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Newsletter vom 28.11.2007 |
Betreff: Rechts-Newsletter 48. KW / 2007: Kanzlei Dr. Bahr |
Die amtlichen Leitsätze lauten: "Gegen die PAngV wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten an-fallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss." Das Urteil enthält mehrere wichtige Punkte: 1. Punkt: "Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die PAngV wettbewerbsrechtliche Ansprüche (...) begründen kann. Die Vorschriften der PAngV sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln." 2. Punkt: Aber, und das ist ein großes Aber, diese Webseite muss dann zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang aufgerufen werden. Handelt es sich lediglich um eine Unterseite, die der Kunde frewillig aufrufen kann, aber nicht muss, ist dies nicht ausreichend: "Diese Anforderungen erfüllt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird (...). Erhält er auf diese Weise die Anga-ben, die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen (...)." Ebenso wenig ausreichend ist es, wenn die Informationen erst angezeigt werden, wenn der Bestellvorgang bereits begonnen hat. Konkret bedeutet dies: Taucht der Versandkosten- oder Mehrwertsteuer-Hinweis zum ersten Mal im Warenkorb auf, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen: "Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (...). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt."
Der III. Zivilsenat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 2005 (III ZR 65/05 = BGHZ 165, 276) entschieden, dass eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen kann, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Damals war es ebenfalls um die Teilnahme am Automatenspiel gegangen. Die Besonderheit des Falles hatte darin bestanden, dass der betroffene Spieler die für die Spieleinsätze erforderlichen Geldbeträge jeweils aus den im Automatenspielsaal vorhandenen und von Mitarbeitern der Spielbank bedienten Telecash-Geräten entnommen hatte. Der Senat hatte entschieden, dass jedenfalls bei derartigen Telecash-Abhebungen für die zuständigen Mitarbeiter der Spielbank hinreichender Anlass bestanden habe zu kontrollieren, ob der Spieler zu den gesperrten Spielern zählte. Im vorliegenden Rechtsstreit waren jedoch anders als bei dem zuvor behandelten Fall die verspielten Beträge zumindest weitaus überwiegend - nicht von im Spielsaal befindlichen Telecash-Geräten, sondern per EC-Karte von außerhalb des Casinos aufgestellten Bank-Geldautomaten abgehoben worden. Es war daher nunmehr die in der Entscheidung vom 15. Dezember 2005 noch offen gelassene Rechtsfrage zu entscheiden, ob auch beim Automatenspiel eine generelle Kontrollpflicht besteht. Beide Vorinstanzen haben dies bejaht; der III. Zivilsenat hat diese Rechtsauffassung gebilligt. Auch für den Bereich des Automatenspiels ist es dringend geboten, die verhängte Spielsperre effektiv durchzusetzen, damit diese ihre Schutzfunktion entfalten kann. Anhaltspunkte dafür, dass eine generelle Kontrollpflicht hier der Spielbank nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, bestanden nicht. Insbesondere war nicht erkennbar, dass die Durchführung solcher Kontrollen den wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank in nennenswerter Weise hätte beeinträchtigen können. Gleichwohl konnte die Verurteilung der beklagten Spielbank zum Ersatz der Spielverluste beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht bestehen bleiben. Die beklagte Spielbank hatte sich nämlich bei der Unterlassung allgemeiner Zugangskontrollen für das Automatenspiel während des hier in Rede stehenden Zeitraums (Januar 2000 bis August 2001) in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden. Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteils vom 15. Dezember 2005 (BGHZ 165, 276) durfte die Spielbank nach dem früheren Stand der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des XI. Zivilsenats vom 31. Oktober 1995 (XI ZR 6/95 = BGHZ 131, 136), annehmen, dass eine derartige Kontrollpflicht nicht bestehe. Der XI. Zivilsenat hatte nämlich entschieden, dass die Spielbank auch bei einer antragsgemäß verhängten Spielsperre keine Schutzpflichten habe, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet waren. Aus dieser inzwischen durch das Urteil des III. Zivilsenats vom 15. Dezember 2005 (aaO) überholten - Betrachtungsweise durfte die Spielbank folgern, dass ihr jeweils beim Kleinen Spiel keine allgemeinen Kontrollpflichten oblagen, die über die Überwachung der im Spielsaal aufgestellten Telecash-Geräte hinausgingen. Der III. Zivilsenat hat daher das verurteilende Erkenntnis des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches nunmehr dem beweisbewehrten Vortrag des Klägers nachzugehen haben wird, dass bei ihm im fraglichen Zeitpunkt aufgrund einer Spielsuchterkrankung eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe. Urteil vom 22. November 2007 III ZR 9/07 Quelle: Pressemitteilung Nr. 176/2007 des BGH v. 22.11.2007
