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Die einzelnen News
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1.
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EuG: Amazon ist doch "sehr große Online-Plattform" iSd. Digital Services Act
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Gesetz über digitale Dienste: Die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als „sehr große Online-Plattform" benannt wurde, wird abgewiesen Das Gesetz über digitale Dienste erlegt Anbietern bestimmter Dienste, die von der Europäischen Kommission als „sehr große Online-Plattformen" oder „sehr große Online-Suchmaschinen" eingestuft wurden, da sie die Schwelle von 45 Millionen Nutzern in der Europäischen Union (d. h. 10 % der Bevölkerung der Union) überschreiten, besondere Verpflichtungen auf. Die Amazon EU Sarl, die die Plattform Amazon Store betreibt, beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Plattform als „sehr große Online-Plattform" im Sinne dieses Gesetzes benannt hatte. Amazon stellt die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Gesetzes in Abrede, die festlegt, welche Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen, als große Online-Plattformen zu benennen sind, und diese besonderen Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Zusammenarbeit und Zugang zu Daten unterwirft. Nach Ansicht von Amazon verletzt diese Bestimmung mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundrechte, darunter insbesondere die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz vertraulicher Daten. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage ab. In Bezug auf die unternehmerische Freiheit stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen zwar einen Eingriff in diese Freiheit darstellen, da sie erhebliche Kosten verursachen, die Organisation der Tätigkeiten beeinträchtigen und komplexe technische Lösungen erfordern können. Dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff, der den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht berührt, ist jedoch im Sinne der Charta der Grundrechte gerechtfertigt. Der Unionsgesetzgeber, der über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, hat nämlich keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er davon ausging, dass sehr große Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen mit mehr als 45 Millionen Nutzern, systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können, insbesondere durch die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verletzung von Grundrechten, einschließlich des Verbraucherschutzes. Die diesen Plattformen auferlegten Verpflichtungen, wie diejenigen in Bezug auf die Empfehlungsoption ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder den Zugang von Forschern zu bestimmten Daten, zielen darauf ab, diese Risiken zu verhindern, auch wenn sie für die genannten Plattformen mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind. In Bezug auf das Eigentumsrecht stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen in erster Linie administrative Belastungen darstellen, die den Anbietern sehr großer Online-Plattformen nicht das Eigentum an ihren Plattformen entziehen. Selbst wenn ein Eingriff in dieses Recht festgestellt werden sollte, wäre dieser zudem durch die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele der Verhinderung systemischer Risiken gerechtfertigt. Zum Gleichheitsgrundsatz stellt das Gericht fest, dass der Unionsgesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügte, um sehr große Online-Plattformen einheitlich zu behandeln, und zwar einschließlich Marktplätzen, da auch diese systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können. Außerdem ist die im Gesetz über digitale Dienste vorgenommene Unterscheidung zwischen Online-Plattformen nach ihrer Nutzerzahl weder willkürlich noch offensichtlich ungeeignet, um diese Risiken zu verhindern, da Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern eine große Anzahl von Personen illegalen Inhalten aussetzen können. In Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung für sehr große Online-Plattformen, eine Empfehlungsoption ohne Profiling anzubieten, zwar die Art und Weise einschränken kann, wie die auf diesen Plattformen vermarkteten Produkte präsentiert werden können, dass ein solcher Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Diese gesetzlich vorgesehene Maßnahme berührt nicht den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und verfolgt ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes. Somit konnte der Unionsgesetzgeber, ohne seinen erheblichen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, die diesen Plattformen zukommende Freiheit der Meinungsäußerung im gewerblichen Bereich gegen den Verbraucherschutz abwägen. In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz vertraulicher Informationen stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtungen zur Transparenz hinsichtlich der Werbung und zum Zugang von Forschern zu bestimmten Daten zwar einen Eingriff in dieses Recht darstellen, aber gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, nämlich die Verhinderung systemischer Risiken, um insbesondere zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Es betont, dass der öffentliche Zugang zu dem Archiv streng geregelt ist, während der Zugang für Forscher strengen Sicherheits- und Vertraulichkeitsgarantien unterliegt. Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-367/23 | Amazon EU / Kommission Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 19.11.2025
