Newsletter
Die Klägerin stellte u.a. die bekannten Vorwerk-Staubsauger her. Beklagte war Amazon.
Amazon schaltete bei Google Ads Werbung und verwendete dabei auch die markenrechtlich geschützten Begriffe in den jeweiligen Anzeigentexten. Die Anzeigen enthielten einen Link, der jeweils zu einer Liste konkreter Warenangebote auf dem Amazon-Marktplatz führte. Darin wurden zum Teil gebrauchte Originalprodukte der Klägerin, zum Teil Produkte anderer Hersteller angeboten.
Dies stufte die Klägerin als wettbewerbswidrig ein, weil irreführend der Eindruck erweckt werde, Verkäuferin auf der Plattform sei sie.
Der BGH lehnte diese Argumentation ab.
Zwar könne durchaus die Identität eines Anbieters auf einer Online-Plattform ein wesentliches Merkmal sein:
Dass der Zusammensetzung des Anbieterkreises im Falle eines Internet-Preisvergleichsportals aus Sicht des Verkehrs erhebliche Bedeutung zukommen kann, hat der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, als wesentliche Information (...) angesehen (...)."
Mangels solcher Feststellungen ist zugunsten der Revision der Beklagten vom Fehlen der geschäftlichen Relevanz der Irreführung auszugehen, so dass ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG nicht zugesprochen werden kann."
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuche- und -bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller darüber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte sie an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren.
Nach anschließender Korrespondenz veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise heißt es dort: Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.
Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers fährt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rot unterlegtes Ausrufezeichen.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig. Der Antragsteller moniere zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin ihn „als Lügner und Betrüger“ darstelle. Dem Warnhinweis sei vielmehr klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Antragsteller die Vorwürfe bestreite. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, der Arzt selbst sei für die Bewertungen verantwortlich.
Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei deshalb nach den Grundsätzen über die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt. Diese Grundsätze seien auf die Antragsgegnerin, die mit dem Bewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion ausübe, anwendbar. Die Antragsgegnerin berufe sich hier zu Recht auf einen „Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter/manipulierter Bewertungen im Profil“ des Antragstellers.
Das OLG verweist auf die landgerichtlichen Feststellungen, wonach die Antragsgegnerin anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden habe, „dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig waren und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-Profil des (Klägers) bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt“. Der Verdacht falle dabei grundsätzlich auf den Antragsteller als Profilinhaber. Dieser müsse die Vorwürfe ausräumen bzw. an der Aufklärung mitwirken. Dem sei der Antragsteller hier nicht hinreichend nachgekommen.
Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf angebliche Erpressungsversuche. Sein Vorbringen, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit dem Zusenden positiver Bewertungen an die Antragsgegnerin gedroht hätten, wenn er nicht 500,00 € zahle, sei widersprüchlich und nicht plausibel. So sei es etwa nicht verständlich, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen gedroht hätten.
Der Warnhinweis sei auch in seiner Gestaltung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthalte er keine Vorverurteilung. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis. Dies sei bereits beim Verdacht einer Manipulation anzunehmen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 16 W 37/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 19.11.2020
Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte verkaufte u.a. auch auf Amazon. Auf einer dritten Webseite warb ein Affiliate, der an dem Partnerprogramm von Amazon teilnahm, für die Produkte der Beklagten in wettbewerbswidriger Weise.
Die Klägerin nahm daraufhin die Beklagte in Anspruch und verwies auf § 8 Abs.2 UWG.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet der Merchant grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen seiner Affiliates. Dies hatte der BGH bereits im Jahr 2009 so entschieden (BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06).
Das OLG Hamburg wies die Klage jedoch ab, da keine Mitverantwortlichkeit der Beklagten gegeben sei. Die Ausgestaltung in den AGB von Amazon ermöglichten der Beklagten keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf den Affiliate.
Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Amazon-Affiliate, die eine Einflussnahme ermöglichen, und zwar auch nicht in einem Mehrstufigkeitsverhältnis.
Zwar steht die Beklagte unstreitig in vertraglicher Beziehung mit der Amazon Services Europe S.à.r.l., über deren Internetplattform sie ihre Produkte anbietet und vertreibt. Sie ist aber nicht vertraglich mit der Betreiberin des Partnerprogramms, der Amazon Europe Core S.à.r.l., und auch nicht mit deren Vertragspartnern, den Affiliate-Partnern, verbunden. Davon ist aufgrund des Vortrags der Beklagten auszugehen."
