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Die einzelnen News
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BGH: Keine AGG-Entschädigung für abgewiesene blinde Patientin
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Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG hat. Sachverhalt: Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde. Bisheriger Prozessverlauf: Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist - jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt. Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern - über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben - von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40). Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Beklagte. Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 56/25 Vorinstanzen: Amtsgericht Fritzlar - Urteil vom 21. September 2023 - 8 C 37/23 Landgericht Kassel - Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.05.2026
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2.
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OLG Düsseldorf: Verkauf von Luxus-Kosmetikartikeln auf TK Maxx-Wühltisch ist unzulässig
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Ein Händler darf Luxus-Kosmetik nicht unsortiert in Wühltischen oder in beschädigten Verpackungen verkaufen, da dies eine Markenverletzung darstellt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2026 - Az.: 20 U 89/25). Klägerin war die L’Oréal-Gruppe, die u.a. die bekannten Kosmetikmarken Yves Saint Laurent, Lancôme und IT Cosmetics über ein selektives Vertriebssystem vertrieb. Die autorisierten Händler waren verpflichtet, detaillierte Anforderungen an die Warenpräsentation und die Verkaufsumgebung einzuhalten, um das exklusive und hochwertige Markenimage zu wahren. Die Produkte waren markenrechtlich geschützt. Beklagter war der Einzelhandelskonzern TK MAXX, der bundesweit Filialen betrieb und Mode- und Markenartikel zu reduzierten Preisen veräußerte. Bei Testkäufen stellte die Klägerin fest, dass Produkte ihrer Marken in großen, unsortierten Wühltischen lagen. Teilweise waren die Verpackungen eingerissen oder mit handschriftlich geänderten Preisetiketten versehen. Die Klägerin sah darin eine Rufschädigung ihrer Luxusmarken und somit eine Markenverletzung. Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Ansicht und verbot TK MAXX den Verkauf auf diese Art und Weise. In dieser Form der Präsentation liege eine Markenverletzung, so die Richter. Markeninhaber könnten sich dem Weiterverkauf widersetzen, wenn berechtigte Gründe gegeben seien. Eine solche Rechtfertigung liege beispielsweise dann vor, wenn der Ruf einer Luxusmarke erheblich beschädigt werde. Den betroffenen Marken komme eine Aura des Luxuriösen zu: “In den Augen des Verkehrs kommt den streitgegenständlichen Kosmetikprodukten dementsprechend ein erheblicher Prestigewert und eine gewisse „Aura des Luxuriösen“ zu, wie der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, im Übrigen auch selbst beurteilen kann.”
Die Präsentation in überfüllten und unsortierten Verkaufsschütten erwecke den Eindruck eines Wühltisches. Dadurch entstehe beim Kunden der Eindruck, die Ware werde verramscht: "Ein Anbieten von Markenwaren in einem „Wühltisch“ passt aber nicht zu einer „Aura des Luxuriösen“ und ist daher geeignet, deren Prestigewert nachhaltig zu schädigen. Mit einem „Wühltisch“ ist in den Augen des Verkehrs nicht eine Suche nach „Schätzen“, sondern das „Verramschen“ einer nicht hinreichend nachgefragten und deshalb überschüssigen Produktion verbunden. Der Verkehr wird daher annehmen, dass sich die dort befindlichen Kosmetika der Konzernschwestern der Antragstellerin nicht mehr wie früherer über den Fachhandel absetzen lassen, weil sie den Qualitätsanforderungen oder Erwartungen des gehobenen Verkehrs anscheinend nicht mehr entsprechen, und daher auf diese Weise „verramscht“ werden müssen. Die Verfügungsmarken erscheinen damit als solche im Niedergang, die sich nicht mehr im bisherigen gehobenen Segment halten können, sondern in das Feld der Massenware absinken. Ein Eindruck, der durch das in der Tat teilweise nachgerade schäbige Aussehen der Verkaufsschütten noch verstärkt wird. Von daher ist die angegriffene Warenpräsentation geeignet, den Prestige- und Luxuscharakter der Verfügungs- marken, zu dessen Begründung und Erhaltung die Antragstellerin und ihre Konzernschwestern große Anstrengungen unternehmen, erheblich zu beeinträchtigen und den von ihnen betriebenen Aufwand nachgerade zu entwerten."
