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Die einzelnen News
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1.
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BGH: Identifizierende Berichterstattung über Minderjährige von Prominenten verboten
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Eine identifizierende Berichterstattung über einen Minderjährigen ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse an der namentlichen Nennung besteht (BGH, Urt. v. 21.07.2026 - Az.: VI ZR 214/25). Der damals 16-jährige Kläger feierte in der Villa seines Vaters eine Party mit zahlreichen Gästen. Vor dem Haus kam es zu Auseinandersetzungen und Sachschäden, die mehrere Polizeieinsätze auslösten. Eine Boulevardzeitung berichtete über die Ereignisse und nannte den jugendlichen Gastgeber mit vollem Namen, Alter und als Sohn seines prominenten Vaters. Der Kläger verlangte, dass die Zeitung solche identifizierenden Angaben künftig unterlässt. Der BGH bejahte eine Rechtsverletzung. Demnach müsse die Zeitung es künftig unterlassen, im Zusammenhang mit der Party den Namen, das Alter und die Eigenschaft des Klägers als Sohn seines Vaters zu nennen. Die Berichterstattung sei ein Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Die Party habe in einem privaten Wohnhaus stattgefunden und sei damit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Da der Kläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung minderjährig gewesen sei, komme ihm ein besonders hoher Schutz zugute. Er sei keine Person des öffentlichen Lebens, anders als sein Vater. Nach Auffassung des BGH bestehe zwar ein legitimes öffentliches Interesse an den Polizeieinsätzen und an der Person des Vaters. Dieses Interesse rechtfertige es jedoch nicht, den Sohn durch die kumulative Nennung von vollem Namen, Alter und familiärer Herkunft zu identifizieren: “Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen.”
Und weiter: "Diese Umstände sind - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - aber nicht geeignet, ein gleichermaßen berechtigtes und erhebliches Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung unter kumulativer Nennung seines Vor- und Nachnamens, des genauen Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von X. Y. im Zusammenhang mit der Party zu begründen."
Eine eigene Preisgabe dieser Daten durch den Kläger liege nicht vor. Aus früheren Meldungen zur Geburt lasse sich kein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse ableiten. Das Gericht stellte klar, dass die namentliche Nennung dem Kläger schaden könne, da sie ihn in ein negatives Licht rücke und seine weitere Entwicklung belasten könne. Für eine ausreichende Information der Öffentlichkeit genüge es, über die Einsätze und den Umstand zu berichten, dass eine Minderjährigen-Party Auslöser gewesen sei, ohne den Kläger namentlich zu benennen. Die Abwägung falle daher zu seinen Gunsten aus. Daran ändere auch seine zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit nichts, da die Wiederholungsgefahr fortbestehe.
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2.
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BGH: Rücknahme des Insolvenzantrags durch Mitgeschäftsführer grundsätzlich zulässig
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Die Rücknahme eines Insolvenzantrags durch einen anderen vertretungsberechtigten Geschäftsführer ist grundsätzlich zulässig, scheitert jedoch am Missbrauchsverbot, wenn die Gesellschaft tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist (BGH, Beschl. v. 25.06.2026 - Az.: IX ZB 6/24). In dem vorliegenden Fall war eine GmbH mit zwei Geschäftsführern intern über gegenseitige Abberufungen zerstritten. Einer der Geschäftsführer stellte einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit. Daraufhin setzte das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein und verhängte ein allgemeines Verfügungsverbot. Der andere Geschäftsführer widersprach dem Antrag und nahm ihn zurück. Gleichwohl wurde das Insolvenzverfahren später eröffnet. Die GmbH legte gegen die Eröffnung Beschwerde ein, die ohne Erfolg blieb. Das AG Eutin eröffnete das Insolvenzverfahren. Das LG Lübeck wies die Beschwerde der GmbH zurück.Der BGH hob den Beschluss des LG Lübeck auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er stellte klar, dass ein Eigenantrag bis zur Verfahrenseröffnung zurückgenommen werden könne, auch durch einen anderen vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Eine solche Rücknahme sei jedoch rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn die Gesellschaft tatsächlich insolvent oder überschuldet sei. Der Schuldner könne seinen Eigenantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis zu dessen rechtskräftiger Abweisung zurücknehmen. Ein zuvor ergangenes allgemeines Verfügungsverbot stehe dem nicht entgegen, da es allein dem Vermögensschutz diene und keine Wirkung auf die Antragsdisposition habe. Die Rücknahme durch einen anderen, ebenfalls vertretungsberechtigten Geschäftsführer sei grundsätzlich zulässig, da in diesem Fall die Gesellschaft selbst handele. Zum Schutz der Gläubiger sei die Rücknahme jedoch unwirksam, wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet sei, da sonst der Zweck der insolvenzrechtlichen Antragspflicht unterlaufen würde. