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Newsletter vom 27.07.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Fremde Markennamen als Keywords in AdWords-Werbung ab sofort erlaubt _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 13.01.2011 - Az.: I ZR 125/07) hat in Sachen AdWords erneut ein Machtwort gesprochen: Die Benutzung fremder Markennamen als bloßes Keyword im Rahmen der Google AdWords-Werbung stellt keine Markenverletzung dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird. Die Klägerin vertrieb unter der Internet-Adresse "www.bananabay.de" Erotikartikel und war Inhaberin einer Inhaber einer entsprechend geschützten Marke. Die Beklagte, die ebenfalls im Erotikversand tätig war, verwendete im Rahmen von Google AdWords das Keyword "bananabay". Dabei erschien bei Google folgende Anzeige:
Das Gericht verneinte einen Rechtsverstoß. Die Benutzung fremder Markennamen als bloßes Keyword im Rahmen der Google AdWords-Werbung stelle keine Markenverletzung dar. Dies gelte insbesondere dann, wenn in der Anzeige selbst durch den angegebenen Domain-Namen auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hingewiesen wird. In einem solchen Fall liege auch keine wettbewerbswidrige Rufausbeutung vor. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Trotz der eigentlich klaren Vorgaben des EuGH hatte es in den letzten Monaten entgegengesetzte Auffassungen in den Instanzgerichten zu der Frage einer Markenverletzung gegeben. Dieser Streit ist nun beendet. Um es deutlich zu sagen: Ab sofort können somit Unternehmen auf die Keywords unmittelbarer Mitbewerber bieten, ohne dass dies einen Rechtsverstoß darstellt. Dabei müssen zwei Bedingungen eingehalten werden: 1. Der fremde Markenname darf nur als Keyword im Rahmen von Google AdWords verwendet werden; er darf dagegen weder im Quelltext noch im sofort sichtbaren Bereich der Webseite erscheinen. 2. Die bei der Werbung angegeben URL sollte so gewählt werden, dass jede Verwechslung mit dem Markeninhaber ausgeschlossen ist. Dafür reicht im Normalfall die Angabe der eigenen Domainadresse aus. Die Entscheidung dürfte in den nächsten Monaten zu einer massiven Veränderung der Werbung im Online-Marketing (jedenfalls bei AdWords-Buchungen) führen ;-) zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Sperrungsklausel von Mobilfunkanbieter bei 75 EUR Zahlungsverzug unwirksam _____________________________________________________________ Die Klausel eines Mobilfunkanbieters, welche die Sperre des Anschlusses ermöglicht, obwohl der Kunde mit deutlich weniger als 75,- EUR im Zahlungsverzug ist, ist unwirksam, da die Regelung den Kunden einseitig benachteiligt (BGH, Urt. v. 09.06.2011 - Az.: III ZR 157/10). Der verklagte Mobilfunk-Anbieter hatte nachfolgende Klausel in seinen Bestimmungen " 7.1 E. ist zur Verhängung einer teilweisen oder vollständigen Sperre der Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn Die BGH-Richter stuften die Bestimmung als rechtswidrig ein. Sie eröffne der Beklagten die Möglichkeit ein Leistungsverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen, selbst wenn der Kunde sich nur wenige Tage oder mit einem Betrag von weniger als 75,- EUR im Zahlungsverzug befinde. Der Kunde werde hier klar benachteiligt, da ihm teilweise ohne Ankündigung des gesamte Anschluss gesperrt werden könne. Dabei stellte das Gericht heraus, dass der Telekommunikationsanbieter - genauso wie andere Beteiligte im Geschäftsleben - es hinnehmen müssten, dass es Situationen gebe, in denen sich die Schuldner auch einmal im geringen Zahlungsverzug befänden. Ein geringer Zahlungsrückstand dürfe aber nicht der Grund sein, die gesamten Kommunikationsmöglichkeiten zu sperren. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BSG: Online-Journalist ist KSK-Mitglied trotz Werbefinanzierung _____________________________________________________________ Der Kläger begehrt von der beklagten Künstlersozialkasse die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Er betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema "Internet", indem er von ihm zu diesem Thema verfasste aktuelle Beiträge auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung stellt. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website. In geringem Umfang bezieht der Kläger darüber hinaus Honorare aus der Veräußerung von ihm verfasster Beiträge an andere Website-Betreiber, die jährlich den Betrag von 3.900 Euro aber nicht übersteigen. Die Beklagte lehnte die vom Kläger begehrte Feststellung ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in seiner heutigen Sitzung der Revision des Klägers stattgegeben, die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Versicherungspflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt. Der Kläger übt eine selbständige publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig, dh mit der Absicht aus, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Künstlersozialversicherungsgesetz liegendes Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu erzielen und unterliegt daher der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zu den im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 iVm § 3 Abs 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz berücksichtigungsfähigen Einnahmen "aus" einer publizistischen Tätigkeit zählen nicht nur die im unmittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit, dh "für" diese Tätigkeit, erzielten Einkünfte aus der Veräußerung von Beiträgen an andere Website-Betreiber, sondern auch die in einem mittelbaren Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Website. Analog zu dem in § 14 SGB IV definierten Begriff des Arbeitsentgelts, der alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung erfasst, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, ist auch der Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) "aus einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit" auszulegen. Zwischen den vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen und seiner primären publizistischen Arbeit besteht ein untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang, aufgrund dessen die "Werbeeinnahmen" dem von einem Verlag oder einer Redaktion für eine publizistische Leistung gezahlten Honorar vergleichbar und somit als Einnahmen "aus" publizistischer Tätigkeit zu werten sind. Wirtschaftlich ist die Refinanzierung einer über das Trägermedium "Internet" ausgeübten journalistischen Tätigkeit durch Werbeeinnahmen wegen der dort vorherrschenden kostenfreien Verfügbarkeit von Informationen ("Gratiskultur") eine notwendige Bedingung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Inhaltlich ist der Erfolg der Werbung abhängig von der Websitefrequentierung, die wiederum durch die dort veröffentlichen Inhalte beeinflusst wird. Die in den Steuerbescheiden vorgenommene Einstufung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb trifft nicht zu und ist aufgrund der abweichenden Zweckbestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht bindend. Der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz steht vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 Künstlersozialversicherungsgesetz auszugleichen ist. Az.: B 3 KS 5/10 R - B. ./. Künstlersozialkasse Quelle: Medieninformation des BSG v. 21.07.2011 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. KG Berlin: Beschaffenheitsangabe in eBay-Offerte Grundlage für Vertrag _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Urt. v. 17.06.2011 - Az.: 7 U 179/10) hat noch einmal klargestellt, dass bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die in einem eBay-Angebot genannt werden, maßgeblich zur Bestimmung des Vertragsinhaltes beitragen. Die Parteien stritten um ein eBay-Angebot. In der Online-Offerte war angegeben, dass das Auto scheckheftgepflegt sei. Nachdem der Kläger den PKW erworben hatte, stellte sich heraus, dass der Wagen erhebliche Mängel aufwies. Daraufhin trat er vom Vertrag zurück. Der Beklagte wandte ein, bei der Erklärung, der Verkaufsgegenstand sei scheckheftgepflegt, handle es sich um eine unverbindliche Werbeaussage. Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht. Die Inhalte in einem eBay-Angebot seien nicht lediglich werbend, sondern enthielten vielmehr rechtsverbindliche Aussagen. So auch im vorliegenden Fall, wo der Äußerung "scheckheftgepflegt" somit entscheidende Bedeutung zukomme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG München: Begrenzung der Gültigkeit von Gutscheinen auf 12 Monate rechtswidrig _____________________________________________________________ Die Begrenzung eines Gutscheines auf 12 Monate ist rechtswidrig, da hierdurch die gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 Jahren unterlaufen und der Verbraucher einseitig benachteiligt wird (OLG München, Urt. v. 14.04.2011 - Az.: 29 U 4761/10). Der Beklagte verkaufte Online Erlebnis-Gutscheine und begrenzte die Gültigkeit auf 12 Monate. In den AGB fand sich nachfolgende Bestimmung: "Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb). Sie steht in Abhängigkeit zu den Laufzeitintervallen der Verträge mit den Erlebnispartnern und möglicher Leistungsänderungen. Die (...) trägt das Risiko von Preissteigerungen beim Veranstalter im Lauf des Gültigkeitszeitraumes. Eine Verlängerung der Gültigkeitszeiträume ist deshalb nicht möglich." Die Münchener Richter stuften die Begrenzung im vorliegenden Fall als rechtswidrig. ein. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften sähen bei der vorliegenden Form der Dienstleistung eine Regelverjährung von 3 Jahren vor. Die erhebliche Verkürzung auf 12 Monate benachteilige den Verbraucher einseitig und sei nicht angemessen. Daher sei die Klausel unwirksam. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Keine Berücksichtigung von hohem Aufwand für Fachbuch-Übersetzung _____________________________________________________________ Ein höherer Arbeitsaufwand, den ein Fachbuch-Übersetzer aufgrund des Einarbeitens in die fachliche Materie aufbringen muss, findet keine unmittelbare Berücksichtigung in der Bemessung einer angemessenen Vergütung. Allein die Tatsache, dass der Übersetzer mehr Zeit für die fachliche Recherche investieren muss, begründet noch kein Abweichen von den normalerweise gezahlten Regelsätzen (OLG München, Urt. v. 28.10.2010 - Az.: 29 U 1728/06). Die Klägerin, eine Übersetzerin, verlangte für ihre Leistung eine höhere Vergütung. Sie argumentiere, dass ihr gesetzlich eine höhere Vergütung zustehe. Denn die Übersetzung eines Fachbuches führe zu einem höheren Arbeitsaufwand. Die Münchener Richter teilten diese Einschätzung nicht. Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass die angemessene Vergütung grundsätzlich nicht für die erbrachte Leistung und die damit verbundene Arbeit gezahlt werde, sondern für die Einräumung der Nutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung. Die angemessene Vergütung hänge daher in erster Linie davon ab, wie groß das Ausmaß der Werknutzung sei. Daher werde der Arbeitsaufwand und die längere Zeit, die für eine intensivere Recherche notwendig gewesen sei, nicht unmittelbar bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung berücksichtigt. Eine Berücksichtung finde sich nur bei der Honorierung der Übersetzung der einzelnen Seite, da die Höhe der Absatzvergütung vom Seitenhonorar abhängig sei und dies wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Oldenburg: Internet-Formulare können AGB sein _____________________________________________________________ Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare für den juristischen Laien. Einer juristischen Überprüfung halten sie aber nicht immer stand. Diese Erfahrung musste jetzt ein privater Autoverkäufer machen. Der Käufer des Autos wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte. Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschied jedoch, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (6 U 14/11). Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW-Golf zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet.Darin hieß es: "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung." Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab dem Kläger Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam. Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 22.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LAG Berlin-Brandenburg: E-Mail-Account des Mitarbeiters darf von Arbeitgeber bei Abwesenheit eingesehen werden _____________________________________________________________ Der Arbeitgeber darf bei krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers die dienstlichen Mails einsehen und zur Bearbeitung von Kundenanfragen oder von geschäftlichen Belangen kopieren (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.02.1011 - Az.: 4 Sa 2132/10). Die Klägerin war eine Mitarbeiterin bei dem Beklagten, ihrem Arbeitgeber. Nachdem sich die Klägerin für einen langen Zeitraum krankheitsbedingt abgemeldet hatte, ohne eine elektronische Abwesenheitsnotiz einzurichten und ohne einen Stellvertreter zu benennen, versuchte die Beklagte, Kontakt zu der Klägerin aufzunehmen, um die dienstlichen E-Mails zu checken. Es seien zwischenzeitlich mehrere Kundenanfragen eingegangen, die bearbeitet werden müssten. Trotz mehrfacher Kontaktanfragen, reagierte die Klägerin nicht. Daraufhin informierte der Beklagte den Betriebsrat und die Sozialbetreuerin über die Umstände. Wenig später griff der Arbeitgeber ohne Zustimmung der Klägerin zu. Er trennte dabei die dienstlichen von den privaten Mails. Geöffnet und bearbeitet wurden nur die beruflichen Nachrichten. Das LAG Berlin-Brandenburg wies die Klage der Arbeitnehmerin ab. Der verklagte Arbeitnehmer habe alles Denkbare getan, um nicht ungefragt auf die E-Mails zugreifen zu müssen. Er habe mehrfach Kontaktanfragen gestellt, die jedoch unbeantwortet blieben. Auch die Miteinbeziehung des Betriebsrates und einer Sozialbetreuerin spreche für die Arbeitgeberseite. Um seine geschäftliche Tätigkeit aufrecht zu erhalten, müsse es dem Arbeitgeber möglich sein, auf berufliche Mails zuzugreifen. Private Mails seien im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt gelesen worden, sondern seien vorab ausgesondert worden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Frage, inwieweit Arbeitgeber die Mails ihrer Mitarbeiter lesen dürfen, ist auch im Jahre 2011 noch sehr umstritten. Siehe dazu auch unser Video "Law-Vodcast: Was tun mit den E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeiter?". Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun allen Arbeitgebern einen konstruktiven und vor allem praxisnahen Weg aufgezeigt, wie sie sich rechtskonform verhalten können, um an die dienstlichen Mails zu gelangen. Das rechtliche Risiko ist für den Arbeitgeber in solchen Problemfällen nicht unerheblich. Denn ein Verstoß ist nicht nur eine Verletzung des Arbeitvertrages, sondern zugleich auch eine Straftat. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Berlin: Mobiltelefonrechnung um 14.717,65 EUR überhöht _____________________________________________________________ Die Klage eines Mobilfunkanbieters gegen einen Kunden wegen dessen Telefonnutzung vor dem Landgericht war lediglich in Höhe von 10,- EUR erfolgreich. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.717,65 EUR sowie verschiedener Nebenkosten wies die Zivilkammer 38 die Klage ab. Der Kunde hatte einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option „Webshop-Aufladung 10“ entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 EUR für die Telefonnutzung in Rechnung. Hiervon entfielen nach seiner Darstellung 14.706,19 EUR auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM-Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0.47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15.15 Uhr. Nach Auffassung des Landgerichts enthält die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von 10,00 EUR vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden. Landgericht Berlin, Urteil vom 18. Juli 2011 - 38 O 350/10 - Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 21.07.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Urheberrechtsschutz für technische Beschreibungen und Texte auf Webseite _____________________________________________________________ Technische Texte und Beschreibungen über den Bau und die Produktion von Stahlhallen, die auf einer Webseite veröffentlicht werden, können Urheberrechtsschutz genießen (LG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2011 - Az.: 308 O 159/11). Ein unmittelbarer Mitbewerber der klägerischen Unternehmerin hatte mehrere Texte ungefragt übernommen und auf seiner Webseite veröffentlicht. Die Hamburger Richter bejahten die Schutzfähigkeit der Werke und erließen auf Antrag eine einstweilige Verfügung. Entsprechend dem Grundsatz der "Kleinen Münze" seien keine allzu hohen Anforderungen an die Urheberrechtsfähigkeit zu stellen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Ob Texte die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen und somit über das Alltägliche, das Normale hinausgehen, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls. So haben die Kölner Richter (LG Köln, Beschl. v. 02.05.2011 - Az.: 33 O 267/11) vor kurzem bei suchmaschinen-optimierten Produktbeschreibungen einen Schutz bejaht. Ebenso bei Tätigkeitsbeschreibungen eines Disc Jockeys (DJ) (LG Köln, Urt. v. 12.08.2009 - Az.: 28 O 396/09). Handelt es sich hingegen um einfache Produktbeschreibungen auf einer Webseite sind diese im Zweifel nicht geschützt, wie erst jüngst das LG Stuttgart (Urt. v. 04.11.2010 - Az.: 17 O 525/10) noch einmal feststellte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Osnabrück: NOZ-Kritik auf Internet-Basketball-Portal zulässig _____________________________________________________________ Ein Basketball-Onlineportal darf kritisch über die Berichterstattung der Neuen Osnabrücker Zeitung (NOZ) berichten. Ein Presseorgan muss sich kritische oder deutliche Kritik, sofern diese die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet, gefallen lassen (LG Osnabrück, Urt. v. 04.07.2011 - Az.: 2 O 952/11). Die NOZ engagierte sich u.a. als Werbepartner im Sponsoringbereich eines Osnabrücker Basketball-Clubs. Der Beklagte, ein Basketball-Internet-Portal, berichtete auf seiner Webseite kritisch über die gesamte Berichterstattung der Klägerin in Bezug auf den Basketballverein. Er kritisierte vor allem, dass die NOZ nicht rechtzeitig über den möglichen Bankrott, Zahlungsrückstände und die Auflösung geschrieben habe, obwohl die Zeitung angeblich recht früh Kenntnis davon gehabt habe. Der Beklagte unterstellte auf seinem Portal, dass die Klägerin dies nur getan hatte, weil sie Werbe- und Sponsoringpartner sei. Die Osnabrücker Richter stuften diese Äußerungen als zulässig ein. Das Gericht stellte heraus, dass es zwischen der Zeitung und dem Osnabrücker Basketball-Verein eine wirtschaftliche Verflechtung gebe, die aufgrund der Werbe- und Sponsoringpartnerschaft herrühre. Es erklärte darüber hinaus, dass die Zeitung, obwohl sie zeitlich bereits viel früher von den finanziellen Schwierigkeiten Kenntnis gehabt habe, gerade wegen der Verflechtung zunächst nichts berichtet habe. Insofern seien die von dem Basketball-Portal aufgeworfenen Fragen und die kritischen Berichte