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Newsletter vom 26.12.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 52. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Wer sein Bankkonto Internet-Betrügern zur Verfügung stellt haftet _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Kläger bestellte über das Internet eine Digitalkamera, die vom Verkäufer nicht geliefert wurde. Den Kaufpreis von 295,90 € hatte er, wie vom Verkäufer gefordert, vorab auf das Konto der Beklagten überwiesen. Diese hatte über das Internet die Onlinezugangsberechtigung für ihr Girokonto gegen ein Entgelt von 400 € monatlich einer ihr unbekannten Person offenbart und dieser die dauerhafte Nutzung des Kontos eingeräumt. Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen - wie sich herausstellte - fiktiven Online-Shop, der über das Konto der Beklagten betrügerische Geschäfte abwickelte. Insgesamt liefen innerhalb kurzer Zeit 51.000 € über das Konto der Beklagten. Die Beklagte wurde wegen leichtfertiger Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB verurteilt (Vortat: gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 StGB). Die auf Rückzahlung des auf das Konto der Beklagten überwiesenen Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen der von der Beklagten begangenen leichtfertigen Geldwäsche zusteht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB). Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezweckt auch den Schutz des Vermögens der durch die Vortat – hier: den gewerbsmäßigen Betrug – Geschädigten und ist daher ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 19.12.2012
Nach den jeweiligen landgerichtlichen Feststellungen platzierten die Angeklagten S., C. und P. in unterschiedlicher Beteiligung bei verschiedenen ausländischen, zumeist asiatischen Wettanbietern zahlreiche Wetten auf Fußballspiele im In- und europäischen Ausland, nachdem sie zuvor mit Spielern oder Schiedsrichtern Manipulationsabsprachen getroffen hatten. Die Wettverträge schlossen sie in der Regel über einen britischen Vermittler ab, der die Wetten an Wettanbieter in Asien weiter vermittelte. Während die Mitarbeiter des britischen Vermittlers jeweils Kenntnis von den Manipulationsabsprachen hatten, wurden diese gegenüber den Wettanbietern nicht aufgedeckt. In der weit überwiegenden Anzahl der Verträge waren die Wetten erfolgreich und die hinsichtlich der einzelnen Spielpaarungen erzielten Wettgewinne lagen – nach Abzug der Wetteinsätze – regelmäßig im hohen fünfstelligen Bereich. Der 4. Strafsenat hat in dem Verfahren gegen den Angeklagten P. dessen Revision verworfen. Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat er den Schuldspruch in einem Fall sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, weil das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines vollendeten Betruges mit nicht tragfähigen Erwägungen abgelehnt hat. In dem Verfahren gegen die Angeklagten C. und S. hat der 4. Strafsenat die Revision des Angeklagten C. verworfen und auf die Revision des Angeklagten S. den gesamten Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe des Angeklagten S. im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend erwogen hat. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. hat er verworfen. Auf die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der Strafsenat die Schuldsprüche in fünf Fällen (Angeklagter C.) bzw. in drei Fällen (Angeklagter S.) sowie die jeweiligen Aussprüche über die Gesamtstrafen aufgehoben, weil das Landgericht auch insoweit die Ablehnung eines vollendeten Betruges nicht tragfähig begründet hat. Zudem hat er bezüglich des Angeklagten S. Schuldsprüche in 17 weiteren Fällen aufgehoben, weil das Landgericht bei der Ablehnung eines Bandenbetruges in Bezug auf die Beurteilung der bandenmäßigen Begehungsweise von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Der 4. Strafsenat hat die Verfahren im Umfang der Aufhebungen zu jeweils neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Urteile vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 125/12 Landgericht Bochum – Urteil vom 19. Juni 2011 – II – 12 KLs – 35 Js 141/10 Teil 2 AK 16/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.12.2012