Daher genügt reines Bestreiten grundsätzlich nicht. Einer der Beklagten insofern ggf. obliegenden sekundären Darlegungslast wäre diese nachgekommen, indem sie substantiiert zu den Vertragsverhältnissen dahingehend vorgetragen hat, dass sie nur mit der Betreiberin des Amazon-Marketplace, der Amazon Services Europe S.à.r.l., vertraglich verbunden sei, nicht aber mit der das Partnerprogramm betreibenden Amazon Europe Core S.à.r.l.
Angesichts dessen hätte es nunmehr der Klägerin oblegen, diesen Vortrag der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten durch eigenen Sachvortrag zu entkräften. Das wäre ihr auch möglich gewesen, denn ihr sind die Geschäftsbedingungen der Amazon-Gesellschaften ebenso zugänglich wie der Beklagten. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Klägerin Informationen zum Partnerprogramm als Anlage JS 14 und die Amazon-AGB als Anlage JS 15 vorgelegt hat. Es fehlt jedoch insofern an Vortrag der Klägerin – abgesehen davon, dass die Beklagte jedenfalls auch mit der Amazon Payments Europe S.C.A. vertraglich verbunden sei, welche die Zahlungsabwicklung vornehme. Das ist aber nicht entscheidungserheblich, denn hier geht es nicht um Zahlungsabwicklungen."
Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er - bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen - außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte.
Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser Rechtsansicht ist der Senat in seiner Entscheidung entgegengetreten.
Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll.
Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten - also auch Fotos - übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Kobelnz v. 18.11.2020
Das hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Mit seinem Eilantrag wandte sich der Schüler gegen den Unterrichtsausschluss und machte geltend, der Vorfall sei zwar mit seinem Mobiltelefon gefilmt worden, aber nicht von ihm selbst. Außerdem missbillige er das Verhalten seines Mitschülers und habe das Video nur auf Bitten weiterer Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Die Schule habe darauf nicht mit Unterrichtsausschluss reagieren dürfen.
Dem folgte das Gericht nicht. Der Antragsteller habe das geordnete Schulleben gefährdet und das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen erschüttert. Dabei sei es nicht relevant, ob der Antragsteller selbst den Vorfall gefilmt habe und wie er dazu stehe. Da das Video zeige, wie Schuleigentum zerstört und Menschen dadurch gefährdet werden, sei dessen Außenwirkung entscheidend.
Diese habe der Antragsteller durch das Einstellen des Videos in den Klassenchat zu verantworten. Es sei absehbar gewesen, dass das Video sich darüber hinaus weitläufig verbreite. Dadurch könnten andere dazu animiert werden, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen könne erfahrungsgemäß einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen.
Durch den Unterrichtsausschluss habe die Schulleitung dokumentiert, dass ein entsprechendes Verhalten Konsequenzen nach sich zieht. Sie habe deswegen auch nicht eine weniger einschneidende Maßnahme als den Unterrichtsausschluss ergreifen müssen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 3. Kammer vom 12. November 2020 (VG 3 L 649/20)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 17.11.2020
Die Klägerin betreibt seit Mitte 2017 auf ihrer Webseite ein Vergleichsportal für Versicherungstarife. Zugleich haben Kunden die Möglichkeit, über die Klägerin einen neuen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen oder bereits abgeschlossene Versicherungsverträge an die Klägerin zur aktiven Betreuung zu übertragen.
In beiden Fällen wird zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin ein Versicherungsmaklervertrag geschlossen und vereinbart, dass die Klägerin dem Kunden etwaige Abschlussprovisionen beziehungsweise Bestandsprovisionen, die sie von den Versicherungsunternehmen erhält, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 12 € weiterleitet.
Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schrieb im August und Oktober 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte mit, dass sie in der Zusammenarbeit eines Erst-Versicherungsunternehmens mit einem Versicherungsmakler wie beispielsweise der Klägerin auf der Grundlage des ihr gegenwärtig bekannten Geschäftsmodells einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sehe. Sie wies daraufhin, dass Versicherungen bei einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin auf Grundlage des streitigen Geschäftsmodells eine Untersagungsanordnung drohe.
