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Newsletter vom 26.06.2019 |
Betreff: Rechts-Newsletter 26. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuG: Adidas-Marke (Drei Streifen) nichtig _____________________________________________________________ Das Gericht der EU bestätigt die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht adidas hat nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat
Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen:
Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe . Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab. Schließlich stellt das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden. Urteil in der Rechtssache T-307/17 adidas AG / EUIPO
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.06.2019
Die Beklagte veranstaltete auf Facebook ein Gewinnspiel, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. Dort hieß es: „Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht Deine Gewinnchance!“Mit den so erlangten Bewertungen warb sie umfangreich, u.a. auf Google My Business, Facebook und 11880.com. Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn durch die Bewerbung der Bewertungen werde der Eindruck erweckt, dass diese frei und unabhängig von Dritten abgegeben worden seien. In Wahrheit sei jedoch davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden. Es liege auf der Hand, so das Gericht weiter, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen würden. Es handle sich damit zwar um keine "bezahlte" Empfehlung im eigentlichen Sinne. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen. Die Besucher, die sich die Bewertungen anschauen würden, erhielten den irreführenden Eindruck, es handle sich hingegen um neutrale Einschätzungen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass für die Gewinnspielteilnahme die Abgabe einer Bewertung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, sondern es genügt habe, die Facebook-Seite der Beklagten bzw. das Gewinnspiel-Posting zu liken, zu kommentieren oder zu teilen. Denn ein Nutzer, der seine Gewinnchancen erhöhen wolle, werde aller Voraussicht alle Teilnahmemöglichkeiten wahrnehmen, um seine der nach Möglichkeit alle von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen, die ein Los einbringen. Insofern werde er nicht nur kommentieren, sondern auch gleichzeitig eine Bewertung vornehmen.
Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr zurück. Die Entlassung sei nicht zu beanstanden, weil der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten „künstlerischen Tätigkeit“ beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein. Die Polizei habe daher zu Recht die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Anlass genommen, den Antragsteller zu entlassen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig. Beschluss der 28. Kammer vom 11. Juni 2019 (VG 28 L 157.19)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 19.06.2019
Die Beklagte hat unter anderem die Urheber-/Miturheberschaft des Vaters in Abrede gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Ur-Käfer keinen Urheberschutz genieße, da dessen Gestaltung technisch bedingt gewesen sei und auf bekannten Vorbildern aufbaue. Ferner sei die Vorschrift des § 32a UrhG nicht auf Altverträge (d.h. vor Inkrafttreten des UrhG im Jahr 1966) anwendbar. Das Landgericht hat die nach österreichischem Recht zu prüfende Erbenstellung und Berechtigung der Klägerin, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen, bejaht. Die Kammer hat auch die grundsätzliche Anwendbarkeit des erst 2002 in das Gesetz aufgenommenen § 32a UrhG auf Werke aus den 1930er Jahren angenommen und festgestellt, dass diese Vorschrift auch für Angestellte gelte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Werke schaffen. Für die Frage, ob überhaupt ein nach dem Urheberrecht schutzfähiges Werk vorliegt, hat die Kammer zwei Zeichnungen aus dem Jahre 1934 untersucht, die nach Auffassung der Klägerin von ihrem Vater stammen. Unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst verneint. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es zur Zeit der Anfertigung der Zeichnungen bereits zahlreiche Entwürfe gab, die das Konzept des Fahrzeuges mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck vorweggenommen hatten (Tatra V570, Mercedes Typ 130). Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass ihr Vater an dem Entwurf in dem früher von Ferdinand Porsche überreichten Exposé für einen Volkswagen (KdF-Wagen) beteiligt gewesen ist. Die Kammer hat zusätzlich geprüft, ob bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen und des Ur-Käfers der ab 2014 gebaute VW- Beetle eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) dieser aus den 1930er Jahren stammenden Modelle darstellt. Wegen der erheblichen Unterschiede in dem Design hat das Gericht einen übereinstimmenden Gesamteindruck verneint und ist von einer zulässigen freien Benutzung ausgegangen. Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 19.06.2019
Hintergrund:
Die maßgebliche Vorschrift lautet: Die Düsseldorfer Richter entschieden nun, dass diese Einschränkung rechtswidrig ist, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt und zudem gegen europäische Vorschriften (Europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung) verstößt. Danach sollten Verbraucher im Ausland den gleichen Leistungsumfang erhalten wie im Inland. Die Begrenzung rein auf das Inland sei daher unzulässig. Darüber hinaus sah das Gericht in der Werbung des Unternehmens eine Irreführung, da auf wesentliche Einschränkungen des Angebots nicht ausreichend hingewiesen worden sei. So waren Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen von externen Links nicht in dem Datenvolumen enthalten. Vodafone informierte jedoch nur in einer Fußnote ihrer Preisliste und in den FAQ über diesen Umstand. Dies sah das LG Düsseldorf als nicht ausreichend an. Die Begrenzungen beträfen den Inhalt der Hauptleistungspflicht und beeinflussten die Brauchbarkeit des Vodafone-Passes maßgeblich. Es sei daher zwingend notwendig, dass der Kunde vorab in entsprechender Weise informiert werde. Der Hinweis habe in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu erfolgen.