Auch beschädigte Verpackungen oder handschriftlich geänderte Preisetiketten beeinträchtigten das Markenimage. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Interessen der Markeninhaberin das deutlich größere Gewicht. Der Händler dürfe die Produkte zwar grundsätzlich weiterverkaufen, müsse aber eine Präsentation wählen, die dem Luxus- und Prestigecharakter der Marken gerecht werde: "Zu Recht hat das Landgericht auch einen berechtigten Grund im Sinne des Art. 15 Abs. 2 UMV für die Untersagung des Vertriebs der Kosmetikprodukte der Marke „B.“ in eingerissenen oder mit händisch veränderten Preisetiketten versehenen Verpackungen bejaht. Auch insoweit rechtfertigt die Berufungsbegründung kein abweichendes Ergebnis. Der Markeninhaber bleibt ungeachtet der Erschöpfungsregelung „Herr des Auftritts der Ware als solcher“. Von daher muss jede Veränderung des Warenauftritts durch Dritte die ursprünglichen Markenrechte wiederaufleben lassen (…). Der Markeninhaber kann sich letztlich allen Handlungen widersetzen, welche die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke verletzen oder ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen. (…)."
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3.
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OLG Düsseldorf: Kreuzfahrtunternehmen darf Provisionsweitergabe nicht verbieten
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Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (13.05.2026) entschieden, dass ein Kreuzfahrtunternehmen (Beklagte) nicht berechtigt war, den Reisevermittlervertrag mit dem Dienstleister einer Finanzgruppe (Klägerin) zu kündigen. Die Klägerin bietet Kunden unter anderem Kundenbindungs- und Mehrwertprogramme an. In diesem Zusammenhang vermittelt sie auch Reisen. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Hochseekreuzfahrten. Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Agenturvertrag, wonach die Klägerin u.a. ohne Zustimmung der Beklagten keine Rabatte, Nachlässe oder sonstigen geldwerten Vorteile an Kunden weitergeben darf, wenn sie von der Beklagten veranstaltete Reisen vermittelt. Da die Klägerin dennoch Rückvergütungen aus den von der Beklagten erhaltenen Provisionszahlungen, etwa über Gutscheine oder Bonuspunkte, an ihre Kunden gewährte, hatte die Beklagte den Agenturvertrag im Jahr 2018 gekündigt. Mit Urteil vom 10.10.2024, Az. 14d O 14/22, hatte das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass die Kündigung unwirksam sei und das Vertragsverhältnis ohne das kartellrechtswidrige Verbot der Provisionsweitergabe fortbestehe. Zudem hatte das Landgericht entschieden, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der unwirksamen Kündigung zustehe. Der 6. Kartellsenat hat diese erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Wie das Landgericht geht der Senat davon aus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Agenturvertrag kein "echter" Handelsvertretervertrag sei, bei dem unter bestimmten Umständen eine Provisionsweitergabe ausgeschlossen werden könne. Vielmehr handele die Klägerin als selbstständiges Unternehmen, als sogenannter "unechter" Handelsvertreter, dem die Beklagte nicht die Provisionsweitergabe verbieten dürfe. Die Klägerin sei unabhängig, nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden und vermittle Reisen von zahlreichen Reiseveranstaltern. Eine in diesen Fällen mittelbar oder unmittelbar verbotene Weitergabe von Provisionen sei kartellrechtswidrig (Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB), u.a. da das Verbot in kartellrechtswidriger Weise einen Preiswettbewerb verhindere. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben. Aktenzeichen: VI-6 U 5/24 [Kart] Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 13.05.2026
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4.
