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adidas hat nicht nachgewiesen, dass diese Marke im gesamten Gebiet der Union infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat
Im Jahr 2014 hat das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten von adidas folgende Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eingetragen:
Im Jahr 2016 erklärte das EUIPO nach einem Antrag auf Nichtigerklärung durch das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA die Eintragung dieser Marke mit der Begründung für nichtig, dass sie weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe . Die Marke hätte nach Ansicht des EUIPO nicht eingetragen werden dürfen. Insbesondere habe adidas nicht nachgewiesen, dass die Marke in der gesamten Europäischen Union infolge von Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe.
Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsentscheidung und weist die Klage von adidas gegen die Entscheidung des EUIPO ab.
Schließlich stellt das Gericht fest, dass das EUIPO mit seiner Feststellung, dass adidas nicht nachgewiesen habe, dass die fragliche Marke im gesamten Gebiet der Union benutzt worden sei und dass sie infolge ihrer Benutzung in diesem Gebiet Unterscheidungskraft erlangt habe, keinen Beurteilungsfehler begangen hat. Von den von adidas vorgelegten Beweisen bezogen sich nämlich die einzigen, die von gewisser Relevanz waren, nur auf fünf Mitgliedstaaten und konnten im vorliegenden Fall nicht auf das gesamte Gebiet der Union hochgerechnet werden.
Urteil in der Rechtssache T-307/17 adidas AG / EUIPO
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 19.06.2019
Die Beklagte veranstaltete auf Facebook ein Gewinnspiel, bei dem ein Whirlpool zu gewinnen war. Dort hieß es:
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Denn durch die Bewerbung der Bewertungen werde der Eindruck erweckt, dass diese frei und unabhängig von Dritten abgegeben worden seien. In Wahrheit sei jedoch davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme "belohnt" wurden.
Es liege auf der Hand, so das Gericht weiter, dass Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen würden. Es handle sich damit zwar um keine "bezahlte" Empfehlung im eigentlichen Sinne. Gleichwohl seien die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.
Die Besucher, die sich die Bewertungen anschauen würden, erhielten den irreführenden Eindruck, es handle sich hingegen um neutrale Einschätzungen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass für die Gewinnspielteilnahme die Abgabe einer Bewertung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, sondern es genügt habe, die Facebook-Seite der Beklagten bzw. das Gewinnspiel-Posting zu liken, zu kommentieren oder zu teilen. Denn ein Nutzer, der seine Gewinnchancen erhöhen wolle, werde aller Voraussicht alle Teilnahmemöglichkeiten wahrnehmen, um seine der nach Möglichkeit alle von mehreren oder allen Aktionen Gebrauch machen, die ein Los einbringen. Insofern werde er nicht nur kommentieren, sondern auch gleichzeitig eine Bewertung vornehmen.
Den hiergegen erhobenen Eilantrag wies die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr zurück. Die Entlassung sei nicht zu beanstanden, weil der Polizeianwärter durch sein Verhalten gegen seine Kernpflichten als Polizeibeamter verstoßen habe. Aufgabe der Polizei sei es, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, nicht aber für vermeintliche Betrugsmaschen – selbst in Form eines Sketches – zu werben. Von einer grundrechtlich geschützten „künstlerischen Tätigkeit“ beim Werben für eine solche Tat im Internet könne keine Rede sein. Die Polizei habe daher zu Recht die berechtigten Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Anlass genommen, den Antragsteller zu entlassen.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das OVG Berlin-Brandenburg zulässig.
Beschluss der 28. Kammer vom 11. Juni 2019 (VG 28 L 157.19)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 19.06.2019
Die Beklagte hat unter anderem die Urheber-/Miturheberschaft des Vaters in Abrede gestellt. Sie ist der Ansicht, dass der Ur-Käfer keinen Urheberschutz genieße, da dessen Gestaltung technisch bedingt gewesen sei und auf bekannten Vorbildern aufbaue. Ferner sei die Vorschrift des § 32a UrhG nicht auf Altverträge (d.h. vor Inkrafttreten des UrhG im Jahr 1966) anwendbar.
