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Newsletter vom 28.04.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Zimtkapseln sind nicht unbedingt als Arzneimittel einzustufen _____________________________________________________________ Der BGH (Urt. v. 14.01.2010 - Az.: I ZR 138/07) hat entschieden, dass Nährstoffe in Kapseln dann kein Arzneimittel darstellen würden, wenn der Stoff in derselben Menge auch über Lebensmittel aufgenommen werden kann und hierdurch dieselben Wirkungen erzielt werden. Dies gelte zumindest dann, wenn die Aufnahme derselben Stoffmenge über Lebensmittel nicht die Gesundheit gefährdend ist. Die Beklagte vertrieb so genannte „Zimtkapseln“. Diese wurden von ihr als „diätisches Lebensmittel zur besonderen Ernährung bei Diabetis im Rahmen eines Diätplans“, beworben. Die Kapseln waren nicht als Arzneimittel zugelassen. Die Beklagte empfahl den Käufern, täglich drei Kapseln einzunehmen. Dies entsprach einer Menge von drei Gramm Zimt. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, sah hierin eine Verletzung des Heilmittelwerberechts. Seiner Auffassung nach handle es sich bei den „Zimtkapsel“ um zulassungspflichtige Arzneimittel. Die Einnahme der Kapseln habe nämlich den Zweck, die Erkrankung Diabetis zu lindern. Das Produkt der Beklagten diene nicht in erster Linie der Ernährung, sondern der Beeinflussung des Insulinstoffwechsels und damit der Behandlung von Diabetis. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die von ihr vertriebenen „Zimtkapseln“ nicht als Arznei-, sondern als Lebensmittel einzustufen seien. Nachdem das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt hatte, hob der Bundesgerichtshof dieses Urteil nun auf. Ein Arzneimittel sei dann nicht gegeben, wenn ein Stoff, der auch Bestandteil von Lebensmitteln ist, durch deren angemessenen Verzehr dieselben Wirkungen hervorruft wie die Einnahme des Präparats. Ein angemessener Verzehr sei auch dann noch gegeben, wenn dieser einer normalen Ernährung nicht entspricht. Dies gelte zumindest dann, wenn durch einen übermäßigen Verzehr keine Gesundheitsschäden hervorgerufen werden. Der Bundesgerichtshof hat nach der Aufhebung des Urteils den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Deses muss nun entscheiden, ob die Aufnahme von Zimt über Lebensmittel dieselben Wirkungen hat, wie die Einnahme der Kapseln. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Briefwerbung für Grabmale zwei Wochen nach Todesfall zulässig _____________________________________________________________ Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr wettbewerbsrechtlich als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann. Der Beklagte handelt mit Grabsteinen. Er sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Sie hat vom Beklagten die Unterlassung der Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten verlangt. Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen (Landgericht) bzw. zwei Wochen (Oberlandesgericht) nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Die Klägerin hat mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte hatte das Urteil des Berufungsgerichts hingenommen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse. Er hat aber angenommen, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 29/09 LG Gießen - Urteil vom 3. April 2008 - 8 O 3/08 OLG Frankfurt a. M. - Urteil vom 21. Januar 2009 - 6 U 90/08 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.04.