anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 52. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. OLG Karlsruhe: Zulässige Berichterstattung über Gewinnspiel-Veranstalter
2. OLG Schleswig: Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner
3. LG Frankfurt a.M.: Keine Anbieter-Vergütung bei rechtswidrigem Dialer
4. LG Hamburg: Schadensersatz bei unberechtigter Markenabmahnung
5. LG Itzehoe: Duldungsvollmacht bei Telefonsex-Verträgen
6. LG Köln: Löschungsanspruch bei rechtswidrigem Dispute-Eintrag
7. AG Elmshorn: Datenschutzrechtliche Einwilligung beim Mobilfunk-Vertrag
8. AG Frankfurt a.M.: Anscheinsbeweis bei T-VoteCalls
9. AG Hamburg: Kostenerstattung bei einer Gegenabmahnung
10. Neue SpielVO tritt zum 01.01.2006 in Kraft
11. In eigener Sache: Neues Web-Portal "Webhosting & Recht"
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1. OLG Karlsruhe: Zulässige Berichterstattung über Gewinnspiel-Veranstalter
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Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.05.2005 - Az.: 14 U 209/04 = http://shink.de/b6baor) hat entschieden, dass eine Berichterstattung in der Presse über einen Gewinnspiel-Veranstalter unter gewissen Umständen trotz ehrverletzender Inhalte zulässig sein kann.
Das ist immer dann der Fall, wenn dem Bericht ein allgemeines Informationsinteresse zugrunde liegt und der Nachweis sorgfältiger Recherche erbracht ist.
"Soweit diese Äußerungen durch wertende Elemente geprägt sind, scheitert ein Unterlassungsanspruch bereits daran, daß wertende Äußerungen bis zur (...) Grenze zur Schmähkritik hinzunehmen sind. Soweit sie hingegen tatsächlicher Natur sind, hatte die Klägerin zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs (...) deren Unwahrheit glaubhaft zu machen, wenn die Beklagte nicht in berechtigter Interessenwahrnehmung gehandelt hatte.
Letzteres - Handeln in berechtigter Interessenwahrnehmung - ist indessen entgegen der Auffassung der Berufung zu bejahen.
Denn zum einen berührt der Gegenstand der hier in Rede stehenden Berichterstattung - Vorgehensweise von Gewinnspielveranstaltern und mit der Teilnahme an solchen Spielen verbundene Gefahren - zweifellos die Interessen der Öffentlichkeit.
Und zum anderen ist die Beklagte ihrer pressemäßigen Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie sich durch Nachfrage beim MDR darüber vergewissert hat, daß die Klägerin gegen die von diesem ausgestrahlte Sendung, in der die streitgegenständlichen Äußerungen verbreitet worden waren, presserechtlich nicht vorgegangen ist."
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2. OLG Schleswig: Haftung eines Unternehmens für seine Vertriebspartner
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Das OLG Schleswig (Beschl. v. 18.02.2005 - Az.: 6 W 7/05 = http://shink.de/7wn742) erläutert in einem aktuellen Beschluss, welche Sorgfaltspflichten der Schuldner einer Unterlassungsverfügung hat, damit er nicht gegen diese verstößt.
Gegen die Schuldnerin erging eine einstweilige Verfügung, die ihr eine bestimmte Werbung verbot. Die Schuldnerin informierte ihre Vertriebspartner nur halbherzig über diesen Umstand, so dass in der Folgezeit mehrere Vertriebspartner weiterhin die untersagte Werbung betrieben.
Daraufhin stellte die Gläubigerin, die die Verfügung erwirkte hatte, einen Ordnungsmittel-Antrag auf Zahlung eines Ordnungsgeldes von 20.000,- EUR.
Dem haben die Richter stattgegeben:
"„Grundsätzlich gilt im Rahmen eines Unterlassungstitels nach § 890 ZPO – zwar – nicht die Zurechnungsnorm des § 13 Abs. 4 UWG (...), doch geht es vorliegend nicht darum, der Antragsgegnerin fremdes Verschulden eines „rechtlich und organisatorisch“ unabhängigen Unternehmens zuzurechnen, sondern um eigenes (...) Verhalten.
