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Die einzelnen News
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1.
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BGH: Anwendbares Recht bei Online-Markenverletzungen
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Bei Online-Markenverletzung ist das Gericht des Landes zuständig, in dem der angesprochene Kundenkreis sitzt. Nicht maßgeblich ist der Firmensitz des Rechtsverletzers (BGH, Urt. v. 22.10.2025 - Az.: I ZR 220/24). Ein dänisches Unternehmen bewarb und verkaufte Kosmetikprodukte über eine Website mit deutscher “DE”-Domain. Die Werbung richtete sich in Sprache und Aufmachung klar an Verbraucher in Deutschland. Die Markeninhaberin sah ihre Rechten verletzt und klagte vor deutschen Gerichten. Zu Recht, wie der BGH nun entschied. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH komme es bei Markenverletzungen im Internet nicht darauf an, wo der Anbieter sitze, wo sein Server stehe oder wo sich die beworbenen Waren befänden. Ausschlaggebend sei allein, welcher Verbraucherkreis angesprochen werde. Da sich die Website des dänischen Unternehmens klar an deutsche Kunden richtete, sei die Markenverletzung in Deutschland begangen worden. Damit seien die deutschen Gerichte international zuständig. Der BGH gab damit seine frühere Auffassung auf, wonach es auf den Ort der technischen Veröffentlichung (z. B. Sitz des Servers) ankomme. “Bestehen die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen in der elektronischen Anzeige von Werbung und Verkaufsangeboten für Waren, die mit einem Zeichen versehen sind, das mit einer Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass der Markeninhaber zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass diese Handlungen in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen worden sind, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich diese Werbung und diese Verkaufsangebote richten, und zwar ungeachtet dessen, dass der Beklagte in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassen ist, dass sich der von ihm benutzte Server des elektronischen Netzes in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet oder dass sich die Waren, die den Gegenstand der Werbung und Verkaufsangebote bilden, in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden (…).”
Der BGH gab damit seine frühere Auffassung auf, wonach es auf den Ort der technischen Veröffentlichung (z. B. Sitz des Servers) angekommen war: "Der Senat hat allerdings in seinem Urteil "Parfümmarken" entschieden, dass der Ort des für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen schadensbegründenden Ereignisses im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke - der Vorgängervorschrift zu Art. 125 Abs. 5 UMV - der Ort ist, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Angebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Internetseite in Gang gesetzt worden ist, und nicht der Ort, an dem die Internetseite abgerufen werden kann (…). Hieran hält er angesichts der vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "AMS Neve u.a." und "Lännen MCE" (EuGH, GRUR 2019, 1047; GRUR 2023, 805) nicht fest."
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2.
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BPatG: Wort "Die Alleslöser." nicht als Marke eintragungsfähig
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Der Begriff “Die Alleslöser.” ist nicht als Marke eintragungsfähig, da ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (BPatG, Urt. v. 25.11.2025 – Az.: 28 W (pat) 35/21). Das klägerische Unternehmen wollte die Wortmarke “Die Alleslöser.” beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Die Marke sollte für zahlreiche Dienstleistungen rund um Eventmanagement, Werbung, Unterhaltung, Catering und ähnliche Bereiche Schutz genießen. Die Markenstelle des DPMA wies die Anmeldung zurück, da sie die Bezeichnung für nicht unterscheidungskräftig hielt. Dagegen wehrte sich die Klägerin gerichtlich. Das BPatG wies die Klage ab. Das DPMA habe die Markeneintragung zu Recht verweigert. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise beschreibe die Wortfolge “Die Alleslöser.” lediglich, dass die angebotenen Dienstleistungen alle möglichen Probleme lösen könnten. Die Kombination aus “Alles” und “Löser” sei sprachlich klar verständlich und werblich gemeint. Ähnlich wie bei den bekannten Begriffen “Problemlöser” oder “Alleskönner”. Durch den Begriff entstehe bei den Kunden der Eindruck eines Full-Service-Angebots. Damit werde aber kein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gegeben, sondern nur eine allgemeine Werbeaussage gemacht. Auch die Gestaltung mit dem bestimmten Artikel “Die” und einem Punkt am Ende ändere daran nichts. Diese Elemente seien rein werbeüblich und nicht geeignet, die Marke individualisierend wirken zu lassen: "In „Die Alleslöser.“ steckt somit ein Werbeversprechen, in einem breiten Spektrum alles zu lösen. Damit beschränkt sich der Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung darauf, dem angesprochenen Kunden zu vermitteln, es handele sich um ein besonders vorteilhaftes Angebot, weil „alles gelöst wird“, „sich um alles gekümmert wird“, der Kunde zufriedengestellt wird und sich keine Sorgen machen muss. (…) Vorliegend vermag auch der Umstand, dass dem Wort „Alleslöser“ der bestimmte Artikel „Die“ vorangestellt und das Satzzeichen eines Punktes nachgestellt ist, der angemeldeten Bezeichnung nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen."