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OLG Zweibrücken: Online-Bewertungsplattform für Arbeitgeber muss Nutzerdaten herausgeben
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Das Pfälzische Oberlandesgericht hat entschieden, dass ein Plattformbetreiber zur Herausgabe der Daten eines Nutzers verpflichtet ist, wenn der Nutzer in einer Bewertung auf der Social-Media-Plattform seinem (ehemaligen) Arbeitgeber wahrheitswidrig falsche Tatsachen vorwirft. Der Plattformbetreiber stellt im Internet verschiedene Socialmediaangebote zur Verfügung, u.a. auch eine Bewertungsplattform für Arbeitgeber. Ein Nutzer gab auf dieser Plattform eine Bewertung über seinen ehemaligen Arbeitgeber, einen Pflegedienst ab. Unter dem Bewertungspunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ hat er den Pflegedienst mit einem Stern von fünf möglichen bewertet und u.a. kommentiert: „Man verdient unter dem gesetzlichen Mindestlohn. 1x im Jahr gibt es eine Sonderleistung, dafür wird der Mindestlohn bezahlt, ansonsten kann die Sonderleistung nicht finanziert werden.“
Der Pflegedienst rief wegen dieses Kommentars das Landgericht an und verlangte Auskunftserteilung durch den Plattformbetreiber über die gespeicherten Daten des Nutzers, der diese Bewertung geschrieben hat. Das Landgericht wies den Antrag ab, wogegen sich der Pflegedienst wehrte. Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat den Plattformbetreiber nun unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet, dem Pflegedienst über die gewünschten Nutzerdaten Auskunft zu erteilen. Nach der Auffassung des Senats handele es sich bei der fraglichen Kommentierung des Nutzers um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Dem Arbeitgeber werde mit der Bewertung ein Gesetzesverstoß vorgeworfen. Die Klärung der Frage, ob Mindestlohn gezahlt worden sei, sei durch eine einfache Berechnung möglich und beinhalte keine wertenden Anteile. Selbst wenn zugunsten des Nutzers eine Auslegung dahin erfolge, nur für oder durch die Zahlung der einmal im Jahr erfolgenden Sonderleistung komme es zum Erreichen des Mindestlohns, sei damit der Vorwurf erhoben, die gesetzlichen ‑ bußgeldbewehrten und im Ergebnis auch strafbewehrten - Regeln zum Mindestlohn zu umgehen. Denn längere Berechnungszeiträume als ein Kalendermonat schieden für die Frage, ob ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliege, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus. Zwar erwarte ein Leser in Bewertungsportalen typischerweise subjektive Einschätzungen der Bewertenden. Aber anders als bei Bewertungspunkten, die eine größere Subjektivität in sich tragen würden (beispielhaft „Arbeitsatmosphäre“, „Image“, „Work-Life-Balance“), erwarte ein Durchschnittsleser bei dem Unterpunkt „Gehalt/Sozialleistungen“ grundsätzlich faktenbasierte Angaben. Es handele sich auch nicht nur um eine schlagwortartige Äußerung ohne Substanz, die lediglich die Aufmerksamkeit der Lesenden auf die Forderung, in der Pflege und/oder in dem konkreten Unternehmen müsse eine bessere Bezahlung stattfinden, lenken solle. Verfahrensgang: Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18.12.2025, 2 O 3/25, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2026, 4 W 4/26 Quelle: Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 21.05.2026
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5.
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BayVGH: Presse hat beschränkten Anspruch auf Gästeliste der Staatsempfänge im Rahmen der "Ludwig-Erhard-Gipfel"
