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Die Parteien stritten um die Frage, ob auch bei Aminosäureprodukten in Kapselform die Grundpreisangabe nach § 4 PAngVO erfolgen muss.
Der BGH bestätigte die Vorinstanz, das OLG Hamburg (Urt. v. 20.01.2022 - Az.: 3 U 66721), und ging von einem Wettbewerbsverstoß aus:
Die Ermittlung der Verkehrsauffassung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung dahingehend, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht.
Da es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinne, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt, kann ein Rechtsfehler auch darin bestehen, dass die festgestellte Verkehrsauffassung erfahrungswidrig ist (...). Gemessen daran sind die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden."
Anders als die Revision meint, ist ein Inverkehrbringen nach Stückzahl auch nicht allein deswegen anzunehmen, weil es sich bei Aminosäurepräparaten um Nahrungsergänzungsmittel handelt. Dass Nahrungsergänzungsmittel gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 NemV Lebensmittel sind, die in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden, bedeutet nicht zugleich, dass sie nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt schon allein deshalb, weil § 1 Abs. 1 Nr. 3 NemV neben "stückigen" Darreichungsformen (wie Kapseln und Pillen) auch unterschiedliche Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern erwähnt.
Der Umstand, dass bei Kapseln die Hülle verzehrbar ist, führt entgegen der Annahme der Revision ebenso wenig zu der Folgerung, diese würden aus Sicht der Verbraucher nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht."
Aus dem Umstand, dass nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AMG bei Fertigarzneimitteln die Darreichungsform und der Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl anzugeben sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts für die Beantwortung der Frage herleiten, ob Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von Nr. 1 Buchst. c des Anhangs IX der LMIV normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden."
Der amtliche Leitsatz lautet:
Der Bußgeldtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 9 iVm. § 20 MiLoG stellt - ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG - kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar."
Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute in drei Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden.
Die natürlichen Personen waren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft <UG> und Gesellschaft mit beschränkter Haftung <GmbH>).
Mit diesen Kapitalgesellschaften schlossen Dritte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen.
In zwei Verfahren ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Fall um eine beratende Tätigkeit. Tatsächlich erbracht wurden die Tätigkeiten ausschließlich von den natürlichen Personen. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in allen Fällen Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest.
Das Bundessozialgericht hat in allen drei Verfahren entschieden, dass - wie in anderen Statusverfahren auch - die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von Beschäftigung entscheiden.
Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen den Auftraggebern und den Kapitalgesellschaften geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.
Az.: B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 20.07.2023
Der amtliche Leitsatz lautet:
Dies erfordert, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der mündlichen Verhandlung nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen ist."
Inhaltlich wehrte sich der Kläger, der Geschäftsführer einer GmbH war, gegen Forderungen aus einem Kreditkartenverhältnis. Die Kreditkarte lief auf die GmbH, jedoch stand in der Vereinbarung, dass der Kläger auch persönlich für die entstandenen Verbindlichkeiten einzustehen habe:
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, musste der Kläger als Vertragspartner des Kreditkartenvertrags mit einer Regelung, die seine Haftung für Forderungen aus dem Vertrag begründet, rechnen. Da ausschließlich der Karteninhaber über die Verwendung der Kreditkarte entscheiden und durch ihren Einsatz eine Verpflichtung der Beklagten begründen kann, liegt es nahe, dass er in gleichem Umfang haften muss wie das Unternehmen, in dessen Interesse er bei vertragsgemäßem Kreditkarteneinsatz handelt (...).
Es ist allgemein bekannt, dass Kreditinstitute bei der Gewährung von Krediten an inhabergeführte Kapitalgesellschaften eine durch den Inhaber zu stellende Personalsicherheit verlangen. Aus Sicht eines redlichen Kunden von durchschnittlicher Geschäftserfahrung, Aufmerksamkeit und IJmsicht war daher eine Haftungsregelung zulasten des Kreditkarteninhabers bei Gewährung eines Verfügungsrahmens durch das Kreditkartenunternehmen nicht überraschend (...).
