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Die einzelnen News
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1.
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BGH: Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle", aber Verbot weiterer Passagen daraus
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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" entschieden. Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Sachverhalt: Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors. Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen. Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt. Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Berufungsgericht hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen. Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben. Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage. Urteil vom 23. April 2026 - I ZR 41/24 Vorinstanzen: Landgericht Köln - Urteil vom 11. Dezember 2019 - 28 O 11/18 Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. März 2024 - 15 U 314/1 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.04.2026
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2.
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OLG Frankfurt a.M.: Testergebnis von Stiftung Warentest vorschnell veröffentlicht - ohne Klärung von Zweifeln rechtswidrig
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Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Wartentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgeht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute. Die Klägerin stellt u.a. Rauchwarnmelder her. Die Beklagte veröffentlicht vergleichende Warentests nebst Bewertungen. Sie beauftragte ein externes Prüfinstitut mit der Durchführung der - stark standardisierten und durch DIN EN Vorgaben vorgegebenen - Funktionsprüfung der zu testenden Rauchwarnmelder. Drei von vier Produkten der Klägerin lösten bei den Testfeuern nicht innerhalb der Parameter ein Alarmsignal aus. Das Testfeuer hatte dabei einen von der DIN EN 14604/2005 vorgegebenen Grenzkorridor nach unten unterschritten. Gemäß einer internen Arbeitsanweisung des Prüfinstituts, die von dem vorgegebenen Prüfprogramm abwich und von der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts wusste, wertete das Prüfinstitut das Testfeuer als gültig und wiederholte den Test nicht. Die Beklagte übersandte der Klägerin die Ergebnisse. Diese äußerte Bedenken an der Testung, übersandte abweichende Testberichte anderer zertifizierter und akkreditierter Prüfinstitute, verwies u.a. darauf, dass alle ihre Produkte den EN-Vorgaben genügten und forderte die Beklagte auf, die Veröffentlichung der übermittelten Testergebnisse zu unterlassen. Die Beklagte veröffentlichte nachfolgend einen Artikel über die getesteten Rauchwarnmelder sowie die tabellarische Bewertung. Das Produkt der Klägerin erhielt als Qualitätsurteil „mangelhaft“. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erkannte die Beklagte im Laufe des Verfahrens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als endgültig an und berichtete in ihrer Zeitschrift, dass sie die streitgegenständliche Bewertung zurückziehe. Die Parteien streiten weiterhin u.a. über einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 7,7 Mio. €. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz zugesprochen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte der zuständige 16. Zivilsenat (Pressesenat) des OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrundeliegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer - entgegen der Handhabung des Prüfinstituts - nicht als gültig bewertet werden dürfen. Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut - entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN - gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten. Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte der Senat, dass er eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen - wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde - nicht für sachgerecht hält. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision begehren. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.4.2026, Az. 16 U 38/25 (vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.4.2025, Az. 2-03 O 430/21) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 23.04.2026
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3.
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OLG Frankfurt a.M.: Online-Werbung "Arzt für ästhetische Medizin" ohne entsprechenden Facharzttitel irreführend
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Die Online-Werbung eines Arztes mit der Aussage “Arzt für Ästhetische Medizin” ist nur dann zulässig, wenn er über den entsprechenden Facharzttitel verfügt oder deutlich auf dessen Nichtvorhandensein hinweist (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.01.2026 - Az.: 6 U 362/24). Der Beklagte war Facharzt für Allgemeinmedizin und betrieb eine Praxis mit Schwerpunkt auf nicht-operativer, ästhetischer Medizin. Auf seiner Internetseite bezeichnete er sich in seiner Kurzvita als “Arzt für Ästhetische Medizin”. Eine anerkannte Facharztausbildung für ästhetische Medizin besaß er jedoch nicht. Das OLG Frankfurt a.M. sah darin eine irreführende Werbung. Ein erheblicher Teil der Verbraucher werde die Bezeichnung “Arzt für Ästhetische Medizin” so verstehen, dass es sich um einen Facharzt für dieses Gebiet handele. Maßgeblich sei die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Patienten. Zwar sei die Angabe nicht objektiv falsch, weil der Arzt in diesem Bereich tätig sei. Dennoch könne auch eine an sich richtige Angabe irreführend sein, wenn sie falsche Erwartungen wecke: "Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Bezeichnung als „Arzt für ästhetische Medizin“ dahingehend verstehen, dass der Beklagte Facharzt für Ästhetische Medizin ist. (…) Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Beklagten aus. Der Beklagte darf die Angaben „Arzt für ästhetische Medizin“ nur dann in seinem Internetauftritt verwenden, wenn er der Fehlvorstellung eines erheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenwirkt."