Das Landgericht hatte sich von der Täterschaft des Angeklagten maßgeblich deshalb überzeugt, weil beim Tatopfer Zellmaterial gesichert werden konnte, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmt. Zur Ermittlung des Angeklagten als mutmaßlichem Täter hatten die Ergebnisse einer molekulargenetischen Reihenuntersuchung (§ 81h StPO) geführt, an der ca. 2.400 Männer teilgenommen hatten - unter ihnen der Vater und ein Onkel des Angeklagten. Deren DNA-Identifizierungsmuster stimmten zwar mit dem der Tatspuren nicht vollständig überein, wiesen aber eine so hohe Übereinstimmung auf, dass sie auf eine Verwandtschaft mit dem Täter schließen ließen. Der Angeklagte hat im Revisionsverfahren neben anderen Beanstandungen mit einer Verfahrensrüge insbesondere geltend gemacht, die bei der molekulargenetischen Reihenuntersuchung festgestellten DNA-Identifizierungsmuster hätten nicht auf verwandtschaftliche Ähnlichkeiten abgeglichen und im weiteren Verfahren nicht gegen ihn verwertet werden dürfen. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat zunächst die von der Revision behaupteten Verfahrensfehler bei der Durchführung der DNA-Reihenuntersuchung verneint. Jedoch hätte die bei der Auswertung der Proben festgestellte mögliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Vater und dem Onkel des Angeklagten mit dem mutmaßlichen Täter nicht als verdachtsbegründend gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen. Denn § 81h Abs. 1 StPO erlaubt den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern nur, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von einem der Teilnehmer der Reihenuntersuchung stammt. Gleichwohl hat der Senat entschieden, dass die Übereinstimmung des DNA-Identifizierungsmusters des Angeklagten mit demjenigen der Tatspur vom Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung verwertet werden durfte. Zwar ist dieses Identifizierungsmuster rechtswidrig erlangt worden; denn der ermittlungsrichterliche Beschluss, der die Entnahme von Körperzellen des Angeklagten zur Feststellung dieses Musters anordnete (§ 81a StPO), beruhte auf dem durch die unzulässige Verwendung der Daten aus der DNA-Reihenuntersuchung hergeleiteten Tatverdacht gegen den Angeklagten. Indes führt dies in dem konkret zu entscheidenden Fall bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht zu einem Verwertungsverbot. Entscheidend hierfür ist der Umstand, dass die Rechtslage zum Umgang mit sog. Beinahetreffern bei DNA-Reihenuntersuchungen bisher völlig ungeklärt war und das Vorgehen der Ermittlungsbehörden daher noch nicht als willkürliche Missachtung des Gesetzes angesehen werden kann. Der Verfahrensverstoß wiegt daher nicht so schwer, dass demgegenüber die Interessen der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung hier zurücktreten müssten.
Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 20.12.2012
Erst vor kurzem hat das OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012 - Az.: 2 U 49/12) entschieden, dass die Liefergabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" bei Online-Shops wettbewerbswidrig ist. Siehe dazu auch unseren Law-Podcasting "Abmahnwelle gegen eBay- und Amazon-Händler? - Das ewige Problem mit den Lieferfristen". Das OLG Hamm hatte nun nachfolgende Klausel zu bewerten: "Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)." Die Hammer Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Aus der Regelung ergebe sich nicht eindeutig, dass eine verbindliche Lieferzeit versprochen werde. Zwar sei das Wort "vereinbart" genannt, jedoch werde diese Formulierung unmittelbar zuvor mit dem Wort "annähernd" eingeschränkt. Hinzu komme, dass nach der Klausel die angegebenen Lieferfristen nur als annähernd vereinbart "gelten" sollen. Hier werde also lediglich mit einer Fiktion gearbeitet. Eine weitere Einschränkung erfahre diese Regelung dadurch, dass die angegebenen Lieferfristen "nur einen Richtwert" darstellen sollen.