Das Landgericht hat die nach österreichischem Recht zu prüfende Erbenstellung und Berechtigung der Klägerin, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen, bejaht. Die Kammer hat auch die grundsätzliche Anwendbarkeit des erst 2002 in das Gesetz aufgenommenen § 32a UrhG auf Werke aus den 1930er Jahren angenommen und festgestellt, dass diese Vorschrift auch für Angestellte gelte, die im Rahmen ihres Arbeitsvertrages Werke schaffen.
Für die Frage, ob überhaupt ein nach dem Urheberrecht schutzfähiges Werk vorliegt, hat die Kammer zwei Zeichnungen aus dem Jahre 1934 untersucht, die nach Auffassung der Klägerin von ihrem Vater stammen. Unter Beachtung der damals maßgeblichen strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst hat die Kammer die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers als Werk der angewandten Kunst verneint.
Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass es zur Zeit der Anfertigung der Zeichnungen bereits zahlreiche Entwürfe gab, die das Konzept des Fahrzeuges mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube und dem in die herabgezogene Motorhaube übergehenden Heck vorweggenommen hatten (Tatra V570, Mercedes Typ 130). Zudem habe die Klägerin auch nicht nachweisen können, dass ihr Vater an dem Entwurf in dem früher von Ferdinand Porsche überreichten Exposé für einen Volkswagen (KdF-Wagen) beteiligt gewesen ist.
Die Kammer hat zusätzlich geprüft, ob bei unterstellter Schutzfähigkeit der Zeichnungen und des Ur-Käfers der ab 2014 gebaute VW- Beetle eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) dieser aus den 1930er Jahren stammenden Modelle darstellt. Wegen der erheblichen Unterschiede in dem Design hat das Gericht einen übereinstimmenden Gesamteindruck verneint und ist von einer zulässigen freien Benutzung ausgegangen.
Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des LG Braunschweig v. 19.06.2019
Hintergrund:
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
Die Düsseldorfer Richter entschieden nun, dass diese Einschränkung rechtswidrig ist, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt und zudem gegen europäische Vorschriften (Europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung) verstößt. Danach sollten Verbraucher im Ausland den gleichen Leistungsumfang erhalten wie im Inland. Die Begrenzung rein auf das Inland sei daher unzulässig.
Darüber hinaus sah das Gericht in der Werbung des Unternehmens eine Irreführung, da auf wesentliche Einschränkungen des Angebots nicht ausreichend hingewiesen worden sei. So waren Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen von externen Links nicht in dem Datenvolumen enthalten. Vodafone informierte jedoch nur in einer Fußnote ihrer Preisliste und in den FAQ über diesen Umstand.
Dies sah das LG Düsseldorf als nicht ausreichend an.
Die Begrenzungen beträfen den Inhalt der Hauptleistungspflicht und beeinflussten die Brauchbarkeit des Vodafone-Passes maßgeblich. Es sei daher zwingend notwendig, dass der Kunde vorab in entsprechender Weise informiert werde. Der Hinweis habe in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form zu erfolgen.
Diese wesentlichen Informationen würden den Verbrauchern vorenthalten, so das Gericht. Denn die bloße Erwähnung in der Fußnote der Preisliste und der FAQ sei nicht ausreichend.
Über die Online-Plattform „Topf Secret“ und die Initiative "FragDenStaat“ verlangte eine Verbraucherin vom Landkreis Gießen Informationen über die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebskontrollen in dem Lebensmittelmarkt und bat um Übermittlung der Ergebnisse, sofern es bei den Kontrollen zu Beanstandungen gekommen sei. Der Landkreis gab diesem Antrag statt und teilte dem Lebensmittelmarktbetreiber mit, die Kontrollergebnisse an die Verbraucherin übersenden zu wollen. Hiergegen wandte sich der Marktbetreiber mit seinem gerichtlichen Eilantrag.