Indem es der Antragsgegnerin verboten worden war, Tarifvergleiche der in der genannten Verfügung beschriebenen Art „vorzunehmen oder vornehmen zu lassen“, oblag ihr – klar erkennbar – auch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dies in dem von ihr beeinflussten und beeinflussbaren (Werbe-)Bereich auch beachtet wird."
Und weiter:
"Der Schuldnerin ist zu Recht ein Organisationsverschulden vorzuhalten. Von diesem Vorwurf kann sie sich nur exkulpieren, wenn sie eigenes Personal und auch Dritte schriftlich über das bestehende Verbot informiert hat und ihnen unmissverständlich und mit dem notwendigen Nachdruck vor Augen geführt hatten, dass und wie dieses Unterlassungsgebot einzuhalten ist.
Dazu gehört auch der Hinweis, dass ein Verstoß empfindliche Folgen nach sich ziehen kann. Zudem muss die Einhaltung einer solchen Anweisung durch geeignete Maßnahmen überwacht werden (...).
Ein bloßer Hinweis oder eine allgemeine Information an Mitarbeiter oder „Vertriebspartner“ genügt diesen Anforderungen nicht. Von der Schuldnerin muss erwartet werden, dass sie mit geeigneten Mitteln - u. U. auch durch Androhung von Sanktionen im Vertragsverhältnis zu „Vertriebspartnern“ - eine Garantie dafür schafft, dass die Zuwiderhandlung (künftig) unterbleibt (...)."
Die Ausführungen des Gerichts sind nahtlos auf das Verhältnis zwischen Merchant und Affiliate übertragbar. Gibt der Merchant eine bestimmte Unterlassungserklärung ab, so ist es dringend erforderlich, dass der Merchant sämtliche Affiliates schriftlich über diesen Umstand informiert und nachdrücklich, d.h. am besten unter Androhung der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe, zur Einhaltung ermahnt.
Zur rechtlichen Problematik von Affiliates, Merchants und Partnerprogrammen unterhält die Kanzlei Dr. Bahr ein eigenes Info-Portal "Affiliate & Recht" = www.AffiliateundRecht.de
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3. LG Frankfurt a.M.: Keine Anbieter-Vergütung bei rechtswidrigem Dialer
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 26.08.2005 - Az.: 2-31 O 465/04) hatte zu entscheiden, ob der Anbieter eines Mehrwertdienste-Angebotes Vergütungsansprüche gegen den Netz-Betreiber hat, wenn der eingesetzte Dialer rechtswidrig war.
Die Klägerin betrieb eine Vielzahl von 0900-Rufnummern, über welche sie Erotik-Leistungen im Internet zur Verfügung stellte. Zur Abrechnung benutzte sie ein Anwählprogramm (Dialer). Diesem Dialer wurde von der Bundesnetzagentur (BNA) die Registrierung rückwirkend entzogen, zudem wurde die Abschaltung der Rufnummer angeordnet und ein Inkassoverbot ausgesprochen.
Die Beklagte ist ein bundesweiter Telekommunikations-Netz-Betreiber, der sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet hatte, einen gewissen Prozentwert der über die entsprechenden 0900-Rufnummern eingenommen Entgelte auszuschütten.
Die Beklagte verweigerte jedoch die Auszahlung unter Hinweis auf die Maßnahmen der BNA.
Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden:
"Die Verträge der Klägerin mit den Endkunden sind nach § 134 BGB iVm. § 43b S.2 S.6 TKG, Abs.5 TKG nichtig. Die Auslegung der §§ 43b Abs.2 S.6 und Abs.5 TKG ergibt, dass der Gesetzgeber Rechtsgeschäfte (...) sowohl aufgrund der besondere Umstände, unter denen diese vorgenommen wurden, als auch aufgrund ihrer bezweckten Rechtserfolge mit dieser Norm untersagt und als nichtig ansieht.
