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Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, wonach über einen solchen Zugangsantrag auf der Grundlage der Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu entscheiden ist
Im März 2011 beantragte Herr Breyer bei der Kommission, ihm Zugang u. a. zu Schriftsätzen zu gewähren, die Österreich im Rahmen eines von der Kommission gegen diesen Mitgliedstaat eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens wegen unterbliebener Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten beim Gerichtshof eingereicht hatte.
Dieses Gerichtsverfahren wurde mit Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juli 2010 abgeschlossen. Die Kommission verweigerte den Zugang zu den genannten Schriftsätzen, von denen sich eine Abschrift in ihrem Besitz befindet, mit der Begründung, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission3 fielen. Herr Breyer erhob daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses.
Mit Urteil vom 27. Februar 2015 gab das Gericht der Klage von Herrn Breyer statt und erklärte den Beschluss der Kommission für nichtig. Das Gericht war der Ansicht, dass die Kommission den Zugang zu Schriftsätzen, die von Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verfahrens vor dem Gerichtshof eingereicht werden und von denen sie Abschriften besitzt, nicht ohne weiteres mit der Begründung verweigern dürfe, dass es sich um Gerichtsdokumente handele. Über einen solchen Zugangsantrag sei immer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entscheiden.
Mit ihrem dagegen beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel hat die Kommission beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben und die Klage von Herrn Breyer endgültig abzuweisen.
Mit seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission zurück und bestätigt somit das Urteil des Gerichts.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass er nicht darüber zu entscheiden hat, ob die Kommission Herrn Breyer Zugang zu den in Rede stehenden Schriftsätzen gewähren muss, sondern nur darüber, ob der Zugangsantrag von Herrn Breyer in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt.
Sodann bestätigt der Gerichtshof, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 auf einen Antrag, wie Herr Breyer ihn gestellt hat, anwendbar ist.
Dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf Anträge Anwendung findet, mit denen Zugang zu Dokumenten begehrt wird, die an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet sind, bedeutet nicht, dass Dokumente, die im Zusammenhang mit der Rechtsprechungstätigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen, grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wären, wenn sie sich im Besitz der in der Verordnung aufgezählten Unionsorgane, wie der Kommission, befinden.
Die legitimen Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf solche Dokumente können mit den in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten geschützt werden. So sieht die Verordnung vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument insbesondere dann verweigern, wenn durch seine Verbreitung der Schutz von Gerichtsverfahren beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des betreffenden Dokuments.
Diese Ausnahme soll gewährleisten, dass das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe ausgeübt wird, ohne den Schutz von Gerichtsverfahren zu beeinträchtigen. Zu diesem Schutz gehört insbesondere, dass die Grundsätze der Waffengleichheit und der geordneten Rechtspflege gewahrt werden.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass er eine allgemeine Vermutung dafür anerkannt hat, dass die Verbreitung der von einem Organ in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze den Schutz dieses Verfahrens im Sinne der genannten Ausnahme beeinträchtigt, solange das Verfahren anhängig ist. Diese allgemeine Vertraulichkeitsvermutung gilt auch für die von einem Mitgliedstaat in einem Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze.
Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass nach der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Mitgliedstaat das Organ ersuchen kann, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Dem Mitgliedstaat wird damit jedoch kein allgemeines und unbedingtes Vetorecht verliehen, aufgrund dessen er der Verbreitung von im Besitz eines Organs befindlichen Dokumenten, die von ihm stammen, nach freiem Ermessen widersprechen könnte.
Darüber hinaus hebt der Gerichtshof hervor, dass nach dem Vertrag von Lissabon zwar der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt6, von der Regelung über den Zugang zu Dokumenten ausgenommen bleibt, jedoch der Anwendungsbereich des Transparenzgrundsatzes im Unionsrecht durch den Vertrag erweitert worden ist mit dem Ziel einer offenen europäischen Verwaltung.