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Zulässiger Internet-Presseartikel über ein Gerichtsverfahren eines bekannten Anwalts _____________________________________________________________ Tritt ein bekannter Medienrechtsanwalt in eigener Sache vor Gericht auf, muss er hinnehmen, dass er namentlich in einem Online-Artikel erwähnt wird (KG Berlin, Urteil v. 18.03.2010 - Az.: 10 U 139/09). Der Kläger, ein bekannter Medienrechtsanwalt, trat in eigener Sache vor Gericht auf. Die Beklagten berichteten über diesen Prozess und erwähnten den Kläger auch namentlich. Hierdurch sah sich der Advokat in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte. Das KG Berlin wies die Klage ab. Zwar stehe jedem einzelnen Bürger das Recht zu, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie in der Öffentlichkeit erwähnt werde. Dieses Recht gehe jedoch nicht soweit, dass der Betroffene gegenüber kritischen Presseartikeln völlig abgeschirmt werde. Vielmehr müsse er hinnehmen, bei rechtlichen Auseinandersetzungen, die vor Gericht in der Öffentlichkeit ausgetragen würden, namentlich genannt zu werden. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es gehe. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Zusatz-Kosten für Online-Tickets können in Sternchenhinweis erläutert werden _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 25.03.2010 - Az.: 3 U 108/09) hält es für ausreichend, wenn Zusatz-Kosten bei einem Online-Ticket durch ein Sternchenhinweis erläutert werden. Die Beklagte war Musikveranstalterin und veräußerte ihre Tickets auch online. Dabei warb sie mit dem Hinweis, dass die Tickets ab 19,90 EUR zu erwerben waren. Den Preis versah sie mit einem Sternchen. Im Fußnotentext wurde dem Kunden dann erläutert, dass bei einer Online-Buchung eine Vorverkaufsgebühr von 15% des Tagespreises und eine Systemgebühr von 2,- EUR anfielen. Die 1. Instanz, das LG Hamburg (Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 315 O 17/09), sah dies als unzureichend und somit als Wettbewerbsverstoß an. Die blickfangmäßige Werbung mit dem niedrigeren Teilpreis täusche den Verbraucher über die tatsächlich anfallenden Entgelte. Das OLG Hamburg hat nun diese Entscheidung aufgehoben und eine Rechtsverletzung verneint. Die vorgenommenen Preisauszeichnungen seien nicht zu beanstanden. Zwar müsse die Darstellung von Preisen gerade bei Blickfang-Werbungen so ausgestaltet sein, dass der Kunde erkennen könne, welche Gesamtkosten auf ihn zukämen. Die Richter der 1. Instanz hätten diese Anforderungen jedoch überspannt. Der Sternchen-Hinweis, den die verklagte Online-Konzert-Kasse verwende, sei ausreichend, um den Kunden über die zusätzlichen Gebühren zu informieren. Bei Gesamtbetrachtung der Webseiten-Gestaltung komme die Beklagte daher ihren Aufklärungspflichten in ausreichendem Maße nach. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Abmahner trifft keine Beobachtungspflicht von Internetauftritt des Mitbewerbers _____________________________________________________________ Einen Unternehmer, der eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, trifft nicht die Pflicht, die gerügte Webseite auf weitere Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, so das OLG Hamm (Urt. v. 21.01.2010 - Az.: 4 U 168/09). Beide Parteien waren Online-Händler. Der Kläger hatte in der Vergangenheit die Beklagte wegen der fehlenden Angabe zur Energie-Effizenzklasse abgemahnt. Als einige Zeit verstrichen war, fiel ihm die falsche Widerrufsbelehrung der Beklagten auf und er sprach erneut eine Abmahnung aus. Die Beklagte war der Ansicht, das Handeln sei rechtsmissbräuchlich, weil der Fehler hinsichtlich der Widerrufsbelehrung bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung vorhanden gewesen sei. Einer zweiten Rüge hätte es somit nicht bedurft. Die Hammer Richter gaben dem Kläger statt. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht erkennbar. Es bestehe für einen Abmahner nicht die Pflicht, die Webseite seines Konkurrenten auf weitere Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor er eine Abmahnung versende. Solange dem Abmahner der weitere Rechtsverstoß nicht von Anfang an bekannt gewesen sei, handle er rechtmäßig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OVG Münster: Mehrwertdienstenummern können präventiv abgeschaltet werden _____________________________________________________________ In einem aktuellen Beschluss hat das OVG Münster (Beschl. v. 25.03.2010 - Az.: 13 B 