§ 43b Abs.2 S.6 TKG stellt ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar. Gem. § 43b Abs.2 S.6 TKG besteht ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung (...) über den erhobenen Preis informiert wurde.
Laut bestandskräftigem Bescheid der [BNA] (...) hat der (...) verwendete Dialer (...) gegen diese Norm verstoßen (...). Die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck ergibt, dass sie als Verbotsgesetz mit der Folge der Nichtigkeit der von ihr erfassten Rechtsgeschäfte auszulegen ist. (...)"
Und weiter:
"§ 43b Abs.5 TKG stellt ebenfalls ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB dar, (...) welches zur Nichtigkeit der (...) Rechtsgeschäfte führt. Nach § 43b Abs.5 TKG dürfen Anwählprogramme über 0900-Rufnummern nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der [BNA] (...) registriert werden (...). Laut bestandskräftigem Bescheid der [BNA] (...) (...) hat [der Dialer] (...) gegen die (...) Mindestvoraussetzungen (...) verstoßen (...).
(...) Die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm ergibt, dass es sich bei § 43b Abs.5 TKG um ein Verbotsgesetz handelt.
Die Klägerin hat keinen (...) Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Beträge."
Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. ist - soweit ersichtlich - die erste gerichtliche Entscheidung, die sich dem Verhältnis Mehrwertdienste-Anbieter und TK-Unternehmen beim Einsatz von rechtswidrigen Dialern widmet.
Die Frankfurter Richter kommen zu dem Ergebnis, dass der Anbieter keinen Vergütungsanspruch gegen den Netz-Anbieter hat, unabhängig davon, ob Endkunden an den Netz-Anbieter gezahlt haben oder nicht. Denn der Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen führt zur Nichtigkeit der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge.
Zum Bereich der Mehrwertdienste vgl. unsere Info-Portal "Mehrwertdienste & Recht" = www.MehrwertdiensteundRecht.de
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4. LG Hamburg: Schadensersatz bei unberechtigter Markenabmahnung
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Das LG Hamburg (Urt. v. 10.11.2005 - Az.: 315 O 371/05) hat entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung aus einem Markenrecht der Abgemahnte für die außergerichtlichen Kosten einen Schadensersatzanspruch hat.
Erst vor kurzem hat der Große Senat des BGH geurteilt, dass bei unberechtigten Abmahnungen aus Schutzrechten (z.B. einer Marke) die Gegenseite unter gewissen Umständen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.09.2005 = http://shink.de/1x2slw
Die Hamburger Richter berufen sich in ihrer aktuellen Entscheidung ausdrücklich auf diese BGH-Wertung:
"Die zulässige Widerklage ist weit überwiegend begründet.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr, der Beklagten, für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten, soweit es sich bei diesen um notwendige Folgen der Rechtsverfolgung gehandelt hat, aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).
Die Klägerin hat die Beklagte aus ihren geschützten Zeichen (...) zu Unrecht abgemahnt. (...)
Der Klägerin fällt insoweit zumindest Fahrlässigkeit zur Last. So wie der Wettbewerber das Risiko tragen muss, dass er fahrlässig den Schutzbereich eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts zu eng bemisst, so ist es umgekehrt angemessen, den aus einem Schutzrecht Verwarnenden dafür einstehen zu lassen, dass er fahrlässig, insbesondere ohne die von ihm nach Lage des jeweiligen Falls zu erwartende Prüfung der Sach- und Rechtslage, Schutz beansprucht hat, der ihm in dieser Form nicht zugestanden hat (vgl. BGH GRUR 2005, S. 882 ff. , S. 885).