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Insolvenzgrund tatsächlich vorlag. Zugleich hätte es klären müssen, wer die GmbH zu den entscheidenden Zeitpunkten wirksam vertreten durfte, da Registereinträge eine abweichende Rechtslage nicht stets abbilden. Insbesondere wäre zu prüfen gewesen, ob etwaige Abberufungsbeschlüsse nichtig oder zumindest vorläufig verbindlich festgestellt worden seien. Je nach Ergebnis dieser Prüfung könne entweder der ursprüngliche Insolvenzantrag unwirksam gewesen sein, die Rücknahme kann unwirksam sein oder die Rücknahme kann wirksam sein, sofern kein Insolvenzgrund vorgelegen habe: "Der Schuldner kann den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch dann noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder rechtskräftigen Abweisung seines Antrags zurücknehmen, wenn das Insolvenzgericht ihm zwischenzeitlich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt hat. Der von einem Geschäftsführer einer GmbH gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann von einem anderen zur Vertretung der GmbH berechtigten Geschäftsführer auch dann zurückgenommen werden, wenn der antragstellende Geschäftsführer nicht als Geschäftsführer abberufen oder ausgeschieden ist (…). Diese Rücknahme ist rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam, wenn die GmbH tatsächlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist."
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3.
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OVG Bautzen: Videozuschaltung des Sachbeistands aus den USA aus Datenschutzgründen abgelehnt
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Eine Videozuschaltung eines in den USA ansässigen Sachbeistands zu einer deutschen Gerichtsverhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist datenschutzrechtlich unzulässig und verfahrensrechtlich unzumutbar, wenn eine persönliche Teilnahme im Inland möglich ist und einschlägige Rechtshilfeabkommen fehlen (OVG Sachsen, Beschl. v. 15.06.2026 - Az.: 7 C 35/24). In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren Kläger zwei Umweltvereine sowie mehrere Privatpersonen. Sie beantragten, ihren in den USA lebenden Sachbeistand per Videoverhandlung zur mündlichen Verhandlung zuschalten zu lassen. Zur Begründung verwiesen sie auf den hohen Zeit- und Kostenaufwand einer Flugreise sowie auf Klimagründe. Das OVG Bautzen lehnte den Antrag auf Videoteilnahme des Sachbeistands ab. Es stellte zunächst fest, dass der Fall aufgrund seiner Komplexität, der Dauer der Verhandlung und der erheblichen Zeitverschiebung nicht für eine Videozuschaltung geeignet sei. Der Sachbeistand solle den umfangreichen Themenkomplex Fluglärm mitbetreuen. Seine Rolle erschöpfe sich nicht in einer kurzen Befragung. Eine Ausrichtung des gesamten Verhandlungsplans auf sein Zeitfenster würde die geordnete Leitung der mehrtägigen Verhandlung unzumutbar einschränken. Nach Auffassung des Gerichts wäre eine Zuschaltung aus den USA zudem nur mit vorheriger Gestattung der Vereinigten Staaten im Wege der Rechtshilfe möglich, da andernfalls ein Eingriff in deren Hoheitsrechte drohe. Einschlägige Abkommen für verwaltungsgerichtliche Videoverhandlungen mit den USA existierten nicht. Auch datenschutzrechtlich könne das Gericht vorab nicht sicherstellen, dass alle Anforderungen an Datenübermittlungen in die USA eingehalten würden. Der Angemessenheitsbeschluss (Data Privacy Framework List) greife nur bei zertifizierten US-Dienstleistern, was hier nicht gewährleistet sei. Geeignete Garantien lägen ebenfalls nicht vor. Die datenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Erforderlichkeit greife nicht, da eine persönliche Teilnahme im Inland möglich sei. Eine Einwilligung aller betroffenen Personen in eine Datenübermittlung lasse sich vor der Verhandlung nicht zuverlässig einholen, wodurch der gesamte Terminplan gefährdet würde. In der Abwägung überwiegen der Hinweis der Kläger auf höhere Kosten, Zeitersparnis und Umwelterwägungen nicht das Interesse an einer planmäßigen und rechtssicheren Verfahrensdurchführung: "Nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland (…) vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. Für die USA gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023, nach dessen Art. 1 die Vereinigten Staaten für die Zwecke des Art. 45 DSGVO ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der Union an Organisationen in den Vereinigten Staaten übermittelt werden, die in der vom U.S. Department of Commerce (Handelsministerium) geführten und öffentlich zugänglichen „Data Privacy Framework List“ (Datenschutzrahmen-Liste) nach Anhang I Abschnitt I.3 aufgeführt sind (zertifizierte Organisationen). Dass im Zuge der beantragten Videoverhandlung eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nur an solche zertifizierten Organisationen in den USA erfolgen würde, die in der Datenschutzrahmen-Liste geführt werden, machen die Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar.."
