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Sachverhalt:
Danach durften die Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten als auf "booking.com". Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung oder Veröffentlichung erfolgt, auch "offline" günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt hat im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und ihre weitere Verwendung ab 1. Februar 2016 untersagt. Seitdem wird sie von Booking.com nicht mehr angewandt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die enge Bestpreisklausel beschränkt den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern. Die gebundenen Hotels dürfen im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise und Vertragsbedingungen anbieten als auf booking.com. Ihnen wird dadurch insbesondere die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.
Die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die enge Bestpreisklausel als Nebenabrede zu einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag notwendig ist, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com als Portalbetreiber und den Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten. Ein solches Verständnis ist unvereinbar mit der Systematik des Art. 101 AEUV.
Die für die engen Bestpreisklauseln geltend gemachten wettbewerbsfördernden Aspekte, wie die Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Plattformleistung durch Lösung des "Trittbrettfahrerproblems" (Gäste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben) oder eine erhöhte Markttransparenz für die Verbraucher, müssen vielmehr sorgfältig gegen ihre wettbewerbsbeschränkenden Aspekte abgewogen werden. Diese Abwägung kann nach der Systematik des Art. 101 AEUV allein bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Absatz 3 dieser Vorschrift stattfinden.
Die enge Bestpreisklausel könnte damit als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur dann vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie für dessen Durchführung objektiv notwendig wäre. Das ist nicht der Fall. Zweck des Vertrags zwischen Booking.com und den Hotelunternehmen ist die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. Für diesen Vertragszweck ist die enge Bestpreisklausel keine unerlässliche Nebenabrede. Ermittlungen des Bundeskartellamts, die auf Veranlassung des Beschwerdegerichts nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgeführt wurden, haben ergeben, dass Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte.
Die enge Bestpreisklausel von Booking.com ist nicht nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV gruppenfreigestellt, weil der Marktanteil von Booking auf dem relevanten Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland mehr als 30 % beträgt (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO).
Die Anwendbarkeit des Art. 101 Absatz 1 AEUV auf die enge Bestpreisklausel ist auch nicht aufgrund einer Einzelfreistellung gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen. Es fehlt bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung, einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. Darunter sind durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bewirkte Effizienzvorteile zu verstehen.
Zwar führt der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform zu erheblichen Effizienzvorteilen sowohl für die Verbraucher als auch für die ihr angeschlossenen Hotels. Mit den Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen bietet das Hotelbuchungsportal dem Verbraucher ein komfortables, in dieser Form sonst nicht verfügbares, attraktives Dienstleistungspaket. Die Hotels erhalten durch die Hotelbuchungsplattformen den Vorteil einer deutlich erweiterten Kundenreichweite.
Diese Effizienzvorteile setzen jedoch die enge Bestpreisklausel nicht voraus. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Trittbrettfahrerproblem besteht. Es bestehen aber – nach den Nachermittlungen des Bundeskartellamts und dem Vorbringen von Booking.com – keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährdet. Andererseits behindert die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb der Hotels.
Urteil vom 18. Mai 2021 – KVR 54/20
Vorinstanz:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.05.2021
Sachverhalt:
Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm "Die Auserwählten" aus.
Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.
Bisheriger Prozessverlauf:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist.
Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch "eigenpersönlich" und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.
Der Anspruch ergibt sich bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen.
Auch verstärkt die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit. Doch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.
Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 18.05.2021
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob die Österreichische Post unerlaubt besondere personenbezogene Daten von österreichischen Bürgern verarbeitet hat. Die Problematik ist dabei, inwieweit Informationen, die aus statistischen Wahrscheinlichkeiten errechnet werden, einen Personenbezug aufweisen.
Dies führte u.a. dazu, dass Ende 2019 die Österreichische Datenschutzbehörde gegen das Unternehmen ein DSGVO-Bußgeld iHv. 18 Mio. EUR verhängte, vgl. unsere News v. 30.10.2019. Dieses Bußgeld wurde jedoch später vom BVerwG (Erkenntnis v. 26.11.2020 - Az. W258 2227269-1) aufgehoben, jedoch weitgehend aus formalen Gründen. vgl. unsere News v. 03.12.2020. Inhaltlich nahm das BVerwG einen DSGVO-Verstoß an.
Im vorliegenden Fall ging es um die Klage eines österreichischen Anwalts, der gegen die Österreichische Post vorging.