Auf diese Weise werden der Schutz der geistigen Leistung einerseits und die Freiheit des Wettbewerbs andererseits, die durch die Grenzen des Schutzbereichs objektiv voneinander abgegrenzt werden, auch hinsichtlich der Mittel ihrer Durchsetzung und der Haftung für die Überschreitung dieser Grenzen ins Gleichgewicht gebracht (BGH a.a.O.).
Infolge der unberechtigten Abmahnung durch die Klägerin ist der Beklagten in Form der ihr für die vorprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten, insbesondere die Anwaltsschreiben vom 29. April und 23. Mai 2005, entstandenen Kosten ein adäquat kausaler Schaden entstanden."
Siehe allgemein zu dem Problem den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Ansprüche des Abgemahnten bei unberechtigten Wettbewerbs-Abmahnungen" (= http://shink.de/lhdshw). Die Frage, ob generell bei unberechtigten Abmahnungen (auch außerhalb von Schutzrechten) ein Schadensersatz-Anspruch besteht, bleibt weiterhin ungeklärt.
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5. LG Itzehoe: Duldungsvollmacht bei Telefonsex-Verträgen
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Das LG Itzehoe (Urt. v. 12.7.2005 - 1 S 335/04) hatte darüber zu entscheiden, ob der Vater eines minderjähriges Sohnes für die Entgelte haftet, die der Sohn vom väterlichen Anschluss für Telefonsex ausgegeben hat.
Der Vater hatte die Entgelte zunächst bezahlt, forderte dann aber das Geld im Klageverfahren wieder heraus.
Zu Unrecht wie das LG Itzehoe nun entschied:
"Dem Kläger steht (...) ein Anspruch auf Rückzahlung von Telefonentgelten, die sein angeblich geschäftsunfähiger Sohn verursacht hat, nicht zu, auch wenn die Gespräche des Sohns „Telefonsex“ zum Inhalt hatten.
Vertragspartner des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrags ist der Kläger. Er hat die Gebühren zu vertreten, die z.B. Familienangehörige, Gäste und Mitbewohner verursachen, denen die Benutzung der Telefoneinrichtung offen steht. Es obliegt allein dem Anschlussinhaber, Vorsorge gegen eine unbefugte Benutzung zu treffen (vgl. AG Osnabrück, NJW-RR 2000, 934).
Die Geschäftsunfähigkeit des Sohns berührt die Wirksamkeit des Telefondienstvertrags, der den Kläger zur Zahlung der Verbindungsentgelte verpflichtet, nicht."
Und weiter:
"Der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag stellt ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar. Der Einwand des Klägers, die Gespräche seines Sohns hätten sittenwidrigen Telefonsex zum Inhalt gehabt, ist daher gegenüber dem Netzbetreiber unbeachtlich. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zu Beginn der fraglichen Gespräche die Preisbestandteile nicht offen gelegt worden seien.
Vorliegend sind dem Kläger Verbindungen zu Auskunftsdiensten in Rechnung gestellt worden. Auskunftsdienste (118xy-Nr.) geben Rufnummern weiter und können zu den Rufnummern weiter vermitteln. Es gelten insoweit die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation herausgegebenen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste.
Nr. 6 dieser Regeln lautet wie folgt: „Vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit für den Anrufer sollte der Tarif mitgeteilt werden, der vom Anrufer aus nationalen öffentlichen Festnetzen zu zahlen ist. Soweit eine Weitervermittlung zu einer Tariferhöhung führt, muss dies i.S.d. Verbraucherschutzes vor Wechsel des Tarifs kostenfrei angesagt werden.“
Die Mitteilung des Tarifs ist daher nur entsprechend Satz 2 dieser Regel zwingend vorgeschrieben. Der Kläger hat trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht hinreichend dargelegt, dass die Weitervermittlung zu einer Tariferhöhung geführt hat. Sein Verweis auf ein Sachverständigengutachten vermag entsprechende Darlegungen - Nennung des normalen Preises einer Telefonauskunft der Bekl. und Bezifferung der Gebührenerhöhung bei der Weitervermittlung an Hand des Einzelverbindungsnachweises - nicht zu ersetzen."
