - wie urheberrechtlich erforderlich - im Vorfeld der Nutzung erfolgt ist, wird die GEMA Schadensrechnungen in doppelter Höhe des ursprünglichen Tarifs geltend machen. Somit müssen die Kosten der Piraterierecherche und -verfolgung weder von den in der GEMA organisierten Komponisten, Textdichtern und Verlagen getragen werden, noch schlagen sie sich in Tariferhöhungen zu Lasten der rechtstreuen Musiknutzer nieder. Auch die Anwaltskosten werden den Webradiopiraten in Rechnung gestellt. Zusätzlich behält sich die GEMA strafrechtliche Schritte vor.
Seit April dieses Jahres können Webradiobetreiber im GEMA Lizenzshop (www.gema.de/lizenzshop) einfach, schnell und rund um die Uhr ihre Musiknutzung lizenzieren. Zugleich wird auf der Seite veröffentlicht, dass das Webradio bei der GEMA lizenziert wurde. Derzeit sind bereits über 800 Webradios bei der GEMA lizenziert.
Quelle: Pressemitteilung der GEMA v. 18.10.2006
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9. Law-Podcasting.de: Reform des Lotteriestaatsvertrages - Teil 1
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Der Entwurf eines neuen Lotteriestaatsvertrag – Teil 1" = http://shink.de/miz1a
Inhalt:
Da inzwischen ein heftiger Streit um die geplanten Änderungen im Lotteriestaatsvertrag entbrannt ist, skizziert der Podcast die wichtigsten Neuerungen im Überblick, um eine entsprechende Gesprächsgrundlage zu schaffen. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in drei Teile geteilt.
Heute hören Sie den ersten Teil. Der zweite und dritte Teil erscheint jeweils in der nächsten und übernächsten Woche.
Die Länder beraten am heutigen Tage über die weitere Entwicklung der Reform.
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