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OLG Bremen: Bei illegalem Glücksspiel Einziehung aller erhaltenen Einnahmen, nicht nur des Gewinns
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Wer illegales Glücksspiel betreibt, muss alle erhaltenen Einsätze abgeben und nicht nur den Gewinn (OLG Bremen, Urt. v. 12.09.2025 - Az.: 1 ORs 14/25). Zwischen Dezember 2020 und Dezember 2021 betrieb der Angeklagte in einem Nebenraum einer Spielhalle in Bremen illegale Glücksspielautomaten, sogenannte “Fun-Game-Automaten”, ohne die erforderliche amtliche Zulassung. Die Spieler zahlten ihre Einsätze an die Tresenkraft, die das Geld in ein Steuergerät einführte. Gewinne wurden bar ausgezahlt. Der Gesamtbetrag der Einnahmen belief sich auf mindestens 440.000,- EUR, wovon der Angeklagte rund 150.000,- EUR als Reingewinn verbuchen konnte. Im vorliegenden Fall ging es nun um die Frage, in welcher Höhe die Einziehung der Gelder angeordnet werden konnte. In Höhe von 440.000,- EUR oder in Höhe von 150.000,- EUR. Das OLG Bremen folgte dem sogenannten Bruttoprinzip und ordnete die Einziehung von 440.000,- EUR an. Der Täter habe nicht nur den Gewinn, sondern den gesamten Betrag der Spieleinsätze erlangt, weil er ab der Einzahlung faktisch über das Geld verfüge. Entscheidend sei nicht, ob später Gewinne an Spieler ausgezahlt wurden. Diese Auszahlungen seien wie Betriebsausgaben für die Tat zu bewerten und dürften den eingezogenen Betrag nicht mindern. Der Spieler habe nach Einzahlung keinen direkten Zugriff mehr auf sein Geld gehabt. Eine Auszahlung erfolgte stets durch die Tresenkraft oder den Angeklagten. Ein rechtlicher Anspruch auf Auszahlung bestand nicht, da die Teilnahmeverträge wegen Gesetzesverstoßes nichtig waren. Zudem sei es aus präventiven Gründen wichtig, dem Täter nicht den Anreiz zu geben, durch illegales Glücksspiel finanziellen Gewinn zu erzielen. Selbst wenn ein Teil davon wieder an Spieler ausgeschüttet worden sei: “Als aus der Tat erlangter Geldbetrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind nicht lediglich die dem Angeklagten verbliebenen Gewinne i.H.v. EUR 150.000,- anzusehen, sondern der Gesamtbetrag der Spieleinsätze im Tatzeitraum i.H.v. EUR 440.000,-.”
Und weiter: "Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass (…) die an die Spieler erfolgten Auszahlungen nicht (…) vom Betrag des Erlangten in Abzug zu bringen sind. Nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind solche Aufwendungen des Täters nicht bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurden. Auszahlungen an die Spieler sind, wie bereits ausgeführt wurde, vom Angeklagten für die Begehung der Tat aufgewendet worden, da ohne die Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späteren Auszahlungen eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre; entsprechend dem auch in § 73d Abs. 1 S. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Bruttoprinzip (….) sind diese Auszahlungen daher nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen, da es sich hier um für die Begehung der Straftat aufgewendete Gelder handelte."
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3.
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OLG Dresden: DSGVO-Auskunftsanspruch umfasst bei Bonitätscoring konkrete Inhalte, aber nicht den Scoring-Algorithmus
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Der DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst beim Bonitätscoring die konkreten Inhalte, nicht jedoch den zugrundeliegenden Algorithmus (OLG Dresden, Urt. v. 07.10.2025 - Az.4 U 884/24). Der Kläger wollte von der Beklagten, einer Wirtschaftsauskunftei mit Bonitätsinformationssystem, erfahren, wie genau sein Bonitätsscore berechnet wurde. Die Firma verwendete ein automatisiertes Verfahren, bei dem personenbezogene Daten mit statistischen Gruppen verglichen wurden. Daraus entstanden Wahrscheinlichkeitswerte (Scores), die Vertragspartnern beispielsweise zur Kreditvergabe übermittelt wurden. Der Kläger hatte Bedenken, dass das Scoring fehlerhaft oder intransparent sein könnte, und machte daher Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend. Bei einer automatisierten Datenverarbeitung mit Profilbildung (Scoring) bestünden besondere Transparenzpflichten, so das OLG Dresden. Auch wenn keine nachweisbare schwerwiegende Beeinträchtigung vorliege, müsse der Betroffene informiert werden. Danach umfasst der Auskunftsanspruch grundsätzlich: - welche personenbezogenen Daten verwendet wurden,
- wie stark einzelne Kriterien den Score beeinflussen und
- welche Aussagekraft der Score konkret für den Betroffenen hat.