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3.
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BPatG: Begriff "WerraEnergie" als Marke für bestimmte Energie-Dienstleistungen eintragungsfähig
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Der Begriff “WerraEnergie” kann als Marke für bestimmte Energie-Dienstleistungen eingetragen werden (BPatG, Urt. v. 24.11.2025 – Az.: 26 W (pat) 38/21). Ein Unternehmen wollte das Wort "WerraEnergie“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, vor allem im Energiebereich, eintragen lassen. Das DPMA lehnte dies jedoch teilweise ab. Es meinte, der Begriff beschreibe lediglich, dass es sich um Energie aus der Werra-Region handle, und sei daher nicht schutzfähig. Das Unternehmen legte Beschwerde gegen die Zurückweisung ein und gewann teilweise vor dem BPatG. Für bestimmte Dienstleistungen sei die Marke doch eintragungsfähig. Der Begriff “WerraEnergie” könne zwar an Energie aus der Werra-Region erinnern. Für die noch streitgegenständlichen Leistungen sei jedoch kein enger Zusammenhang zur geografischen Herkunft erkennbar. Heizungsanlagen etwa seien eigenständige Produkte, die nicht notwendigerweise aus der Werra-Region stammen oder dort eingesetzt würden. Das gleiche gelte für Dienstleistungen wie die Beratung zur Energieeinsparung oder Vermietung von Stromzählern. Diese Leistungen seien standortunabhängig und würden deutschlandweit erbracht. Selbst wenn “Werra” als geografische Angabe verstanden werde, ergebe sich daraus nicht automatisch ein beschreibender Charakter für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Für diese speziellen Leistungen sei das Wort daher nicht beschreibend, sondern könne als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden. "Das Anmeldezeichen ist im zuletzt noch beantragten Umfang auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Eine Eignung zur Beschreibung von Merkmalen der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen besteht nicht, da das angemeldete Zeichen nur für die Lieferung und Verteilung von Energie beschreibend ist."
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4.
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OLG Braunschweig: Tesla-Kauf wirksam trotz fehlerhaftem Online-Button
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Ein Käufer eines Tesla-Pkw kann sich nicht vom Kauf lösen, wenn er das Fahrzeug abgeholt, bezahlt und ein Jahr genutzt hat, obwohl der Bestellbutton nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 312j Abs.3 BGB entsprach (OLG Braunschweig, Urt. v. 26.11.2025 - Az.: 9 U 71/25). Der klägerische Verbraucher hatte im März 2022 online einen Tesla für knapp 58.000,- EUR bestellte . Der Bestellbutton auf der Webseite war lediglich mit “Bestellen” beschriftet. Der Kläger bezahlte das Fahrzeug, holte den Wagen ab und benutzte in annähernd ein Jahr. Dann erklärte er den Widerruf. Nach über einem Jahr erklärte er den Widerruf. Er begründete dies damit, dass die Bestellschaltfläche im Onlineshop nur mit “Bestellen” beschriftet war und somit gegen die gesetzlichen Vorgaben für Bestellbuttons verstieß (§ 312j Abs.3 BGB). In der erster Instanz wies das LG Braunschweig (Urt. v. 29.04.2025 - Az.: 7 O 3204/25) die Klage ab. Das OLG Braunschweig schloss sich im Rahmen der Berufung dieser Ansicht an. Der Kaufvertrag sei wirksam. Zwar erfülle die Beschriftung “Bestellen” nicht die Vorgaben des § 312j Abs.3 BGB, weil sie nicht eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinweise. Der Vertrag sei allerdings deswegen nicht automatisch unwirksam. Der Käufer habe bewusst ein Fahrzeug bestellt und gewusst, dass damit Kosten verbunden sind. Er habe auch nicht behauptet, sich über die Kostenpflicht getäuscht zu haben. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass jemand einen Tesla bestelle, ohne zu wissen, dass das Geld koste. Zudem habe der Käufer das Fahrzeug später bezahlt, zugelassen und übernommen. Dadurch habe er den Vertrag faktisch bestätigt. Es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich im Nachhinein auf einen bloßen Formmangel zu berufen, wenn er sich klar vertraglich binden wolle: "Gemessen daran ist der zunächst schwebend unwirksame Vertrag wirksam geworden. Der Kläger wusste von seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag und wollte nach den Umständen ein Fahrzeug gegen Entgelt erwerben. Er macht nicht geltend, über das Eingehen einer Zahlungsverpflichtung bei Auslösen der Bestell-Schaltfläche auch nur im Zweifel gewesen zu sein. Eine solche Betrachtung widerspräche auch jeder Lebenserfahrung. Daher hat er objektiv zu erkennen gegeben, den Vertrag aufrecht erhalten zu wollen, als er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Jedenfalls ist es dem Kläger gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB zu berufen. Denn die zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt die Grenze auf, nach der es nicht mehr der Billigkeit entspricht, einer Partei aus formalen Gründen die Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen."