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4.
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BayVGH: Nürnberger Automatenläden müssen an Sonn- und Feiertagen nachts geschlossen bleiben
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Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 7. August 2026 in einem Eilverfahren entschieden. Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Rechtsgrundlage dafür ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von solchen Kleinstsupermärkten auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertragen. Meist handelt es sich dabei um Automatenläden, die "rund um die Uhr" ("24/7") geöffnet sind. Um Störungen der (grundgesetzlich besonders geschützten) Sonn- und Feiertagsruhe zu begegnen, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen. Als Grund für ihre Regelung in der Ladenöffnungsverordnung 2026 führt die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der dort gelegenen Automatenläden sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes u.Ä. beschränkt. Vorwiegend würde nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuchen. In deren Umfeld würden sich dann laute Personengruppen aufhalten, es käme zu auffällig mehr Abfall und Lärm. Dagegen wendet sich der Inhaber eines Automatenladens in der Nürnberger Altstadt mit seinem Eilantrag. Der Antragsteller bezweifelt die Effektivität der Schließung zur Lärmreduzierung, weil sie ausschließlich auf Automatenläden abziele. Er führt an, dass Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts weiterhin bis 5:00 Uhr geöffnet sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden könnten sich daher Lärmstörungen möglicherweise nur innerhalb der Altstadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert. Dies erscheint dem BayVGH durchaus plausibel. Allerdings liegen zur rechtlichen Bewertung dieses Aspekts nicht ausreichend Tatsachen vor, wie beispielsweise eine Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten/Imbissen in der Altstadt oder ein entsprechendes Gesamtkonzept. Der BayVGH sieht sich daher außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu prüfen und lehnte den Eilantrag ab (BayVGH, Beschluss vom 7. August 2026, Az. 22 NE 26.773). Die abschließende Aufklärung und Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren (Normenkontrollantrag, Az. 22 N 26.774) vorbehalten. Auch Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und München werden derzeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft: In der Stadt Regensburg ist die Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten ebenfalls beschränkt. Die dortige Ladenschluss-Verordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet und sieht eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 16:00 Uhr vor. Darüber hat das Verwaltungsgericht Regensburg (anlässlich von Einzelfallanordnungen) im Rahmen von drei Eilbeschlüssen vom 22. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1264) und 24. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1102, RO 4 S 26.1106) entschieden. Dagegen sind seit 6. August 2026 drei Beschwerden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (Az. 22 CS 26.1562, 22 CS 26.1565, 22 CS 26.1566). Wann über diese entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Im Bereich der Landeshauptstadt München waren und sind ebenfalls behördliche Maßnahmen anlässlich nächtlicher Lärmstörungen Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Juli 2026 befasste sich das Verwaltungsgericht München etwa mit dem von der Landeshauptstadt verhängten Verkaufsverbot für sämtliche alkoholischen Getränke zur Mitnahme zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr im Stadtbezirk Maxvorstadt ("Univiertel"). Weitere Verfahren werden im September 2026 verhandelt. Die Anordnungen der Landeshauptstadt richten sich nicht gegen Automatenläden, sondern gegen Gaststätten/Kioske. Sie basieren nicht auf Ladenschlussrecht, sondern auf Rechtsgrundlagen im Gaststättenrecht bzw. Sicherheitsrecht. W Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 07.08.2026 - Az.: 22 NE 26.773. Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2026