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Die Presse hat keinen vollumfänglichen Anspruch gegenüber der Bayerischen Staatskanzlei auf Auskunft darüber, wer zu den beim „Ludwig-Erhard-Gipfel“ veranstalteten Staatsempfängen eingeladen war und ob eine Einladung seitens der Bayerischen Staatsregierung oder seitens des ausrichtenden Unternehmens veranlasst wurde. Auskunft muss nur über die Namen und Funktionen der Personen erteilt werden, die tatsächlich an einem der Staatsempfänge teilgenommen und sich damit aus ihrer Privatsphäre in die Öffentlichkeit begeben haben. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom gestrigen Tag entschieden. Die Bayerische Staatsregierung veranstaltete in den Jahren 2022 bis 2025 Staatsempfänge im Rahmen des von einem privaten Unternehmen veranstalteten „Ludwig-ErhardGipfels“. Eine Presseanfrage der beiden Antragsteller, ein Medienunternehmen sowie ein für dessen Online-Nachrichtenportal tätiger Redakteur, blieb mit Verweis auf Datenschutzgründe teilweise unbeantwortet. Die Antragsteller ersuchten beim Verwaltungsgericht München erfolglos um Eilrechtsschutz. Der BayVGH entschied nun, dass ausschließlich für den Redakteur und für diesen lediglich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nennung der Namen, Funktionen und Institutionen der Gäste bestehe, die tatsächlich an den Staatsempfängen im Rahmen des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ teilnahmen. Insoweit überwiege das Auskunftsinteresse der Presse die Persönlichkeitsrechte der Gäste. Die Informationen beträfen deren Persönlichkeitsrecht lediglich innerhalb der sog. Sozialsphäre. Durch die Teilnahme an einem der Staatsempfänge hätten die Gäste sich in die Öffentlichkeit begeben und müssten mit einer Außenwahrnehmung rechnen. Eine unzulässige Stigmatisierung oder Prangerwirkung allein durch einen Bericht über eine Teilnahme an einem dieser Staatsempfänge sei nicht zu befürchten. Denn die an die Presse herauszugebenden Informationen ließen nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Einladung zum jeweiligen Staatsempfang „erkauft“ wurde. Auch seien sie kein Hinweis darauf, dass politische Kontakte „erkauft“ worden seien. Dies sei bei einer eventuellen Berichterstattung zu berücksichtigen. Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Personen, die einer Einladung zu einem der Staatsempfänge nicht gefolgt seien, bestehe hingegen kein Anspruch auf die begehrten Informationen. Bei Herausgabe von weiteren Informationen sei eine unzulässige, nicht gerechtfertigte Prangerwirkung zu befürchten. Insbesondere bezüglich der Personen, die vom Veranstalter des „Ludwig-Erhard-Gipfels“ als Gäste vorgeschlagen wurden, könne der Eindruck entstehen, dass sie für die Einladung zum Staatsempfang bezahlt hätten, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall gewesen wäre. Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar. (BayVGH, Urteil vom 19. Mai 2026, Az. 7 CE 26.397) Quelle: Pressemitteilung des BayVGH v. 20.05.2026
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LG Berlin II: Fitnessstudio darf Handtuchpreis nicht einseitig per E-Mail erhöhen
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Die Erhöhung einer Handtuchpauschale durch ein Fitnessstudio per E-Mail ist ohne Zustimmung der betroffenen Mitglieder unzulässig (LG Berlin II, Urt. v. 19.03.2026 – Az. 52 O 86/25). In dem Verfahren war die Beklagte eine Fitnessstudio-Betreiberin. In den Verträgen war ein Handtuchservice enthalten, der ursprünglich 10 EUR bzw. später 20 EUR im Jahr kostete. Im Oktober 2024 informierte das Studio seine Mitglieder per E-Mail darüber, dass die Pauschale ab dem 1. Dezember 2024 auf 49,90 EUR steigen sollte. Wer zustimme, müsse nichts tun. Wer nicht zustimme, müsse den Handtuchservice aktiv abbestellen. In den AGB gab es dazu die folgenden Klauseln: "5. PREISANPASSUNG X (…) ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag und sonstige Dienstleistungen zu erhöhen und zu senken, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserer Dienstleistung verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Das Mitglied ist berechtigt, einen Anspruch auf Anpassung des Mitgliedsbeitrages geltend zu machen. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unserer Abo-Angebote beeinflussen, sind: 1. Miete (33%) 2. Energie (11%) 3. Material/Fremdleistungen (12%) 4. Personal (24%) 5. Dienstleister/Freelancer (10%) 6. Sonstiges (10%) (In Klammern finden Sie die jeweilige Gewichtung.) Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Bekanntgabe. Sie können Ihre Mitgliedschaft jederzeit während der zulässigen Kündigungsfrist beenden, um zukünftige Belastungen zu vermeiden."