Dies gilt nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der im Bestätigungsblatt enthaltenen Freizeichnungsklausel, die es dem Unternehmen erlaubt, den Nachweis zu führen, dass die Ausgabe rein privaten Charakter hat. In einem solchen Fall muss das Unternehmen für die Kreditkartenbelastung nicht einstehen. Dass sich das Kreditkartenunternehmen wegen der Kreditkartenverbindlichkeiten an den Karteninhaber halten können will, ist naheliegend."
Der im Jahr 2000 geborene Kläger bewarb sich 2022 für die Einstellung in die Berliner Polizei. Im Rahmen eines – später wegen nicht ausreichenden Tatverdachts eingestellten – Ermittlungsverfahrens wurden auf seinem Handy mehrere Chat-Verläufe sichergestellt, in denen er drei Bilder mit verfassungsfeindlichen Symbolen empfangen und diese an mindestens drei weitere Personen weitergeleitet hatte. Bild 1 und 2 zeigen Adolf Hitler, Bild 3 zeigt eine männliche Person mit schwarzer Hautfarbe, welche ein T-Shirt mit einem Hakenkreuz trägt. Die Polizei lehnte die Bewerbung des Klägers ab.
Die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Polizei habe aufgrund des mehrfachen kommentarlosen Versendens verfassungsfeindlicher Symbole über WhatsApp die charakterliche Eignung des Klägers für den Polizeiberuf verneinen dürfen.
Aus dem Weiterleiten der rassistischen und den Holocaust verharmlosenden Bilder könne zwar noch keine rechtsradikale Überzeugung des Klägers abgleitet werden. Für die Ablehnung der Bewerbung sei aber bereits das unreflektierte, jedoch bewusste Versenden der Bilder mit menschenverachtenden und antisemitischen Bezügen ausreichend.
An Polizisten dürften besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität gestellt werden, weil sie sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen und Menschen jeglicher Herkunft unabhängig von ihrer Religion achten und schützen müssten. Unerheblich sei, ob das Versenden der Bilder strafrechtlich relevant sei. Denn der Kläger habe nicht erkennen lassen, dass er sein nur neun Monate vor der Bewerbung liegendes Fehlverhalten reflektiert, das Unrecht erkannt und daraus Schlüsse für die Zukunft gezogen habe.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Urteil der 36. Kammer vom 21. Juni 2023 (VG 36 K 384/22)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 18.07.2023
Das Oberlandesgericht bestätigte die ablehnende Entscheidung des Landgerichts: Die Entscheidung eines Preisgerichts darf im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit bereits grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern allenfalls auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben, überprüft werden; solche seien jedoch nicht vorgetragen worden.
Dass der Antragssteller den Wettbewerb ohne die Teilnahme des Siegers gewonnen hätte und sich damit seine Aufwendungen (insbesondere die Kosten der eigens für den Wettbewerb angefertigten Arbeit) angesichts des Preisgeldes rentiert hätten, sei nicht ausreichend schlüssig vorgetragen, da keine andere Arbeit als die des Gewinners von der Jury als preiswürdig angesehen wurde: der zweite Preis und dritte Preis wurden nicht vergeben.
Dem Antragssteller verbleibt die Möglichkeit, auf eigene Kosten zu klagen.
Quelle: Pressemitteilung des LG München II v. 13.07.2023
Der Kläger machte vor Gericht Unterlassungsansprüche geltend. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sodass es nur noch um den Punkt ging, wer die Kosten des eingeleiteten Gerichtsverfahrens zu tragen hatte.
Der Kläger trug vor, dass er außergerichtlich die Beklagte abgemahnt habe. Er habe die Abmahnung per E-Mail übersandt, wobei die Abmahnung und die Unterlassungserklärung sich direkt im Text befunden hätten und nicht als Anhang beigefügt waren.
Die Beklagte bestritt den Zugang.