Hiergegen hat sich die Klägerin im August 2018 zunächst mit einem Eilantrag gewandt, der erfolglos blieb (Beschluss vom 28.09.2018 - AZ: 7 L 3307/18.F).
Im August 2019 hat sie dann Klage erhoben. Sie begehrt die gerichtliche Verpflichtung der BaFin zum Erlass von neuen Musterschreiben an die von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen des Inhalts, dass sie nicht beabsichtige, Ordnungsmaßnahmen wegen einer Zusammenarbeit auf Grundlage des auf Provisionsweitergabe ausgerichteten Geschäftsmodells der Klägerin zu erlassen. Sie ist der Ansicht, dass die Musterschreiben rechtswidrig seien. Sie verstoße mit ihrem „Preismodell“ nicht gegen das Provisionsabgabeverbot des § 48b Abs. 1 VAG.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die beklagte BaFin auf Erlass von Musterschreiben mit dem begehrten Inhalt, da die Rundschreiben von August und Oktober 2018 rechtmäßig seien. Zwar habe das Vorgehen der Beklagten für die Klägerin faktisch die Wirkung, als hätte die Beklagte Untersagungsverfügungen gegen die mit ihr kooperierende Versicherungsunternehmen erlassen.
Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin sei infolge der streitigen Schreiben erheblich eingeschränkt worden. Allerdings handele es sich um eine zulässige Aufsichtsmaßnahme der Beklagten, ihre rechtliche Auffassung zu äußern und im Wege eines Rundschreibens auf Missstände hinzuweisen. Nach § 48b Abs. 1 VAG sei es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
Dies erfasse jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, wie sie dem Geschäftsmodell der Klägerin zugrunde liege. Das Provisionsabgabeverbot solle Fehlanreize verhindern und Verbraucher davor schützen, sich wegen der Aussicht auf eine weitergeleitete Provision für einen für ihn unpassenden Versicherungsschutz zu entscheiden oder festzuhalten.
Die Kammer geht übereinstimmend mit dem Beschluss vom 28.09.2018 (7 L 3307/18.F) davon aus, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 48b Abs. 4 S. 1 VAG erfülle, da die vertraglichen Abreden zwischen der Klägerin und ihren Kunden nicht zu einer – wie es der Ausnahmetatbestand fordere – „dauerhaften Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags“ führten. Diese könne nur vom Versicherer im Versicherungsvertrag selbst gewährt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. 19.11.2020
Anhang
(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet
Die Kläger waren bei der verklagten Krankenkasse versichert. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung machten sie einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend.
Dieser, so das LG Köln, erfasse alle Informationen, die zu einer Person vorlägen:
Das Begehren ist in diesem Umfang auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit ist festzuhalten, dass die DS - GVO zu Artikel 12 Abs. 5 lediglich einen begrenzten Tatbestand im Kontext enthält, der bei „offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person“. eingreift. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann betreffend die von den Klägern gemachten Auskunftsrechte nicht die Rede sein."
Insbesondere könne der Code of Conduct der Versicherungswirtschaft, der möglicherweise eine abweichende Bewertung vorsehe, nicht als Beschränkung herangeführt werden, denn hierfür fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung:
Es widerspricht evident dem Sinn und Zweck der Regelungen der DS - GVO und in diesem Rahmen dem weit gefassten Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Artikel 4 DS - GVO, wenn „Verbände und andere Vereinigungen“ (vgl. Artikel 40 Abs. 2 DS - GVO) berechtigt wären, den Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Abs. 1 DS - GVO inhaltlich zu begrenzen. Eine solche Befugnis ist auch dem Artikel 40 DS - GVO, der insbesondere bestimmte „Verhaltensregeln“ in Bezug nimmt, nicht zu entnehmen."
Auch insoweit nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Darlegungen des OLG Köln im erwähnten Urteil vom 26.07.2019 (20 U 75/18, Rnr. 308, zitiert nach Juris) Bezug: „Es ist Sache der Beklagten, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird.“
Der Internetauftritt www.muenchen.de ist das im Jahr 2004 in der heute abrufbaren Form aufgeschaltete offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München. Er ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und 12 Millionen Seitenaufrufen im Monat nach der Selbstpräsentation das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und gleichzeitig eines der erfolgreichsten deutschen Stadtportale. Das Portal umfasst mehr als 173.000 Seiten.
Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot von muenchen.de in der konkret beanstandeten Form mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der „Staatsferne der Presse“ gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig.
In ihrem Urteil nahm die 33. Zivilkammer eine umfassende Interessenabwägung zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, und der Garantie des Instituts der freien Presse, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, andererseits vor.
Für ihre Entscheidung zog die Kammer hierbei vor allem jene Beurteilungsmaßstäbe heran, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Crailsheimer Stadtblatt II (Urteil vom 20.12.2018, I ZR 112/17) aufgestellt hat. Diese Entscheidung ist zwar zu einem zeitungsmäßig aufgemachten Druckwerk ergangen. Die Kammer hielt sie aber für übertragbar auf das in Streit stehende Internetportal.
Da im Internet aber andere Nutzergewohnheiten gelten als bei einem Printmedium, sieht das Gericht die Grenzen des Zulässigen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung etwas weiter, als dies bei einem klassischen Presseprodukt geboten wäre.
Den zulässigen Bereich der Berichterstattung überschreitet das Portal www.muenchen.de jedoch in einer Gesamtschau aus folgenden Gründen deutlich:
Der Internetauftritt des Portals biete in der zur Entscheidung gestellten Ausgestaltung den Lesern eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift – jedenfalls subjektiv – entbehrlich mache. Es werden in Quantität und Qualität deutlich Themen besetzt, deretwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft werden.
Die Beklagte beschränke sich hier nicht auf Sachinformationen. In zahlreichen Beiträgen werde über das gesellschaftliche Leben in München berichtet, sie beträfen sämtlich keine gemeindlichen Aufgaben oder zumindest Aktivitäten und bewegten sich nicht mehr innerhalb der zulässigen Themenbereiche, so das Gericht. Auch im Layout bediene sich www.muenchen.de einer derart (boulevard-) pressemäßigen Illustration mit Überschriften, Zwischenüberschriften, Bildern, Zitaten und unterhaltsamem Text, dass die verfassungsmäßigen Zulässigkeitsgrenzen überschritten seien.
Es sei vielmehr insgesamt nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation darstelle, so die Kammer.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Klarstellender Hinweis:
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 17.11.2020
Der Antragstellerin war zunächst die Veranstaltung und der Eigenvertrieb der „Deutschen Sportlotterie“ - auch im Internet - mit Bescheid vom 31.07.2014, befristet bis zum 31.12.2016 erlaubt worden. Die Erlaubnis beinhaltete die Regelung, dass der Reinertrag der Lotterie mindestens 30 % der Summe der Entgelte (einschließlich der Bearbeitungsgebühr) betragen müsse. Der gesamte Reinertrag sei für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Nach mehreren genehmigten Verlängerungen beantragte die Antragstellerin zuletzt am 07.08.2019 die Verlängerung der Veranstaltererlaubnis bis zum 30.06.2021, die mit Bescheid des nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen rheinlandpfälzischen Innenministeriums vom 08.11.2019 abgelehnt wurde. Bereits mit Bescheid des rheinlandpfälzischen Innenministeriums vom 28.10.2019 waren die mit Schreiben der Antragstellerin vom 29.08.2018 gestellten Anträge auf Einbindung der Deutschen Sportlotterie gGmbH (DSL) auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH abgelehnt worden.
Gegen die ablehnenden Bescheide hat die Antragstellerin jeweils Klage (5 K 1987/19.WI und 5 K 1876/19.WI) erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Eine vorläufige Regelung wollte sie mit den gestellten Eilanträgen erreichen.
Die Kammer konnte bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarische Prüfung nicht erkennen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, den Betrieb der DSL bis zur Entscheidung in der Hauptsache – längstens bis zum 30.06.2021 – aufrecht zu erhalten, mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht. Die Antragstellerin halte die Voraussetzungen zur nachhaltigen Erfüllung des Lotteriezwecks über die Generierung von mindestens 30% Reinerträgen für den beantragten Erlaubniszeitraum nicht ein und könne nicht wirtschaftlich veranstaltet werden.
§ 15 GlüStV fordere, dass kein Grund zu der Annahme bestehen dürfe, dass die geforderten Anteile nicht erreicht werden. Aus den vorgelegten Kalkulationen ergebe sich jedoch, dass – ohne eine Einbindung der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH – in den Jahren 2020 und 2021 keine Reinerträge in Höhe von mindestens 30% erwirtschaftet werden könnten. So habe die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass ca. 80% ihrer kalkulierten Umsätze über diesen Vertriebsweg erwirtschaftet werden.