Das LG Itzehoe geht - wie die überwiegende Anzahl der Instanzgerichte - von einer Duldungsvollmacht des väterlichen Anschluss-Inhabers für die Handlungen seines Sohnes aus. Zudem finden sich entsprechende vertragliche Vereinbarung in den meisten AGB der Netz-Anbieter.
Zur rechtlichen Problematik von Mehrwertdiensten unterhält die Kanzlei Dr. Bahr ein eigenes Info-Portal "Mehrwertdienste & Recht" = www.MehrwertdiensteundRecht.de
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6. LG Köln: Löschungsanspruch bei rechtswidrigem Dispute-Eintrag
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Das LG Köln (Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 84 O 22/05 = http://shink.de/sisvhh) hat entschieden, dass ein Löschungsanspruch bei einem rechtswidrigen Dispute-Eintrag auf eine Domain besteht.
Der Beklagte machte geltend, er habe an der Domain ein entsprechendes Markenrecht und setzte daraufhin bei der DENIC einen Dispute. Hiergegen wandte sich der Kläger, da er über ein älteres Recht verfüge und somit die Domain-Sperrung rechtswidrig sei.
Dieser Ansicht ist auch das LG Köln gefolgt und hat die Aufhebung des Dispute verfügt:
"Der Anspruch des Klägers auf Veranlassung der Löschung des Dispute-Eintrags durch den Beklagten besteht aus § 823 BGB. Solange der Eintrag des Disputes besteht, ist der Kläger an einer Veräußerung, d.h. an einer Ausübung seiner Rechte an der Domain gehindert; der Wert der Domain, die diese für den Kläger hat, ist dementsprechend gemindert.
Dieser Eingriff in die Rechte des Klägers ist seitens des Beklagten, wie vorstehend ausgeführt worden ist, in rechtswidriger Weise erfolgt, weil er sich Rechte an der Domain-Bezeichnung angemaßt hat, die ihm nicht zustehen. Die Domain stellt für den Kläger auch unabhängig davon, ob er tatsächlich die gewerbliche Tätigkeit, die er vorträgt, ausübt, einen Wert dar, weil der Wert der Domain nicht an einen dahinter stehenden Gewerbebetrieb geknüpft ist.
Im übrigen sieht das Gericht im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegte Gewerbeanmeldung keinen Anlaß, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Tatsachen, die Anlaß zu Zweifeln geben würden, sind seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden."
Ob das Recht an einer Domain als absolutes Recht anzusehen ist und somit schutzfähig iSd. § 823 BGB ist, ist in der juristischen Lehre außerordentlich umstritten. Das BVerfG (Beschl. v. 24.11.2004 - Az.: 1 BvR 1306/02 = http://shink.de/mud9v) hat es in seiner Entscheidung zwar als Eigentum iSd. Art. 14 GG angesehen, jedoch ausdrücklich klargestellt, dass es sich um kein absolutes Recht handle:
"Entgegen vereinzelten Literaturstimmen (...) erwirbt der Inhaber hingegen weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.
Vielmehr erhält er als Gegenleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden – und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen."
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7. AG Elmshorn: Datenschutzrechtliche Einwilligung beim Mobilfunk-Vertrag
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Das AG Elmshorn (Urt. v. 25.04.2005 - Az.: 49 C 54/05) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Einwilligung bei Mobilfunk-Verträgen zu stellen sind.
Der Kläger schloß bei der Beklagten, einem Mobilfunk-Anbieter, einen Handy-Vertrag ab. In den AGB der Beklagten hieß es unter anderem:
"Datenschutz
(...) Der Auftraggeber ist damit einverstanden und willigt (...) ein, dass T. seine Bestandsdaten an die S. sowie andere (...) genannte Wirtschaftsauskunfts- und Warendienste zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit oder Ermittlung bereits eingegangener Vertragsverhältnisse mit anderen Diensteanbietern, die nicht vertragsgemäß abgewickelt wurden, übermittelt und Auskünfte einholt. (...) Die anliegenden AGB wurden gelesen und anerkannt."