Nach Ansicht der 4. Kammer überwiegt in dieser Sache das öffentliche Interesse an einer Herausgabe der entsprechenden Erkenntnisse. Der Gesetzgeber bezwecke mit dem Verbraucherinformationsgesetz einen weiten Informationszugang, um Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen. Der jeweiligen Person sollen entsprechend dem gesetzgeberischen Leitbild des „mündigen Verbrauchers“ die bei der Behörde vorhandenen Informationen zugänglich gemacht werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen und darüber hinaus als Teil der Öffentlichkeit „zu einer transparenten Gestaltung des Marktes und damit auch zur volkswirtschaftlich wünschenswerten Stärkung der Marktfunktionen“ beizutragen. Dem Zugang zu solchen Informationen könnten nach dem Verbraucherinformationsgesetz Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden.
Auch sei die Veröffentlichung der zur Verfügung gestellten Informationen durch den Verbraucher in dem Online-Portal „Topf Secret“ zulässig. Dass Personen die ihnen mitgeteilten Informationen im Internet veröffentlichten, sei dem Landkreis Gießen jedenfalls nicht als eigene Veröffentlichung zurechenbar.
Der Beschluss (vom 18. Juni 2019, 4 L 1902/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 21.06.2019
Wählte der Kunde keinen dieser vorgegeben Router aus, konnte er den Online-Bestellprozess nicht fortsetzen.
Im unteren Bereich der Internetseite war ein Kästchen mit "Telefonische Bestellung [Telefonnummer]" und ein Informationssymbol "i“ eingeblendet.
Die Klägerin stufte diese Werbung als irreführend ein, denn durch diese Art der Präsentation werde der Eindruck erweckt, der Kunde könne nur zwischen den drei gewählten Produkten entscheiden. Gemäß § 41 b Abs.1 S.2 TKG bestünde jedoch eine Router-Freiheit für den Kunden, d.h. er könne auch eine andere Hardware einsetzen.
Die Beklagte argumentierte, dass keine Täuschung vorliege. Zum einen könne der Verbraucher bei der Hotline anrufen und dort mitteilen, dass er einen DSL-Tarif ohne die vorgegebene Hardware wünsche. Zum anderen gäbe es entsprechende Informationen unter der Hilfeseite, die bei Anklicken des Informationssymbols "i“ erscheinen würden.
All dies überzeugte das LG Koblenz nicht. Das Gericht nahm eine Irreführung an und verurteilte 1&1 zur Unterlassung.
Die Anmerkung "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router" könne der Besteller nur dahingehend verstehen, dass lediglich einer der anzeigten Router verwendet werden könne. Auch habe der Kunde keinen Anlass, bei der Hotline anzurufen, denn es bestünde kein Hinweis für die Vermutung, dass hier andere Bestelloptionen möglich seien.
Auch die Ausführungen im Hilfe-Bereich der Webseiten genügten nicht. Denn der Hinweis, dass die angebotenen DSL-Tarife auch mit anderen Routern genutzt werden könnten, müssten leicht erkennbar, deutlich lesbar und in räumlicher Nähe zu den blickfangmäßig herausgestellten Fotos der 1&1-Geräte platziert werden. All dies geschehe jedoch nicht, sodass der Besteller von einer falschen Annahme ausgehe.
Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Für sog. Bestandsspielhallen ist in Rheinland-Pfalz danach seit dem 1. Juli 2017 erstmals eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die Klägerinnen bei der Beklagten jeweils im Dezember 2015 beantragt haben.
Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse im Jahr 2017 mit der Begründung ab, dass das Mindestabstandsgebot entgegenstehe, wonach eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreiten dürfe. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot komme nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden könne, dass Jugendliche durch die Spielhallen nicht gefährdet würden. Den Klägerinnen wurden jedoch jeweils befristete Befreiungen vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot, wonach nicht mehr als eine Spielhalle in einem Gebäude betrieben werden darf, bis zum 30. Juni 2021 eingeräumt. Hiergegen haben die Klägerinnen jeweils Klage erhoben.