Das Gericht legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf:
Nach der genannten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine E-Mail dem Empfänger grundsätzlich in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie ihm im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf seinem Mailserver abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und/oder zur Kenntnis genommen wurde. Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärung in elektronischer Form zu gehen können (...).
Zwar kann ein Zugang i.S.v. § 130 I BGB trotzdem ausscheiden, wenn der Empfänger der E-Mail nachweisen kann, dass die E-Mail mit der Abmahnung nicht in seiner Mailbox eingegangen, sondern von der Firewall oder einem Spam-Filter abgefangen wurde.
In diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Abgemahnten das Risiko des Verlusts der E-Mail trifft (...).
Nach Auffassung der Kammer gelang der Antragsgegnerin jedoch nicht der Nachweis, dass die E-Mail des Antragstellers in diesem Sinne von einem Spam-Filter abgefangen wurde und dadurch nicht in den Kenntnisbereich der Antragsgegnerin gelangte. Die insoweit von Antragsgegnerseite vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind nicht hinreichend tauglich, den erforderlichen Nachweis zu führen."
Die Beklagte bot Fahrzeuge auf mobile.de an, wies dabei aber die Überführungskosten für den PKW (990,- EUR für eine sogenannte "Haustürzustellung") gesondert neben dem Kaufpreis iHv. 25.990,- EUR aus.
Das LG Rottweil stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO und somit als Wettbewerbsverletzung ein.
Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (...). Bezüglich der Überführungskosten hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese – im Übrigen feststehenden – obligatorisch vom Verbraucher zu tragenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises (...).
Zwingend zu tragende Kosten für den Transport zum Kunden sind nicht anders zu behandeln. Dies legt schon die zitierte Entscheidung nahe, wo es unter Rn. 41 heißt: „Diese für den Verbraucher obligatorischen Überführungskosten sind von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung des gekauften Erzeugnisses an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden können.“
Die Vorhersehbarkeit ihres Anfalls kann nur durch die Einberechnung in den Kaufpreis gewährleistet werden. Denn betreffend das in diesem Inserat beworbene Fahrzeug besteht für den Käufer keine Möglichkeit, das Fahrzeug abzuholen.
Die Transportkosten fallen zwingend an. Die Argumentation der Beklagten, im Versandhandel müssten die Versandkosten auch nicht in den Endpreis eingerechnet werden – was die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2007 – Az. I ZR 143/04 bestätigt –, verkennt jedoch einen entscheidenden Punkt. Der Kfz-Handel ist kein klassischer Online-Handel und die Plattform mobile.de ist auch keine Versandhandelsplattform, wie etwa Amazon."
Der Arbeitgeberin war durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.10.2021 aufgegeben worden, dem örtlichen Betriebsrat ein funktionsfähiges Laptop zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln am 24.06.2022 (9 TaBV 52/2) bestätigt. Die Filialdirektorin der Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Betriebsratsvorsitzenden, sie händige das Laptop nur unter der Voraussetzung aus, dass man ihr sage, wo sie das Laptop befestigen könne.
Die Arbeitgeberin meint, mit der Verpflichtung zur Überlassung eines Laptops sei nicht der standortunabhängige Einsatz verbunden.
Zudem habe sie ein Interesse daran, das Laptop durch die Befestigung vor Verlust oder Beschädigung zu sichern.
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Überlassung eines Laptops unter der Bedingung, dieses im Betriebsratsbüro zu befestigen, den Anspruch des Betriebsrats nicht erfüllt. Ein Laptop sei eine spezielle Bauform eines PCs, die zu den Mobilgeräten zählt und damit standortunabhängig verwendbar sei. Eine Befestigung würde damit der definitionsgemäßen Verwendungsmöglichkeit entgegenstehen.
Der pflegsame Umgang mit überlassenen Sachmitteln gehöre zu den Rücksichtnahmepflichten des Betriebsrats nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine berechtigte Besorgnis besteht, der Betriebsrat würde dem nicht entsprechen, bestünden nicht.
Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2023, 14 BV 208/20.