Gegenstand der Auseinandersetzung waren folgende Informationen:
Der eigentliche Aussagegehalt etwa des Attributs „Investmentaffin“ war daher nicht, dass damit über eine bestimmte Person Daten über deren Finanzgebarung erhoben und bewertet würden, sondern lediglich, dass diese Person aufgrund bestimmter soziodemographischer Umstände (Alter, Wohnort, Bildungsgrad udgl) einer Marketinggruppe zugeordnet wurde, hinsichtlich der das Vorliegen des Attributs (investmentaffin) mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit angenommen worden sei.
Das bedeutet(e), dass das Attribut im konkreten schwach oder sogar gar nicht ausgeprägt, die betroffene Person sogar investmentaverse gewesen sein könnte und dennoch die Zuordnung zur Marketinggruppe als solcher statisch richtig vorgenommen wurde. "
Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf (...). Damit umfasst der Begriff der „Information“ nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa „X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter“ (...). In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind (...); der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich (...).
Wahrscheinlichkeitsangaben haben Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen (...).
Aggregierte oder statistische Daten sind hingegen dann nicht personenbezogen, wenn sie keine Rückschlüsse mehr auf eine einzelne Person zulassen, was im Einzelfall anhand der gewählten Gruppengröße, des Aggregationsniveaus oder der in der Statistik ausgewiesenen Merkmale zu beurteilen ist (...).
Es kommt daher darauf an, ob eine Sammelangabe über eine Personengruppe gemacht oder ob eine Einzelperson als Mitglied einer Personengruppe gekennzeichnet wird, so etwa bei der Klassifizierung von zu Werbezwecken gespeicherten Daten, wenn Bewohner einer Straße aufgrund der Bevölkerungsstruktur einer bestimmten Käufergruppe oder Kaufkraftklasse zugeordnet werden (...); anderes würde hingegen etwa bei der Aussage gelten, dass der Krankenstand der Mitarbeiter des Unternehmens A um X % zugenommen hat, wenn das Unternehmen eine Vielzahl von Mitarbeitern beschäftigt (...)."
Auch dass die Daten (lediglich) über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet sind, ändert nichts am Vorliegen personenbezogener Daten. Die „Affinitäten“ enthalten eine Wahrscheinlichkeitsaussage über bestimmte Interessen und Vorlieben des Klägers.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) entgegen (Rs C-141/12 und C-372/12 [ECLI:EU:C:2014:2081]), auf die sich die Beklagte in ihrer Revision beruft, ist doch dort ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den in der Analyse über den Aufenthaltstitel verwendeten Daten sehr wohl um personenbezogene Daten handelt.
Zum selben Ergebnis gelangte im Übrigen erst jüngst das Bundesverwaltungsgericht (W 258 2217446-1) im Verfahren über einen die Beklagte betreffenden Bescheid der Datenschutzbehörde, der ebenfalls die „besondere[n] Kategorien personenbezogener Daten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes 'Adressverlage und Direktmarketingunternehmen' mangels Einwilligung der betroffenen Personen“ zum Gegenstand hatte."
Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden.
Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab.
Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt. Zur Begründung hatte das Landgericht u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle.
Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.
Nach der gestrigen Berufungsverhandlung hat das OLG die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.5.2021, Az. 6 U 18/20
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt v. 21.05.2021
Die Beklagte bot ihren Kunden online Stromtarife an. Auf ihrer Homepage wurde bei einer bestimmten Offerte ein neues Apple iPad für 0,- EUR als Beigabe angeboten, mit der Aussage:
Das LG Karlsruhe stufte diese Online-Werbung als irreführend ein.
Denn bei dieser Art der Aktion beziehe der Kunde die zeitliche Befristung auf die kostenlose Zugabe, hier also das iPad. Der User gehe nicht davon aus, dass damit der Grundpreis gemeint sei:
Der Beklagten ist zuzugeben, dass exakt das jeweilige Kombi-Angebot insgesamt, also unter Einschluss der jeweiligen Strompreise, tatsächlich nur befristet erhältlich war. (...)
Ein solcher Ansatz griffe indes zu kurz. Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich bei dem über die Befristung hinaus erhältlichen „Vorteil“ des Angebots um einen aus Verkehrssicht wesentlichen Aspekt desselben handelt und ob sich die Befristungsangabe nach dem Verständnis des Verkehrs (gerade auch) auf diesen Aspekt bezogen hat.