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5.
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OLG Frankfurt a.M.: Gesellschaft kann Handelsregister-Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen. Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden. Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden. Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, so dass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden. Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a. M. v. 19.01.2026
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6.
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OLG München: Meta haftet für Fake-Profile im sozialen Netzwerk
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Meta muss Fake-Profile mit Namen und Fotos Betroffener nach Hinweis zügig entfernen. Andernfalls haftet das Unternehmen für die Rechtsverletzungen als mittelbarer Störer (OLG München, Urt. v. 20.01.2026 - Az.: 18 U 2360/25). In dem vorliegenden Fall stellten mehrere Personen fest, dass auf Meta Fake-Profile unter ihrem Namen und mit ihren Fotos erstellt worden waren. Diese Profile erweckten den Eindruck, von den Betroffenen selbst betrieben zu werden. Die Kläger wandten sich an Meta und forderten die Löschung der Profile. Trotz eindeutiger Hinweise wurden diese jedoch erst mit Verzögerung entfernt. Das OLG München bejahte daher eine Haftung von Meta auf Unterlassung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Rechtsverletzungen seien offensichtlich (Persönlichkeitsrecht, Namensrecht und Recht am eigenen Bild). Meta sei zwar kein unmittelbarer Täter, aber ein mittelbarer Störer. Das Unternehmen hätte die Pflicht gehabt, nach einem konkreten Hinweis tätig zu werden. Ein Hinweis sei dann ausreichend, wenn daraus klar hervorgehe, dass ein Fake-Profil mit dem Namen oder Foto eines Betroffenen erstellt wurde, ohne dessen Einwilligung. Eine aufwendige Prüfung sei in solchen Fällen nicht nötig. Außerdem sei klar, dass Meta auch für künftige identische oder kerngleiche Fake-Profile verantwortlich sei. Auch wenn diese unter anderen Webadressen erschienen. “Ein Social-Media-Profil oder -Konto, das ohne Zustimmung eines Betroffenen durch Verwendung des Namens des Betroffenen und/oder diesen abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgibt, es handele sich um ein Profil bzw. Konto des Betroffenen, kann dessen Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und dessen Recht am eigenen Bild verletzen.”
Und weiter: "Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (…). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden."
Und schließlich: "Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (…), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (…)."
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7.
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OLG Stuttgart: Kein Widerrufsrecht bei persönlichem Nachverhandeln
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Wer ein übermitteltes Angebot prüft, nachverhandelt und dann annimmt, kann den Vertrag nicht mehr nach § 312b BGB widerrufen, da keine Überraschungssituation gegeben ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 21.10.2025 - Az.: 10 U 79/25). In dem vorliegenden Fall beauftragte die Klägerin die Beklagte, eine Gartenbaufirma, mit der Neugestaltung ihres Privatgartens. Zuvor hatte die Klägerin ein schriftliches Angebot erhalten, dessen Finanzierung sie mit ihrer Bank prüfte. Später kam es zu einem Treffen im Garten der Klägerin, bei dem sie mit dem Unternehmen über den Preis nachverhandelte. Die Parteien einigten sich auf eine Pauschale von 50.000,- EUR inklusive zusätzlicher Leistungen. Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Firma eine Rechnung mit einem offenen Betrag von rund 44.000,- EUR. Die Klägerin widerrief den Vertrag später unter Hinweis auf ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Das OLG Stuttgart lehnte den Widerruf der Klägerin ab. Obwohl der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, bestehe kein Widerrufsrecht. Denn die Klägerin habe das schriftliche Angebot lange vorher erhalten und ausreichend überdenken können. Sie habe das Angebot bewusst nachverhandelt und zu ihrem Vorteil geändert. Eine Überraschungssituation, wie sie das Gesetz schützen will, habe nicht vorgelegen: "Wird dem Verbraucher von dem Unternehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses ein Angebot überlassen und hat er Gelegenheit, dieses ohne Beeinflussung durch den Unternehmer zu prüfen und zu überdenken, ist nach dem mit der Verbraucherrechterichtlinie verfolgten Schutzzweck der Tatbestand des bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags nicht erfüllt; eine typische Druck- oder Überraschungssituation im Sinne von Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie, vor der § 312b BGB schützen soll, liegt dann nicht vor."