Die sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss wurde am 05.06.2023 zurückgewiesen (5 Ta 26/23)
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Köln v. 18.07.2023
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vom 26.07.2023
Betreff:
Rechts-Newsletter 30. KW / 2023: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform
2. BAG: GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich auf Schadensersatz für Nichteinhaltung des Mindestlohns
3. BSG: Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-GmbH
4. BFH: Bei Videokonferenz vor Gericht müssen alle Richter sichtbar sein, nicht nur Vorsitzender
5. OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel, wonach Geschäftsführer für GmbH-Schulden bei Kreditkarte persönlich mithaftet, ist rechtmäßig
6. VG Berlin: Verfassungsfeindliche Chatnachrichten können Einstellung in die Polizei verhindern
7. LG München II: Entscheidung eines Preisgerichts bei einem Kunstwettbewerb gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar
8. LG Offenburg: (Un)wirksamer Zugang eines Abmahnschreibens per E-Mail
9. LG Rottweil: Auf Mobile.de müssen "PKW-Haustürzustellung-Kosten" mit in den Endpreis eingerechnet werdenn
10. ArbG Köln: Arbeitgeber darf Laptop für Betriebsrat nicht fest montieren
Die einzelnen News:
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1. BGH: Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform
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Der BGH hat bestätigt, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform besteht (BGH, Urt. v. 23.03.2023 - Az.: I ZR 17/22).
"Das Berufungsgericht hat für Aminosäureprodukte in Kapselform verneint, dass diese nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden (...).
Und weiter:
"Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es sich nach der Verkehrsauffassung bei Aminosäureprodukten in unterschiedlichen Darreichungsformen nicht um unterschiedliche Lebensmittel handelt. (...)
Und schließlich:
"Das aus § 1 Abs. 7 Satz 1 PAngV aF folgende Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (...) steht der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform unter Angabe des Grundpreises ebenfalls nicht entgegen. Anders als die Revision meint, ist eine hieraus resultierende Irreführung des Verkehrs über die Werthaltigkeit der einzelnen Aminosäureprodukte nicht zu befürchten. Das Berufungsgericht hat den entgegenstehenden Vortrag des Beklagten nicht übergangen, sondern ist seiner Auffassung, Aminosäureprodukte seien generell nicht miteinander vergleichbar und Grundpreisangaben nach Gewicht führten den Verkehr in die Irre, lediglich nicht gefolgt.
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2. BAG: GmbH-Geschäftsführer haftet nicht persönlich auf Schadensersatz für Nichteinhaltung des Mindestlohns
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Das BAG (Urt. v. 30.03.2023 - Az.: 8 ZR 120/22) hat entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht persönlich auf Schadensersatz für die Nichteinhaltung des Mindestlohns haftet.
"Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB, weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG iVm. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind.
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3. BSG: Kein Ausschluss von Sozialversicherungspflicht durch Vertragsbeziehung mit Ein-Personen-GmbH
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Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist.
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4. BFH: Bei Videokonferenz vor Gericht müssen alle Richter sichtbar sein, nicht nur Vorsitzender
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Wird vor Gericht per Videokonferenz verhandelt, müssen sämtlicher Richter für die Parteien sichtbar sein. Es reicht nicht aus, wenn nur der Vorsitzende erkennbar ist (BFH, Beschl. v. 30.06.2023 - Az.: V B 13/22).
"Bei einer sogenannten "Videokonferenz" muss für die Beteiligten während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ähnlich wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal feststellbar sein, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen.
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5. OLG Frankfurt a.M.: AGB-Klausel, wonach Geschäftsführer für GmbH-Schulden bei Kreditkarte persönlich mithaftet, ist rechtmäßig
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Eine AGB-Klausel, wonach bei Nutzung einer Kreditkarte der Geschäftsführer für GmbH-Schulden persönlich mithaftet, ist rechtlich nicht zu beanstanden (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.03.2023 - Az.: 17 U 134/22).