Die 2. Kammer hat die Klagen abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betreib der Spielhallen, weil das Abstandsgebot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG) bzw. das Verbundverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LGlüG) entgegenstünden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere seien diese mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit läge ebenfalls nicht vor.
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich nur dem äußeren Anschein nach zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten. Zudem seien föderal unterschiedliche Lösungswege im Bundesstaat angelegt und mit dem Kohärenzgebot vereinbar. Auch gäbe es keine zu den streitgegenständlichen Normen gegenläufige landesgesetzliche Regelung oder eine sie konterkarierende Politik.
Ein Anspruch auf Ausnahme vom Abstandsgebot stünde den Klägerinnen nicht zu. Eine solche komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung von Minderjährigen im Hinblick auf ihr Alter oder deswegen ausgeschlossen sei, weil zwischen der Spielhalle und der Minderjährigeneinrichtung topographische Barrieren bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Schließlich hätten die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Gewährung einer Befreiung vom Abstandsgebot bzw. Verbundverbot über den 30. Juni 2021 hinaus, denn dieser Zeitpunkt sei rechtsverbindlich.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteile vom 16. Mai 2019 - 2 K 6408/18.TR u.a. -
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 21.06.2019
Das Grundstück des Angeklagten war ca. 1.000 qm groß und mit einer 3 m hohen Hecke umgeben. Eine Drohne überflog das Grundstück und verfolgte die Ehefrau des Angeklagten. Die ebenfalls anwesenden, minderjährigen Kinder waren durch die Ereignisse verängstigt. Der Angeklagte ergriff daraufhin ein Luftgewehr und schoss die Drohne ab.
Die Staatsanwaltschaft klagte ihn nun wegen Sachbeschädigung an.
Das AG Riesa sprach den Mann frei, weil sein Handeln durch Notstand (§ 228 BGB) gerechtfertigt gewesen sei.
Die drohende Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe den Angeklagten berechtigt, die bestehende Gefahr zu beseitigen und das Fluggerät vom Himmel zu holen.
Bei einem unerlaubten Drohnenflug handle es nicht um eine kindlich-unschuldige Freizeitbeschäftigung wie etwa Drachensteigen lassen oder ein Modellflugzeug fliegen lassen. Vielmehr handle es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch eine kameraausgestattete Drohne. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte und seine Familie durch die Einfriedung des Grundstückes erkennbar gegen Blicke von außen zu schützen bemüht hätten. Ein Eingriff in einen derart privaten und grundrechtlich geschützten Bereich als Rückzugsort sah das Gericht als nicht hinnehmbar an.
Der Polizist hatte unter Benutzung seiner amtlichen Befugnisse beim Zentrale Verkehrsinformationssystem des Kraftfahrbundesamtes die Kfz-Kennzeichen einer privaten Zufallsbekanntschaft abgefragt. Im Anschluss nahm er noch eine Abfrage bei der Bundesnetzagentur vor, um an die privaten Kontaktdaten (Festnetz, Mobilfunk) der Frau zu gelangen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz aus Baden-Würrtemberg verhängte daraufhin gegen den Polizisten ein DSGVO-Bußgeld iHv. 1.400,- EUR. Hinsichtlich der Höhe führt die Behörde aus:
Im jüngst veröffentlichten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, der hier einsehbar ist, heißt es auf Seite 50 f:
In einem anderen Fall hat ein Ermittler in einem Verfahren wegen Kindesmissbrauchs eine 13jährige Zeugin des Missbrauchsverfahrens im Anschluss an eine Zeugenvernehmung auf What`sApp kontaktiert. Die Handynummer hatte er sich im Nachgang der Vernehmung mit dem Hinweis verschafft, diese würde möglicherweise noch für Nachfragen benötigt. Am selben Tag hat der Polizeibeamte mit dem Mädchen einen Chat auf What`sApp begonnen und hat in dessen Verlauf diesem 13jährigen Mädchen sexuelle Avancen gemacht. Schließlich hat ein weiterer Polizeibeamter seine Dienststellung ausgenutzt, um ein Strafverfahren gegen seinen Sohn zu verhindern. Er hatte im Dienst von einer Strafanzeige gegen seinen Sohn Kenntnis erlangt. Mit diesem Wissen und mit dem Hinweis auf seine Dienststellung hat er sich dann per What´sApp an die Erstatterin der Strafanzeige gewandt, um sie zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. Die Erstatterin der Strafanzeige, eine 16jährige Jugendliche, hatte den Sohn des Polizeibeamten angezeigt, weil dieser sie und ihren Vater bedroht hatte, nachdem sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Der Polizeibeamte hat in dem Verlauf des What´sApp-Chats versucht, die Jugendliche in bedrohlicher Form zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen.