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OLG Celle: Tabakwerbung im Schaufenster eines Kiosks ist unzulässig
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Tabakwerbung im Schaufenster eines Kiosks kann unzulässig sein, wenn dieser nicht als Fachhandel für Tabakprodukte einzuordnen ist (OLG Celle, Beschl. v. 23.07.2026 - Az.: 13 U 52/26). In dem vorliegenden Fall ging ein Verbraucherverband gegen einen Kiosk vor, der Plakate für Zigaretten, E-Zigaretten und Nikotinsticks im Schaufenster ausstellte, die von der Straße aus gut sichtbar waren. Der Betreiber des Kiosks berief sich auf die tabakwerberechtliche Ausnahme für den Fachhandel, warf dem Verband ein missbräuchliches Vorgehen vor und bestritt, dass die angebotenen Nikotinsticks als E-Zigaretten einzustufen seien. Das LG Hannover erließ eine einstweilige Verfügung und untersagte die Außenwerbung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer und legte Berufung ein. Das OLG Celle kündigte an, die Berufung zurückzuweisen, da sie voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.Der Unterlassungsantrag des Verbands sei zulässig und hinreichend bestimmt. Anhaltspunkte für einen Missbrauch lägen nicht vor. Allein die Vielzahl geführter Verfahren belege keinen Missbrauch. Der Verband dürfe neue Rechtsfragen klären und gehe dabei ein erhebliches Kostenrisiko ein. Die beanstandeten Plakate stellten eine Außenwerbung dar, da sie im Schaufenster hingen und von der Straße aus wahrgenommen würden. Die Werbung betreffe Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten. Auch die angebotenen Nikotinsticks seien als Bestandteil einer E-Zigarette einzuordnen. Dass sie keine Flüssigkeit enthielten, steht dem nicht entgegen, da auch feste Stoffe zur Dampferzeugung eingesetzt werden könnten. Die Ausnahme für Geschäftsräume des Fachhandels greife nicht. Der Begriff des Fachhandels sei eng auszulegen, da der Jugend- und Gesundheitsschutz eine besonders hohe Bedeutung habe "Hiervon ausgehend ist der Begriff des Fachhandels mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten besonders gewichtigen Ziele des Jugend- und Gesundheitsschutzes, der zur Eindämmung des Tabakkonsums auch weitreichende Eingriffe in das Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen kann (...)."
Entscheidend sei, ob die äußeren Bedingungen (Bezeichnung, Gestaltung, Personal und Sortiment) auf Tabakprodukte ausgerichtet seien. Das sei hier nicht der Fall. Die Fotos zeigten vielmehr eine deutliche Ausrichtung auf Getränke, sodass die Werbung auch unentschlossene Laufkundschaft anspreche: "Entscheidend ist danach, ob das Geschäft nach seiner Bezeichnung, der Gestaltung seiner Geschäftsräume, dem eingesetzten Personal sowie seinem Warensortiment auf den Verkauf dieser Produkte ausgerichtet ist. (…). Nach diesen Maßstäben ist der Kiosk des Verfügungsbeklagten kein Fachhandel. Auf den streitgegenständlichen Lichtbildern (…) ist vielmehr eine deutliche Ausrichtung auf den Verkauf von Getränken erkennbar. So ist außen an den Geschäftsräumen breitflächig Werbung für Bier, Soft- und Heißgeräte angebracht. Ebenfalls bereits von außen sind auf linken Seite der Geschäftsräume zahlreiche Kühlschränke mit Getränken sowie auf rechten Seite zahlreiche weitere Getränke in Regalen und eine Kaffeemaschine zu erkennen. Angesichts dieser Gestaltung ist davon auszugehen, dass das Geschäft des Verfügungsbeklagten auch gerade von Kunden aufgesucht wird, die nicht bereits zum Kauf von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern entschlossen sind und auf die daher die streitgegenständliche Außenwerbung eine stärkere Anreizwirkung ausübt."
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6.