Abschließend entscheidet der Gerichtshof, dass Herr Breyer die Hälfte der ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen hat, obwohl die Kommission mit ihren Anträgen vollständig unterlegen ist. Herr Breyer hat nämlich anonymisierte Fassungen der im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens gewechselten Schriftsätze im Internet veröffentlicht. Diese nicht genehmigte Veröffentlichung stellt eine unangemessene Verwendung von Verfahrensunterlagen dar, die der geordneten Rechtspflege schaden kann und der bei der Aufteilung der Kosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Rechnung zu tragen ist.
Urteil in der Rechtssache C-213/15 P Kommission / Patrick Breyer
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 18.07.2017
Wie der Vebraucherzentrale Bundesverband in einer Presseerklärung mitteilt, darf die Zahlungsmöglichkeit Sofortüberweisung nicht die einzige kostenlose Variante sein.
Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten. Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.
Die 1. Instanz verneinte die Zumutbarkeit des Zahlungsmittels (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14), die Berufungsinstanz hingegen stufte das Zahlungsmittel als verhältnismäßig und verneinte einen Rechtsverstoß (OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 11 U 123/15 (Kart)).
Der BGH folgte nun - so die Äußerungen der Vebraucherzentrale Bundesverband - der 1. Instanz und sah als einziges kostenlosen Zahlungsmittel Sofortüberweisung als nicht ausreichend an.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen bislang nicht vor, so dass eine genaue Bewertung des Urteils derzeit nicht möglich ist.
Die Klägerin war ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Taxi-Unternehmen waren. Sie hat es sich nach § 2 ihrer Satzung zur Aufgabe gemacht, ihre Mitglieder in allen das Taxigewerbe betreffenden Belangen zu beraten und zu vertreten. Die Klägerin verfügte weder über eine eigene Rechtsabteilung noch über juristisch geschultes Personal.
Sie sprach außergerichtlich eine Abmahnung aus und verlangte nun aktuell die Erstattung der außergerichtlich angefallenen anwaltlichen Abmahnkosten.
Der BGH lehnte dieses Begehren ab.
Ein Wettbewerbsverband müsse auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Dieses Erfordernis trage dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande seien, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.
Dies gelte auch für Fachverband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung der in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße gehöre. Auch diese müsste in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrige.
Dem stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass kaufmännische Unternehmen grundsätzlich nicht über eine entsprechende Ausstattung verfügen müssten. Denn die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die Mitbewerber begingen, gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines Unternehmens, für das es eine eigene Organisation vorhalten müsse
Sachverhalt und Prozessverlauf: Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten. Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung und ließ, als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen. Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 €. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Zwar muss ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB*) nach der Rechtsprechung des Senats auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Verfügung zu stellen. Hierdurch soll es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung befindet sich, solange die Parteien nicht Abweichendes vereinbaren oder besondere Umstände vorliegen, am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners (§ 269 Abs. 1 BGB***), vorliegend mithin am Geschäftssitz der Beklagten in Berlin. Jedoch hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB* die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter, welche die Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll. Dies begründet in Fällen, in denen - wie hier - eine Nacherfüllung die Verbringung des Fahrzeugs an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung des Fahrzeugs an diesen Ort anfallen, aber nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer. Der Käufer kann nach dem Schutzzweck des Unentgeltlichkeitsgebots vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen. Denn die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Kaufsache unentgeltlich zu bewirken, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, solche Ansprüche geltend zu machen. Ein solcher Hinderungsgrund kann sich auch daraus ergeben, dass der Verbraucher mit entstehenden Transportkosten in Vorlage treten muss. Dementsprechend hat die Klägerin durch ihre Bereitschaft, das Fahrzeug (nur) nach Zahlung eines dafür erforderlichen Transportkostenvorschusses nach Berlin transportieren zu lassen, ein den Anforderungen des § 439 Abs. 1 BGB* genügendes Nacherfüllungsverlangen erhoben. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, welches nunmehr zu den von der Klägerin gerügten Mängeln und der Höhe des von ihr angesetzten Schadens weitere Feststellungen zu treffen haben wird. Vorinstanzen:
* § 439 BGB Nacherfüllung ** § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung *** § 269 BGB Leistungsort
Der Beklagten war gerichtlich verboten worden, weiterhin mit der Aussage "official X authorised TCR developer" zu werben. Im Archiv auf ihrer eigenen Webseite war diese Äußerung jedoch noch zu finden.