Eine Berücksichtigung dieser Umsätze kommt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Betracht, da die Antragstellerin auch hierfür nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Einbettung ihres Angebotes auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH nicht mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit besitze.
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit diesem Eilantrag mehr begehre, als sie im dazugehörigen Klageverfahren erreichen könnte, hält die Kammer diese „Einbettung“ als Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges der Antragstellerin für erlaubnispflichtig. Diese Einschätzung beruhe bereits auf der tatsächlichen Feststellung, dass, wie die Antragstellerin selbst angebe, mehr als 84 % ihrer Umsätze über diesen Weg generiert würden. Eine derartige Erlaubnis liege aber nicht vor.
Die der Antragstellerin bislang erteilte Erlaubnis habe sich auf die Veranstaltung und den Eigenvertrieb einer „Deutschen Sportlotterie“ und den Eigenvertrieb einer „Deutschen Sportlotterie“ im Internet bezogen. Diese Erlaubnis habe sich demnach auf den gemeinsamen Vertrieb in den Lottoannahmestellen und den Vertrieb über die Internetseite der Antragstellerin (www.deutsche-sportlotterie.de) und nicht, wie von der Antragstellerin angenommen, über die Internetseite der Lotto Hessen GmbH (www.lotto-hessen.de) erstreckt.
Die Einbettung des Glücksspielangebotes der Antragstellerin auf den beiden Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV der Erlaubnis, die gemäß § 17 S. 2 Nr. 5 GlüStV auch die Vertriebsform bzw. den Vertriebsweg beinhalte.
Die Einbettung des Glücksspielangebotes auf den Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH stelle eine Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges mittels des Eigenvertriebs im Internet und über die Annahmestellen der Lotto Hessen GmbH sowie der Lotto Toto GmbH Sachsen-Anhalt dar und unterliege somit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht.
Nach Auffassung der Kammer ist die Einbettung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH jedoch nicht genehmigungsfähig.
Ein gemeinsames Angebot der dem staatlichen Veranstaltungsmonopol unterliegenden Lotterien mit den Soziallotterien widerspreche in der beantragten Form der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages. Eine Zusammenführung des staatlichen und privaten Angebots auf den Lottoscheinen der Lotto Hessen GmbH sei weder mit dem Wesen des Lotterieveranstaltungsmonopols und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages noch mit den Informations- und Transparenzpflichten nach § 7 GlüStV vereinbar.
So stelle die beantragte Einbettung auf den Lottoscheinen des staatlichen Veranstalters einen Verstoß gegen das aus dem Lotterieveranstaltungsmonopol und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages abzuleitende Trennungsgebot von Lotterien staatlicher oder staatlich beherrschter Veranstalter und privater Veranstalter dar. Aus § 10 Abs. 6 GlüStV folge, dass privaten Veranstaltern nur der Bereich der Soziallotterien offenstehe.
Wenn danach Privaten nur die Veranstaltung solcher Lotterien erlaubt werden könne, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, so folge daraus, dass deren Lotterieangebote auch losgelöst von den staatlichen Lotterieprodukten vermittelt werden müssten. Die Zulässigkeit der Veranstaltung von Soziallotterien durch ein privates Unternehmen stelle eine Durchbrechung des im Übrigen geltenden staatlichen Lotterieveranstaltungsmonopols dar.
Würden diese ungefährlicheren Lotterien zusammen mit den gefährlicheren Jackpot-Lotterien der staatlichen Veranstalter auf einem gemeinsamen Spielschein angeboten, bestünde eine derart enge Verquickung beider Glücksspielsegmente, die die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Differenzierung zwischen Lotterien mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial aufweichen würde. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, den Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes Glücksspielangebot in legale Bahnen zu lenken und den Gefahren der Glücksspielsucht vorzubeugen.
Zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler könnten durch die auf einen Blick auf denselben Spielschein wahrzunehmenden Angebote der privaten Lotterieveranstalter zur zusätzlichen Teilnahme an der privaten Lotterie verleitet werden. Dies gelte umgekehrt für die zur Teilnahme an einer Soziallotterie entschlossenen Spieler, die wiederum zur Teilnahme an den gefährlicheren Jackpot-Lotterien verleitet werden könnten. Dies liefe dem in § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegten Ziel der Kanalisierungswirkung durch ein begrenztes Angebot zuwider.