Der Kläger war der Ansicht, diese Form reiche nicht aus, um eine Einwilligung iSd. § 4a BDSG zu begründen.
Dem ist das AG Elmshorn gefolgt:
"Die Datenschutzklausel der Beklagten ist zunächst unwirksam wegen Verstoßes gegen § 4a Abs.1 S.2 BDSG. Eine freie Entscheidung des Betroffenen (...) liegt nur vor, wenn der Betroffene Tragweite und Folgen seiner Einwilligung übersehen kann, also "in Kenntnis der Sachlage" handelt (...). Dazu ist es erforderlich, dass der Betroffene (...) aufgeklärt wird. (...) Ein Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung (...) ist nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich, wenn sich die Folgen der Weigerung nicht schon klar aus den Umständen ergeben (...)."
Nach Ansicht des Gerichts hätte hier demnach die Beklagte hier darauf hinweisen müssen, dass bei Ablehnung der Klausel kein Vertrag zustände käme.
"Die Datenschutzklausel der Beklagten ist weiter unwirksam wegen Verstoßes gegen § 4a Abs.1 S.3 u. S.4 BDSG gewahrt sind. Ohne die (...) Hervorhebung besteht die Gefahr, dass eine Einwilligungsklausel übersehen oder in ihrer Bedeutung verkannt wird (...) Im Falle der Bezugnahme auf eine Einwilligungsklausel ist sowohl die Bezugnahme wie auch die in Bezug genommene Klausel besonders hervorzuheben, wenn zugleich andere Erklärungen abgedruckt worden."
Letztes Endes wurde die Klage jedoch abgewiesen, da als gesetzlicher Grund für die Übertragung der Daten § 28 Abs.3 Nr.1 BDSG griff.
"Jedoch ist eine Einwilligung des Klägers (...) nicht erforderlich. Bereits aus § 28 Abs.3 Nr.1 BDSG ergibt sich ein Recht der Beklagten zur Übermittlung personenbezogener Daten über den Kläger hinsichtlich der Abwicklung des (...) Vertragsverhältnisses an Wirtschaftsauskunfteien."
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8. AG Frankfurt a.M.: Anscheinsbeweis bei T-VoteCalls
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Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 03.03.2005 - Az.: 31 C 79/05-83) hatte darüber zu urteilen, ob bei einer sehr hohen Telefon-Rechnung die Grundsätze des Anscheinsbeweis greifen.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung der Telefonrechnung. Es handelte sich hierbei um etwa 4.000 Verbindungen zu einer 01379-Rufnummer (T-VoteCall). Die Gesamtsumme belief sich auf ca. 1.700,- EUR. Die Beklagte bestritt, die Rufnummern angewählt zu haben.
Auf Aufforderung der Beklagten erfolgte (angeblich) eine technische Überprüfung der Leitung, die negativ verlief. Einen ausführlichen Einzelverbindungsnachweis legte die Klägerin jedoch nicht vor.
Nun hatte das AG Frankfurt a.M. zu entscheiden, ob hier die Grundsätze des Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung sprachen. Dies hat das Gericht abgelehnt:
"Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auf die unverzüglichen Reklamationen der Beklagten keinen vollständigen Einzelverbindungsnachweis für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgedruckt hat. Zu diesem zeitpunkt waren nämlich die vollständigen Verbindungsdaten noch vorhanden. Die Reklamation des (...) Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte vor Ablauf der Frist von 80 Tagen nach Versand der Rechnung. (...)
Wenn die Klägerin dies hier unterlassen hat, kann dies keinesfalls zu Lasten der Beklagten gehen (...)
Ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Richtigkeit der Rechnung (...) kommt aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zum einen kann schon deshalb kein Anscheinsbeweis angenommen werden, weil die Klägerin nicht substanziiert dargelegt (...) hat, dass (...) die Software in der angegebenen Zeit völlig fehlerfrei gearbeitet hat (...) Der vom Gericht erbetene Vortrag zu dem Prüfbogen ist unzureichend (...) Die Klägerin hat dem Gericht noch nicht einmal (...) erläutert, welche Inhalte überhaupt unter der Bezeichnung T-VoteCall mit der Nummer 01379 (...) angeboten werden."
Und weiter:
"Des Weiteren steht dem Anscheinsbeweis die exorbitante Anzahl der angeblich gewählten Verbindungen entgegen. Die Klägerin hat auch nicht etwa (...) vorgetragen, dass die Beklagte in der Vergangenheit häufiger Verbindungen zu T-VoteCall in Anspruch genommen hat. Die Klägerin trägt dazu schlicht vor, sie könne darüber keine Auskunft geben.
Dies ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, da Klägerin (...) zur Aufbewahrung der Rechnungen (...) verpflichtet ist. Dieses Prozessverhalten spricht eher dafür, dass die Beklagte in den letzten Jahren (...) keine Verbindungen zu T-VoteCall in Anspruch genommen hat, sonst hätte die Klägerin dies sicher vorgetragen."
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9. AG Hamburg: Kostenerstattung bei einer Gegenabmahnung
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Das AG Hamburg (Urt. v. 14.12.2004 - Az.: 36a C 242/04 = http://shink.de/mvacgg) hatte zu entscheiden, ob die Kosten einer Gegenabmahnung gegen eine unberechtigte Abmahnung erstattungsfähig sind.
Das Gericht hat dies im vorliegenden Fall verneint:
"In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass die Kosten für eine Gegenabmahnung - abgesehen von allenfalls ausnahmsweise eingreifenden Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. sonstigen speziellen Schadensersatznormen (z.B. im Wettbewerbsrecht) - unter den Voraussetzungen des § 678 BGB verlangen kann (...).
Ausgehend von dem zuvor dargestellten Grundsatz, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Gegenabmahnung (...) das Vorliegen eines (Übernahme-) Verschuldens ist, kann hier ein Anspruch der Klägerin nicht bejaht werden.
Zutreffend weist die Klägerin in diesem Zusammenhang selber darauf hin, dass an das Vorliegen des erforderlichen Übernahmeverschuldens strenge Anforderungen gestellt werden. Insoweit ist anerkannt, dass eine Abmahnung auch dann noch ohne Verschulden "auf den Weg gebracht" werden kann, wenn die Rechtslage zweifelhaft ist.
Eine solche Konstellation ist hier nach Auffassung des Gerichts gegeben. In dem Agenturvermerk sind insgesamt fünf Agenturen vermerkt. Von daher konnte die Beklagte annehmen, dass eine oder sogar auch alle - es ist ja nicht immer so, dass nur eine Agentur Rechteinhaberin ist, - für die Platzierung des Fotos, auf welches sich die Abmahnung bezog, verantwortlich war. Unter diesen Umständen war die Beklagte durchaus - ohne sich Folgeansprüchen auszusetzen - berechtigt, eine Abmahnung gegenüber den aufgeführten Agenturen auszusprechen."
Und weiter:
"Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe zuvor Recherchen vornehmen müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dies würde letztlich zu einem, verglichen mit dem Anlass der Angelegenheit nicht mehr verhältnismäßigen Aufwand führen, zumal ja auch keinerlei Antwortpflicht bestand, sodass nicht ersichtlich ist, ob eine solche Recherche überhaupt zu irgendetwas geführt hätte.
In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass durch die Abmahnung selber ja keinerlei spezialgesetzlich geschützte Rechtsgüter der Klägerin - insbesondere nicht ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - verletzt worden sind, sodass die Eingriffsintensität (...) durch die (unberechtigte) Abmahnung lediglich ganz geringfügig gewesen ist.