Die Klägerin beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass diese damalige Aussage noch mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei und daher nicht gelöscht werden müsse.
Dies ließ das Gericht nicht gelten. Werde einer Schuldnerin etwas gerichtlich verboten, so müsse sie umfassend dieser Verpflichtung nachkommen. Dazu gehöre auch, dass die alte Einträge auf der eigenen Homepage lösche. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Sätze auf der Startseite oder lediglich auf der Unterseite der Homepage aufzufinden seien.
Das Gericht verhängte wegen des Verstoßes ein Ordnungsgeld iHv. 5.000,- EUR.
Ein Amazon-Verkäufer hatte für Produkte, die bereits bei Amazon gelistet waren, einfach eine neue Produktbeschreibung eröffnet anstatt sich - wie üblich - an die bestehenden Artikel anzuhängen.
Das OLG Hamm stufte dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein.
Denn durch die Neuanlage werde der irreführende Eindruck erweckt, das beworbene Produkt sei nur über die Beklagte erhältlich und keinen weiteren Anbieter, was aber unzutreffend sei.
Der Verbraucher gehe nämlich davon aus, dass er bei Aufruf des gewünschten Produktes alle Verkäufer aufgelistet erhalte. Bei der neu angelegten Produktbeschreibung werde nur die Beklagte gelistet, während es in Wahrheit noch andere Verkäufer gebe.
Hierin liege eine Irreführung, die wettbewerbswidrig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation mit seinem heute den Beteiligten zugestellten Urteil vom 29.06.2017 nicht gefolgt und hat auf die Berufung des Klägers das klagabweisende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert. Der aus der Aarhus-Konvention sowie der Umweltinformationsrichtlinie der EU übernommene Begriff „Umweltinformationen“ im baden-württembergischen Landesrecht sei europarechts- und völkerrechtskonform weit auszulegen und erfasse alle vom Kläger begehrten Unterlagen. Der Zugang zu internen Mitteilungen dürfe nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungsprozesses nicht mehr ohne weiteres verweigert werden. Unabhängig von der Frage, ob die Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der Beigeladenen Geschäftsgeheimnisse enthielten, überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Unterlagen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann von dem beklagten Land und der Beigeladenen binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 436/15). Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 19.07.2017
Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur“. Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon im Jahre 2013 einmal Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei; letztlich hatten die Parteien sich geeinigt. Gillette hat in dem jetzt zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu verbieten, ihr Patent zu verletzen: sie sollen keine auswechselbaren Rasierklingeneinheiten mehr verkaufen dürfen, die auf den „Gillette Mach 3“ Nassrasierer passen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass die von Wilkinson Sword belieferten fünf Drogeriemärkte die unter Eigenmarken vertriebenen Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger verkauft haben als die Rasierklingeneinheit von Gillette. Die 4a-Patentkammerkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Gillette Recht gegeben und im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Wilkinson Sword es zu unterlassen haben, eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ passt. Entscheidend bei dem Patent EP 1 695 800 B1 sei die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der sog. cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Genau dieses Merkmal mache die von Wilkinson Sword und den Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach. Der Bestand des Gillette-Patents sei im vorliegenden einstweiligen Verletzungsverfahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28.06.2017 beim Bundespatentgericht in München eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Denn das Bundespatentgericht habe schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Patents hingewiesen. Der Ausgang eines Hauptsache-Verletzungsverfahrens müsse nicht mehr abgewartet werden, weil das Patent am 18.02.2018 erlischt und Wilkinson die Verletzungshandlungen ja bewusst erst kurz vor Ablauf des Patents begonnen habe. Schließlich hat die 4a-Patentkammer auch bei Vergleich des Patents mit anderen 1997 bekannten technischen Lösungen für Rasierklingeneinheiten keine Zweifel am Rechtsbestand des Gillette-Patents. Vielmehr sei die GilletteLösung im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden. Der Streitwert beträgt 1.000.000,--€. Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 18.07.2017
Beklagter war der Telekommunikations-Anbieter Mobilcom-Debitel. Er hatte aufgrund einer rechtswidrigen AGB-Klausel ("NIchtnutzungsgebühr von 4,95 EUR/Monat") entsprechende Entgelte von seinen Kunden erhalten.
