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Newsletter vom 28.07.2021
Betreff: Rechts-Newsletter 30. KW / 2021: Kanzlei Dr. Bahr


1. KG Berlin: Werbeaussage "Premium Filler aus Berlin" ist irreführend, wenn lediglich Geschäftssitz in Berlin

2. OLG Bremen: DSGVO-Schadensersatz setzt konkreten Schaden voraus

3. OLG Dresden: Ungewollte Installation von Standort-Apps auf Smartphone rechtswidrig

4. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Irreführung entfällt aufgrund behördlicher Entscheidung

5. OVG Koblenz: Ausgeschaltete Videokamera unterfällt nicht der DSGVO / DSGVO deckt nicht Anordnung des Abbaus einer Videokamera

6. LG Berlin: Irreführende Immobilienanzeige, wenn gewerblicher Charakter versteckt wird

7. LG Karlsruhe: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Desinfektionsmittel als "hautfreundlich" und "ökologisch" bezeichnet wird

8. VG Köln: Presse hat gegen Verteidigungsministerium keinen Informationsanspruch auf Positionsdaten eines Marineschiffe

9. LG München I: Portal-Name "grundbuchauszug24.de" ist nicht irreführend

10. FG Münster: Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Die einzelnen News:

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1. KG Berlin: Werbeaussage "Premium Filler aus Berlin" ist irreführend, wenn lediglich Geschäftssitz in Berlin
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Die Werbeaussage eines Getränkeabfüllers "Premium Filler aus Berlin"  ist irreführend, wenn lediglich der Geschäftssitz in Berlin liegt, aber die Produkte dort weder hergestellt noch abgefüllt werden (KG Berlin Beschl. v. 16.03.2021 – Az.: 5 U 86/19).

Die Beklagte war eine Abfüllerin von Getränken und warb mit dem Slogan 

"Premium Filler aus Berlin".

Die Ware wurde jedoch weder in Berlin hergestellt noch abgefüllt. Lediglich der Betrieb hat seine Niederlassung in Berlin.

Dies sei irreführend und somit wettbewerbswidrig, so das Gericht:

"Entgegen der Berufung beziehen die angesprochenen Verbraucher die angegriffene Bezeichnung nicht allein auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort.

Die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (...).

Hier ist zu berücksichtigen, dass sich die angegriffene Angabe auf dem Etikett der von der Beklagten angebotenen Produkte befindet und dort unmittelbar unter der Angabe, um welche Sorte es sich bei dem jeweiligen Produkt handel (...)."


Und weiter:
"Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff „Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders „hip“.

Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt „AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag.

Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs „Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache."


Dieser Irrtum sei auch relevant,  Denn es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass bei der Werbung mit Ortsangaben die Kunden hierdurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst würden:
"Dabei kann auf Grund des Hervorrufens einer Fehlvorstellung grundsätzlich auf die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung geschlossen werden.

Etwas anderes gilt zwar dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (...).

Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (...). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es (...)  regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (...)."



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2. OLG Bremen: DSGVO-Schadensersatz setzt konkreten Schaden voraus
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Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt eine konkrete Schädigung voraus. Das bloße Vorliegen einer DSGVO-Verletzung reicht hingegen nicht aus  (OLG Bremen, Beschl. v. 16.07.2021 - Az.: 1 W 18/21).

Die Klägerin wollte einen DSGVO-Schadensersatz gerichtlich durchsetzen und begehrte dafür Prozesskostenhilfe.

Das OLG Bremen lehnte das Ansinnen ab.

Für einen derartigen Anspruch reichte das Vorliegen einer bloßen DSGVO-Verletzung nicht aus. Vielmehr sei es notwendig, dass ein Sachverhalt vorliege, der zu einem Schaden bei der Klägerin führen könne:

"Die Antragstellerin verkennt, dass nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (...) ein Anspruch auf Schadensersatz voraussetzt, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Dem Vorbringen der Antragstellerin ist lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden."


Das Gericht macht auch deutlich, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem unterscheide, bei dem das BVerfG erst jüngst eine Vorlagepflicht an den EuGH angenommen hatte, vgl. die Kanzlei-News v. 18.02.2021:
"Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es bereits im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 - 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21, NJW 2021, 1005) liegt den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zugrunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden."