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OLG Düsseldorf: Hinweis- und Aufklärungspflichten auf Webseite im Falle einer gemeinsamen DSGVO-Verantwortlichkeit
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Bislang ist ungeklärt, ob gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO (Joint Controller Agreement) das Wesentliche ihrer Vereinbarung unaufgefordert online zugänglich machen müssen oder ob eine Auskunft auf Anfrage genügt. Diese Frage soll nun vom EuGH entschieden werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.04.2026 - Az.: 20 UKl 4/25). Ein Wirtschaftsverband klagte gegen einen Rechtsanwalt, der auf der Plattform anwalt.de ein Profil betrieb. Auf der Profilseite fehlten sowohl Hinweise auf die Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO als auch die Bereitstellung des Wesentlichen der Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO, die bei gemeinsamer Verantwortung mit dem Plattformbetreiber erforderlich sein können. Der Verband verlangte Unterlassung, solange diese Angaben nicht bereitgestellt würden. Der Anwalt wandte ein, die beanstandete Seite sei veraltet und Art. 26 DSGVO verlange keine Veröffentlichung auf der Website; eine Auskunft auf Anfrage reiche aus. Das OLG Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die entscheidende Auslegungsfrage vor. Das OLG hielt die Vorlagefrage für entscheidungserheblich. Nach Auffassung des Gerichts sei der Verband nach deutschem Recht grundsätzlich klagebefugt. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt, da er darauf abziele, die Angaben entweder auf der Profilseite oder über einen deutlich gekennzeichneten Link zugänglich zu machen. Laut der Rechtsprechung des EuGH seien Plattformbetreiber und Profilinhaber für bestimmte Vorgänge beim Seitenbesuch gemeinsam verantwortlich. Offen bleibe aber die entscheidende Frage, ob die gemeinsam Verantwortlichen das Wesentliche ihrer Vereinbarung unaufgefordert im Web bereitstellen müssten oder ob eine Übermittlung auf Anfrage genüge. In der Fachliteratur fänden sich beide Auffassungen. Gegen eine Veröffentlichungspflicht spreche, dass Art. 26 DSGVO nicht an den Zeitpunkt der Datenerhebung anknüpfe. Die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses sähen eine Bereitstellung auf der Website als möglich an, hielten eine Auskunft auf Anfrage jedoch für ausreichend. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen bewerte eine unaufgeforderte Bereitstellung als sinnvoll und empfehlenswert, rechtlich jedoch nicht als zwingend. Andere Aufsichtsbehörden verträten teilweise die Auffassung, eine Veröffentlichungspflicht bestehe. Da von dieser Frage abhänge, ob der Unterlassungsantrag des Verbandes durchgreife, müsse der EuGH die Reichweite der Pflicht nach Art. 26 DSGVO verbindlich bestimmen. Die Vorlagefrage lautet: “Es ist unklar, ob der Datenverarbeitende verpflichtet ist, das Wesentliche der Vereinbarung mit einem anderen Datenverarbeitenden bereits auf der Webseite im Zusammenhang mit den Informationen nach Art. 13 DS-GVO darzustellen, oder ob er sich nicht damit begnügen darf, diese Angaben auf konkrete Nachfragen zu übermitteln.”
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7.
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OLG Frankfurt a.M. E-Rezept-Rabatt-Werbung einer Versandapotheke irreführend
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt u.a. die Werbeaussage einer Versandapotheke "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen". Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten. Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem "20 € E-Rezept-Rabatt". Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u.a. die streitige Werbeaussage: "E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen". Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. "Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält", konkretisiert der Senat. Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen. "Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung "bis zu" grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht - als unerwartet dar",
führt der Senat weiter aus. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.08.2026 - Az.: 6 U 25/26. Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 13.08.2026
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OLG Frankfurt a.M.: Ordnungsgeld gegen Meta auf 75.000,- EUR wegen verspäterem Löschung von Posting reduziert