Auch habe der Kläger ein Anrecht auf individuelle und klare Erläuterungen. Ein bloßer Verweis auf allgemeine Informationen auf einer Website reichen nicht aus. Es sei vielmehrwichtig, dass der Betroffene verstehen könne, wie seine Daten zu einem bestimmten Ergebnis führten. Das Auskunftsbegehren sei jedoch unbegründet, soweit es sich auf die Offenlegung des Scoring-Algorithmus beziehe. Es könne nicht verlangt werden, dass der Algorithmus selbst offengelegt werde. Ein Recht auf mathematische Nachvollziehbarkeit bestünde nicht. Es sei ausreichend, wenn der Betroffene die Gewichtung und Einflussfaktoren seines Scores nachvollziehen könne: "Daraus folgt zugleich, dass der Betroffene ein Recht „auf Erläuterung des Verfahrens“ sowie der „Grundsätze“ hat, die bei der automatisierten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses – beispielsweise eines Bonitätsprofils – konkret angewandt wurden (…). Die DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen zwar „nicht unbedingt zu einer ausführlichen Erläuterung der verwendeten Algorithmen oder zur Offenlegung des gesamten Algorithmus“ (…). Die „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ einer automatisierten Entscheidungsfindung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h) DSGVO müssen aber das Verfahren und die Grundsätze, die konkret zur Anwendung kommen, so beschreiben, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der in Rede stehenden automatisierten Entscheidungsfindung auf welche Art verwendet wurden, ohne dass die Komplexität der im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung vorzunehmenden Arbeitsschritte den Verantwortlichen von seiner Erläuterungspflicht entbinden könnte (…).
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4.
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OLG Frankfurt a.M.: Nicht-binäre Person hat keinen Anspruch auf geschlechtsneutrale Anrede in Gerichtsschreiben
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Die antragstellende nicht-binäre Person wendet sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)" in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat nun entschieden, dass diese Schreiben keine Justizverwaltungsakte darstellen, so dass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist. Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim Landgericht Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (...)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das Landgericht rechtwidrig ist. Zudem soll das Landgericht verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen. Der zuständige 3. Strafsenat des OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete er die Entscheidung. Hier gehe es nicht - wie erforderlich - um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes. Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (...)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat. Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das Landgericht Frankfurt am Main damit nicht als Justizbehörde gehandelt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.10.2025, Az. 3 VAs 9/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 18.11.2025
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5.
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OLG Hamm: Kriterien für die Bestimmung der Höhe einer Vertragsstrafe bei einer Online-Wettbewerbsverletzung
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Bei der Bestimmung einer Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch sind sämtliche Kriterien des § 13a UWG heranzuziehen, also insbesondere das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung, die Schwere des Verschuldens und die Größe und Marktstärke des Abgemahnten (OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2025 - Az.: 4 U 11/25). Das verklagte Unternehmen hatte sich im Jahr 2015 verpflichtet, Biozidprodukte nur noch mit einem vorgeschriebenen Warnhinweis zu bewerben. Aktuell warb es dennoch ohne diesen Hinweis für ein anderes Produkt. Der Kläger sah darin einen erneuten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und verlangte eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR. Das OLG Hamm stufte die Höhe der Verstrafe als angemessen ein. Zunächst äußert es sich dazu, welche Kriterien für die Bewertung heranzuziehen sind: “Nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UWG, der auch auf die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch anzuwenden ist (…), sind bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Abs. 1 UWG als Umstände zu berücksichtigen - die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung (Nr. 1), - die Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens (Nr. 2), - die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten (Nr. 3) . und das wirtschaftliche Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen (Nr. 4). Daneben ist nach der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des BGH auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. BGH GRUR 1994, 146 Rn. 20 f. – Vertragsstrafebemessung; KG, Beschluss vom 9.12.2021 – 5 U 151/19 – Optimiere Deinen Schlaf, GRUR-RR 2022, 383 Rn. 34-37, beck-online).”