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3. OLG Dresden: Ungewollte Installation von Standort-Apps auf Smartphone rechtswidrig
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Die ungewollte Installation von Apps auf einem Smartphone, die jederzeit auf den Positionsstandort des Nutzers zugreifen können, ist rechtswidrig (OLG Dresden, Beschl. v. 15.06.2021 - Az.: 4 U 993/21).

Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter zusammen. Die Tochter stammte aus der Beziehung der Lebensgefährtin mit dem Beklagten.  Der Kläger hatte der Tochter ein Samsung Galaxy A 20e  zur Nutzung überlassen.

Der Beklagte installierte auf diesem Gerät ohne Zustimmung eine sogenannte Family-App, mit dem er verschiedene Einstellungen des Smartphones vornehmen konnte. Die App war mit dem Account des Beklagten verbunden. Im Falle einer Löschung wäre ein erheblicher Datenverlust eingetreten. Zudem konnte der Beklagte jederzeit auf die tägliche Nutzungszeit und den Positionsstandort des Smartphones zugreifen.

Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor und bekam vor dem OLG Dresden Recht.

Das Smartphone werde zwar nicht in seiner Substanz beschädigt, jedoch liege eine unerlaubte Eigentumsbeeinträchtigung vor:

"Zwar steht eine Sachsubstanzverletzung hier nicht in Rede, der Kläger (...) hat lediglich behauptet, in der Nutzung der aufgelisteten Geräte durch die vom Beklagten auf die auf diesen Geräten aufgespielte "FamilyApp" und die Verknüpfung des Kinder-Accounts (...) gegenwärtig und in der Zukunft gehindert zu sein, weil der Beklagte im Anschluss hieran u. a. über die Positionsdaten jederzeit den Gerätestandort ermitteln könne und eine Zurücksetzung dieser Funktion ohne Datenverlust nicht möglich sei.

Die darin liegende Beeinträchtigung des Nutzungsrechts an den unstreitig in seinem Eigentum stehenden Geräten stellt eine Verletzung des in § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützten Eigentums dar, eine Sachsubstanzverletzung ist hierfür nicht erforderlich (BGH NJW 2004, 356; Palandt-Sprau BGB, 80. Aufl. § 823 Rn 7 m.w.N.).

Ob eine solche Handlung zugleich den Tatbestand der §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, 202b StGB verwirklicht oder ein Unterlassungsanspruch auch nach Art. 17ff. DSGVO in Betracht kommt, kann angesichts dessen dahinstehen."


Der Unterlassungsanspruch bestünde auch dann weiterhin, wenn der Account der Family-App zwischenzeitlich gelöscht worden sei:
"Die Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagte, wie er mit der Berufungsbegründung behauptet, den (...) Account (...) unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gelöscht haben will.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die aufgrund der begangenen Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann (...). Der Unterlassungsverpflichtete muss gegenüber dem Gläubiger eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsstrafeversprechen angemessen zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingehen (...).

Die Abgabe einer derartigen Unterlassungserklärung verweigert der Beklagte indes bis zum heutigen Tag. Dass die beanstandete Handlung, zumal unter dem Druck eines laufenden Gerichtsverfahrens, eingestellt wird, reicht demgegenüber nicht aus."



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4. OLG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Irreführung entfällt aufgrund behördlicher Entscheidung
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Hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) festgestellt, dass ein Produkt (hier: Hustensaft) trotz seiner Präsentation nach einer Gesamtabwägung kein zulassungspflichtiges Arzneimittel ist, sind die Zivilgerichte daran grundsätzlich gebunden.

Ein von einer Verwaltungsbehörde erlaubtes Verhalten stellt selbst dann keine Irreführung nach § 5 UWG dar, wenn tatsächlich die Voraussetzungen für die Erlaubnis nicht vorliegen. Die auf Unterlassen des Vertriebs gerichtete Berufung des Klägers hatte deshalb gemäß heute veröffentlichter Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) keinen Erfolg.