Nun machte die Klägerin einen wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfungsprozess geltend und verlangte die Abführung der Beträge an die Staatskasse.
Dabei stellte sich die Frage, wie der Gewinn zu berechnen war. Musste das Unternehmen sämtliche Einnahmen weiterleiten oder konnte es vorher entsprechende Kosten abziehen?
Das LG Kiel entschied, dass die Firma solche Aufwendungen berücksichtigen dürfe, die in unmittelbaren Zusammenhang mit den Einnahmen stünden. Denn das Gesetz wolle lediglich eine Abschöpfung des Gewinnanteils, jedoch keine weitergehende Sanktionierung.
Nicht abzuziehen seien jedoch Gemeinkosten oder sonstige betriebliche Aufwendungen, die auch ohne die wettbewerbswidrige Handlung angefallen wären.
Mobilcom-Debitel hatte insgesamt ca. 600.000,- EUR vereinnahmt. Hiervon abzuziehen seien der Steuersatz von 30,1%, so dass ein Restbetrag von knapp 420.000,- EUR übrig bleibe. Diese Summe sei an die Staatskasse abzuführen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Zum 1. Juli 2012 trat der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Kraft, nach dem unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV), zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten (§ 25 Abs. 1 GlüStV) sowie die Erteilung einer Erlaubnis für Verbundspielhallen ausgeschlossen ist (§ 25 Abs. 2 GlüStV).
Für diejenigen Spielhallen, denen bis zum 28. Oktober 2011 eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden war, sieht der Glücksspielstaatsvertrag die Übergangsregelung vor, dass diese Spielhallen die Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV bis zum 30. Juni 2017 nicht erfüllen müssen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 GlüStV). Nach diesem Zeitpunkt können die zuständigen Behörden Befreiungen von der Erfüllung einzelner Anforderungen, insbesondere auch vom Verbundspielhallenverbot, für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV).
Im Vorfeld des 1. Juli 2017 erließen die jeweils zuständigen Behörden Bescheide, mit denen von den Spielhallenbetreibern beantragte glückspielrechtliche Erlaubnisse für den Betrieb von mehreren Spielhallen an einem Standort (Verbundspielhallen) und Spielhallen, die den Mindestabstand - von in Niedersachsen 100 Metern - nicht einhalten, abgelehnt wurden. Sofern die Behörden unter mehreren Spielhallen eine Auswahlentscheidung zu treffen hatten, führten sie ein Losverfahren durch. Zudem kündigten sie an, Schließungsverfügungen zu erlassen wenn die Spielhallen ohne Erlaubnis weiter betrieben würden. In der Folge gingen bis zum 4. Juli 2017 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg 44 Anträge von Spielhallenbetreibern auf Erlass einstweiliger Anordnungen ein, jeweils mit dem Ziel, die ablehnende Behörde zu verpflichten, den Betrieb der betroffenen Spielhalle bzw. Spielhallen bis zum rechtskräftigen Abschluss parallel erhobener Klageverfahren zu dulden.