Von daher erscheint es schon fraglich, ob seitens der Klägerin überhaupt die Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten veranlasst gewesen ist. Jedenfalls wäre eine einstweilige Verfügung, die nach erfolgloser Abmahnung, hinsichtlich welcher keinerlei Aufklärungs- oder Antwortpflicht seitens der Klägerin bestand, erlassen worden wäre, sofort nach Widerspruch wieder aufgehoben worden, weil dann die Beklagte den Nachweis hätte erbringen müssen, dass das beanstandete Foto aus der Sphäre der Klägerin stammt.
Dieser Gesichtspunkt der nur sehr geringen Eingriffsintensität führt ebenfalls dazu, dass nur geringe Anforderungen daran zu stellen sind, dass die Beklagte davon ausgehen konnte, die Rechtslage sei zumindest zweifelhaft.
Dies führt dann im Ergebnis dazu, dass das Vorliegen eines Übernahmeverschuldens nicht bejaht werden kann mit der Folge, dass das Begehren der Klägerin unbegründet ist."
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10. Neue SpielVO tritt zum 01.01.2006 in Kraft
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Das Bundeswirtschaftsministerium hat nunmehr die neue Spielverordnung (SpielVO) unterschrieben. Das neue Regelwerk ist am 23. Dezember 2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (PDF = http://shink.de/8dpkvr) und tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.
Folgende Änderungen im Überblick ergeben sich:
"1. Die Zulässigkeitskriterien für gewerbliche Geldspielgeräte orientieren sich nicht mehr an dem Einzelspiel, sondern an den Verlust- und Gewinngrenzen je laufender Stunde sowie der Mindestlaufzeit von 5 Sekunden je Spiel. Die Geräte müssen außerdem weitere spielerschützende Eigenarten aufweisen, z.B. eine 5-minütige Zwangspause verbunden mit einer Nullstellung nach ununterbrochenem einstündigen Betrieb.
2. Die sog. Fun Games werden verboten, somit mit ihnen direkt oder indirekt Geld- oder geldwerte Vorteile gewonnen werden können.
3. Die zulässige Aufstellzahl von Geldspielgeräten in Spielhallen oder Gaststätten wird auf 15 bzw. 3 erhöht, wobei bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu beachten sind, damit keine Jugendlichen oder Kinder an den Geräten spielen können."
Zudem hat das BVerwG erst vor kurzem Fun Games grundsätzlich für rechtswidrig erklärt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 25.11.2005 = http://shink.de/19o081
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11. In eigener Sache: Neues Web-Portal "Webhosting & Recht"
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"Webhosting & Recht" (= www.Webhosting-und-Recht.de) heißt unser neuestes Rechts-Portal und beschäftigt sich mit der großen Welt des Webhostings (Hosting, Reseller, Webspace, Server-Housing, Domains).
Der Surfer findet auf den Seiten Aufsätze, Gerichtsurteile und sonstige wichtige Informationen.
Neben "Affiliate & Recht" (= http://shink.de/o6e1ck), "Dialer & Recht" (= http://shink.de/284m7w), "Glücksspiel & Recht" (= http://shink.de/iuafcj), "Mehrwertdienste & Recht" (= http://shink.de/yxjn0v), "R-Gespräche & Recht" (= http://shink.de/0jn5pe) und "Suchmaschinen & Recht" (= http://shink.de/ucyk1) ist es das 7. Portal aus unserer "... & Recht" - Reihe.
Daneben gibt es von der Kanzlei Dr. Bahr noch "MarkenFAQ.de" (= http://shink.de/f0drn8), das sich mit der großen Welt der Markenanmeldung beschäftigt und in Form einer interaktiven Check-Abfrage dem Nutzer die Möglichkeit bietet zu überprüfen, ob ein Begriff als Marke angemeldet werden kann.
Zudem unterhält RAin Knigge, die privat begeisterte Seglerin ist, mit "Segeln & Recht" ein Themen-Blog = http://shink.de/qunlr3
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