Das LG Berlin II bewertete den Inhalt der E-Mail als rechtswidrig und stufte auch die AGB-Klausel als unzulässig ein. 1. Irreführende E-Mail: Die E-Mail des Fitness-Studios sei irreführend gewesen. Es habe den Eindruck erweckt, der höhere Preis gelte automatisch, wenn Mitglieder nicht widersprechen. Tatsächlich könne eine Preiserhöhung jedoch nicht allein durch Schweigen wirksam werden. Vielmehr bedürfte es eines aktiven Zustimmung: "Die Beklagte suggeriert, die Kosten des Handtuchservice würden sich auf 49,90 € erhöhen, wenn die Mitglieder sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmeldeten, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Denn ohne aktive Annahmeerklärung konnte die Preiserhöhung nicht wirksam werden. Schweigen ist grundsätzlich keine Annahmeerklärung (…). Die Verbraucher erklären die Annahme auch nicht konkludent durch Nutzung der Handtuchpauschale und Zahlung des erhöhten Entgelts. Es fehlt insoweit am Erklärungswillen, weil die Verbraucher sich nach dem Inhalt der E-Mail nicht bewusst waren, dass sie überhaupt eine Annahmeerklärung abgeben müssen."
2. Unwirksame AGB: Die Preisanpassungsklausel in den AGB sei unwirksam. Sie erlaube zwar Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten, verpflichte aber nicht zu Preissenkungen bei gesunkenen Kosten. Dadurch würden Risiken einseitig auf die Kunden verlagert. Zudem sei die Regelung unklar formuliert. Verbraucher hätten keinerlei Möglichkeit zu erkennen, welche konkreten Kostenfaktoren tatsächlich in die Gesamtkosten einfließen und in welchem Umfang diese den Preis beeinflussen würden: "Verbraucher können nicht nachvollziehen, welche Kostenelemente die Gesamtkosten beeinflussen. Denn sie nennt „Beispiele“ für Kostenelemente unter Nennung einer Prozentzahl, die addiert 100 % ergeben. Verbraucher können auch nicht nachvollziehen, welche Kostenelemente es neben diesen Beispielen gibt und inwieweit diese den bereits mit 100 % ausgewiesenen Gesamtkosten beeinflussen können. Weiter ist unklar, welche Kostenelemente sich unter den Posten „Dienstleister/Freelancer“ und „Sonstiges“ verbergen sollen."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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LG Bochum: Google Ads-Anzeige ohne Hinweis auf Mindestbestellwert irreführend
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In einer Google-Anzeige muss bereits auf einen Mindestbestellwert hingewiesen werden (LG Bochum, Urt. v. 14.01.2026 - Az.: I-15 O 125/25). Die Beklagte betrieb einen Onlinehandel für Desinfektionsmittel. In einer Google-Anzeige bewarb sie ein Produkt (500 ml) für 5,15 EUR zzgl. 3,99 EUR Versandkosten. In der Werbung stand jedoch nicht, dass dieser Preis nur galt, wenn der Kunde insgesamt Waren im Wert von mindestens 19,00 EUR in Auftrag gab. Erst im Online-Shop wurde auf diesen Mindestbestellwert hingewiesen. Die Beklagte begründete dies damit, dass bei Google-Anzeigen nur begrenzter Platz zur Verfügung stehe. Das LG Bochum bewertete diese Online-Reklame als wettbewerbswidrig. Die Google-Ads-Werbung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, das Produkt könne für 5,15 EUR zuzüglich Versandkosten einzeln gekauft werden. Tatsächlich sei dies aber nur möglich, wenn ein Mindestbestellwert von 19,00 EUR erreicht werde. Die Anzeige täusche somit den Verbraucher. Der Kunde rechne bei nebeneinander dargestellten Google-Anzeigen mit einer einfachen Preisvergleichsmöglichkeit. Er erwarte, dass der angegebene Preis ohne weitere Hürden gelte. Einen Mindestbestellwert kalkuliere er nicht ein. Der Hinweis im Online-Shop komme zu spät. Bereits das Anklicken der Anzeige sei eine geschäftliche Entscheidung, vergleichbar mit dem Betreten eines Ladengeschäfts. Diese wettbewerbswidrige Handlung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass nur ein begrenzter Platz zur Verfügung stünde. Wenn in der Anzeige kein Raum für einen rechtlich notwendigen Hinweis sei, dürfe diese Werbeform nicht genutzt werden: "Soweit sich die Beklagte darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf einen Mindestbestellwert sei aufgrund des limitierten Platzangebotes in Google-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Platt- form für eine Werbung mit Preisangaben bei Forderung eines Mindestbestellwertes schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (…)."