Die Kammer hat bis zum 17. Juli 2017 über 43 Anträge entschieden. Soweit die Verfahren ein Losverfahren zwischen personenverschiedenen Betreibern von Spielhallen an verschiedenen Standorten unter Unterschreitung des Mindestabstands zum Gegenstand hatten, wurde den Anträgen der Spielhallenbetreiber stattgegeben. Die von den Behörden als ungeeignet abgelehnten sachlichen Kriterien hätten bei der Auswahl der Spielhalle, deren Betrieb fortgeführt habe werden dürfen, herangezogen werden können und müssen. Ein Losverfahren könne nur dann als „ultima ratio" in Betracht kommen, wenn sich die Spielhallen bei Berücksichtigung sachlicher Kriterien, wie etwa der persönlichen Zuverlässigkeit, des Standortes oder des Zeitpunktes der gewerberechtlichen Erlaubnis, als gleichrangig erweisen würden.
Demgegenüber lehnte die Kammer in 41 Verfahren, die jeweils das Verbot der Fortführung einer Verbundspielhalle eines einzigen Betreibers betrafen, die Eilanträge ab. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei es nicht zulässig, mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund zu betreiben. Soweit die Auswahl der Spielhalle, für die eine Erlaubnis erteilt wurde, durch ein Losverfahren erfolgt ist, sei dies in dieser Konstellation rechtlich nicht zu beanstanden.
Durch einen einzigen Betreiber im baulichen Verbund betriebene Spielhallen würden regelmäßig keine relevanten sachlichen Unterschiede aufweisen. Auch konnte die Kammer in keinem Verfahren eine unbillige Härte (§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV) erkennen, aus der sich ein Anspruch auf eine Befreiung von dem Verbot ergeben könnte. Insbesondere seien allein wirtschaftliche Gründe nicht ausreichend, um dem Ausnahmecharakter der Härtefallregelung gerecht zu werden (vgl. zu den diesbezüglichen Erwägungen der Kammer bereits die Pressemitteilung v. 10.05.2017). Dem einen noch anhängigen Verfahren liegt eine von den übrigen Verfahren abweichende Konstellation zugrunde, über die die Kammer in den kommenden Tagen entscheiden wird.
Gegen die Beschlüsse der Kammer kann jeweils binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Quelle: Pressemitteilung des VG Lüneburg v. 18.07.2017
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vom 26.07.2017
Betreff:
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1. EuGH: Umfang der Auskunftspflicht der EU-Kommission
2. BGH: Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop
3. BGH: Anforderungen an Wettbewerbsverband bei Erstattung von Abmahnkosten
4. BGH: Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen
5. OLG Frankfurt: Ordnungsgeld wegen Nicht-Löschung verbotener Aussagen von Webseite
6. OLG Hamm: Erneute Anlage einer Amazon-Produktbeschreibung irreführend
7. VGH Mannheim: Stuttgart 21: Staatsministerium muss Umweltinformationen herausgeben
8. LG Düsseldorf: Nassrasierer "Gillette Mach 3" darf nicht nachgemacht werden
9. LG Kiel: TK-Anbieter muss rechtswidrige Entgelte an Staat abführen (Gewinnabschöpfung)
10. VG Lüneburg: Entscheidungen zu Eilanträgen von Spielhallenbetreibern
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Umfang der Auskunftspflicht der EU-Kommission
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Die Kommission kann den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten, die sich in ihrem Besitz befinden, nicht allein deshalb verweigern, weil es sich um Dokumente im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren handelt
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2. BGH: Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop
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Sofortüberweisung ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein darf (BGH, Urt. v. 18.07.2017 - Az.: KZR 39/16).
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
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3. BGH: Anforderungen an Wettbewerbsverband bei Erstattung von Abmahnkosten
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Der BGH hat sich zur Frage geäußert, welche Anforderungen an einen Wettbewerbsverband zu stellen sind, damit dieser im Falle einer außergerichtlichen Abmahnung die Erstattung der Abmahnkosten verlangen kann (BGH, Urt. v. 06.04.2017 - Az.: I ZR 33/16).