berechtigt gewesen und von der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst. Die Zeitung müsse sich dies gefallen lassen, da sie es anscheinend nicht geschafft habe, entsprechend ihrer Aufgabe kritisch und unabhängig über den Medienpartner zu berichten. Die deutliche Kritik sei daher zulässig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. ArbG Hamburg: Keine Diskriminierung durch Pflichtfeld "Anrede" und "Alter" in Online-Stellenangebot _____________________________________________________________ Verwendet ein Unternehmen im Rahmen seiner Online-Stellenanzeige die Pflichteingabefelder "Alter" und "Anrede", so ist hierin kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung zu sehen. Es handelt sich um typische, alltägliche Eingabefelder, die der Individualisierung der Bewerber dienen (ArbG Hamburg, Urt. v. 15.12.2010 - Az.: 26 Ca 260/10). Die arbeitslose Klägerin bewarb sich digital auf eine Online-Stellenanzeige der Beklagten. Im Rahmen des Online-Formulars gab es auch die Felder "Anrede" und "Alter". Die Stelle wurde an eine andere Person vergeben. Die Klägerin sah in dem Handeln der Beklagten eine geschlechtsbezogene Diskriminierung. Die Beklagte habe durch die Verwendung der Pflichtfelder "Alter" und "Anrede" kein Indiz für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung gesetzt. Denn dabei handle es sich um übliche Eingabefelder, die lediglich dazu dienten, den Bewerber zu individualisieren. Die Klägerin habe ins Blaue hinein behauptet, sie sei wegen ihrer Geschlechts und Herkunft nicht ausgewählt worden. Belegbare Nachweise habe sie jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr habe die Beklagte darlegen können, dass ähnliche Personen wie die Klägerin zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden seien. Die Absage der Klägerin resultiere allein aus dem Umstand, dass sie seit Jahren nicht in dem Bereich gearbeitet und sich weder fortgebildet noch weiter qualifiziert habe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Rechtstipps für PR-Verantwortliche: Teil 2 - Rechtliche Besonderheiten beim Social-Media-Marketing _____________________________________________________________ Im Blog der bekannten PR-Agentur Straub & Linardatos (S&L) werden in einer siebenteiligen Serie Rechtstipps für Agenturen und PR-Verantwortliche vorgestellt. Im heutigen 2. Teil geht es um die "Rechtlichen Besonderheiten beim Social-Media-Marketing". Der bereits erschienene 1. Teil beschäftigt sich mit dem Thema "Rechtsgrundsätze in PR und Werbung". Im Verlauf der Serie werden auch die rechtlichen Besonderheiten aus den Bereichen Social Media und Suchmaschinenmarketing ausführlich besprochen. Straub & Linardatos mit Sitz im Hamburger Stadtteil Ottensen beschäftigt 35 feste Mitarbeiter und arbeitet national für Kunden und Marken wie die ARD-Fernsehlotterie und den Direkt-Touristiker Berge & Meer (TUI). Schwerpunkte sind Marken-, Produkt- und Unternehmenskommunikation. Weitere Geschäftsbereiche kümmern sich zudem um die Beratung und Umsetzung von Werbung, Event, Licensing und Online-Kommunikation. Erst vor kurzem hat die Agentur bei der Verleihung der PR Report Awards 2011 – dem wichtigsten Preis der deutschen PR-Branche – als einziges Unternehmen gleich zweimal Gold erhalten. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Law-Podcasting: Never ending story "Apothekenrabatte" _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Never ending story Apothekenrabatte". Inhalt: Im Bereich des Apothekenrechts wurde in jüngerer Vergangenheit wohl kaum ein Thema derart umfassend erörtert wie das der Rechtmäßigkeit der Gewährung von Rabatten, Zugaben und ähnlichen Vorteilen bei einem Erwerb von preisgebundenen Arzneimitteln. Dies verwundert nicht, da die Apotheker und Pharmazieunternehmen ein berechtigtes Interesse daran haben, neue Produkte oder einfach nur ihren Betrieb vorzustellen. Dass dies ein Gefahrenpotential birgt und damit auch langwierige Gerichtsprozesse folgen können, mussten bereits einige Apotheken am eigenen Leib erfahren. Dieser Podcast soll Ihnen helfen, etwas Licht ins Dunkel der never ending story "Apothekenrabatte" zu bringen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Vodcast: Wenn der Mitarbeiter twittert: Wann sind Disziplinarmaßnahmen erlaubt? _____________________________________________________________ Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema " Wenn der Mitarbeiter twittert: Wann sind Disziplinarmaßnahmen erlaubt?. Inhalt: Was kann der Chef machen, wenn ein Arbeitnehmer vertrauliche Informationen der Firma preisgibt oder sich kritisch über Kollegen und Vorgesetzte im Internet äußert? Welches rechtliche Instrumentarium steht dem Arbeitgeber zu, um solche Handlungen des Mitarbeiters zu unterbinden? Mit dieser Frage beschäftigt sich das heutige Video. zurück zur Übersicht |