Die Parteien streiten um die Einordnung des von der Beklagten vertriebenen Produkts „Mucosolvan PHYTO Complete“ als (Präsentations-)Arzneimittel oder Medizinprodukt. Ein Präsentationsarzneimittel liegt vor, wenn die Präsentation des Produkts den Eindruck erweckt, dass es heilende Wirkung im Sinne eines Arzneimittels hat. Dies sei hier der Fall, meint die Klägerin. Mangels Arzneimittelzulassung habe die Beklagte den Vertrieb zu unterlassen.

Das Produkt enthalte die zwei anerkannten und monographierten Arzneipflanzen Spitzwegerich und Thymian, die seit jeher bei der Behandlung von Husten eingesetzt würden und deren pharmakologische Wirkung unbestritten sei. Unter der Dachmarke „Mucosolvan“ vertreibe die Beklagte zudem zahlreiche als Arzneimittel zugelassen Hustensäfte.

Im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der Senat der Beklagten den weiteren Vertrieb untersagt, da die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass der Vertrieb des Hustensaftes als Medizinprodukt von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sei. Vorgelegt worden sei allein ein hinsichtlich der maßgeblichen Passagen geschwärzter Bescheid des BfArM. Im nunmehrigen Hauptsacheverfahren hat die Beklagte den vollständigen ungeschwärzten Bescheid des BfArM vorgelegt. Demnach handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Präparat nicht um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel.

Das OLG hat deshalb die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Bescheid des BfArM entfalte Tatbestandswirkung.

Der Senat sei an die dortige Feststellung gebunden, dass das Produkt kein zulassungspflichtiges Arzneimittel sei. Soweit der Kläger meine, die Bescheidsbegründung sei inhaltlich fehlerhaft, könne er damit nicht gehört werden. Es sei gerade Sinn der Tatbestandswirkung, dass die fachlich kompetente Verwaltungsbehörde eine abschließende Entscheidung treffe, die von den Zivilgerichten - unabhängig von der Rechtmäßigkeit - nicht nachprüfbar sei.

Der weitere klägerische Einwand, dass das BfArM nicht die streitgegenständliche Werbung, sondern nur die Produktverpackung der Beurteilung zugrundegelegt habe, greife ebenfalls nicht. Gegenstand der Prüfung sei das Produkt nebst der Produktverpackung und dem Informationsblatt gewesen. Bei der Prüfung sei jedoch auch berücksichtigt worden, dass das Produkt den äußeren Anschein eines Arzneimittels erwecke. Dies habe jedoch nicht für eine Einstufung als (Präsentations-) Arzneimittel ausgereicht.

Soweit die Tatbestandswirkung ihre Grenze in der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes finde, sei diese Grenze hier nicht erreicht. Das BfArM habe vertretbar ausgeführt, dass das Produkt zwar die objektiven Kriterien eines Präsentationsarzneimittels erfülle, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aber aufgrund der physikalisch wirkenden bestimmungsgemäßen Hauptwirkung dennoch als Medizinprodukt einzuordnen sei.

Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Irreführung nach § 5 UWG berufen. Ein von einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsakt erlaubtes Verhalten stelle selbst dann keine Irreführung dar, wenn die Voraussetzung für die Erlaubnis tatsächlich nicht vorliegen würden.

Im Rahmen einer Interessenabwägung könne ein Unterlassungsanspruch nicht wegen eines Verhaltens begründet werden, dass einer gesetzlichen Erlaubnis entspreche.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2021, Az. 6 U 126/20
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2020, Az. 3-08 O 118/19)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 21.07.2021

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5. OVG Koblenz: Ausgeschaltete Videokamera unterfällt nicht der DSGVO / DSGVO deckt nicht Anordnung des Abbaus einer Videokamera
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Das OVG Koblenz (Urt. v. 25.06.2021 - 10 A 10302/21) hat entschieden, dass eine deaktivierte Video-Kamera nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfällt. Darüber hinaus ist die Datenschutzbehörde auf Basis der DSGVO-Normen nicht befugt, den Abbau einer Video-Kamera anzuordnen.

Die Klägerin betrieb ein Einkaufszentrum und hatte auf dem Parkplatz mehrere Video-Kameras installiert, um ihr Eigentum zu schützen, da es in der Vergangenheit zu erheblichen Sachbeschädigungen und anderen Straftaten gekommen war. Die Datenschutzbehörde, die Beklagte, ordnete die teilweise Abschaltung der Geräte und ihren Abbau an. Dies verlangte das Amt auch dann noch, als die Kamera deaktiviert war.