Die Bezeichnung “Facharzt” stehe für eine besondere, staatlich geregelte Weiterbildung und diene Patienten als Orientierungshilfe. Wenn Verbraucher irrig annähmen, ein Arzt verfüge über einen solchen Titel, werde diese Funktion unterlaufen. Der Arzt hätte daher deutlich klarstellen müssen, dass es sich nicht um eine Facharztausbildung handele. An einem solchen aufklärenden Hinweis fehle im vorliegenden Fall: "Ein Arzt, der in seiner Werbung den Begriff „Arzt für ästhetische Medizin“ verwendet, ohne Facharzt für ästhetische Medizin zu sein, ist daher gehalten, der aufgrund der Verwendung des Begriffs zu erwartenden Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, er sei Facharzt, durch zumutbare Aufklärung entgegenzuwirken (…). Dies stellt eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit zum Schutz der auch im öffentlichen Interesse liegenden Facharztbezeichnung dar. Welche Maßnahmen der Aufklärung zu fordern sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Soweit - wie im Streitfall - Angaben im Internetauftritt eines Arztes betroffen sind, kommt insbesondere ein deutlicher Hinweis auf die Art der von ihm erworbenen Zusatzqualifikation und den Umfang seiner praktischen Erfahrung in Betracht. Auch der Ausweis eines Tätigkeitsschwerpunkts kann insoweit der Abgrenzung zu einer Facharztbezeichnung dienen (…)."
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4.
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VGH Mannheim: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Berichterstattung ist ausgewogen - kein „links-progressiver“ Bias
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Der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenen Urteilen vom 14. und 15. April 2026 sieben Berufungsverfahren zur Frage entschieden, ob der Rundfunkbeitrag mit Blick auf die Vielfalt und Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots mit Verfassungsrecht im Einklang steht. Er hat die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen und damit die Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt. Sachverhalt Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen. Darüber hinaus verletze der Rundfunk systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen für die Intendanten und das sonstige Führungspersonal der Rundfunkanstalten verwendet, wie der Fall der früheren Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch im Rahmen unterschiedlichster Sendeformate zahle der Rundfunk weit überhöhte Gagen bzw. Jahresgehälter. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Der 2. Senat des VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rundfunkbeitrag nicht gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn das Gesamtprogrammangebot des Rundfunks in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und der verfassungsrechtliche Funktionsauftrag des Rundfunks gröblich verfehlt wird (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -). Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer Binnenpluralität am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gesetzgebers, die Frage, ob der Rundfunk die Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise herstelle, regelmäßig zu evaluieren und - soweit erforderlich - gesetzgeberisch nachzusteuern. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 (6 C 5.24) die Forderung aufgestellt hat, der rundfunkbeitragspflichtige Bürger habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Sachverständigengutachten zur Frage, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag gröblich verfehle, vorzulegen, ist der Senat dem nicht gefolgt. Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken. Ein von der Rechtsordnung eröffneter Rechtsbehelf dürfe für den Bürger nicht ineffektiv ausgestaltet werden und insbesondere dürfe ein möglicher Erfolg nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rundfunkbeitragspflichtigen abhängig gemacht werden. Ebenfalls ohne Erfolg blieb die weitere Rüge der Kläger, der Rundfunk verletze systematisch die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung. Diese Frage sei auf Grundlage der Systematik der gegenwärtigen Rundfunkfinanzierung, die maßgeblich auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhe, einer Beurteilung und Kontrolle der Verwaltungsgerichte im Rundfunkbeitragsverfahren entzogen. Deshalb habe der Einzelne keine Möglichkeit, entsprechende Einwendungen gegen seine Beitragspflicht zu erheben. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden (2 S 2523/25, 2 S 2524/25, 2 S 2526/25, 2 S 2527/25, 2 S 2528/25, 2 S 2529/25 und 2 S 2530/25). Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 21.04.2026
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LG Berlin: Hyaluron-Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram verboten
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Die Bewerbung von kosmetischen Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern auf Instagram ist unzulässig (LG Berlin II, Urt. v. 02.12.2025 - Az.: 52 O 108/25). Die Beklagte betrieb ein Kosmetikstudio in Berlin und bewarb auf ihrer Webseite sowie auf Instagram Hyaluron-Unterspritzungen für Lippen, Wangen, Kinn, Nase und Augenringe. Dabei nutzte sie Vorher-Nachher-Bilder und veranstaltete Gewinnspiele, bei denen Gutscheine für Behandlungen verlost wurden. Das LG Berlin II stufte dies als verbotene Reklame ein. Die Hyaluron-Unterspritzungen seien operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Ein solcher Eingriff liege bereits dann vor, wenn mittels eines Instruments in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt verändert werde, beispielsweise durch Einbringung von Hyaluron. Es komme nicht darauf an, ob die Veränderung dauerhaft sei. Das Gesetz verbiete für solche Eingriffe die Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen. Der Gesetzgeber wolle damit verhindern, dass Menschen durch suggestive Bilder zu medizinisch nicht notwendigen Eingriffen verleitet würden. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass infolge derartiger suggestiver oder gar irreführender Wirkung einer Werbung für schönheitsoperative Eingriffe erhebliche gesundheitliche Risiken bestünden. Der Einwand der Beklagten, Hyaluron sei ein natürlicher Stoff und nicht gefährlicher als eine Impfung, greife nicht durch. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber schon das mögliche Risiko und die unsachliche Beeinflussung bereits im Vorfeld verhindern wolle. Auch dass die Behandlung nicht nur Ärzten vorbehalten sei, ändere nichts am Werbeverbot: "Der Einwand der Beklagten, Vorher-Nachher-Bilder entfalteten in Wahrheit gar keine suggestive Wirkung, wird durch ihr eigenes Bemühen, mit Hilfe solcher Bilder Kunden zu gewinnen, widerlegt. Denn wäre dem nicht so, könnte die Beklagte auf entsprechende Werbung verzichten. Ihr Einwand, die von ihr angebotene Behandlung berge in Wahrheit keine nennenswerten gesundheitlichen Risiken ist deshalb ohne Bedeutung, weil es insofern um eine Bewertung der unstreitig bestehenden jedenfalls potentiellen Risiken geht, die der Gesetzgeber eben anders getroffen hat."
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6.