Zwar spreche der Klammerzusatz "(Zirka-Fristen)" für eine verbindliche Regelung, jedoch reiche diese Ergänzung nicht aus, um die zuvor getroffenen Einschränkungen zu korrigieren.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers auf Ausschluss dieses Arbeitnehmers aus dem Betriebsrat stattgegeben. In den unberechtigten Zugriffen auf das Personalinformationssystem liege ein erheblicher Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sowie eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten und damit eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten. Der Betriebsrat sei verpflichtet, über die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes zu wachen und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen; stattdessen habe das Betriebsratsmitglied die Rechte der Arbeitnehmer in erheblicher Weise verletzt. Den Antrag auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen, weil die Zugriffe auf das Personalinformationssystem allein aufgrund und zum Zwecke der Betriebsratstätigkeit erfolgt seien. Dass das Betriebsratsmitglied mit seinem Verhalten auch gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, rechtfertige unter Abwägung der weiteren Umstände des Einzelfalls keine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2012,
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 12.11.2012 - Az.: 17 TaBV 1318/12
Das verklagte Online-Unternehmen gab in seinem Impressum keine Telefonnummer, sondern nur eine E-Mail-Adresse an. Das LG Bamberg sah darin einen Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften. Ein Online-Shop sei verpflichtet einen Kommunikationsmöglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich sei. Der Kommunikationsweg dürfe den Zeitrahmen von 60 Minuten nicht überschreiten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die rechtliche Bewertung des LG Bamberg ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht 1:1 den Vorgaben des EuGH. Woher das Gericht jedoch den exakten Zeitraum von 60 Minuten nimmt, bleibt unklar. Denn eine solche Vorgabe findet sich nicht in den Entscheidungsgründen des EuGH. Dort heißt es nur: "...dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen."
In dieser Absolutheit dürfte die 60-Minuten-Regel ohnehin nicht ausnahmslos gelten. Denn z.B. an Wochenenden oder an Feiertagen wird eine deutlich längere Frist gelten müssen.
Das Gericht hat sich damit der Auffassung der Klägerin angeschlossen, wonach die Verbreitung dieses Produkts gegen die für sie eingetragene deutsche Wortmarke „GOLDBÄREN“ verstoße und die Ausgestaltung des „Lindt Teddys“ der Beklagten nichts anderes als die bildliche Darstellung des Wortes „GOLDBÄR“ darstelle. Der Verkehr stelle bei Anblick eines verkörperten Goldbären mit roter Schleife im Süßwarensegment unweigerlich eine Verbindung zu der Klägerin her. Dies gelte umso mehr, als die Verwendung der Bezeichnung „Goldbär“ für das Produkt der Beklagten auch durch die Bezeichnung des im Ostergeschäft durch die Beklagte erfolgreich vertriebenen bekannten Schokoladenhasens als „Goldhase“ nahe gelegt werde. Demgegenüber hatte die Beklagte argumentiert, der „Lindt Teddy“ stelle eine logische und einheitliche Fortentwicklung ihrer eigenen Produktlinie dar. Bei der Teddybärenfigur handele es sich um eine auch von Mitbewerbern und insbesondere im Süßwarenbereich häufig verwendete Ausgestaltung. Zudem sei die Farbe Gold im Weihnachtsgeschäft eine übliche, die Festlichkeit hervorhebende Farbgebung. Die konkret gewählte Form sei herstellungsbedingt. Die Aufmachung orientiere sich an dem „Goldhasen“. Bewusst habe man aber auf die – nach Auffassung der Beklagten ohnehin rein beschreibende - Bezeichnung „Goldbär“ oder „Goldteddy“ verzichtet. Die Produkte der Parteien seien einander zudem auch nicht ähnlich, geschweige denn austauschbar. Die Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass es bisher zu der Frage einer Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktgestaltung keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Der BGH hat aber zur Kollision einer Wort- mit einer Bildmarke einen Verstoß dann für möglich gehalten, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv vorliege, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist.
Daran angelehnt hat das Landgericht nun entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Wortmarke auch dann vorliegt, wenn diese Wortmarke den in der dreidimensionalen Produktgestaltung verkörperten Sinngehalt wiedergibt. Im vorliegenden Fall sind – so die
Bei dem Produkt handelt es sich um eine in goldene Folie eingewickelte Bärenfigur aus Schokolade. Zu dessen Benennung wird sich der Großteil der Verbraucher aber nicht der Bezeichnung „goldene Bärenfigur“, „goldfoliierter Bär“, „goldfarbener Schokoladenteddybär“ oder eines ähnlichen Begriffs bedienen. Die am nächsten liegende (Aktenzeichen des Landgerichts: 33 O 803/11).