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8.
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LG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google wegen fehlerhafter KI-Übersicht
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Auch wenn die KI-Übersicht von Google nicht ganz fehlerfrei ist, hat ein betroffenes Unternehmen keinen Unterlassungsanspruch, wenn die angegriffene Äußerung im Ergebnis doch richtig verstanden wird (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.09.2025 - Az.: 2-06 O 271/25). Ein Zusammenschluss von Ärzten aus dem Bereich der plastischen Chirurgie beanstandete einen KI-Text von Google. Dabei handelte es sich um eine automatisiert generierte Antwort, die bei der Suche nach "Penisvergrößerung" angezeigt wurde. Darin hieß es, dass bei einer Penisverlängerung der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert werde: “Bei einer Penisverlängerung wird der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert.”
Die Klägerin hielt dies für medizinisch falsch und geschäftsschädigend. Sie trug vor, dass sie auf verlässliche und sachlich richtige Suchergebnisse angewiesen sei, da ihre Zielgruppe fast ausschließlich über die Suchmaschine nach Angeboten suche. Das LG Frankfurt a.M. lehnte die begehrte einstweilige Verfügung ab. 1. KI-Text zwar nicht ganz fehlerfrei, aber doch verständlich: Die Aussage in der KI-Übersicht sei nicht offensichtlich falsch. Im Kontext werde dem Leser vielmehr klar, dass nicht der Penis selbst, sondern nur die Haltebänder durchtrennt würden. Dies entspreche auch dem üblichen medizinischen Vorgehen. Die Behauptung sei daher nicht irreführend. Die KI-Übersicht sei als Aufzählung (Bullet Points) gegliedert und enthalte mehrere Hinweise zur operativen Technik. Direkt im Anschluss an den kritisierten Satz seien weitere Ausführungen erfolgt. Ein durchschnittlich aufmerksamer Internetnutzer werde diese Beschreibung nicht missverstehen: "Insgesamt versteht der Adressat im Gesamtkontext daher, wie die Operation der Penisverlängerung konkret verläuft und geht nicht davon aus, dass der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern gerade nur ein Teil davon, nämlich die Haltebänder. (…) Denn jedenfalls scheidet eine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne im hiesigen Streitfall aus. Denn im Gesamtkontext der Äußerung aus Sicht der angesprochenen, durchschnittlich aufmerksamen Adressaten stellt sich diese letztlich nicht als falsch dar."
2. Auch kein Anspruch nach Art. 6 Abs. 5 DMA: Auch ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 5 Digital Markets Act (DMA) komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Art. 6 Abs. 5 DMA soll sicherstellen, dass sogenannte Gatekeeper-Plattformen, die als zentrale Zugangstore zum digitalen Markt agieren, ihre eigenen Produkte oder Dienste nicht bevorzugt darstellen. Sie dürfen also keine Selbstbevorzugung im Ranking oder bei der Sichtbarkeit gegenüber Drittanbietern vornehmen. Bei der KI-Übersicht handle nicht um ein eigenständiges Produkt der Suchmaschine, sondern um einen Bestandteil der Suchergebnisse. Die beanstandete Darstellung stelle daher keine unzulässige Selbstbevorzugung im Sinne des DMA dar, da keine eigenen Leistungen beworben oder bevorzugt würden: "Denn die angegriffene "KI-Übersicht" stellt letztlich einen Teil des Suchergebnisses und nicht das Angebot oder den Verweis auf andere, eigene Produkte, dar. Im Streitfall ist die Anzeige, die die Antragstellerin angreift, auf die Suchanfrage "Penisvergrößerung" bezogen, wobei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch Methoden der Künstlichen Intelligenz aus den Inhalten der aus dem Index der Antragsgegnerin bezogenen Webseiten diese Übersicht generiert wird. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt dieses Ergebnisses als eigene Äußerung und als eigene Leistung haften muss, bezieht sich die KI-Übersicht konkret auf die Suchanfrage und stellt sich als Antwort hierauf dar. Es handelt sich damit um einen Teil des Suchergebnisses und nicht um einen Verweis auf ein eigenes Produkt. Denn die angegriffene KI-Übersicht ist hiervon gerade nicht in dem Sinne zu trennen, dass es sich um ein separates, eigenes Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA handelt."