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LG Frankfurt a.M.: Missachtete Verpixelung im Strafverfahren verletzt Persönlichkeitsrechte
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Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt. Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen. Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt. Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend. Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen. Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil. Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 21.04.2026
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LG Frankfurt a.M.: Schleichbezug von Veranstaltungsticket zum kommerziellen Weiterverkauf wettbewerbswidrig
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Ein Event-Unternehmen, das Eintrittskarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen im Stadion „Deutsche Bank Park“ in Frankfurt am Main zum Zweck des kommerziellen Weiterverkaufs bestellt, verstößt gegen die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft. Tickets, die über solchen unlauteren Schleichbezug gekauft wurden, müssen nicht ausgeliefert werden. Ein bereits gezahlter Kaufpreis ist nicht zurückzuzahlen. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden. Die Beklagte des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist alleinige Vertreiberin der Business Seats und Logen bei Veranstaltungen oder Sportereignissen im Stadion „Deutsche Bank Park“, etwa auch bei Fußballspielen von Eintracht Frankfurt. Tickets für Endkunden können nur über ihre Verkaufsstellen und ihre Website erworben werden. Gewerbliche Ticketverkäufer beliefert sie nicht. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft wird ein kommerzieller Weiterverkauf unter anderem im Internet oder zu einem höheren als dem ursprünglichen Preis untersagt. Gekaufte Tagestickets dürfen nicht in größerer Anzahl weitergegeben werden. Bei einem Verstoß können die Karten gesperrt werden und müssen nicht an den Kunden ausgeliefert werden. Die Klägerin ist eine Event-Agentur und bietet über ihre Internetseite und die Plattform „eBay“ Eintrittskarten für Veranstaltungen an. Sie bestellte bei der beklagten Vertriebsgesellschaft in elf Einzelbestellungen diverse Tickets für rund 25.000 Euro. Das Event-Unternehmen zahlte den Kaufpreis und bot die Karten online zum Kauf an. Die Vertriebsgesellschaft verweigerte die Auslieferung der Karten und zahlte auch den Kaufpreis nicht zurück. Die daraufhin erhobene Klage der Event-Agentur auf Rückzahlung der rund 25.000 Euro hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 22.04.2026 abgewiesen und auf eine Widerklage der Vertriebsgesellschaft entschieden, dass die klagende Agentur gewerbliche Ticketverkäufe künftig unterlassen muss. Die Richterinnen und Richter der 6. Zivilkammer stellten fest, dass die Klägerin gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Vertriebsgesellschaft verstoßen und einen unlauteren Schleichbezug begangen hat. Die Bedingungen der Vertriebsgesellschaft seien wirksam. Der Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. „Der Umstand, dass Veranstalter von Fußballspielen die Übertragbarkeit von Eintrittskarten für die von ihnen ausgerichteten Spiele insbesondere zwecks Bekämpfung des Schwarzhandels einschränken wollen, ist seit langer Zeit Gegenstand der öffentlichen Diskussion“, so die Kammer. Bei einer Abwägung überwiege das Interesse an einem Verbot der kommerziellen Ticketweitergabe. „Die Beklagte hat ein schützenswertes Interesse an der Beschränkung der Weitergabe von Besuchsrechten und zwar sowohl aus Sicherheitsgründen im Stadion als auch zur Aufrechterhaltung des sozialen Preisgefüges“, befand das Gericht. Im Falle von Krankheit oder sonstiger Verhinderung könne der Ticketerwerber seine Karte über die Zweitmarktplattform der beklagten Vertriebsgesellschaft aber legal weiterverkaufen. Das Urteil (Aktenzeichen 2-06 O 298/25) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 23.04.2026
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VG Hamburg: Wett-Vorbereitungsterminals zählen rechtlich als Wettgeräte