Dieser Auffassung stehe die Möglichkeit des gemeinsamen Vertriebs von Soziallotterien auch in Annahmestellen nicht entgegen, da dort beide Glücksspielprodukte mittels separater Lose bzw. Spielscheines vermittelt werden und auf diese Weise eine Trennung der jeweiligen Glücksspielangebote erfolgen könne.
Des Weiteren wäre bei einer Einbettung des Angebots der Antragstellerin im staatlichen Lotterieangebot der Lotto Hessen GmbH die Transparenzpflicht nicht gewahrt, da der Spieler davon ausgehen müsse, mit der Antragstellerin ein staatliches Lotterieprodukt zu spielen, weil die Antragstellerin als private Lotterie zwischen den staatlichen Produkten „Toto“ und „Genau“ aufgeführt werde.
Soweit die Antragstellerin einwende, dass die „GlücksSpirale“ über den Lottoschein „6aus49“ und den „Eurojackpot“-Schein unter der Rubrik „Zusatzlotterien“ angeboten werden dürften, führe dies nicht zu einer andren Beurteilung. Der Vertrieb der GlücksSpirale auf den Lottospielscheinen sei gerechtfertigt, da es sich bei der GlücksSpirale zwar ebenfalls um eine Soziallotterie handele, diese aber im Gegensatz zu Antragstellerin von den 16 Landeslotteriegesellschaften angeboten werde und dem staatlichen Glücksspielangebot zuzurechnen sei.
Komme daher eine Einbettung des Angebotes der DSL auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH nicht in Betracht, so sei gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass die in § 15 Abs. 1 S. 3 GlüStV normierte Voraussetzung, wonach sich die Lotterie langfristig aus sich selbst heraus finanzieren können soll, von der Antragsgegnerin nicht erfüllt werde, nichts zu erinnern.
Die Antragstellerin habe seit Beginn ihres Angebotes im Februar 2015 nicht vermocht, ohne Verringerung der Reinertragsquote und ohne Garantieerklärungen der Lotto Hessen GmbH wirtschaftlich tragfähig zu arbeiten.
Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin mit der Postcode Lotterie DT gGmbH sei nicht zu erkennen. Diese verfüge im Gegensatz zur Antragstellerin über nachhaltig steigende Umsätze. Die Postcodelotterie-DT gGmbH habe von Beginn an 30% Reinerträge für die gemeinnützigen Zwecke gezahlt und damit die Erreichung des Lotterie zwecks in den Vordergrund gestellt.
Gegen die Beschlüsse (Az.: 5 L 1988/19.WI und 5 L 712/20.WI) kann die Antragstellerin Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 20.11.2020
Im Zusammenhang mit der Aufklärung möglicher Rechtsverstöße bei sogenannten cum/ex-Geschäften ordnete die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom April 2016 eine Sonderprüfung bei der Klägerin an. Mit der Sonderprüfung beauftragte die BaFin ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Im Dezember 2016 erstattete dieses einen Zwischenbericht und im Februar 2019 einen Abschlussbericht zur Sonderprüfung.
Bereits im August 2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Wirtschaftsprüfer wegen Vorbefassung nicht an der Sonderprüfung mitwirken dürften, hilfsweise dass sie befangen seien.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass die Klage schon unzulässig sein dürfte. Nach dem Prozessrecht seien isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht möglich. Die Kammer wies darauf hin, dass einzelne Verfahrenshandlungen nur bzw. erst mit der Endentscheidung zusammen angegriffen werden könnten.