Im Streitfall ist aus Sicht des Verkehrs nicht das gesamte „Kombi“-Angebot unter Einschluss des Strompreises, sondern die Zugabe einer Prämie wesentlich, charakteristisch und prägend. Hierauf zielt die Beklagte erkennbar mit ihrer Befristungswerbung."
Die Beklagte war eine GmbH, die online Arbeitskräfte aus dem Bereich der Pflege vermittelte. Sie stellte dazu den Kontakt zwischen den Pflegekräften und suchenden Kunden her.
Sie bezeichnete sich dabei als "Verband" bzw. "Verband Pflegehilfe". Die Pflegekräfte nannte sie "Verbandsmitglieder".
Dies stufte das LG Mainz als irreführend ein.
Denn bei einem Verband erwarte der durchschnittliche Verbraucher, dass es sich um einen Zusammenschluss handle, der seine Leistung nicht primär auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet habe, sondern vielmehr die Förderung der Interessen seiner Mitglieder im Auge habe.
Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, dass die entsprechenden Preise geringer seien, da ein Verband nach dem Kostendeckungsprinzip ohne Gewinnerzielungsabsicht arbeite. Ein Verband sei daher in der Regel auch in der Lage, die Leistung zu günstigeren Konditionen anzubieten als gewinnorientiert arbeitende Firmen.
Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht, so das Gericht. Denn im vorliegenden Falle erziele die Beklagte ganz normal Umsätze durch die Vermittlung der Kontakte.
Zwar erhalte der suchende Kunde die Vermittlungsleistung grundsätzlich kostenlos und nur die Pflegekräfte müssten hierfür etwas zahlen. Es sei jedoch absehbar, dass diese Vermittlungsentgelte sich auf die späteren Kosten, die der Kunde an die Pflegekräfte zahle, niederschlagen werde.
Die Beklagte bot online auf ihrer Webseite u.a. Kräutertees an und benutzte dabei ein selbst hergestelltes Grafik-Logo. In einem Werbeflyer erläuterte sie, dass das Logo alle Vorgaben aus einem ökologischen Anbau gewährleiste und zudem sämtliche Bestandteile labortechnisch überprüft würden.
Bei der Benutzung der Grafik auf der Webseite selbst erfolgte diese Erläuterung nicht unmittelbar. Lediglich mittels Mouse-Over wurde der Text "... Bio Qualität" angezeigt.
Das LG I München stufte diese Form der Werbung als irreführend ein.
Denn durch diese Art der Anpreisung werde der Eindruck erweckt, dass es sich um ein Gütesiegel handele, das ein unabhängiger Dritter objektiv und nach sachlichen Kriterien vergeben habe.
Genau dies sei jedoch nicht der Fall. Vielmehr handle es sich um ein firmeneigenes Zeichen, dass entsprechend subjektiv sei.
Grundsätzlich weist es jedenfalls eine Gestaltung auf, die auch bei einem offiziellen Bio-Siegel Verwendung finden könnte.
Anders als etwa die „bio“-Schriftzüge und Zeichen verschiedener Lebensmittelhändler oder -hersteller erweckt das streitgegenständliche Logo durch die mit einem offiziellen Siegel vergleichbare Größe, die klare Umrandung und die konkrete farbliche Gestaltung den Eindruck eines Stempels oder Abzeichens.
Auch fehlt es anders als in einigen vom Beklagtenvertreter angeführten Beispielen (...) an der gleichzeitigen Nennung des Herstellers bzw. Händlers.
Es kommt daher nicht darauf an, dass der Verkehr an Marken gewöhnt ist, die ausdrücklich auf die Bio-Qualität der gekennzeichneten Waren Bezug nehmen. Im streitgegenständlichen Fall wird das Bio-Zeichen nicht wie eine Marke zur Kennzeichnung des betreffenden Produktes verwendet, welches beim Verkehr eine Assoziierung des Bildes gerade und nur mit dem Tee der Beklagten hervorrufen soll, sondern wie ein Siegel zur Hervorhebung und Vertrauensbildung in Bezug auf die Bio-Qualität dieses – oder ggf. auch eines beliebigen anderen – Produktes."
Prüf- oder Gütesiegel werden üblicherweise von Dritten verliehen und garantieren eine bestimmte, festgelegte und objektiv überprüfbare Qualität.