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Wett-Vorbereitungsterminals sind im rechtlichen Sinne Wettgeräte, sodass sie zur erlaubten Höchstzahl von Wettgeräten hinzuzurechnen sind (VG Hamburg, Beschl. v. 02.04.2026 - Az.: 5 E 1525/26). Die Antragstellerin betrieb in Hamburg mehrere Wettvermittlungsstellen und vermittelte Sportwetten. Für jede Filiale besaß sie eine Erlaubnis, die eine bestimmte Höchstzahl an Wettgeräten festlegte. Je nach Standort betrug diese Zahl zwischen drei und acht Geräte. In einer Filiale standen sieben Wettterminals mit Bezahlfunktion sowie zusätzlich drei sogenannte Wett-Vorbereitungsterminals ohne Bezahlfunktion. An diesen Geräten konnten Kunden ihre Wette auswählen und einen digitalen Wettschein erstellen. Zur endgültigen Abgabe und Bezahlung mussten sie jedoch zur Kasse gehen. Die Behörde ging davon aus, dass auch diese Vorbereitungsterminals als Wettgeräte zählten, und untersagte deren weitere Aufstellung, da hierdurch die erlaubte Höchstzahl überschritten werde. Dagegen wehrte sich die Antragstellerin und beantragte Eilrechtsschutz. Das VG Hamburg lehnte den Antrag ab. Das Gericht führte aus, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Behörde habe die Vorbereitungsterminals zu Recht auf die Höchstzahl der Wettgeräte angerechnet. Der Begriff “Wettgerät” erfasse nach dem Gesetz alle Systeme, über die Wetten abgeschlossen werden könnten. Dazu gehörten nicht nur Kassen oder klassische Wettterminals, sondern auch weitere Systeme. Entscheidend sei nicht allein der formale Vertragsschluss an der Kasse. Maßgeblich sei vielmehr, dass der eigentliche Spielvorgang, also die Auswahl und Entscheidung für eine Wette, bereits am Vorbereitungsterminal stattfinde. Aus Sicht der Kunden stelle sich der gesamte Ablauf als ein einheitlicher Vorgang dar. Die gesetzliche Begrenzung der Geräte solle die Verfügbarkeit von Wettgelegenheiten einschränken und dem Spielerschutz dienen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn beliebig viele Vorbereitungsterminals zusätzlich zu nur wenigen Kassenterminals aufgestellt werden dürften: "Eine effektive Begrenzung würde verfehlt, wenn die in dieser Vorschrift vorgegebenen Höchstzahlen nicht steuerten, wie viele Terminals mit Auswahlfunktion und ohne Bezahlfunktion aufgestellt werden dürfen. In Betracht käme dann, einen einzigen in die Höchstzahl einzurechnenden Kassenterminal sowie eine unbeschränkte Zahl an Vorbereitungsterminals bereitzuhalten. Die „Verfügbarkeit der Wettgelegenheit“ wäre entgegen der gesetzgeberischen Absicht entgrenzt. In lebensnaher Betrachtung stellt sich für einen Spielinteressierten die Teilnahme an Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle als einheitlicher Vorgang dar. Dabei ist die eigentliche Entscheidung, überhaupt und auf einen bestimmten Inhalt zu wetten, grundsätzlich bereits mit der Auswahl der Sportwette und dem vorbereitend generierten Wettschein gefallen."
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9.
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LG Karlsruhe: Rumänischer "Doctor medic" darf sich auf Instagram nicht als "Dr. med." bezeichnen = Wettbewerbsverstoß
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Ein Arzt mit der rumänischen Berufsbezeichnung “Doctor medic” darf sich in Deutschland nicht “Dr. med.” nennen. Tut er dies doch, handelt er wettbewerbswidrig (LG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2026 - Az.: 14 O 50/25 KfH). Der verklagte Arzt hatte in Rumänien ein sogenanntes Berufsdoktorat erhalten, das ihn dazu berechtigte, die Bezeichnung “Doctor medic” zu führen. Ein Promotionsverfahren, wie es in Deutschland üblich ist, hatte er jedoch nicht durchlaufen. Auf seinem Instagram-Account mit rund 500.000 Followern trat er in Deutschland mehrfach als “Dr.“ und ”Dr. med.