Das habe auch für die Mitwirkung eines angeblich befangenen Wirtschaftsprüfers an einer Sonderprüfung im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) zu gelten. Die Sonderprüfung als Verfahrenshandlung diene nur der Vorbereitung behördlicher Maßnahmen durch die BaFin selbst. Daher habe die Klägerin den Erlass etwaiger Maßnahmen der BaFin abzuwarten, die dann aber einer gerichtlichen Prüfung unterliegen würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
Aktenzeichen 7 K 3250/18.F
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 05.11.2020
Zurück
Newsletter
vom 25.11.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 48. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Täuschung über Identität eines Anbieters auf Online-Plattform kann Wettbewerbsverstoß sein
2. OLG Frankfurt a.M.: Warnhinweis auf Online-Ärzteportal rechtmäßig bei Verdacht manipulierter Bewertungen
3. OLG Hamburg: Marketplace-Verkäufer haftet nicht für rechtswidrig handelnde Amazon-Affiliates
4. OLG Koblenz: Verkehrssünder dürfen mit Passfotos des Einwohnermeldeamtes identifiziert werden
5. VG Berlin: Vandalismus-Video im Klassenchat rechtfertigt Unterrichtsausschluss
6. VG Frankfurt a.M.: BaFin-Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal bestätigt
7. LG Köln: DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst auch auch bloße Gesprächsvermerke und Telefonnotizen
8. LG München I: Staatliches Online-Portal "www.muenchen.de" ist rechtswidrig
9. VG Wiesbaden: Deutsche Sportlotterie: Keine vorläufige Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs + keine Einbettung in die Spielscheine von Hessen-Lotto
10. VG Wiesbaden: Klage von Privatbank gegen Beauftragung von Sonderprüfern durch BaFin unzulässig
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Täuschung über Identität eines Anbieters auf Online-Plattform kann Wettbewerbsverstoß sein
_____________________________________________________________
Wenn eine Plattform (hier: Amazon ) über die Identität eines Anbieters auf einer Online-Plattform täuscht, kann es sich dabei um ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots handeln, was einen Wettbewerbsverstoß begründet (BGH, Urt. v. 15.10.2020 - Az.: I ZR 210/18).
"Der Umstand, dass ein bestimmter Markenhersteller zum Kreis der auf einem Online-Marktplatz vertretenen Anbieter gehört, kann ein wesentliches Merkmal dieses Dienstleistungsangebots (...) darstellen, weil von der Zusammensetzung des Anbieterkreises Auswahl und Qualität des Waren- und Serviceangebots abhängen kann. Insofern verhält es sich hier nicht anders als bei einem nicht-virtuellen Wochenmarkt, dessen Attraktivität gleichermaßen von der Zusammensetzung der Markthändlerschaft bestimmt wird.
Im vorliegenden Fall konnte der BGH jedoch keine relevante Täuschung erkennen. Es liege zwar ein Irrtum vor, der jedoch nicht maßgeblich zum Kaufentschluss beigetragen habe:
"Im Streitfall fehlt es allerdings an Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Beurteilung erlaubten, dass eine Täuschung über die Anwesenheit der Klägerin auf dem Internet-Marktpatz der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den angesprochenen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Der BGH verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück, damit sie zu diesem Punkt nun weitere Feststellungen treffen kann.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. OLG Frankfurt a.M.: Warnhinweis auf Online-Ärzteportal rechtmäßig bei Verdacht manipulierter Bewertungen
_____________________________________________________________
Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Beschluss. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.6.2020, Az. 2-03 O 167/20)
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. OLG Hamburg: Marketplace-Verkäufer haftet nicht für rechtswidrig handelnde Amazon-Affiliates
_____________________________________________________________
Ein Marketplace-Verkäufer haftet nicht für rechtswidrig handelnde Amazon Affiliates, da er keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf diese hat (OLG Hamburg, Urt. v. 20.08.2020 - Az.: 15 U 137/19).
"Die Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (...).
Und weiter:
"Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Amazon Europe Core S.à.r.l. das Partnerprogramm betreibe und Beklagte nur mit der Amazon Services Europe S.à.r.l. (und nicht auch mit der Amazon Europe Core S.à.r.l.) vertraglich verbunden sei, ist dies unbeachtlich. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG ist die Klägerin als Anspruchstellerin (...).