Diesen Anspruch verneinte das OVG Koblenz.

Eine ausgeschaltete Video-Kamera unterfalle bereits nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO:

"Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nicht eröffnet.

(...) Zwar handelt es sich bei Videoaufnahmen und deren vorläufiger Speicherung durch eine Überwachungskamera um Datenverarbeitungsvorgänge im Sinne von Art. 4 DS-GVO.

Jedoch werden von der streitgegenständlichen Kamera 01 keine Daten (mehr) verarbeitet. (...) Ist die Kamera ausgeschaltet, findet - da Anhaltspunkte für einen fortdauernden und der Verfügung widersprechenden Betrieb nicht vorliegen und auch vom Beklagte nicht vorgetragen werden - eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht (mehr) statt.

Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO ist im Hinblick auf die bloß vorhandene, aber deaktivierte Kamera nicht eröffnet (...)."


Darüber hinaus stellt das Gericht auch klar, dass auf Basis der DSGVO die Datenschutzbehörde lediglich den Betrieb der Kamera untersagen könne, jedoch nicht auch ihren Abbau anordnen könne. Hierfür gebe es keine ausreichende datenschutzrechtliche Ermächtigungslage:
"Ungeachtet dessen ermächtigt Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht zur Anordnung des Abbaus der stillgelegten Kamera; eine erweiternde Auslegung der Vorschrift, wie sie der Beklagte vornimmt, scheidet aus. (...)

Nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO verfügt die Aufsichtsbehörde im Fall eines Datenschutzverstoßes über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr (...) gestatten, eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen. (...)

Eine weitergehende Befugnis zur Anordnung auch des Abbaus der Kamera begründet Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO nicht. Vielmehr ermächtigt die Norm die Aufsichtsbehörde ihrem eindeutigen Wortlaut nach allein dazu, die Verarbeitung vorübergehend oder ganz zu beschränken bzw. zu verbieten."


Und weiter:
"Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren. 

Gemäß Erwägungsgrund 129 Satz 4 DS-GVO darf ein Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur verhängt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen wie die Beschränkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprechen. 

Stellt sich das Verbot damit als ultima ratio der Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO dar (...), scheidet eine erweiternde Auslegung des Verbotsbegriffes im Sinne eines deutlich eingriffsintensiveren Gebots zum Abbau einer deaktivierten Kamera aus. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Verbot nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO im Vergleich zu den anderen Maßnahmen aus dem Katalog des Art. 58 Abs. 2 wie etwa Verwarnungen (vgl. lit. b) und Anweisungen zu künftigem Verhalten (lit. d) ohnehin bereits um eine der belastendsten Maßnahmen für den Datenverarbeiter handelt."



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6. LG Berlin: Irreführende Immobilienanzeige, wenn gewerblicher Charakter versteckt wird
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Eine Immobilienanzeige ist irreführend, wenn sie den Eindruck erweckt, es handle sich um ein privates Gesuch, es aber in Wahrheit die Annonce eines Maklers ist (LG Berlin,Urt. v. 12.05.2021 - Az.: 97 O 146/20).

Die verklagte Maklerin schaltete in einer Tageszeitung eine Anzeige mit der Überschrift

"Kardiologe mit Familie und Hund (...) sucht moderne Wohnung (...)"

Im weiteren Anzeigentext hieß es dann später "teilgewerblich/gewerblich" und es wurde eine Handy-Nummer angegeben.

Das LG Berlin stufte dies als irreführend ein, da der geschäftliche Charakter der Annonce nicht ausreichend mitgeteilt werde:

"Die streitgegenständliche Anzeige ist irreführend, weil sie bei den Verkehrskreisen das Verständnis einer privat geschalteten Anzeige des Kaufinteressenten hervorruft.

Entscheidend ist hierbei der Gesamteindruck, wie er sich aus der konkreten Gestaltung dieser Anzeige ergibt. Die Erwähnung von „-teilgewerblich/gewerblich -“  innerhalb der Anzeige erbringt aufgrund der Stellung dieser Parenthese nicht den erforderlichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Anzeige."