Auf den konkreten Fall übertragen bewertet das Gericht die geforderten 6.000,- EUR als angemessen: "Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 13a UWG jedenfalls dann keine nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn – wie hier – angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist (…). Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um ein besonders marktstarkes Unternehmen, das aufgrund seines umfangreichen bundesweiten und sogar internationalen Filialnetzes (mit 2.200 Verkaufsstellen allein auf dem deutschen Markt) jedenfalls in Deutschland allgemeine Bekanntheit genießt und bspw. im Jahr 2023 einen Umsatz von 15,1 Milliarden Euro erwirtschaftet hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Werbemaßnahmen im Internet aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit stets eine besondere Reichweite haben, so dass die gesteigerte Gefahr bestand, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was wiederum eine erhebliche Nachahmungsgefahr begründet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zuwiderhandlung der Beklagten eine Irreführung von Verbrauchern darstellt und es sich bei Art. 72 Biozid-VO ausweislich des Erwägungsgrundes 3 der Biozid-VO um eine Regelung handelt, die ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier – darunter vor allem besonders vulnerable Gruppen wie Schwangere und Kinder – sowie für die Umwelt gewährleisten soll. In einem solchen Bereich wiegen Rechtsverletzungen stets besonders schwer. Danach sprechen bereits Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten gegen eine zu niedrige Bemessung der Vertragsstrafe. Danach erschient bereits aufgrund der vorerwähnten Umstände eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € nicht unbillig. Denn bereits im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung – von einer solchen kann aufgrund der marktstärke der Beklagten im Streitfall nicht mehr ausgegangen werden – lässt sich die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe von 2.500,00 € bis 10.000,00 € bemessen, geringere Beträge reichen zum Erzielen der mit der Vertragsstrafe zuvorderst bewirkten Abschreckung vor weiteren Verstößen nicht aus und sind allenfalls bei einer Geschäftstätigkeit im – hier unstreitig nicht vorliegenden – wirtschaftlichen Bagatellbereich akzeptabel (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 5 U 3/20 –, Rn. 34, juris; OLG Celle, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 13 W 77/13 –, Rn. 10, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, juris Rn. 9; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 5). Unter ergänzender Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Werbung jedenfalls bereits um den dritten Verstoß der Beklagten gegen die im Jahr 2015 geschlossene Vertragsstrafenvereinbarung handelt, ist die vom Landgericht zuerkannte Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € keinesfalls unbillig. Ein darunter liegendes Maß wäre zur hinreichenden Abschreckung der besonders umsatz- und finanzstarken Beklagten schon nicht mehr geeignet."
Und weiter: "Schließlich darf auch das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen durch die Beklagte nicht zu gering eingeschätzt werden. Hierbei muss auch und gerade dem – bereits vorerwähnten – Umstand angemessen Rechnung getragen werden, dass die Gefahr der Nachahmung bei Wettbewerbsverstößen im Internet außerordentlich hoch ist. Denn auch die Auffälligkeit, mit der Verletzungshandlungen in die Öffentlichkeit treten, und die hierdurch bewirkte Gefahr der Nachahmung durch Dritte bestimmen die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Verletzten (…). Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung der Schwere des der Beklagten zur Last zu legenden Verschuldens. Denn selbst, wenn das Handeln der Beklagten nicht als grob fahrlässig einzustufen sein sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, ändert dies nichts daran, dass die zuerkannte Vertragsstrafe nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls und der in ihre Bemessung einzubeziehenden Kriterien nicht – allein dies ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle – unbillig übersetzt ist."
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6.