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Erst vor kurzem hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.05.2020 - Az.: 6 U 127/19) die Sach- und Rechtslage sehr ähnlich gesehen und eine Haftung von Amazon für die wettbewerbswidrige Werbung seiner Affiliates ebenfalls abgelehnt, vgl. unsere Kanzlei-News. v. 23.06.2020.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Koblenz: Verkehrssünder dürfen mit Passfotos des Einwohnermeldeamtes identifiziert werden
_____________________________________________________________
Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisegesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz - PaßG und § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz - PAuswG). Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 2.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20) und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mainz (Az. 3200 Js 34083/19) bestätigt.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. VG Berlin: Vandalismus-Video im Klassenchat rechtfertigt Unterrichtsausschluss
_____________________________________________________________
Die Schulleitung einer Berliner Schule darf einen Schüler vorläufig für sechs Tage vom Unterricht ausschließen, weil dieser ein Video im internen Klassenchat geteilt hat, auf dem zu sehen ist, wie ein Mitschüler im Unterricht einen Stuhl aus dem 4. Stock des Schulgebäudes wirft.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. VG Frankfurt a.M.: BaFin-Provisionsabgabeverbot für Online-Vergleichsportal bestätigt
_____________________________________________________________
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 mit heute zugestellten Urteilsgründen die Klage eines Versicherungsmaklerunternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit dem Provisionsabgabeverbot abgelehnt.
Aktenzeichen 7 K 2581/19.F
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
(1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen.
Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern.
Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,
sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.
wird. § 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. LG Köln: DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst auch auch bloße Gesprächsvermerke und Telefonnotizen
_____________________________________________________________
In einer weiteren Entscheidung hat das LG Köln bekräftigt, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfassend zu verstehen ist und auch bloße Gesprächsvermerke und Telefonnotizen erfasst (LG Köln, Urt. v. 11.11.2020 - Az.: 23 O 172/19).
"Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sämtliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Personen zur Dritten und ihrer Umwelt (...)."
Insbesondere seien auch Gesprächsvermerke und Telefonnotizen erfasst:"Das Auskunftsbegehren der Kläger umfasst damit insbesondere auch sämtliche in der Klageschrift (...) aufgeführten Elemente, als auch die im Rechtsstreit mehrfach zur Sprache gebrachten Gesprächsvermerke und Telefonnotizen.
Die Klage sei auch nicht aufgrund anderer Umstände unbegründet.
"Sofern sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Artikel 40 DS - GVO und die hierzu ergangenen „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Deutsche Versicherungswirtschaft“ (sog. Code of Conduct - CoC) bezogen hat, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch.
Auch den Einwand, dass das Begehren unverhältnismäßig und somit rechtsmissbräuchlich sei, ließ das Gericht nicht gelten. Denn es sei grundsätzlich Aufgabe und Pflicht der verarbeitenden Stelle, ein ausreichendes technisches System zu betreiben, sodass die Datenauskunft ohne weitreichende Probleme erfolgen könne:
"Das geltend gemachte Auskunftsbegehren ist darüber hinaus in keinem Fall „unverhältnismäßig“ wie die Beklagte im Hinblick auf die Vielzahl ihrer Versicherungsnehmer meint (vgl. zu den Seiten 8 bis 11 des Schriftsatzes vom 13.03.2020 = Blatt 568 bis 571 der Akte).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG München I: Staatliches Online-Portal "www.muenchen.de" ist rechtswidrig
_____________________________________________________________
Heute hat die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I der Klage einiger Münchner Zeitungsverlage gegen das Stadtportal der Landeshauptstadt München, www.muenchen.de, stattgegeben (33 O 16274/19).
Das Landgericht München I hatte über www.muenchen.de in der ihm zur Entscheidung gestellten konkreten Ausgestaltung zu urteilen, nicht über das Stadtportal per se.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. VG Wiesbaden: Deutsche Sportlotterie: Keine vorläufige Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs + keine Einbettung in die Spielscheine von Hessen-Lotto
_____________________________________________________________
Mit Beschlüssen vom 20.11.2020 hat die 5. Kammer zwei Eilanträge der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Gesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, die die Deutsche Sportlotterie – DSL – betreibt, abgelehnt. Diese Eilanträge waren zum einen darauf gerichtet, der DSL vorläufig die Aufrechterhaltung ihres Betriebs längstens bis zum 30.06.2021 zu gestatten (5 L 1988/19.WI), zum anderen sollte der DSL die Einbindung ihres Angebots auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH vorläufig gestattet werden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. VG Wiesbaden: Klage von Privatbank gegen Beauftragung von Sonderprüfern durch BaFin unzulässig
_____________________________________________________________
Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag verkündeten Urteil hat die für das Recht der Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage einer Privatbank auf Feststellung der Befangenheit von Wirtschaftsprüfern, die von der beklagten BaFin mit einer Sonderprüfung betraut wurden, als unzulässig abgewiesen.
Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.
zurück zur Übersicht