Und weiter:
"Zu Beginn der Anzeige steht die fettgedruckte Angabe „Kardiologe mit Familie (…)“ und der nachfolgende Text „(…) und Hund sucht moderne Wohnung (…)“, was den Kardiologen selbst als Anzeigenden erwarten lässt.

Spätestens unter diesen Umständen muss für den Leser eine ausdrückliche Mitteilung im Anzeigentext enthalten sein, dass im Gegensatz zu diesem Verständnis eine Maklerin das Gesuch geschaltet hat und mit ihr der Kontakt aufzunehmen ist.

Dies bewirkt im konkreten Fall nicht die Angabe „- teilgewerblich/gewerblich -“, die der Leser als Parenthese auf die vorstehende „Wohnung“ in der Annahme bezieht, der Kardiologe möchte dort (auch) seinem Beruf nachgehen und die Räumlichkeiten sollten dieses Erfordernis einer Nutzung nicht (nur) zu Wohnzwecken aufweisen. Dass ein Kardiologe Freiberufler ist, ändert nichts am Verständnis, weil es um die zu suchende Wohnung geht, welche (teil-)gewerblich nutzbar sein kann und aus Sicht des Lesers sein soll.

Die von der Beklagten befürwortete Verbindung der Angabe teilgewerblich/gewerblich zu ihr als Maklerin besteht für den Leser in dieser Anzeige hingegen nicht."



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7. LG Karlsruhe: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Desinfektionsmittel als "hautfreundlich" und "ökologisch" bezeichnet wird
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Die Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als "ökologisch" und "hautfreundlich"  ist irreführend (LG Karlsruhe, Urt. v. 25.03.2021 - Az.: 14 O 61/20 KfH).

Die verklagte Drogeriemarktkette vertrieb ein Desinfektionsmittel, auf dessen Etikett es hieß:

"ökolgisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel", "hautfreundlich" und "Bio".

Das Produkt war u.a. mit dem Dermatest-Siegel "sehr gut"  ausgezeichnet worden.  Eine solche Bewertung wird nur an Ware vergeben, bei der der Hautkontakt mit dem Testprodukt bei mindestens 30 Probanden keine produktbezogenen Reaktionen hervorgerufen hat.

Die Klägerin bewertete die Bewerbung gleichwohl als wettbewerbswidrig und klagte.

Das LG Karlsruhe folgte dieser Ansicht und nahm einen Wettbewerbsverstoß an:

(1) Werbung mit "bio":

Hinsichtlich der Werbeaussage mit "bio"  führt das Gericht aus:

"Der Gesundheitsbezug ist irreführend. Die Bezeichnung "bio" wird – insbesondere in Zusammenhang mit der Bezeichnung als "haufreundlich" mit dem Attribut "gesund" assoziiert (...) bzw. damit, dass der Verbraucher  (...) durch die Verwendung eine gesundheitliche Verbesserung erfährt, und sei es nur durch Pflege der Haut.

Solche Eigenschaften schreibt auch die Beklagte dem Produkt nicht zu, sie beschreibt es lediglich als hautneutral. Dass das Produkt im Vergleich zu herkömmlichen Desinfektionsmitteln die Haut nicht angreifen oder austrocknen soll etc., also lediglich "unschädlich" ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn das, was die Beklagte mit dem Begriff "bio" zum Ausdruck bringt, geht über die Wertung, im Vergleich zu anderen Produkten nicht schädlich zu sein, hinaus. Der Verbraucher erwartet – insbesondere in Verbindung in Zusammenhang mit "hautfreundlich" einen positiven Effekt und nicht lediglich die Abwesenheit von unerwünschten Nebenwirkungen."


(2) Werbung mit "ökologisch":

In puncto "ökologisch" begründen die Robenträger ihre Ansicht wie folgt:

"Durch die Bezeichnung "bio/ökologisch" verbindet der angesprochene Verbraucher eine rein natürliche, keine chemische Substanzen enthaltende Beschaffenheit des betreffenden Produkts (...).