“ auf. Teilweise war er auf Fotos mit einem Schild zu sehen, auf dem “Dr. med.” stand. Der Arzt war der Meinung, er dürfe diese Abkürzung auch in Deutschland verwenden, da sie im Herkunftsland üblich sei. Das LG Karlsruhe verurteilte den Beklagten zur Unterlassung. Es liege ein Wettbewerbsverstoß vor, da der Beklagte unerlaubt einen akademischen Titel trage. Er habe gegen die landesrechtlichen Vorschriften zum Führen akademischer Grade verstoßen. Demnach müsse ein ausländischer Hochschulgrad in der Form geführt werden, wie er verliehen worden sei. Eine abweichende Abkürzung sei nur zulässig, wenn sie im Herkunftsland nachweislich allgemein üblich sei und korrekt ergänzt werde. Die Voraussetzungen für eine zulässige Abkürzung lägen jedoch nicht vor. Insbesondere sei nicht bewiesen worden, dass “Dr.” oder “Dr. med.” im Herkunftsland, also Rumänien, eine allgemein übliche Abkürzung für “Doctor medic” seien. Dies könne die Patienten über die Qualifikation des Arztes täuschen. Ein “Dr. med.” werde in Deutschland regelmäßig mit einer zusätzlichen wissenschaftlichen Promotion verbunden. Dadurch entstehe beim Publikum der Eindruck einer besonderen fachlichen Kompetenz. Da der Beklagte den Titel anders geführt habe, als es seine rumänische Urkunde vorsehe, habe er gegen diese Regel verstoßen. Dieser Verstoß sei auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Patienten spürbar zu beeinträchtigen. Andere Ärzte, die tatsächlich promoviert hätten, müssten sich an die Vorgaben halten und dürften nicht mit einem unzutreffenden Titel werben. Durch die Verwendung der Bezeichnung habe er sich somit einen Wettbewerbsvorteil verschafft, weil der Titel Vertrauen schaffe und die Entscheidung von Patienten beeinflussen könne. Genau diese Irreführungsgefahr wolle das Wettbewerbsrecht verhindern: "Die Voraussetzung, dass diese Titel als im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt wird, liegt nicht vor. Die streitige Behauptung, dass die vom Kläger geführten Abkürzungen im Herkunftsland nachweislich üblich sei (…), wurde nicht unter Beweis gestellt. "
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10.
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AG München: Zur wirksamen Vereinbarung eines konkreten Liefertermins (hier: Eheringe)
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Eine Frau aus Oberbayern besuchte am 14.04.2025 gemeinsam mit ihrem Verlobten ein Geschäft für Hochzeitsausstattung, bestellte und bezahlte dort für 2.230,20 € zwei Eheringe für eine am 25.05.2025 geplant Hochzeit. Die Käuferin ging davon aus, dass eine Lieferfrist von 14 Tagen versprochen worden sei. Wäre eine Lieferung in 14 Tagen nicht möglich gewesen, hätten sie die Ringe anderswo gekauft. Es sei ihr darauf angekommen, die Ringe bereits vor der Hochzeit für einen Fototermin am 02.05. nutzen zu können, an dem Fotos für die Gäste angefertigt werden sollten. Zudem wollte sie die Möglichkeit haben, den Ring wegen bekannter Probleme mit einem Finger gegebenenfalls vor der Hochzeit nochmals anpassen zu können.
Am 05.05. erhielt die Käuferin auf Nachfrage die Mitteilung, dass die Ringe am 16.05. eintreffen werden. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist zur Lieferung bis spätestens 09.05. Da die Ringe bis zu diesem Datum noch nicht fertiggestellt waren, erklärte die Klägerin am 09.05. den Rücktritt vom Kaufvertrag und erwarb in einem anderen Geschäft die Eheringe. Vom ursprünglichen Verkäufer verlangte sie in der Folge den Kaufpreis für die bisher nicht gelieferten Ringe zurück.
Da der Verkäufer eine Rückabwicklung verweigerte, erhob die Käuferin Klage zum Amtsgericht München auf Zahlung von 2.230,20 €, der Verkäufer daraufhin Widerklage auf Abnahme der Ringe. Mit Urteil vom 10.02.2026 wies das Amtsgericht München die Klage ab und gab der Widerklage statt. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus: „[…] die Klägerin [konnte] nicht nachweisen, dass es eine Vereinbarung gab, dass die Ringe bis zum 28.04.24 zu liefern sind. […] Die Klägerin hat […] dargelegt, dass eine Lieferung der Ringe binnen 2 Wochen so wichtig war, weil sie um den 2.5.25 einen Phototermin gehabt hätten, um ein Layout mit den Ringen für die Hochzeit an die Gäste zu verschicken. […] Sie hätten dem Verkäufer gegenüber betont, dass die Ringe am 28.4. da sein müssten.