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LG Frankfurt a.M.: Fitness First darf Rabattaktionen nicht verlängern, wenn zuvor Enddatum benannt
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Ein Unternehmen darf seine Rabattaktionen mit festem Enddatum nicht einfach verlängern (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.10.2025 - Az.: 2-03 O 359/24). Fitness First bewarb auf seiner Website eine zeitlich befristete Rabattaktion für Fitnessstudioverträge. Dazu wurde ein auffälliges Banner mit dem Hinweis “nur bis 25. Juni“ sowie einen rückwärts laufender Countdown genutzt. Nach Ablauf der Frist wurde die Aktion jedoch weiterhin angeboten und sogar erneut verlängert. Diesmal mit neuem Enddatum. Auf der Seite stand ein kleiner Hinweis, dass eine Verlängerung ”vorbehalten" war. Die mehrfache Verlängerung der Rabattaktion sei eine Irreführung des Verbrauchers, so das LG Frankfurt a.M. Auch wenn das Unternehmen in kleiner Schrift einen Vorbehalt erwähnte, sei für Verbraucher nicht nachvollziehbar gewesen, ob oder warum verlängert werde. Die Aktion habe den Eindruck erweckt, sie gelte nur für kurze Zeit. Dadurch seien Verbraucher unter Druck gesetzt worden, sich schnell zu entscheiden, obwohl die Aktion tatsächlich weiterlief. Das Unternehmen habe damit die besondere Anlockwirkung eines Countdowns gezielt genutzt, um Kunden zu einer schnellen Entscheidung zu bewegen. Eine solche Praxis sei unzulässig, wenn die Verlängerung nicht klar und nachvollziehbar begründet werde. Hinweise wie “Verlängerung vorbehalten” reichten nicht aus, wenn sie der Wirkung des beworbenen Enddatums widersprechen. "Denn die Verbraucher mussten davon ausgehen, dass das Angebot bald enden würde und der vergünstigte Tarif dann nicht mehr zur Verfügung stünde. Verbraucher wurden hierdurch potentiell davon abgehalten, das Angebot mit dem anderer Anbieter ausreichend zu vergleichen und erst dann eine Entscheidung über den Vertragsabschluss zu treffen. Ohne diese irreführende Angabe über die zeitliche Befristung hätten Verbraucher weniger unter Zeitdruck gestanden, die Möglichkeit gehabt, ihr Angebot mit anderen Anbietern zu vergleichen oder sich gegen das Angebot zu entscheiden. Denn aus Sicht der Verbraucher war eine Verlängerung des Angebots keinesfalls sicher („nur bis“)."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (Az.:6 U 294/25).
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10.
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LSG Potsdam: Ryanair-Piloten sind abhängig Beschäftigte, kein sozialversicherungsrechtliches "Out-Sourcing" möglich
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Den Möglichkeiten, Piloten als selbständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. Die zur Begründung einer Selbständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu (Urteil vom 21. Januar 2026, Aktenzeichen: L 16 BA 48/23). Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die zum Verfahren beigeladene Fluggesellschaff Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten. Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst – bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren – Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten („Firmenvertreter“) bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte – nach Abzug einer Gebühr – durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair. Gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr und obsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen. Der 16. Senat des LSG hat auf die Berufung der DRV mit seinem Urteil die Entscheidung des SG im Wesentlichen bestätigt. Die Piloten seien – die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt – ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie seien in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten hätten ihnen nicht zugestanden. Die „Zwischenschaltung“ der Ltds. habe hieran letztlich nichts geändert. Die Klägerin sei aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten – auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung – gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie könne daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Darüber, ob deutsches Sozialversicherungsrecht angesichts des grenzüberschreitenden Sachverhalts überhaupt zur Anwendung kommt, hatte der Senat deshalb nicht mehr zu befinden. Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss – vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 €, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 € beläuft – war nicht Gegenstand des Verfahrens. Ryanair war zum Verfahren lediglich beigeladen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision zu beantragen. Quelle: Pressemitteilung des LSG Potsdam vom 23.01.2026
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