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LG Deggendorf: Countdown-Uhr in Online-Shop nicht irreführend, auch wenn sich der Preis gar nicht ändert
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Eine Countdown-Uhr neben einem Preis in einem Online-Shop ist nicht irreführend, auch wenn sich der Verkaufspreis nach Ablauf des Countdowns nicht ändert (LG Deggendorf, Urt. v. 27.03.2026 - Az.: 1 HK O 6/25). Der verklagte Online-Shop bewarb eine Jacke mit einem durchgestrichenen Preis von 179,00 EUR und einem neuen Preis von 69,99 EUR („-61 %“). Zusätzlich wurde eine digitale Countdown-Uhr eingeblendet, die die verbleibende Zeit des Angebots anzeigte. Die Uhr lief sichtbar herunter. Nach Ablauf der Zeit änderte sich der Preis der Jacke jedoch nicht. Die Klägerin sah darin eine Irreführung des Verbrauchers und klagte, da der Countdown den Kunden gezielt zeitlich unter Druck setze. Das LG Deggendorf teilte diese Ansicht nicht, sondern verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Eine Irreführung liege nur dann vor, wenn die Werbung eine falsche oder missverständliche Aussage enthalte. Im vorliegenden Fall sage die Uhr lediglich aus, dass der reduzierte Preis bis zum Ablauf der angezeigten Zeit gelte. Die Werbung enthalte keinerlei Aussage darüber, welcher Preis nach Ablauf des Countdowns gelte. Ein verständiger Verbraucher müsse nicht zwingend davon ausgehen, dass der Preis zwingend steigen werde. Ebenso sei denkbar, dass der Preis gleich bleibe oder sich sogar weiter reduziere. Mit dem Countdown verspreche die Beklagte lediglich, sich bis zum Zeitablauf an den angegebenen Preis zu halten. Eine verbindliche Aussage über eine spätere Preiserhöhung werde aber nicht getroffen. Deshalb fehle es an einer Täuschung. Allein der durch die Uhr erzeugte Zeitdruck genüge nicht, um die Werbung als unlauter einzustufen. "Die Werbung enthält indes keinerlei Aussage darüber, welcher Preis danach (also nach „Null Uhr“) gelten soll. Insbesondere wird der verständige Verbraucher aus der herunterzählenden Uhr nicht schließen, dass der Preis nach Zeitablauf zwingend steigen wird. Ebenso plausibel ist es, dass der Preis gleich bleibt oder vielleicht sogar günstiger wird. Die Beklagtenseite verweist zu Recht darauf, dass die Werbung gemäß der Anlage (...) ausschließlich die Angabe enthält, dass die Beklagte als Verkäuferin sich bis zum Zeitablauf an den nunmehr angegebenen Preis von 69,99 € bindet, dass also für den Zeitraum des Angebots der Preis nicht steigen wird. Eine weitere Aussage enthält die Werbung hingegen nicht, auch nicht zu einem später gültigen Preis. Eine Eignung zur Irreführung ist daher nicht festzustellen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG München (Az.: 6 U 1041/26 e).
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LG Kassel: Werbung mit "Made in Germany" auf Etikett eines Desinfektionsmitteils irreführend
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Auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels darf nicht mit “Made in Germany” geworben werden, da hierfür kein ausreichender sachlicher Grund besteht. Die Nennung der Unternehmenswebseite ist hingegen erlaubt (LG Kassel, Urt. v. 05.02.2026 - Az.: 11 O 869/25). Die Beklagte war die Herstellerin eines Händedesinfektionsmittels, das als Arzneimittel vertrieben wurde. Auf dem Etikett waren der Aufdruck “Made in Germany” sowie die Internetadresse des Unternehmens angebracht. Die Klägerin hielt beides für irreführend und mahnte die Beklagte erfolglos ab. Das LG Kassel verbot die Angabe “Made in Germany” auf der Umverpackung. Die Nennung der Homepage bewertete es hingegen als zulässig. Für Arzneimittel dürften auf dem Etikett grundsätzlich nur solche Angaben gemacht werden, die gesetzlich vorgesehen oder für die Anwendung und Aufklärung wichtig seien. Die Herkunftsangabe “Made in Germany” gehöre nicht zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben. Sie stehe weder in Zusammenhang mit der Anwendung des Produkts noch diene sie der gesundheitlichen Aufklärung. Eine solche Werbeaussage könne vielmehr zusätzliche Aufmerksamkeit erzeugen und vom Wesentlichen ablenken. Deshalb sei sie verboten: "Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Angabe „Made in Germany“ auf den Etiketten unzulässig (...). Es handelt sich bei der zusätzlich zu der Länderbezeichnung „Germany“ bei den Kontaktdaten der Beklagten angebrachte Angabe „Made in Germany“ nicht um eine Pflichtangabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Die Angabe erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 5 AMG. Sie steht nicht mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang und ist auch nicht für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig. Es handelt sich um keine gesundheitsbezogene Information. In der Angabe „Made in Germany“ ist ein Hinweis auf die mit der Warenfertigung zusammenhängenden Produktionsschritte zu sehen (…). Die Sicherheit des Produkts wird durch das Zulassungsverfahren gewährleistet."