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4. BGH: Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen
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Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig machen darf.
Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin kaufte von der Beklagten, die in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, zum Preis von 2.700 € einen gebrauchten Pkw Smart, den die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen. Dementsprechend war es vorliegend für die Wirksamkeit des Nacherfüllungsverlangens der Klägerin - als Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB**) - ausreichend, dass diese (wenn auch ohne Erfolg) zeitnah einen nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschuss von der Beklagten angefordert hat sowie alternativ bereit war, ihr selbst die Durchführung des Transports zu überlassen beziehungsweise - was dies selbstredend eingeschlossen hat - eine vorgängige Untersuchung des Fahrzeugs an dessen Belegenheitsort zu ermöglichen.
Amtsgericht Pankow/Weißensee - Urteil vom 9. Dezember 2015 - 2 C 271/15
Landgericht Berlin - Urteil vom 8. November 2016 - 88 S 14/16
Quelle: Pressemitteilng des BGH v. 19.07.2017
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
[…]
1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger […] Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. […]
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
[…]
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5. OLG Frankfurt: Ordnungsgeld wegen Nicht-Löschung verbotener Aussagen von Webseite
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Das OLG Frankfurt a.M. hat sich zur Höhe des Ordnungsgeldes bei der Nicht-Löschung einer gerichtlich verbotenen Aussage von der eigenen Webseite geäußert (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.06.2017 - Az.: 6 W 49/17).
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6. OLG Hamm: Erneute Anlage einer Amazon-Produktbeschreibung irreführend
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Die erneute Anlage einer Amazon-Produktbeschreibung durch einen Verkäufer ist irreführend und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar (OLG Hamm, Urt. v. 12.01.2017 - Az.: 4 U 80/16).
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7. VGH Mannheim: Stuttgart 21: Staatsministerium muss Umweltinformationen herausgeben
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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Streit um die Offenlegung von Umweltinformationen das beklagte Land Baden-Württemberg verpflichtet, dem Kläger Zugang zu verschiedenen Unterlagen des Staatsministeriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren.
Das Staatsministerium hatte einen Antrag des Klägers, eines Bürgers aus dem Stuttgarter Umland, auf Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit den Baumfällungen teilweise abgelehnt. Ein Ordner mit Informationen für die damalige Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ sowie zwei Vermerke zum Schlichtungsverfahren vom 10. bzw. 23.11.2010 seien interne Mitteilungen im Sinne des baden-württembergischen Umweltverwaltungsgesetzes, die nicht herausgegeben werden müssten. Bei den Vermerken zum Schlichtungsverfahren handele es sich zudem ebenso wie bei einem ebenfalls nicht offen gelegten Vermerk des Innenministeriums über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 nicht um Umweltinformationen. Die Herausgabe zweier weiterer im Streit stehender Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beigeladenen Deutsche Bahn AG müsse verweigert werden, weil die Präsentationen Betriebsgeheimnisse enthielten.
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8. LG Düsseldorf: Nassrasierer "Gillette Mach 3" darf nicht nachgemacht werden
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Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (4a O 66/17) hat die 4a-Patentkammer des Landgerichts Düsseldorf der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ von Gillette passen.
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9. LG Kiel: TK-Anbieter muss rechtswidrige Entgelte an Staat abführen (Gewinnabschöpfung)
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Ein Telekommunikations-Anbieter, der wegen einer rechtswidrigen AGB-Klausel von seinen Kunden Entgelte vereinnahmt hat, muss diese Beträge im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Gewinnabschöpfung an den Staat abführen (LG Kiel, Urt. v. 14.06.2017 - Az.: 4 O 95/13).
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10. VG Lüneburg: Entscheidungen zu Eilanträgen von Spielhallenbetreibern
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Die unter anderem für das Glücksspielrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat über Anträge von Spielhallenbetreibern auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Ablehnung von seit dem 1. Juli 2017 erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnisse entschieden.
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