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Auf der von Meta betriebenen Plattform Facebook wurden falsche Behauptungen über einen im Gaza-Streifen eingesetzten Soldaten gepostet. Das Landgericht untersagte daraufhin am 23.3.2026 auf Antrag des Soldaten die Veröffentlichung der wahrheitswidrigen Einträge und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Ordnungsgeld an. Da die drei Posts mit den untersagten Äußerungen und Bildern Anfang April noch nicht gelöscht worden waren, beantragte der Soldat die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Posts wurden nachfolgend - 15 bzw. 17 Tage nach Zustellung der Unterlassungsverpflichtung - entfernt. Das Landgericht verhängte gegen Meta ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde reduzierte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) das Ordnungsgeld auf 75.000 Euro. Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung rechtfertigten nach Ansicht des Senats keine höhere Festsetzung. Das Verhalten von Meta sei hier - abweichend vom Landgericht - nicht als vorsätzlich zu werten. Es fehlten Anhaltspunkte, die die Annahme "eines generellen strukturellen Organisationsverschuldens und ein wissentlich und willentlich taktisch motiviertes Verhalten" von Meta rechtfertigten. Insbesondere sei nicht die Annahme gerechtfertigt, dass "die Zahlung eines Ordnungsgeldes für die Antragsgegnerin finanziell weniger belastend sein könne, als ihre Strukturen anzupassen, dass die Löschung gerichtlich untersagter Inhalte umgehend implementiert wird". Meta habe vielmehr branchenübliche Strukturen und Prozesse zur Umsetzung gerichtlicher Anordnungen dargelegt, auch wenn sie diese angesichts der Löschungsdauer von hier 15 bzw. 17 Tagen nur "dilatorisch genutzt hat". Entgegen der Einordnung von Meta liege aber auch nicht nur leichte, sondern tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vor. Meta habe nicht erläutert, warum das Löschen so lange gedauert habe. Welche konkreten Maßnahmen, wann von ihr eingeleitet wurden, habe Meta nicht ausgeführt. Selbst wenn bei Meta keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache für die Unterlassungsverfügung vorhanden gewesen sein sollten, wäre die Übersetzung mittels einer Übersetzungssoftware binnen Sekunden möglich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass noch inhaltliche Fragen aufzubereiten gewesen wären. Auch die Auswirkungen der verzögerten Entfernung rechtfertigten nicht die ursprüngliche Festsetzung auf 100.000,00 Euro. Die Posts seien mehrere Monate alt gewesen und durch Zeitablauf in der "timeline" immer weiter nach unten gerutscht. Eine große Reichweite sei nicht mehr zu erwarten gewesen. Zudem führe die mediale Vorberichterstattung zu einer Minderung der Intensität der Auswirkungen der Verzögerung. Kommerzielle Aspekte von Meta für das verzögerte Vorgehen seien nicht feststellbar. Die Anzahl der Verstöße sei schließlich auch geringer als vom Landgericht angenommen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.7.2026 - Az.: 16 W 32/26 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 18.08.2026
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LG Hamburg: LTO-Urteilsbesprechung als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt
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Eine Urteilsbesprechung kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn der Autor die Inhalte nicht nur wiedergibt, sondern sie in eigener Sprache ordnet, verdichtet und bewertet. Die ungenehmigte Übernahme prägender Formulierungen, Vergleiche und Metaphern aus einer solchen Besprechung verletzt das Urheberrecht, selbst wenn beide Texte dasselbe Urteil zum Gegenstand haben (LG Hamburg, Beschl. v. 06.08.2026 - Az.: 310 O 136/26). Ein Journalist der Legal Tribune Online (LTO) verfasste eine ausführliche Besprechung eines Gerichtsurteils. Er ordnete die Entscheidungsgründe in eigener Sprache, bewertete sie, verglich sie mit einer anderen Entscheidung und nutzte eingängige Metaphern. Die Berliner Zeitung veröffentlichte kurz darauf einen Beitrag zum selben Urteil und übernahm dabei zahlreiche prägende Formulierungen, Metaphern und Bewertungen des ersten Artikels nahezu wortgleich, ohne die Übernahmen als Zitate zu kennzeichnen. Der Journalist mahnte ab und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verlegerin der Zeitung. Das LG Hamburg bejahte den Anspruch. Die Urteilsbesprechung sei ein schutzfähiges Sprachwerk. Der Autor ordne, verdichte und bewerte die Inhalte in eigenen Worten, statt sie nur wiederzugeben. Kreative Elemente wie besondere Formulierungen, Vergleiche und Metaphern prägten die Darstellung und seien daher urheberrechtlich geschützt. Die spätere Veröffentlichung habe genau diese wiedererkennbaren Elemente in großer Zahl übernommen, teils nahezu wortgleich, und damit den erforderlichen Abstand nicht gewahrt. Nach