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 18.12.2012
Die Firma Digibet Ltd. hat ihren Sitz in Gibraltar und bietet unter anderem unter der Adresse „www.digibet.tv“ Spiele und Wetten im Internet an. Bei dem Angebot kann ein Nutzer höchstens 0,50 € pro Spielteilnahme, maximal 30,00 € pro Tag und maximal 200,00 € pro Monat verlieren. Bei Erreichen des Limits wird automatisch das Spielerkonto gesperrt. Die Firma verfügt nur über eine Erlaubnis der Behörden in Gibraltar zur Veranstaltung von Glücksspielen. Die Kammer folgte in ihrer Entscheidung den Argumenten der Digibet Ltd. nicht, wonach ihr Angebot aufgrund des geringfügigen Einsatzes von nur 0,50 € kein illegales Glücksspiel, sondern ein zulässiges Gewinnspiel sei. Denn bei den nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Gewinnspielen eines Rundfunksenders dürfe nur ein einmaliges Entgelt bis zu 0,50 € verlangt werden. Die wiederholte Teilnahme solle hier gerade ausgeschlossen sein. Demgegenüber überschreiten - so die Kammer - die von der Klägerin angebotenen Spiele den genannten Entgeltrahmen von bis zu 0,50 € im Hinblick auf die nicht nur mögliche, sondern auch auf die angebotene und beworbene Mehrfachteilnahme. Die Teilnahmebedingungen ermöglichten ausdrücklich die Mehrfachteilnahme und begrenzten den Tageseinsatz/Höchstverlust auf 30,00 €. Für den Fall zwischenzeitlich erzielter Gewinne werde die Gesamtsumme der Teilnahmeentgelte auf 100,00 € begrenzt. Hierdurch werde deutlich, dass der festgelegte Entgeltrahmen für Gewinnspiele, der in etwa den Portokosten für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen entspreche, bei „www.digibet.tv“ nicht eingehalten werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Spieler sich auf einen einzigen Tipp beschränkten, da das Angebot der Klägerin vielfältig, mit breit gefächertem Angebot und im Internet problemlos über längere Zeiträume hinweg erreichbar sei. Außerdem hätte es ansonsten nicht den genannten Begrenzungsregelungen bedurft. Das Internetverbot für Glücksspiele, wie es die Klägerin anbiete, sei auch unter Berücksichtigung der ab 01.07.2012 geltenden neuen Rechtslage verfassungs- und europarechtskonform, zumal die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer der in beschränkter Anzahl zugelassenen Konzessionen nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestellt habe, die es erlaube, Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln. Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen (5 K 1267/09.WI.).
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 21.12.2012
Die oberste Datenschutzbehörde für das Bundesland Schleswig-Holstein sieht einen Verstoß gegen § 13 Abs.6 TMG. Die Norm lautet: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren." Da Facebook bei der Anmeldung einen Klarnamen verlange, verletze das Unternehmen diese Regelung. Facebook hat nach Zustellung der Untersagungsverfügungen 1 Monat Zeit, Rechtsmittel einzulegen. Gleichzeitig hat das ULD die sofortige Vollziehung seines Bescheides angeordnet, so dass Facebook grundsätzlich verpflichtet ist, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides die Auflagen umzusetzen. Andernfalls droht die Verhängung eines Zwangsgeldes iHv. 20.000,- EUR.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die in der Verfügung angesprochene Klarnamen-Problematik ist keineswegs auf Facebook begrenzt, sondern betrifft eine Vielzahl von Online-Portalen, auf denen sich Nutzer registrieren können. Insofern kommt dem Ausgang des Verfahrens eine grundsätzliche Bedeutung zu.
Facebook hat bereits angekündigt, gegen die Untersagungsverfügungen "energisch" vorzunehmen. Das Unternehmen bewertete die aktuellen Maßnahmen als vollkommen unbegründet und als eine Verschwendung deutscher Steuergelder.
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