Auch dem wird das streitgegenständliche Produkt nicht gerecht. Ausweislich der angegebenen Inhaltsstoffe sind rund 10 % (0,49 g/1000g) der neben der Trägerflüssigkeit Wasser (995 g/1000 g) verwendeten, zur Desinfektion wirksamen Stoffe (zusätzlich 4,5 g NaCl elektrochemisch aktiviertes Salz, 0,008 g O2 Sauerstoff, 0,004 g O3 Ozon) Natriumhypochlorit Na+OCI. 

Ferner dürfte der Verbraucher mit den Bezeichnungen "bio" und "ökologisch" eine umweltschonende und umweltfreundliche Abbaubarkeit des Stoffes verbinden, die bei einem Desinfektionsmittel ausgeschlossen sein dürfte, nachdem es gerade Zweck des Produkts ist, Mikroorganismen abzutöten."

(3) Werbung mit "hautfreundlich":

Und schließlich hinsichtlich der Aussage "hautfreundlich"  heißt es in dem Urteil:

"Der Verbraucher erwartet bei einer derartigen Bezeichnung, dass sich das Produkt auf seine Haut positiv auswirkt und nicht nur unschädlich ist. Andernfalls hätte die Beklagte den gängigen und dem durchschnittlichen Verbraucher bekannten Begriff "hautneutral" verwenden können.

Bereits aufgrund der Abweichung von "neutral" zu "freundlich" wird beim Verbraucher der Eindruck geweckt, er fördere – in welcher Form auch immer – das Wohlbefinden seiner Haut.

Hinzukommt, dass die Beklagte ihrer Pflicht, aufgrund der regelmäßig nur in Teilbereichen gegebenen besonderen Umweltfreundlichkeit oder Förderung der Gesundheit darzustellen, auf welche Eigenschaften genau sich "bio" und "ökologisch" bezieht, nicht nachgekommen ist. Der Verbraucher wird mit den Schlagworten konfrontiert, ohne Anknüpfungspunkte zu haben.

Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht im besonders hohen Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (...)."



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8. VG Köln: Presse hat gegen Verteidigungsministerium keinen Informationsanspruch auf Positionsdaten eines Marineschiffe
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Es besteht kein Anspruch gegen das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), die Positionsdaten des Kriegsschiffes „Rhein“ am Osterwochenende 2017 im Mittelmeer zu erhalten, weil die Offenlegung die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnte. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der Kläger ist freier Journalist und bei dem Verein „Open Knowledge Foundation“ Projektleiter für das Portal „FragDenStaat.de“, über das Anfragen auf der Grundlage u. a. des Informationsfreiheitsgesetzes an Behörden gestellt werden können. Im Juli 2017 beantragte der Kläger bei dem BMVg Informationen über die Position des Tenders „Rhein“, eines Versorgungsschiffes der Deutschen Marine am 15. und 16. April 2017. Das Schiff war zu diesem Zeitpunkt in der Militäroperation „Sophia“ eingesetzt worden, die sich u. a. gegen Schleuser im Mittelmeer richtete.

Das BMVg verweigerte die Offenlegung der Positionsdaten, weil diese im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig seien. Das Schiffstagebuch des Kriegsschiffes sei als „Verschlusssache“ eingestuft.

Denn aus der Kenntnis der Geokoordinaten (einschließlich Kurs und Geschwindigkeit) ließen sich Rückschlüsse über die Operationsführung zur Schleuserbekämpfung im südlichen und zentralen Mittelmeer und der Durchsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegenüber Libyen, über die Patrouillengebiete der Einsatzkräfte (z.B. Zeit und Ort der Aufklärung in Vorbereitung anderer militärischer Aktivitäten) sowie die Fähigkeiten der Schiffe der Deutschen Marine ableiten.

Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Das Gericht hat die Einschätzung des BMVg bestätigt, dass die Offenlegung der vom Kläger begehrten Positionsdaten die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden könne.