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VG Berlin: Bowling-Center dürfen keine Geldspielautomaten aufstellen
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In einem Bowling-Center in Neukölln dürfen Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht betrieben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Kläger beantragte den Betrieb von Geldspielautomaten in dem Gaststättenbereich einer Neuköllner Freizeitsporteinrichtung, die mit insgesamt 28 Bowlingbahnen, Billardtischen, Dartscheiben sowie zwei Box- und einem Basketballautomaten über ein breit gefächertes Unterhaltungsangebot verfügt. Das Bezirksamt Neukölln lehnte diesen Antrag ab, weil die in einer Freizeitsporteinrichtung befindliche Gaststätte kein zulässiger Standort für Geldspielgeräte sei. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Die maßgebliche Spielverordnung untersage die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spiele. Dies sei hier der Fall. Der Gaststätte komme im Verhältnis zum Betrieb der Bowlingbahnen lediglich eine ergänzende Bedeutung zu. Zudem stelle die Gaststättenerlaubnis auf den Betrieb der Bowlingbahnen ab und auch in der Außendarstellung werbe die Einrichtung vorrangig als „City Bowling“. Ferner sei die Freizeiteinrichtung insgesamt als Sporthalle im Sinne der Spielverordnung einzuordnen, so dass die darin befindliche Gaststätte auch aus diesem Grund als zulässiger Aufstellort für Geldspielgeräte ausscheide. Das Aufstellverbot diene auch dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Einrichtung stehe ihnen nämlich uneingeschränkt offen und werbe auch mit Angeboten für Kindergeburtstage und Schulausflüge. Dass es in der Vergangenheit einem anderen Betreiber über mehr als zwanzig Jahre gestattet war, zwei Geldspielautomaten in genau dieser Gaststätte aufzustellen, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die konkrete Genehmigung richte sich an den jeweiligen Aufsteller und sei nicht rein objektbezogen. Ein Bestandsschutz komme deshalb nicht in Betracht. Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 4. Kammer vom 11. November 2025 (VG 4 K 28/25) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 19.11.2025
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7.
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VG Düsseldorf: Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren
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Die Landesanstalt für Medien NRW darf zwei Zugangsanbieter zum Internet (sog. Access-Provider) vorerst nicht zwingen, Internetseiten eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden. Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter selbst bereits mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 untersagt, seine pornografischen Inhalte weiter zu verbreiten. Anträge des Anbieters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen blieben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Auch in der Hauptsache hatte die Kammer diese Untersagungsverfügungen bereits mit Urteilen vom 4. April 2023 als im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig erachtet. Die Berufungsverfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Ausgehend von der Untersagung forderte die Landesanstalt für Medien NRW im Anschluss mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseiten auf. Wegen nachträglicher weitreichender Änderungen des europäischen und nationalen Rechts begehrt der Anbieter der pornografischen Internetangebote die Aufhebung sowohl der Untersagungen als auch der Sperrverfügungen und hat entsprechende Eilanträge gestellt. Diese hatten nun hinsichtlich der Sperrverfügungen gegenüber den Access-Providern Erfolg, deren weitere Vollziehung die Kammer bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die den Sperrverfügungen zugrunde liegenden Vorschriften des deutschen Jugendmedienstaatsvertrages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Hingegen bleiben die Untersagungsverfügungen gegen den Anbieter selbst vollziehbar. Die insoweit erneuten Eilanträge des Anbieters hat die Kammer heute mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil derzeit ohnehin keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anbieter drohen und ihm gegen die Sperrverfügungen gesondert Rechtsschutz zur Verfügung steht. Gegen sämtliche Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 19.11.2025
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LAG Düsseldorf: Vulgäre Kritik an Arbeitgeber rechtfertigt Kündigung nicht
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Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als "Sortation Associate" in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: "Du hast die Mutter der Schicht gefickt".
Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt "Du hast die Schichtmutter weinen lassen".
Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024. Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Kammer hat über das Geschehen vom 24.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Shift Managers, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 SLa 699/24 Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024 - 1 Ca 1201/24 Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf v. 19.11.2025
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LG Hamburg: Online-Buchungsportal für Ferienhäuser muss vor Vertragsabschluss tatsächlichen Vertragspartner nennen
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Ein Online-Buchungsportal für Ferienhäuser in Dänemark muss vor Vertragsabschluss den tatsächlichen Vertragspartner nennen (LG Hamburg, Urt. v. 18.09.2025 - Az.: 312 O 13/23). Das verklagte Unternehmen bot online Ferienhäuser in Dänemark zur Online-Buchung an. Dabei erfuhren die Verbraucher erst nach Abschluss der Buchung, wer ihr tatsächlicher Vertragspartner ist. Die Anbieter wurden lediglich als “Kooperationspartner” bezeichnet. Das LG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Die Angabe von Name und Anschrift des jeweiligen Vertragspartners vor Abgabe der Buchungserklärung sei eine wesentliche Information. Da diese Daten den Verbrauchern aber erst nach der Buchung mitgeteilt würden, liege ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften und somit eine Wettbewerbsverletzung vor. Auch wenn der Buchungsvorgang technisch über die Seiten der Beklagten ablaufe, werde der Vertrag mit dem jeweiligen Ferienhausanbieter geschlossen. Dieser verschicke die Buchungsbestätigung, erhalte die Zahlungen und manage Reklamationen. Die Beklagte trete vielmehr als Vermittler auf, nicht jedoch als Vermieter: “Der Vorwurf liegt gerade darin, dass der Vertragspartner des Nutzungsvertrags, der u.a. die Buchungsbestätigung verschickt bzw. auf den in dieser Bestätigung verwiesen wird, nicht im Rahmen der Buchung vor Vertragsschluss genannt, aber später umfangreich tätig wird.”
Und weiter: "Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Nach § 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG zählen die Identität und Anschrift des Unternehmers bzw. die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers, für den der Werbende handelt, zu den wesentlichen Informationen i.S.v. § 5a Abs. 1 UWG, wenn Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft (unmittelbar) abschließen kann (sog. Aufforderung zum Kauf)."
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LG Köln: Bonus-Werbung ("2 EUR Rabatt") ohne Preisangabe wettbewerbswidrig
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Es darf nicht mit einem konkreten Bonus für ein Produkt (hier: “2 EUR Bonus”) geworben werden, wenn nicht zugleich der konkrete Kaufpreis angegeben wird (LG Köln, Urt. v. 19.11.2025 – Az. 87 O 18/25). Der verklagte Discounter warb online für einzelne Produkte mit einem Bonus (z.B. “1 EUR Bonus” oder “2 EUR Bonus), ohne Verkaufspreis zu nennen. So wurde beispielsweise für „Söhnlein Brillant Sekt“ ein Bonus von 2 EUR angegeben, jedoch wurde kein Preis mitgeteilt. Andere Produkte auf derselben Seite enthielten dagegen Preisangaben. Das LG Köln stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Die Beklagte habe dem Kunden eine wesentliche Information, nämlich den Preis, vorenthalten. Ohne diese Preisangabe könne der Verbraucher nicht einschätzen, wie vorteilhaft der versprochene Bonus tatsächlich sei. Zwar greife die Preisangabenverordnung (PAngVO) hier nicht, weil es um eine Zusatzleistung, den Bonus, gehe. Es kämen vielmehr die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln (§ 5a UWG) zur Anwendung, da durch die fehlende Preisangabe eine Irreführung vorliege. Viele Verbraucher könnten glauben, sie bekämen ein besonders günstiges Angebot. obwohl der tatsächliche Preis im Vergleich zur Konkurrenz höher sei. Das sei relevant für die Kaufentscheidung. Einige Nutzer könnten sich auch nur wegen des Bonus dazu entscheiden, die App zu installieren oder einen der Märkte der Beklagten zu besuchen: "Nach Auffassung der Kammer stellt für den Verbraucher die Größenordnung des Betrages, den er für das in der Werbung gezeigte Produkt aufwenden muss, um den angekündigten Bonus zu erhalten, eine wesentliche Information dar. Denn die Werthaltigkeit des Bonus bemisst sich auch in der Leistung, die man im Gegenzug dafür aufwenden muss. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend mit konkreten Beträgen in Euro geworben wird und der Bonus direkt beim nächsten Lebensmitteleinkauf verwendet werden kann. Er kommt insofern einem Rabatt sehr nahe, da aufgrund der Häufigkeit von Lebensmitteleinkäufen die Einlösung nicht nur recht zeitnah erfolgen kann und weil insbesondere der Verbraucher den Bonus über die Ankündigung in Euro- oder Cent-Beträgen unmittelbar einschätzen kann."
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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