226/10) entschieden, dass eine kostenpflichtige 0900-Rufnummer auch präventiv abgeschaltet werden kann, wenn zukünftige Rechtsverstöße wahrscheinlich sind. In der Vergangenheit rief der Kläger Verbraucher an und teilte diesen mit, sie hätten einen Preis gewonnen und müssten eine 0900-Rufnummer anwählen. Die verklagte Bundesnetzagentur schaltete daraufhin die entsprechenden Rufnummern ab. Da die Behörde zukünftige Rechtsverstöße durch den Kläger befürchtete, deaktivierte sie präventiv weitere Rufnummern des Klägers. Der Kläger sah dies als unzulässig an, da die abgeschalteten Rufnummern-Blöcke zu keinem rechtswidrigen Zweck eingesetzt worden seien. Diese Ansicht teilte das OVG Münster nicht. Vielmehr hielt es die Maßnahmen der Bundesnetzagentur für rechtmäßig. Es sei zulässig, Mehrwertdiensterufnummern auch präventiv abszuschalten, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr für Rechtsverstöße bestehe. Dies sei hier zu bejahen. Der Kläger habe seine rechtliche Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit mehrfach bewiesen, indem er unerlaubt Verbraucher angerufen und rechtswidrig für eine 0900-Rufnummer geworben habe. Es sei zu befürchten, dass auch die weiteren Nummern in absehbarer Zeit zu diesem Zweck eingesetzt würden. Eine präventives Handeln sei daher gerechtfertigt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Nürnberg: Kein Löschungsanspruch wegen kritischem Erfahrungsbericht auf Bewertungsplattform _____________________________________________________________ Ein kritischer Erfahrungsbericht auf einer Online-Bewertungsplattform muss im Zweifel von dem betroffenen Unternehmen hingenommen werden (OLG Nürnberg, Urt. v. 15.04.2010 - Az.: 3 U 2135/09). Auf einer Online-Bewertungsplattform war über die Klägerin, die Betreiberin einer Online-Singlebörse, die nachfolgenden Aussagen veröffentlicht: "Account wird einfach nicht gelöscht! Abmelden kann ich mich auch nicht." Die betroffene Firma sah darin eine Verletzung ihrer Unternehmensrechte (Kreditgefährdung) und begehrte Unterlassung und Löschung der Sätze. Die Nürnberger Richter wiesen die Klage ab. Zum einen sei bereits nicht nachvollziehbar wie eine einzelne Nachricht die geltend gemachte Kreditgefährdung verursachen könne. Trotz gerichtlicher Aufforderung habe hier die Klägerin keinen weitergehenden Sachverhalt vorgetragen, der eine solche Annahme begründen könne (z.B. die Abmeldung von kostenpflichtigen Mitgliedern). Zum anderen seien die Äußerungen auch nicht rechtswidrig. Es handle sich um zulässige Meinungsäußerungen, die die Grenze zur verbotenen Schmähkritik nicht überschritten. Insbesondere das Wort "scheinbar" betone die subjektive Sicht des Äußernden, so dass dem Betrachter klar werde, dass es sich hier nur um eine Vermutung handle. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Bochum: Kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß bei reiner Zollangabe für Bildschirme _____________________________________________________________ Das LG Bochum (Beschl. v. 30.03.2010 - Az.: I-17 O 21/09) hat entschieden, dass es sich wettbewerbsrechtlich um eine Bagatelle handelt, wenn ein Online-Händler Monitorgrößen lediglich in Zoll und nicht in Zentimetern angibt. Die Parteien verkauften beide ihre Produkte über eBay. Der Beklagte gab bei seinen Produkten die Bildschirmgrößen lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern an. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig. Dem schlossen sich die Bochumer Richter nicht an. Zwar sähen die gesetzlichen Vorschriften tatsächlich vor, dass die Größenangaben neben den Zoll-Einheiten auch noch in Zentimetern anzugeben seien. Insofern verletzte der Beklagte diese Regelungen. Es handle sich dabei aber um eine geringfügige Rechtsverletzung, die nicht abmahnfähig sei. Der Verbraucher erwarte ohnehin aufgrund der jahrzehntelangen Erfahrung, dass die Einheiten in Zoll angegeben würden. Zusätzliche Angaben würden den Kunden eher verwirren, denn aufklären. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Frankfurt a.M.: Twitter-Links zu unzulässigen Webseiten rechtswidrig _____________________________________________________________ Das LG Frankfurt a.M. hat durch eine einstweilige Verfügung (Beschl. v. 20.04.2010 - Az.: 3-08 O 46/10) verboten, dass über einen Twitter-Account Links zu Webseiten gesetzt werden, auf denen sich rechtswidrige Äußerungen befinden. Auf fremden Webseiten äußerte ein unbekannter Dritter falsche Behauptungen über die Klägerin, ein Unternehmen. Der Beklagte setzte über seinen Twitter-Account Links auf diese Webseiten. Die Frankfurter Richter bejahten die Haftung des Beklagten, denn er habe in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte die Links gesetzt und sich damit die unerlaubten Inhalte zu eigen gemacht. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die erste deutsche Gerichtsentscheidung zu Twitter ist in Wahrheit gar keine solche. Für den Frankfurter Fall war es vollkommen egal, wie die Links verbreitet wurden, ob nun durch Twitter, durch eine schnöde Webseite oder gar eine E-Mail. Auch inhaltlich bietet der Beschluss nicht wirklich etwas Neues: Es ist seit Jahren gefestigte Rechtsprechung, dass derjenige, der in Kenntnis der unzulässige Inhalte auf eine fremde Webseite linkt, sich rechtswidrig verhält und mit in die Haftung genommen werden kann. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Mainz: Aktion Mensch - Keine Losbestellung per Internet _____________________________________________________________ Die Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. – (Kläger) ist nicht berechtigt, die Bestellung von Losen für die ZDF-Fernsehlotterie Aktion Mensch über das Internet bei gleichzeitiger Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Lotterieteilnehmer zu ermöglichen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden. Der rheinland-pfälzische Minister der Finanzen hatte – zugleich im Namen der übrigen Bundesländer – ein Recht des Klägers, in der besagten Weise vorzugehen, verneint, weil diese Vorgehensweise gegen das im Glücksspielstaatsvertrag enthaltene Verbot, Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, verstoßen würde. Die Richter der 6. Kammer haben die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigt und deshalb die Klage des Klägers, mit der er seine Berechtigung gerichtlich festgestellt sehen wollte, abgewiesen. Eine Glücksspielveranstaltung im Internet liege nicht nur bei den eigentlichen Online-Glücksspielen mit sofortiger Ausspielung im Internet vor, sondern auch bei Glücksspielen, deren Ausspielung außerhalb des Internets stattfinde, bei denen aber die Möglichkeit zur Teilnahme im Internet eröffnet werde. Der Zweck des Internetverbots, Suchtprävention zu betreiben, werde nämlich nur erreicht, wenn das Verbot bereits bei der Ermöglichung der Spielteilnahme greife. Mit der vom Kläger geplanten Vorgehensweise würde die Spielteilnahme im Internet ermöglicht, weil mit der Bestellung der Lose und der Erteilung der Einzugsermächtigungen alles getan wäre, um an der Lotterie teilzunehmen. Der mit dem Internetverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit sei gerechtfertigt. Für die Vermittlung von Lottoprodukten im Internet habe das das Bundesverfassungsgericht bereits unter Hinweis auf die mit dem Internetverbot angestrebte Suchtprävention, die ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang sei, bestätigt. Diese Erwägung greife auch bei der Lotterie des Klägers, die sich unter dem Gesichtspunkt der Suchtgefahr nicht gravierend von Lotto unterscheide. Durch das Internetverbot werde der Kläger auch nicht in seiner gemeinschaftsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit verletzt, die nur berührt werde, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Dies sei hier nicht der Fall, weil die fragliche Dienstleistung – Möglichkeit zur Bestellung von Losen und zur Erteilung von Einzugsermächtigungen im Internet – nur im Inland angeboten werde. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass bei der für die Losbestellung erforderlichen Registrierung der Kundendaten unter der Rubrik „Land“ Deutschland zwingend vorgegeben sei und ein anderes Land nicht eingegeben werden könne. 6 K 1135/08.MZ Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 22.04.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG München: Preisangabepflichten für Affiliates bei Online-Reservierungsportal _____________________________________________________________ Das LG München (Urt. v. 29.05.2009 - Az.: 11 HK 5959/09) hatte über die Preisangabepflichten für Affiliates beim Betrieb eines Online-Reservierungsportals zu entscheiden. Die Beklagte, ein Affiliate, unterhielt online eine Hotel-Reservierungsplattform. U.a. waren bei den Hotelzimmern nicht nur Brutto-Preise, sondern auch Netto-Entgelte angegeben. Der klägerische Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Beklagte hingegen argumentierte, die Netto-Preisangabe erfolge u.a. für Hotels in den USA, bei denen es marktüblich sei, die Preise ohne die zusätzlichen Gebühren anzugeben. Die Münchener Richter verurteilten den Affiliate, nur noch Brutto-Preise inklusive sämtlicher sonstiger Kosten anzugeben. Da der Affiliate sich mit seinem Angebot an den deutschen Rechtskreis wende, müsse er die Vorschriften der deutschen Preisangabenverordnung einhalten. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich das Hotelzimmer im In- oder Ausland befinde. Siehe zu dem Problem auch unser Video "Preisangabepflichten für Affiliates?" Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Düsseldorf: Webseitenbetreiber muss für Internet-System-Vertrag Mitwirkungspflichten nachkommen _____________________________________________________________ Bestellt ein Webseiten-Betreiber einen kostenpflichtigen Internet-System-Vertrag, kommt dann aber nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so hat er kein Recht, den Vergütungsanspruch des Unternehmers zu reduzieren (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.2009 - Az.: 50 C 11814/08). Der Beklagte bestellte bei dem Kläger einen Internet-System-Vertrag (u.a. Zusammenstellen der Web-Dokumentation, Gestaltung einer individuellen Webpräsenz, Hosting der Webseite sowie weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline). Nach dem 1. Vertragsjahr berief sich der Beklagte auf die mangelnde Leistung des Klägers. Dieser erklärte, er habe den Vertrag nicht erfüllen können, weil der Beklagte nicht seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Es fehle weiterhin die Daten-CD des Beklagten. Nur mit dieser könne der Kläger seine Leistung erbringen. Das AG Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Jahre. Der Beklagte könne nicht die Einwendung der Nicht-Erfüllung vorbringen. Da er den erforderlichen Datenträger nicht übergeben habe, sei er seinen nebenvertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nun auf die fehlende Festellung berufe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Neues Web-Portal "Heilmittel & Recht"n _____________________________________________________________ "Heilmittel & Recht" heißt unser neuestes Rechts-Portal und beschäftigt sich mit der großen Welt des Heilmittel-Werberechts. Der Surfer findet auf den Seiten Aufsätze, Gerichtsurteile und Podcasts. Neben "Adresshandel & Recht", "Affiliate & Recht", "Datenschutz & Recht", "Dialer & Recht", "Foren & Recht", "Glücksspiel & Recht", "Mehrwertdienste & Recht", "Online & Recht", "R-Gespräche & Recht", "Suchmaschinen & Recht", "Telemedien & Recht" und "Webhosting & Recht" ist es das 13. Portal aus unserer "... & Recht" - Reihe. Mit Law-Podcasting betreibt die Kanzlei Dr. Bahr das erste deutsche Anwalts-Audio-Blog und mit Law-Vodcast das erste deutsche Anwalts-Video-Blog. Unter "Captain-Ormog.de" gibt es zudem Infos zum Online-Recht in Form einer monatlichen Science-Fiction-Hörspiel-Serie.
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