Dies gilt auch für das EU-Bio-Siegel, das zwar nicht aufgrund einer Prüfung vergeben wird, wohl aber Kontrollen unterliegt. Für die Annahme eines Gütesiegels ist es nicht erforderlich, dass das Siegel einen konkreten Dritten als Aussteller erkennen lässt. Vielmehr hätte es eines Hinweises bedurft, dass hier kein Dritter eine Entscheidung über die Vergabe oder Verwendung des Siegels getroffen hat.
Ein solcher ist jedoch auf den streitgegenständlichen Anzeigen – von dem vom Zufall abhängigen Fall des „Überfahrens“ mit der Maus abgesehen – nicht enthalten.
Die Verleihung von einem Dritten ist für den Verkehr auch relevant und das mit dem Siegel einhergehende Qualitätsversprechen kann die Kaufentscheidung beeinflussen. Einem Siegel wird ein anderes Vertrauen entgegengebracht als einer vom Hersteller selbst ausgesprochenen Anpreisung (...)."
Auch dieses Jahr sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie!
Aufgrund des großen Erfolgs und der zahlreichen Rückmeldungen aus dem letzten Jahr, gibt es auch 2021 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG.
Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht?
Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen.
Die Veranstaltung ist – wie bereits letztes Jahr – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2021 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks.
Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.
Referenten:
RA Dr. Bahr ist seit mehr als 18 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts.
Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
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Newsletter
vom 26.05.2021
Betreff:
Rechts-Newsletter 21. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: "Enge Bestpreisklauseln" von Booking.com ist unzulässig
2. BGH: Unterlassungsklage gegen weitere Verbreitung von Film-Szenen aus "Die Auserwählten" nicht erfolgreich
3. OGH: Auch bloße statistische Wahrscheinlichkeiten sind personenbezogene Daten, auf die die DSGVO anwendbar ist
4. OLG Frankfurt a.M.: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt
5. LG Karlsruhe: Irreführende Online-Werbung mit Strompreisen
6. LG Mainz: Irreführende Bezeichnung eines Online-Unternehmens als "Verband"
7. LG München I: Irreführende Online-Werbung mit firmeneigenem Bio-Siegel
8. Video + Präsentation zu Webinar "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" ist online
Die einzelnen News:
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1. BGH: "Enge Bestpreisklauseln" von Booking.com ist unzulässig
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. "engen Bestpreisklauseln" nicht mit dem Kartellrecht vereinbar sind.
Das Hotelbuchungsportal "booking.com" ermöglicht Hotelkunden Direktbuchungen. Für die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Ab Juli 2015 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von "booking.com" eine "enge Bestpreisklausel" vor.
Auf die Beschwerde von Booking.com hat das OLG Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Es hat angenommen, die engen Bestpreisklauseln beeinträchtigten zwar den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfasst. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Bundeskartellamt die Wiederherstellung seiner Verfügung.
Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Beschwerde von Booking.com zurückgewiesen.
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 4. Juni 2019 – VI-Kart 2/16 (V), WuW 2019, 386
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2. BGH: Unterlassungsklage gegen weitere Verbreitung von Film-Szenen aus "Die Auserwählten" nicht erfolgreich
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Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus dem Film "Die Auserwählten" nicht erfolgreich
Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild und aus unerlaubter Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Vorentscheidungen bestätigt. Die Klage ist damit rechtskräftig abgewiesen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 1. Oktober 2019 – 7 U 141/16
Landgericht Hamburg – Urteil vom 3. Juni 2016 – 324 O 78/15
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3. OGH: Auch bloße statistische Wahrscheinlichkeiten sind personenbezogene Daten, auf die die DSGVO anwendbar ist
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Auch bei bloßen statistischen Wahrscheinlichkeiten kann es sich um sind personenbezogene Daten handelt, auf die die DSGVO anwendbar ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Angaben falsch oder richtig sind (OGH, Urt. v. 18.02.2021 - Az.: 6Ob127/20z).
"Die genannten Affinitäten stell(t)en lediglich die Zuordnung einer bestimmten Person aufgrund der Zuschreibung bestimmter Marketing-Klassifikationen im Wege eines Marketing-Analyseverfahrens zu einer Marketinggruppe dar.
In der 1. Instanz bekam der Rechtsanwalt Recht, in der zweiten 2. Instanz verlor er.
Nun entschied der OGH, dass das Urteil der 1. Instanz zutreffend gewesen war und verurteilte das Unternehmen.