Schließlich hat ein weiterer Polizeibeamter seine Dienststellung ausgenutzt, um ein Strafverfahren gegen seinen Sohn zu verhindern. Er hatte im Dienst von einer Strafanzeige gegen seinen Sohn Kenntnis erlangt. Mit diesem Wissen und mit dem Hinweis auf seine Dienststellung hat er sich dann per What´sApp an die Erstatterin der Strafanzeige gewandt, um sie zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. Die Erstatterin der Strafanzeige, eine 16jährige Jugendliche, hatte den Sohn des Polizeibeamten angezeigt, weil dieser sie und ihren Vater bedroht hatte, nachdem sie die Beziehung zu ihm beendet hatte. Der Polizeibeamte hat in dem Verlauf des What´sApp-Chats versucht, die Jugendliche in bedrohlicher Form zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen."
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vom 26.06.2019
Betreff:
Rechts-Newsletter 26. KW / 2019: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2019. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuG: Adidas-Marke (Drei Streifen) nichtig
2. OLG Frankfurt a.M.: Durch Gewinnspiel "erkaufte" Online-Kundenbewertungen sind rechtswidrig
3. VG Berlin: Polizeianwärter wegen YouTube-Videos zu Recht entlassen
4. LG Braunschweig: Keine urheberrechtliche Entschädigung für VW-Beetle
5. LG Düsseldorf: Regelungen des "Vodafone-Pass" rechtswidrig + Werbung irreführend
6. VG Gießen: Verbraucher haben Anspruch auf Auskünfte über Lebensmittelkontrollen
7. LG Koblenz: Irreführende 1&1-Werbung über angeblichen Router-Zwang
8. VG Trier: Kein Anspruch auf unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse
9. AG Riesa: Anwohner durfte unerlaubt fliegende Drohne vom Himmel abschießen
10. Datenschutzbeauftragter Ba-Wü: Wegen DSGVO-Verstoß Bußgeld gegen Polizisten iHv. 1.400,- EUR
Die einzelnen News:
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1. EuG: Adidas-Marke (Drei Streifen) nichtig
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Das Gericht der EU bestätigt die Nichtigkeit der Unionsmarke von adidas, die aus drei parallelen, in beliebiger Richtung angebrachten Streifen besteht
In ihrer Anmeldung hatte adidas angegeben, dass die Marke aus drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht seien.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der fraglichen Marke nicht um eine Mustermarke handelt, die aus einer Reihe von Elementen bestehen würde, die regelmäßig wiederholt werden, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke. Das Gericht stellt sodann fest, dass Benutzungsformen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abweichen, nicht berücksichtigt werden können. Das EUIPO hat daher zu Recht viele von adidas vorgelegte Beweise mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie andere Zeichen betrafen, wie insbesondere Zeichen, bei denen das Farbschema umgekehrt war (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund).