Der vernommene Zeuge [Verlobte] sagte aus, dass er dreimal gesagt hätte, dass die Ringe am 28.4. geliefert sein müssten. Das erste Mal habe er noch vor der Auswahl der Ringe nachgefragt, ob eine Lieferung binnen 2 Wochen möglich sei. Sonst hätten sie das Geschäft sofort verlassen und anderswo nach Ringen geschaut. Der Verkäufer habe die Lieferung in zwei Wochen bejaht. Dann habe er bei der Modellwahl nochmal auf die Lieferungsfrist hingewiesen und kurz vor der Unterschrift des Kaufvertrages. Er habe die Lieferungsfrist nicht in den Kaufvertrag schreiben lassen, da er auf die mündliche Zusage vertraut habe. Er mache noch Geschäfts mit Handschlag.
Der Geschäftsführer der Beklagten, der zugleich der Verkäufer der Ringe […] legte dar, dass eine Lieferfrist von 4 Wochen normal sei und sich am Hochzeitsdatum orientiere. Sollte eine frühere Lieferung gewünscht sein, müsse er dies vorher mit dem Lieferanten abklären. Eine frühere Lieferung notiere er immer auf dem Kaufvertrag, kläre den Liefertermin mit dem Hersteller und informiere dann den Kunden. Der Geschäftsführer konnte sich nicht mehr an Details des Gespräches erinnern. Aus der Tatsache, dass kein früherer Liefertermin im Kaufvertrag vermerkt worden sei, schließe er, dass es keine Vereinbarung gegeben habe, dass die Ringe schon am 28.4.25 abgeholt werden können.
[…] Für die Einlassung der Klägerin und des [Verlobten] spricht, dass sie überzeugend dargelegt haben, weswegen ihnen ein früher Liefertermin der Ringe so wichtig war, […]. Allerdings wurde der Klägerin am 05.05.2025 seitens der Beklagten mitgeteilt, dass die Ringe spätestens bis zum 16.05.25 geliefert werden. Die Klägerin hat am 12.05.25 in einem anderen Geschäft einen Kaufvertrag über Eheringe geschlossen. Die Ringe dort hat die Klägerin erst am 19.05.25 erhalten, also einige Tage später als sie sie bei der Beklagten bekommen hätten. Damit war die Zeit, etwaige Änderungen am Ring vorzunehmen, wenn er nicht gut passt, noch kürzer. […]
Der Geschäftsführer der Beklagten sagte aus, dass er frühere Liefertermine immer schriftlich fixiere, da er sie ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht zusagen könne. Die Lieferfrist betrage ca. 4 Wochen, eine Lieferfrist von 2 Wochen sei schon sehr sportlich. Vorliegend wurde im Kaufvertrag keine Lieferfrist bis 28.04.25 festgehalten. Dies spricht, insbesondere in Anbetracht einer normalen Lieferfrist von 4 Wochen, dafür, dass es eine solche Vereinbarung nicht gab. […]"
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Gericht nicht möglich ist, zu klären, wer die Wahrheit gesagt hat und wer nicht. Es besteht ein non-liquet, so dass nach Beweislastgesichtspunkten zu entscheiden ist. Die Klägerin hat nachzuweisen, dass als Lieferzeitpunkt der 28.04.2025 vereinbart war. Dies kann sie nicht. Daher ist die Klage abzuweisen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.02.2026 Aktenzeichen: 173 C 9005/25 Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 20.04.2026
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