Diese wesentlichen Informationen würden den Verbrauchern vorenthalten, so das Gericht. Denn die bloße Erwähnung in der Fußnote der Preisliste und der FAQ sei nicht ausreichend.
Über die Online-Plattform „Topf Secret“ und die Initiative "FragDenStaat“ verlangte eine Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen in dem Lebensmittelmarkt und bat um Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei. Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebensmittelmarktbetreiber mit, die Kontrollergebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag. Nach Ansicht der 4. Kammer überwiegt in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Verbraucherinformationsgesetz einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen“ beizutragen. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden. Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Verbraucher in dem Online-Portal „Topf Secret“ zulässig. Dass Personen die ihnen mitgeteilten Informationen im Internet veröffentlichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls nicht als eigene Veröffentlichung zurechenbar. Der Beschluss (vom 18. Juni 2019, 4 L 1902/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 21.06.2019
"Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router."Vorgestellt wurden dem Verbraucher dann drei bestimmte 1&1-Hardware-Geräte (kostenlos / 2,99 EUR bzw. 4,99 EUR im Monat). Wählte der Kunde keinen dieser vorgegeben Router aus, konnte er den Online-Bestellprozess nicht fortsetzen. Im unteren Bereich der Internetseite war ein Kästchen mit "Telefonische Bestellung [Telefonnummer]" und ein Informationssymbol "i“ eingeblendet. Die Klägerin stufte diese Werbung als irreführend ein, denn durch diese Art der Präsentation werde der Eindruck erweckt, der Kunde könne nur zwischen den drei gewählten Produkten entscheiden. Gemäß § 41 b Abs.1 S.2 TKG bestünde jedoch eine Router-Freiheit für den Kunden, d.h. er könne auch eine andere Hardware einsetzen. Die Beklagte argumentierte, dass keine Täuschung vorliege. Zum einen könne der Verbraucher bei der Hotline anrufen und dort mitteilen, dass er einen DSL-Tarif ohne die vorgegebene Hardware wünsche. Zum anderen gäbe es entsprechende Informationen unter der Hilfeseite, die bei Anklicken des Informationssymbols "i“ erscheinen würden. All dies überzeugte das LG Koblenz nicht. Das Gericht nahm eine Irreführung an und verurteilte 1&1 zur Unterlassung. Die Anmerkung "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router" könne der Besteller nur dahingehend verstehen, dass lediglich einer der anzeigten Router verwendet werden könne. Auch habe der Kunde keinen Anlass, bei der Hotline anzurufen, denn es bestünde kein Hinweis für die Vermutung, dass hier andere Bestelloptionen möglich seien.
Auch die Ausführungen im Hilfe-Bereich der Webseiten genügten nicht. Denn der Hinweis, dass die angebotenen DSL-Tarife auch mit anderen Routern genutzt werden könnten, müssten leicht erkennbar, deutlich lesbar und in räumlicher Nähe zu den blickfangmäßig herausgestellten Fotos der 1&1-Geräte platziert werden. All dies geschehe jedoch nicht, sodass der Besteller von einer falschen Annahme ausgehe.
Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Für sog. Bestandsspielhallen ist in Rheinland-Pfalz danach seit dem 1. Juli 2017 erstmals eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die Klägerinnen bei der Beklagten jeweils im Dezember 2015 beantragt haben. Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse im Jahr 2017 mit der Begründung ab, dass das Mindestabstandsgebot entgegenstehe, wonach eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreiten dürfe. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot komme nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden könne, dass Jugendliche durch die Spielhallen nicht gefährdet würden. Den Klägerinnen wurden jedoch jeweils befristete Befreiungen vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot, wonach nicht mehr als eine Spielhalle in einem Gebäude betrieben werden darf, bis zum 30. Juni 2021 eingeräumt. Hiergegen haben die Klägerinnen jeweils Klage erhoben. Die 2. Kammer hat die Klagen abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betreib der Spielhallen, weil das Abstandsgebot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG) bzw. das Verbundverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LGlüG) entgegenstünden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere seien diese mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit läge ebenfalls nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich nur dem äußeren Anschein nach zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten. Zudem seien föderal unterschiedliche Lösungswege im Bundesstaat angelegt und mit dem Kohärenzgebot vereinbar. Auch gäbe es keine zu den streitgegenständlichen Normen gegenläufige landesgesetzliche Regelung oder eine sie konterkarierende Politik. Ein Anspruch auf Ausnahme vom Abstandsgebot stünde den Klägerinnen nicht zu. Eine solche komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung von Minderjährigen im Hinblick auf ihr Alter oder deswegen ausgeschlossen sei, weil zwischen der Spielhalle und der Minderjährigeneinrichtung topographische Barrieren bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Schließlich hätten die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Gewährung einer Befreiung vom Abstandsgebot bzw. Verbundverbot über den 30. Juni 2021 hinaus, denn dieser Zeitpunkt sei rechtsverbindlich. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. VG Trier, Urteile vom 16. Mai 2019 - 2 K 6408/18.TR u.a. -
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 21.06.2019
Das Grundstück des Angeklagten war ca. 1.000 qm groß und mit einer 3 m hohen Hecke umgeben. Eine Drohne überflog das Grundstück und verfolgte die Ehefrau des Angeklagten. Die ebenfalls anwesenden, minderjährigen Kinder waren durch die Ereignisse verängstigt. Der Angeklagte ergriff daraufhin ein Luftgewehr und schoss die Drohne ab. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn nun wegen Sachbeschädigung an. Das AG Riesa sprach den Mann frei, weil sein Handeln durch Notstand (§ 228 BGB) gerechtfertigt gewesen sei. Die drohende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe den Angeklagten berechtigt, die bestehende Gefahr zu beseitigen und das Fluggerät vom Himmel zu holen.
Bei einem unerlaubten Drohnenflug handle es nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug fliegen lassen. Vielmehr handle es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kameraausgestattete Drohne. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte und seine Familie durch die Einfriedung des Grundstückes erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemüht hätten. Ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort sah das Gericht als nicht hinnehmbar an.
Der Polizist hatte unter Benutzung seiner amtlichen Befugnisse beim Zentrale Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrbundesamtes die Kfz-Kennzeichen einer privaten Zufallsbekanntschaft abgefragt. Im Anschluss nahm er noch eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur vor, um an die privaten Kontaktdaten (Festnetz, Mobilfunk) der Frau zu gelangen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz aus Baden-Würrtemberg verhängte daraufhin gegen den Polizisten ein DSGVO-Bußgeld iHv. 1.400,- EUR. Hinsichtlich der Höhe führt die Behörde aus:
"Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO war ein Bußgeld in Höhe von 1.400,- Euro angemessen. Bei der Bemessung war insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um einen Erstverstoß handelte, bei dem nur eine Person betroffen war." Anmerkung von RA Dr. Bahr: Wer jetzt glaubt, dass es sich dabei um einen Einzelfall handelt, täuscht sich.
Im jüngst veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, der hier einsehbar ist, heißt es auf Seite 50 f:
"In zwei Fällen haben Polizeibeamte ihre Dienststellung ausgenutzt, um an die Kontaktdaten minderjähriger Mädchen zu gelangen. In einem Fall hatte sich eine 15jährige Jugendliche, die sich wegen der Erstattung einer Strafanzeige wegen der ungewollten Veröffentlichung von Bildern im Internet, die sie beim Sex zeigen, in Begleitung einer Betreuerin auf das Polizeirevier begeben. Im Nachgang wurde sie von dem Polizeibeamten, der sie auf dem Revier in Empfang genommen hatte und dem der Sachverhalt zuerst geschildert wurde, per SMS angeschrieben und zu einem Fotoshooting eingeladen. Besonders gravierend ist dabei, dass diese Jugendliche sexuell freizügig in Erscheinung getreten und psychisch instabil gewesen ist. Sie hatte sich mit der Bitte um Hilfe an die Polizei gewandt. Im Ergebnis war sie aber erneuten Avancen ausgesetzt. zurück zur Übersicht |