"Vorbehaltlich Ziffer 1 1 der Mitgliedschaftsbedingungen haften das Unternehmen und der Hauptkarteninhaber als Gesamtschuldner für alle Kartenbelastungen, die mit der Business Card Hauptkarte bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden. Für mit der Business Card Hauptkarte getätigte Privatausgaben haftet nur der Hauptkarteninhaber, sofern das Unternehmen den privaten Charakter der Ausgaben nachgewiesen hat."
Der Kläger wehrte sich gegen diese Regelung und stufte sie als überraschende Klausel und somit als unwirksam ein.
Das OLG Frankfurt a.M. folgte dieser Ansicht, sondern bewertete die Bestimmung als rechtmäßig. Der Kläger hafte als Gesamtschuldner mit:
"Die (...) Haftungsklausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB. (...)
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6. VG Berlin: Verfassungsfeindliche Chatnachrichten können Einstellung in die Polizei verhindern
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Ein Bewerber für die Polizei, der in privaten Chatnachrichten verfassungsfeindliche Symbole empfangen und versendet hat, darf wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
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7. LG München II: Entscheidung eines Preisgerichts bei einem Kunstwettbewerb gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar
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Das Landgericht München II (Az. 14 O 4110/22) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. März 2023 einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, mit welcher die Preisvergabe eines Skulpturen- und Gestaltungswettbewerbs angegriffen und der Ersatz von Kosten zur Herstellung eines Werkes begehrt wurde.
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8. LG Offenburg: (Un)wirksamer Zugang eines Abmahnschreibens per E-Mail
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Das LG Offenburg hatte sich zur Frage zu äußern, wann im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung ein wirksamer Zugang des Abmahnschreibens per E-Mail anzunehmen ist (LG Offenburg, Beschl. v. 21.04.2023 - Az.: 5 O 2/23 KfH).
Es ging um ein wettbewerbsrechtliches Gerichtsverfahren.
"Es ist davon auszugehen, dass das an die Antragsgegnerin adressierte Schreiben (...) per E-Mail am 30.01.2023 abgelassen wurde und am selben Tag zeitnah auf dem Server der Antragsgegnerin einging. Der Antragsteller (...) glaubhaft gemacht, dass er das Abmahnschreiben vom 30.01.2023 am selben Tag als E-Mail an die Antragsgegnerin absandte und dass der vollständige Text des Abmahnschreibens in der E-Mail und nicht in einer Anlage hierzu enthalten war."
Die Rechtsprechung, die der BGH zum Zugang von postalischen Abmahnungen entwickelt worden sei, sei auf das elektronische Postfach übertragbar:
"Es ist auch davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die E-Mail der Antragsgegnerin wirksam (...) zugegangen ist.
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9. LG Rottweil: Auf Mobile.de müssen "PKW-Haustürzustellung-Kosten" mit in den Endpreis eingerechnet werden
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Bietet ein Verkäufer Fahrzeuge auf einer Online-Plattform an (hier: mobile.de) müssen auch die Überführungskosten (hier: Kosten für eine sogenannte "Haustürzustellung") mit in den Endpreis eingerechnet werden (LG Rottweil, Urt. v. 08.05.2023 - Az.: 5 O 30/22).
"Zwingend vom Käufer zu tragende Transportkosten sind in den im Preisfeld angegebenen Endpreis einzurechnen.
Und weiter:
"Das entscheidende Kriterium, anhand dessen zu entscheiden ist, ob Kosten in den Verkaufspreis einzurechnen sind, ist also ihre Unvermeidbarkeit und die Vorhersehbarkeit ihres Anfalls. Bei dem Werbeinserat, dessen Unterlassung (...) begehrt wird, ist bezüglich der Versandkosten das Kriterium der Unvermeidbarkeit gegeben.
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10. ArbG Köln: Arbeitgeber darf Laptop für Betriebsrat nicht fest montieren
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Das Arbeitsgericht Köln hat in einem Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden, dass ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat ein Laptop zur Verfügung zu stellen, dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wenn er auf der festen Montage des Geräts besteht.
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