Ganz allgemein führt das Gericht in die Problematik ein:
"Art 4 Nr 1 DSGVO definiert „personenbezogene Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Begriff ist weit zu verstehen (...)
Auf den konkreten Sachverhalt bezogen äußern sich die Robenträger dann wie folgt:
"Im Sinn des (...) wiedergegebenen Meinungsstands unterliegen die hier zu beurteilenden Informationen dem Regime der DSGVO, sind sie doch dem Kläger direkt zugeordnet und enthalten Aussagen etwa über seine Vorlieben und Einstellungen; ob die Einschätzungen tatsächlich zutreffend sind, ist dabei hingegen unerheblich.
Und weiter:
"Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei fest (ErwGr 3.2.3), dass die Verknüpfung der Parteiaffinität mit einer einzelnen Person das Inhaltselement einer personenbezogenen Information erfüllte; so enthalte, auch wenn die tatsächliche politische Meinung des Betroffenen nicht bekannt ist, die Parteiaffinität eine unmittelbare Aussage über die konkrete Person, nämlich mit welcher Wahrscheinlichkeit sie sich für Werbung von einer bestimmten politischen Partei interessiert; diese Aussage sei, auch wenn sie auf Grund der Ermittlungsmethode einer statistischen Schwankungsbreite unterliegt, nicht völlig zufällig, sondern leite sich aus Korrelationen ab, die aus Meinungsumfragen und Wahlergebnissen gewonnen worden seien; es handle sich um eine statistisch fundierte Einschätzung der Person in Bezug auf ihr Interesse an Werbung für eine bestimmte politische Partei."
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4. OLG Frankfurt a.M.: Fahrdienstvermittlung für Mietwagen durch Uber-App untersagt
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen.
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2019, Az. 3-08 O 44/19)
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5. LG Karlsruhe: Irreführende Online-Werbung mit Strompreisen
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Wirbt ein Unternehmen mit einer zeitlich befristeten Online-Aktion, muss sich die Befristung auf die maßgebliche Zugabe beziehen und darf nicht nur einen unwesentlichen Bereich berühren (LG Karlsruhe, Urt. v. 11.03.2021 - Az.: 13 O 61/20 KfH).
"Aktion: Nur bis 31.05."
Nach dem 31.05. gab es weiterhin die Möglichkeit, den Tarif mit dem kostenlosen iPad zu erwerben. Geändert hatte sich nur der Strom-Grundpreis, der sich um wenige Cents erhöht hatte.
"Die Angabe einer Befristung bezog sich nach dem (...) Verständnis des Verkehrs gerade auf die Zugabe eines Tablets (...). Sie bezog sich hingegen nicht oder jedenfalls nicht nur auf die jeweils angebotenen Strompreise.
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6. LG Mainz: Irreführende Bezeichnung eines Online-Unternehmens als "Verband"
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Ein Online-Unternehmen darf sich nur dann als Verband (hier: "Verband Pflegehilfe") bezeichnen, wenn es sich um einen Anbieter handelt, bei dem nicht das eigene Gewinninteresse, sondern vielmehr die Förderung der Interessen der Mitglieder im Vordergrund steht (LG Mainz, Urt. v. 01.04.2021 - Az.: 12 HK O 11/20).
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7. LG München I: Irreführende Online-Werbung mit firmeneigenem Bio-Siegel
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Die Online-Werbung mit einem firmeneigenen Bio-Zeichen ist irreführend, wenn damit der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein offizielles Gütesiegel handelt (LG München I, Urt. v. 26.03.2021 - Az.: 37 O 7730/20).
"Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit das Bio-Zeichen der Beklagten graphisch mit offiziellen Bio-Siegeln übereinstimmt.
Der Mouse-Over-Hinweis reiche auch nicht aus:
"Mit der Siegel-Qualität des Bio-Zeichens geht eine Erwartung der Verbraucher einher, dass über die Erlaubnis zur Verwendung des Zeichens aufgrund objektiver Kriterien und zumindest irgendwie gearteter Kontrollen von neutralen Dritten entschieden worden ist (...).
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8. Video + Präsentation zu Webinar "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" ist online
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Das Video und die Präsentation zu unserem Webinar von Dienstag "Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" sind ab sofort zum Download bzw. Stream verfügbar.Update 2021: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year"
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten:
Das Video + die Präsentation können Sie sich unter diesem Link anschauen und downloaden.
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