Anders hingegen die Angabe der Webseite. Diese könne dem Nutzer helfen, weiterführende Informationen wie Produktdetails oder Sicherheitsangaben abzurufen. Die Internetadresse stelle daher eine sachliche Zusatzinformation dar, die nicht gegen die gesetzliche Vorgabe verstoße: "Das weitergehende Klagebegehren ist unbegründet. Die mit dem Antrag 1g) angegriffene Angabe der Website auf dem Etikett des Produkts ist als zulässige Angabe der Kontaktdaten des pharmazeutischen Unternehmers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG nicht zu beanstanden. Zu Namen und Anschrift des Unternehmers gehört auch die Website (…). Richtig ist zwar, dass auf der angegebenen Seite nicht Werbung des Unternehmers angegeben sein darf (…). Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 10 AMG/Art. 63 Richtlinie 2001/83/EG, nach dem die Pflichtinformationen „unverwässert“ zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Homepage bleibt indes in ihrer Funktion als Startseite des Internetauftritts des Unternehmens hinter einer reinen Adressangabe nicht zurück."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (Az.: 11 O 869/25).
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VG Schleswig: Verkauf von Dosen in dänischen Bordershops unterliegt der deutschen Pfandpflicht
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Das hat die 6. Kammer heute in einem Klageverfahren entschieden. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte den Kreis Schleswig-Flensburg zunächst außergerichtlich aufgefordert, gegen den pfandfreien Getränkeverkauf in den Bordershops an der deutsch-dänischen Grenze vorzugehen. Nachdem der Kreis hierauf nicht reagierte, erhob die DUH eine Untätigkeitsklage, mit der sie den Kreis zur Durchsetzung des Einweggetränkepfands in den beigeladenen Bordershops verpflichten wollte. Die Klage hatte Erfolg. Die Richter stellten heraus, dass die DUH als Umweltverband zunächst klagebefugt sei und der Verkauf von Einweggetränkeverpackungen an Endverbraucher auf deutschem Staatsgebiet der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz unterliege. Deswegen sei der Kreis verpflichtet, gegen die andauernden Verstöße der Beigeladenen mittels Ordnungsverfügung vorzugehen. Die Pfandpflicht im Grenzhandel verstoße weder gegen Verfassungs- noch Europarecht. Die in der Vorschrift geregelte Ausnahme von der Pfandpflicht gelte nur für den unmittelbaren Export von Einweggetränkeverpackungen. Die Regelung sei nicht übertragbar auf die in Grenzgeschäften unterzeichneten Erklärungen der überwiegend dänischen Endverbraucher, dass sie die Getränke erst außerhalb Deutschlands konsumierten. Die Getränke würden nach wie vor an Endverbraucher verkauft. Den Behörden sei eine Kontrolle dieser individuellen Verpflichtungserklärung – anders als im kommerziellen Export – unmöglich. Das Ermessen des Kreises sei – bis auf die Umsetzungsfrist – auf Null reduziert. Es liege ein eklatanter Rechtsverstoß vor. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die beigeladenen Grenzhändler mittels Ordnungsverfügung zur Einhaltung des Einwegpfands aufzufordern und die Pfandpflicht durchzusetzen. Das Urteil (6 A 74/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Kreis und Beigeladene können binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe das OVG anrufen. Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig v. 20.05.2026
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
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Am 16.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 7. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2026 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.06.2026 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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