Auffassung des Gerichts komme es nicht darauf an, dass beide Texte dasselbe Urteil behandelten. Maßgeblich sei allein die Übernahme individueller Ausdrucksformen. Das Zitatrecht greife nicht, da die übernommenen Passagen weder als Zitate gekennzeichnet noch zur eigenen inhaltlichen Auseinandersetzung genutzt worden seien. Eine bloße Quellenangabe reiche dafür nicht aus. Nach der einschlägigen Rechtsprechung könne bereits die Übernahme kleiner, aber kreativer Teile eine Urheberrechtsverletzung begründen, wenn diese im fremden Text wiedererkennbar blieben: "Das Verfügungsmuster enthält mehrere kreative Elemente, in denen sich die Persönlichkeit des Verfügungsklägers widerspiegelt, die sich von den besprochenen Urteilsgründen und der durch diese vorgegebenen Struktur originell abheben und die im Verletzungsmuster übernommen wurden: (…) Die Passage des Verfügungsmusters ist gegenüber den Urteilsgründen originell und stellt sich als kreatives Element der Urteilsbesprechung des Verfügungsklägers dar. Zwar beruht der hinter der Passage stehende Gedanke auf den Urteilsgründen des LG Berlin. Sie geht jedoch in ihrem konkreten Wortlaut über die Formulierung in den Urteilsgründen sowie über eine bloße Wiedergabe und Zusammenfassung der Urteilsgründe hinaus. Der Verfügungskläger bricht mit seiner eigenständigen sprachlichen Zusammenfassung den folgenden komplexen Gedankengang der Urteilsgründe des LG Berlin (…) herunter (…)."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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VG Köln: Anscheinsbeweis für KI-Täuschung bei Prüfungsleistungen
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Erfundene Zitate in einer Hausarbeit können eine Täuschung über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung begründen und zum Verlust des Prüfungsanspruchs führen, auch wenn die konkrete Nutzung von KI nicht nachgewiesen ist (VG Köln, Urt. v. 16.06.2026 - Az.: 6 K 6485/25). Eine Studentin reichte im Fach „English Studies” eine Hausarbeit zum Film „Beasts of the Southern Wild” ein. Die Prüferin stellte fest, dass zahlreiche der angegebenen Zitate und Seitenangaben im Original nicht existierten. Mehrere der angegebenen Quellen datierten zudem vor dem Erscheinungsjahr des Films und konnten ihn daher inhaltlich nicht behandeln. Die Studentin gab an, sie habe ChatGPT lediglich zur Literatursuche genutzt und die Quellen missverständlich zitiert. Der Prüfungsausschuss stellte eine Täuschung fest und schloss die Studentin von weiteren Prüfungen aus. Dagegen wehrte sich die Studentin. Nach Auffassung des Gerichts belegen die zahlreichen erfundenen Zitate und falschen Seitenangaben, dass die Studentin die angegebenen Quellen nicht selbst ausgewertet habe. Es sei ausgeschlossen, dass ältere Literatur den erst später erschienenen Film direkt bespreche. Eine solche Häufung könne nicht durch ein bloßes Missverständnis in der Zitierweise erklärt werden: "Das Vorgenannte lässt den Schluss darauf zu, dass die Klägerin die zitierten Quellen weder selbst ausgewertet noch zu dem besprochenen Film „Beasts of the Southern Wild“ in Bezug gesetzt hat. Denn hätte sie die Quellen selbst gelesen und ausgewertet, wäre ihr aufgefallen, dass sich die von ihr angeführten Aussagen zum Film dort nicht finden lassen. Angesichts des Umfangs der Ausführungen, in denen durch die Formulierungen und Seitenangaben durch die Klägerin der Eindruck erweckt wird, die Autoren äußerten sich zum Film, kann dies auch nicht mit einer bloß fehlerhaften Zitierweise erklärt werden."
Damit liege eine Täuschung über die Eigenständigkeit der Arbeit vor. Ob die Studentin KI tatsächlich zum Schreiben der Hausarbeit eingesetzt habe, müsse nicht geklärt werden, da die Täuschung bereits durch die nachweislich falschen Zitate feststehe. KI-typische Auffälligkeiten könnten das Gesamtbild stützen, seien aber nicht entscheidend. Ein plausibler alternativer Erklärungsansatz für die festgestellten Fehler sei nicht ersichtlich. Da bereits frühere Täuschungen bestandskräftig festgestellt worden seien, erscheine der Ausschluss von weiteren Prüfungen als angemessene Sanktion: "Die Kammer kann offen lassen, ob die vorstehend beschriebene Täuschung tatsächlich auf den Einsatz künstlicher Intelligenz zurückzuführen ist. Nachdem die beanstandeten Ausführungen in der Arbeit der Klägerin nach Art und Umfang auf die fehlende Eigenständigkeit bei der Erstellung der Prüfungsleistung schließen lassen, müssen weder die Beklagte noch das Gericht der Klägerin positiv nachweisen, wie sie konkret die Täuschungshandlungen im Einzelnen organisiert und ausgeführt hat, (…)."
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