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, beanstandet unter anderem folgende von der Beklagten verwendete Klauseln: "1.3… 2 Unabhängig davon behält sich Premiere vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern. … 3.61 Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. … 3 Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht. … 6.51 Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementbeiträge abweichend von Ziffer 3.6 zu ändern. 2 In diesem Fall ist (der Abonnent/)Premiere berechtigt, das Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. 3 Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst." Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln als unwirksam angesehen. Der weit gehende Vorbehalt zur Änderung des Programmangebots (Nummer 1.3) sei bereits deshalb unzulässig, weil er sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe beziehe. Die Beschränkung auf Programmänderungen "zum Vorteil der Abonnenten" gewährleiste für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit und Transparenz. Der Abonnent, der aus dem breiten Angebot der Beklagten ein seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechendes Programmpaket auswähle, könne bei Vertragsschluss nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte. Für die Zumutbarkeit des Leistungsänderungsvorbehalts genüge es nicht, dass sich eine Programmänderung für die Mehrheit der Abonnenten vorteilhaft auswirke. Die Befugnis zur Preiserhöhung für den Fall der Erhöhung der Bereitstellungskosten (Nummer 3.6) benachteiligt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Abonnenten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Preisanpassungsklausel sei schon zu unbestimmt, weil sie ganz allgemein an eine Erhöhung der nicht näher umschriebenen Bereitstellungskosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung näher regele. Für den Abonnenten sei deshalb weder vorhersehbar, in welchen Bereichen Kostenänderungen auftreten können, noch habe er eine realistische Möglichkeit, etwaige Preiserhöhungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen. Die Unangemessenheit der Preisanpassungsklausel werde nicht dadurch kompensiert, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werde, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmache. Wenn eine Konkretisierung der Anpassungsmaßstäbe wegen der Besonderheit der Vertragsbeziehung auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoße, könne im Einzelfall ein angemessener Interessenausgleich dadurch erreicht werden, dass dem Vertragspartner ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung ein Kündigungsrecht eingeräumt werde. Einen solchen Ausnahmefall hielt der Bundesgerichtshof nicht für gegeben. Der Vorbehalt zur Preisanpassung bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots (Nummer 6.5 Satz 1) bedeute für die Abonnenten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung. Diese Klausel erlaube eine einseitige Preisänderung durch die Beklagte, ohne dass der Abonnent aus der Formulierung der Klausel ersehen könne, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen könnten und nach welchen Maßstäben die Preise erhöht würden. Zudem mache die Bestimmung eine einseitige Preiserhöhung allein von einer Änderung oder Umstrukturierung des Programmangebots abhängig und stelle damit Anlass und Ausmaß einer Preiserhöhung in das Belieben der Beklagten. Das den Abonnenten eingeräumte Kündigungsrecht (Nummer 6.5 Satz 2) schaffe schon deshalb keinen angemessenen Ausgleich, weil willkürliche Preisanhebungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das für diesen Fall im Gegenzuge auch der Beklagten eingeräumte Kündigungsrecht weiche von dem gesetzlichen Grundgedanken ab, wonach eine außerordentliche Kündigung nur zulässig sei, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Auch der Preisänderungsvorbehalt unter Nummer 6.5 Satz 3 genügt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht den Anforderungen an eine zulässige Preisanpassungsklausel, weil er nur an eine Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpfe und kein Einverständnis mit der anschließenden Preisänderung erfordere. Urteil vom 15. November 2007 III ZR 247/06 Quelle: Pressemitteilung Nr. Nr. 174/2007 des BGH v. 15.11.2007
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte dem Betreiber eines sächsischen Wettbüros (Antragsteller), das die Vermittlung von Sportwetten an einen in Gibraltar konzessionierten Wettunternehmer anbietet, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. untersagt, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Auf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Sofortvollzug mit der Begründung ausgesetzt, es sei technisch nicht möglich bzw. unzumutbar, der Verfügung nachzukommen. Der VGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat auf die Beschwerde des Landes den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der VGH ist entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung - ebenso wie auch das Verwaltungsgericht - davon ausgegangen, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die (lediglich) im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, in Baden-Württemberg während der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 bestimmten, bis 31.12.2007 befristeten Übergangszeit ohne Verstoß gegen Verfassungs- und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden darf. Rechtsgrundlage hierfür sei der vorübergehend noch anwendbare Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003. An diesem Ergebnis ändere auch nichts, dass der Antragsteller über eine ihm zu DDR-Zeiten erteilte Genehmigung verfüge, ein Wettbüro zu eröffnen. Denn eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis rechtfertige es jedenfalls nicht, Sportwetten auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Eben hierauf sei die Tätigkeit des Antragstellers jedoch gerichtet, indem er sein Internetangebot, Sportwetten nach Gibraltar zu vermitteln, auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richte. Es sei dem Antragsteller auch möglich und zumutbar, die Untersagungsverfügung zu befolgen. Er könne die ihm untersagten Tätigkeiten ohne Weiteres einstellen. So könne er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränken, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressenten in Baden-Württemberg richten und darauf hinweisen, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; er könne tatsächlich so verfahren und durch eine entsprechende Gestaltung seiner Internetseite von den Wettinteressenten vorab entsprechende Angaben verlangen. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 2223/07). Quelle: Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 21.11.2007
Die Polizei hatte zur Aufdeckung einer schweren Straftat ein Internet-Forum eingerichtet, in dem die User einzelne Nachrichten hinterlassen konnten, die für die Öffentlichkeit einsehbar waren. Die Celler Richter entschieden nun, dass eine solche Vorgehensweise rechtswidrig ist. Zwar dürften sich die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich auch öffentlicher Medien wie Fernsehen, Radio oder Internet bedienen. Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Meldungen der Bürger nur die Polizei erreichten und nicht die Öffentlichkeit: "Es ist aber in der Regel geboten, dass Mitteilungen von Hinweisgebern nur die Strafverfolgungsbehörden erreichen und nicht in der Weise öffentlich gemacht werden, dass sie von jedermann weltweit über das Internet abgerufen werden können. Diese Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass auch unzutreffende und unsachliche Hinweise gegeben werden und diese Hinweise unabhängig von ihrer Richtigkeit zu einer öffentlichen Verdächtigung von Personen führen können. (...) Vor diesem Hintergrund verstößt der Aufruf schon gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Hinweise als Diskussionsbeitrag für andere Internetnutzer zur Verfügung zu stellen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass es ausgereicht hätte, wenn neben der genannten Postanschrift und dem Telefonanschluss etwa noch die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörden mitgeteilt worden wäre." Und weiter: "Darüber hinaus war es zur Aufklärung der Tat auch nicht geboten, ein öffentliches Diskussionsforum zum Meinungsaustausch über die Straftat zu eröffnen. Die strafrechtliche Bewertung eines ermittelten Sachverhaltes ist ausschließlich Sache der Strafverfolgungsorgane und der Gerichte. Die öffentliche Meinung - noch dazu über eine unaufgeklärte Straftat - ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich und trägt zur Aufklärung nichts bei. Durch die amtspflichtwidrige Eröffnung des Forums wurde der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Forums gab es nur eine verdächtige Person, worauf die Polizei in ihrem Internetaufruf öffentlich sowie der Kriminalbeamte (…) in seinem Beitrag vom 2. August 2001 hingewiesen hat."
"Zutreffend gehen Amts- und Landgericht davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers im Einzelfall orientiert, durch die E-Mail-Werbung des Antragsgegners nicht belästigt zu werden (...). Zweifelhaft erscheint aber, ob dieses Interesse zutreffend unter Rückgriff auf mögliche Kosten für die Installation eines wirksamen Spam-Filters ermittelt werden kann. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, mit welchen Kosten die Auswirkungen eines potenziellen fortgesetzten rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners minimiert oder sogar gänzlich vermieden werden können. Entscheidend für die Streitwertbemessung muss vielmehr sein, welche Interessen der Antragsteller bei Fortsetzung der unerlaubten Handlungsweise durch den Antragsgegner beeinträchtigt wären. Dieses Interesse erschöpft sich allerdings nicht darin, keine Arbeitszeit mehr für das Aussortieren unerwünschter E-Mails aufwenden zu müssen. Unwidersprochen haben die Beschwerdeührer vorgetragen, ca. 100 Spam-E-Mails pro Tag zu erhalten und wegen dieser hohen Anzahl Gefahr zu laufen, versehentlich eine wichtige Nachricht zu löschen und dadurch einen Haftungsfall auszulösen. Dieses Risiko wird durch jede einzelne unerwünschte zugesendete Spam-E-Mail hervorgerufen; dass auch andere Absender zu diesem Risiko beitragen, ändert an dem Interesse der Antragsteller, auch aus Haftungsgründen den Zugang jeder einzelnen Spam-Mail abzuwehren, nichts. Entsprechendes gilt für die Erwägung der Beschwerdeführer, durch die Werbemails könne das nur begrenzt aufnahmefähige E-Mail-Postfach verstopft werden, so dass sie für ihre Mandanten nicht mehr erreichbar seien."