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2. OLG Frankfurt a.M.: Durch Gewinnspiel "erkaufte" Online-Kundenbewertungen sind rechtswidrig
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Es ist irreführend, mit Kundenbewertungen zu werben, die Personen für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben haben (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.05.2019 - Az.: 6 U 14/19).
Die Parteien, die beide Whirlpools vertrieben, stritten über Online-Bewertungen, die durch ein Preisausschreiben veranlasst wurden.
„Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht Deine Gewinnchance!“
Mit den so erlangten Bewertungen warb sie umfangreich, u.a. auf Google My Business, Facebook und 11880.com.
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3. VG Berlin: Polizeianwärter wegen YouTube-Videos zu Recht entlassen
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Stellt ein Polizeianwärter Videos ins Internet, die den Eindruck betrügerischen Verhaltens vermitteln, rechtfertigt dies Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst und damit seine Entlassung.
Der 21-jährige Antragsteller wurde im Oktober 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Berliner Kriminalpolizei zugelassen. Er stellte im Jahr 2018 ein Video bei YouTube ein. Darin führt er an der Kasse eines Cafés ein fingiertes Telefonat mit dem angeblichen Geschäftsführer und gibt unter dem Vorwand einer Absprache Bestellungen auf, ohne diese zu bezahlen. Das Video des Polizeianwärters wurde im Dezember 2018 bundesweit in den Medien bekannt und löste Empörung aus. Wegen dieser und verschiedener weiterer Verfehlungen entließ der Polizeipräsident in Berlin den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.
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4. LG Braunschweig: Keine urheberrechtliche Entschädigung für VW-Beetle
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Mit Urteil vom 19.06.2019 (Az. 9 O 3006/17) hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig (Kammer für Gewerblichen Rechtsschutz) die Klage der Erbin eines als Konstrukteur an der Entwicklung des ersten Käfers beteiligten Angestellten abgewiesen. Die Klägerin hat gegenüber dem in Wolfsburg ansässigen Autobauunternehmen geltend gemacht, dass ihr Vater (der 1966 verstorbene Österreicher Erwin Franz Komenda), der ab 1931 bei Porsche gearbeitet hat, der Schöpfer des Ur-Käfers sei und sich sein Werk heute noch in dem VW-Beetle fortsetze. Ihr stehe daher wegen des großen Verkaufserfolges eine weitere Vergütung nach § 32a Urhebergesetz (Fairnessausgleich) zu. Aus Verjährungsgründen hat die Klägerin die Klage zuletzt auf die ab 2014 gebauten Fahrzeuge beschränkt.
Der sogenannte Fairnessparagraf (§ 32 a UrhG) wurde im Jahr 2002 eingeführt und trat an die Stelle des Bestsellerparagrafen (§ 36 aF UrhG). Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass der Urheber im Falle einer unerwartet erfolgreichen Verwertung seines Werkes an dem wirtschaftlichen Erfolg in Form einer zusätzlichen Vergütung Teilhabe hat.
§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.
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5. LG Düsseldorf: Regelungen des "Vodafone-Pass" rechtswidrig + Werbung irreführend
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Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einzelne Regelungen des "Vodafone-Pass" rechtswidrig sind und zudem die Werbung irreführend ist (LG Düsseldorf, Ur. v. 08.05.2019 - Az.: 12 O 158/18).
Der Telekommunikations-Betreiber Vodafone bietet seinen Kunden die Tarifoption "Vodafone Pass" an. Mittels dieses Features kann der Kunde bestimmte Apps benutzen (z.B. WhatsApp oder Netflix), ohne dass der Verbrauch auf das monatliche Datenvolumen angerechnet wird. Das Unternehmen gewährt diese Möglichkeit jedoch nur bundesweit, nicht bei Nutzung im EU-Ausland.