Denn aus den Positionen des deutschen Schiffes könnten sich Rückschlüsse auf die Positionen der anderen Schiffe des europäischen Marineverbandes ziehen lassen, was sogar die Gefahr terroristischer Angriffe auf die Kriegsschiffe berge. Auch wenn die Operation „Sophia“ mittlerweile beendet sei, erscheine es plausibel, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit fortbestehe, weil der Einsatz gegen Schleuser und Waffenschmuggler in ähnlicher Form mit der - zunächst bis zum 30. April 2022 laufenden - Operation „Irini“, an der sich die Bundeswehr ebenfalls beteiligt, weitergeführt werde.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde. Az.: 13 K 15354/17

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 22.07.2021

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9. LG München I: Portal-Name "grundbuchauszug24.de" ist nicht irreführend
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Der Portale-Name "grundbuchauszug24.de"  ist nicht irreführend und stellt somit keinen Wettbewerbsverstoß dar (LG München I, Urt. v. 01.06.2021 - Az.: 33 O 7498/20).

Die Beklagte betrieb unter der Webseite "grundbuchauszug24.de"  einen kostenpflichtigen Service, bei dem Verbraucher Dokumente im Zusammenhang mit Grundstücken (z.B. Grundbuchauszügen oder Liegenschaftskarten) online bestellen konnten.

Die Klägerin hielt dies für irreführend, da der Eindruck erweckt würde, es handle sich um eine amtliche Stelle.

Das LG München teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab. Denn die Beklagte verwende nicht den geläufigen Begriff "Grundbuch":

"Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Bezeichnung "grundbuchauszug24.de" nicht dahingehend verstehen, dass hinter der streitgegenständlichen Internetpräsenz eine staatliche Stelle steht oder jedenfalls als Mehrheitsgesellschafter an einem entsprechenden Unternehmen beteiligt ist (...). 

Dieses Ergebnis folgt zunächst aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht die Bezeichnung "Grundbuchamt", sondern "Grundbuchauszug" wählt.

Zudem deutet auch der verwendete Zusatz "24" nicht auf eine staatliche Stelle, sondern im Gegenteil auf ein Unternehmen der Privatwirtschaft hin.

Der angesprochene Verkehr wird schon wegen des Vorhandenseins zahlreicher ähnlicher und ihm auch gegenwärtiger Bezeichnungen im Internet - auf welche die Beklagte zu Recht hinweist - nicht den Schluss ziehen, hinter der fraglichen Internetseite stünde eine staatliche Stelle."



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10. FG Münster: Online-Klavierkurse unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
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Online-Klavierkurse unterliegen dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. Juni 2021 (Az. 5 K 3185/19 U)  entschieden.

Der Kläger bietet Video-Klavierkurse zum Teil mit eigenen Kompositionen auf seiner Homepage an, mit denen seine Kunden das freie Klavierspiel erlernen und erweitern können. Darüber hinaus veranstaltet er Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von Einzelunterricht.

Die Umsätze aus diesen Tätigkeiten unterwarf das Finanzamt dem Regelsteuersatz von 19 %. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geltend. Er verkaufe keine Massenware, sondern erbringe Online-Konzerte, da Hauptbestandteil seiner Videos die Wiedergabe von Eigenkompositionen sei. Zudem räume der Kläger seinen Kunden urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Kompositionen ein.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster sah dies anders und hat es bei der Besteuerung der Umsätze nach dem Regelsteuersatz belassen. Der Kläger habe keine Darbietungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erbracht, die mit Theatervorführungen und Konzerten vergleichbar seien.

Die Online-Kurse und Tastentrainings enthielten zwar darbietende Elemente wie Vorspiele selbst komponierter Stücke. Allerdings stehe nicht die Unterhaltung eines Publikums, sondern der unterrichtende Charakter im Vordergrund. Den Kunden des Klägers gehe es weniger um kulturellen Konsum, sondern um ihren eigenen Unterrichtserfolg.

Die Umsätze des Klägers seien auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt, da die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte nicht Hauptbestandteil seiner Leistungen seien. Zwar habe der Kläger den Kunden nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch Rechte übertragen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen.

Der Schwerpunkt der als einheitlich zu beurteilenden Leistungen liege jedoch in der Gewährung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Produkte zum Erlernen oder Verbessern des Klavierspiels. Eine Aufteilung dieses Gesamtpakets in verschiedene Elemente sei wirklichkeitsfremd.

Quelle: Pressemitteilung des FG Münster v. 15.07.2021

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