"Wesentliche Kriterien sind (...) vielmehr die Schwere des Verstoßes sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich - gerichtsbekannt - gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte. Letzteres schon deshalb, weil ein um rechtstreues Verhalten bemühter und ggf. auch Geld für Beratungsleistungen darauf verwenden muss, um die Verbraucher zutreffend über ihre Rechte belehren zu können. Im Grundsatz besteht also kein Unterschied zu der Sichtweise des OLG Düsseldorf, wie sie in dessen von der Antragsgegnerin eingereichten Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1-20 W 15/07 - niedergelegt ist. Der Senat gewichtet das Interesse der Antragstellerin an zukünftiger Unterlassung des als störend beanstandeten Verhaltens nur anders. Es dürfte nämlich eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes zu besorgen sein, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen würden." Das OLG Hamburg bezieht sich bei seinen Entscheidungen auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (= Kanzlei-Infos v. 22.08.2007). Es ist Vorsicht geboten, ob der Streitwert von 5.000,- EUR wirklich verallgemeinerungsfähig ist. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, um welchen konkreten Verstoß es sich handelte, und zum anderen ist unklar, ob hier nicht besondere Umstände des Einzelfalls das erstinstanzliche Gericht zur Bestimmung der Höhe bewogen haben.
"Soweit in zwei Fällen (...) eine vorherige Vertragsbeziehung mit der Beklagten als Call-by-Call-Anbieterin vorgetragen wird, kann dies nicht zur Annahme einer konkludenten Einwilligung in Werbeanrufe zum Zweck des Wechsels des Telekommunikationsanbieters führen. Denn die Einwilligung zu Anrufen kann sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Zuge einer engen Auslegung nur auf solche Anrufe beziehen, die das konkrete Vertragsverhältnis betreffen (...). Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es dem Call-by-Call-Kunden gerade darauf ankommt, eine einmalige Leistung ohne weitere Vertragsbindung in Anspruch zu nehmen. Insofern ist die Annahme, schon durch die bloße Vorwahl einer Call-by-Call-Nummer werde die konkludente Einwilligung für Werbeanrufe im Auftrag des Anbieters für dessen sonstige Dienstleitungen erteilt, sehr fernliegend."
Aufgrund der mündlichen Verhandlung wird die Zivilkammer über die Rechtmäßigkeit der Einstweiligen Verfügung durch Urteil entscheiden (Aktenzeichen 315 O 923/07). Die Einstweilige Verfügung vom 12. November 2007 hat folgenden Wortlaut: „I. Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), v e r b o t e n, das Produkt „iPhone” anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, 1) wenn es nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Antragsgegnerin mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten angeboten und/oder abgegeben wird, und/oder 2) wenn es durch eine technische Sperre (sogenannter SIM-Lock) so gestaltet ist, dass es nur über das Netz der Antragsgegnerin betrieben werden kann, und der Käufer das Gerät nicht auf Wunsch jederzeit, bedingungslos und unentgeltlich entsperren kann oder die Antragsgegnerin im gleichen örtlichen und zeitlichen Rahmen jeweils ein ungesperrtes Gerät desselben Typs hinsichtlich Modell und Ausstattung zum selben oder einem niedrigeren Preis anbietet und zum Verkauf bereit hält. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 500.000,00 zu tragen.“ Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 23.11.2007
Die gesetzlichen Neuerungen sind noch nicht einmal wirksam, da fordert der Rechtsausschuss in einer aktuellen Empfehlung (BR-Drs. 798/1/07: PDF) eine erhebliche Nachbesserung: Die Daten der Vorratsdatenspeicherung sollen nicht nur hoheitlichen Zwecken wie der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung dienen, sondern nunmehr auch rein privaten Zwecken: So solle - so die Empfehlung - der verletzte Urheber ebenfalls einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten erhalten: "Der Bundesrat stellt fest, dass nach der Neuregelung des § 113b TKG der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern, wie er im Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BR-Drs. 64/07) vorgesehen ist, leerläuft. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums diesen Widerspruch der beiden Gesetze aufzulösen und eine Regelung zu schaffen, die den Auskunftsanspruch auch erfüllbar macht." Noch vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes offenbart sich das, was viele Kritiker vorausgesagt haben: Die neuen Datenbestände wecken auch neue Begehrlichkeiten.
Inhalt: Was sich zunächst relativ alltäglich und profan anhört, könnte sich für die im Bereich der IT-Sicherheit Beschäftigten relativ schnell zum Super- GAU entwickeln, wenn eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht ihr Handeln einmal auf Herz und Nieren prüfen sollte. Der Podcast beleuchtet kritisch diesen neuen Hacker-Paragraph.
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