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6. VG Gießen: Verbraucher haben Anspruch auf Auskünfte über Lebensmittelkontrollen
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Die 4. Kammer der Verwaltungsgerichts Gießen hat in einem jetzt zugestellten Beschluss entschieden, dass Verbraucher einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel bei Lebensmittelgeschäften haben, die anlässlich von Kontrollen dort ermittelt worden sind. Die Kammer hat deshalb den Antrag eines Lebensmittelmarktbetreibers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, mit dem dieser die Herausgabe entsprechender Informationen durch den Landkreis Gießen verhindern wollte.
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7. LG Koblenz: Irreführende 1&1-Werbung über angeblichen Router-Zwang
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Es ist irreführend, wenn 1&1 im Rahmen einer DSL-Bestellung die Aussage "Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router" trifft, da hierdurch beim Verbraucher der falsche Eindruck erweckt wird, dass ein Vertragsschluss nur mit den vorgegebenen Routern möglich ist (LG Koblenz, Urt. v. 24.05.2019 - Az.: 4 HKO 35/18).
Im Rahmen des Online-Bestellprozesses für einen DSL-Anschluss hieß es u.a.:"Zu dem gewählten DSL-Tarif benötigen Sie einen der folgenden DSL-Router."
Vorgestellt wurden dem Verbraucher dann drei bestimmte 1&1-Hardware-Geräte (kostenlos / 2,99 EUR bzw. 4,99 EUR im Monat).
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8. VG Trier: Kein Anspruch auf unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnisse
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Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Erteilung von unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnissen gerichteten Klagen von insgesamt vier Spielhallenbetreibern, die in Trier im Bereich der Innenstadt mehrere Spielhallen betreiben, für die in der Vergangenheit gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt waren, abgewiesen.
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9. AG Riesa: Anwohner durfte unerlaubt fliegende Drohne vom Himmel abschießen
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Der Eigentümer eines Hauses darf eine unbekannte Drohne, die sich über seinem Gebäude befindet und von der er ausgeht, dass sie unerlaubt seine Kinder filmt, mit einem Luftgewehr vom Himmel schießen (AG Riesa, Urt. v. 24.04.2019 - Az.: 9 Cs 926 Js 3044/19). Die Beschädigung der Drohne ist durch Notstand gerechtfertigt.
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10. Datenschutzbeauftragter Ba-Wü: Wegen DSGVO-Verstoß Bußgeld gegen Polizisten iHv. 1.400,- EUR
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Wie der Landesbeauftragte für Datenschutz aus Baden-Würrtemberg in einer Pressemitteilung erklärt, hat er wegen eines DSGVO-Verstoßes gegen einen Polizeibeamten ein Bußgeld iHv. 1.400,- EUR verhängt.
"Innerhalb des Bußgeldrahmens gemäß Art. 83 Abs. 5 DS-GVO war ein Bußgeld in Höhe von 1.400,- Euro angemessen. Bei der Bemessung war insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um einen Erstverstoß handelte, bei dem nur eine Person betroffen war."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wer jetzt glaubt, dass es sich dabei um einen Einzelfall handelt, täuscht sich.
"In zwei Fällen haben Polizeibeamte ihre Dienststellung ausgenutzt, um an die Kontaktdaten minderjähriger Mädchen zu gelangen. In einem Fall hatte sich eine 15jährige Jugendliche, die sich wegen der Erstattung einer Strafanzeige wegen der ungewollten Veröffentlichung von Bildern im Internet, die sie beim Sex zeigen, in Begleitung einer Betreuerin auf das Polizeirevier begeben. Im Nachgang wurde sie von dem Polizeibeamten, der sie auf dem Revier in Empfang genommen hatte und dem der Sachverhalt zuerst geschildert wurde, per SMS angeschrieben und zu einem Fotoshooting eingeladen. Besonders gravierend ist dabei, dass diese Jugendliche sexuell freizügig in Erscheinung getreten und psychisch instabil gewesen ist. Sie hatte sich mit der Bitte um Hilfe an die Polizei gewandt. Im Ergebnis war sie aber erneuten Avancen ausgesetzt.
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