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Die einzelnen News
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EuGH: YouTube verliert Haftungsprivileg bei überprüften Partnerkanälen mit Glücksspielwerbung
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Die Videoplattform YouTube kann ihr Haftungsprivileg als Hosting-Dienst verlieren, wenn sie Partnerkanäle inhaltlich prüft und an deren Werbeeinnahmen beteiligt ist. Dies hat der EuGH klargestellt (EuGH, Urt. v. 16.07.2026 - Az.: C‑421/24). Anlass war eine Geldbuße der italienischen Medienaufsichtsbehörde gegen Google. Auf den YouTube-Kanälen eines Creators wurde für Gewinnspiel- und Glücksspielangebote geworben. In den Videos wurden Nutzer aller Altersgruppen dazu aufgerufen, eigene Gewinnvideos einzusenden, die der Creator gegen Bezahlung in Best-of-Clips veröffentlichte. Italien verbietet jedoch jede Form von Werbung für solche Angebote, auch online. Google hatte mit dem Creator eine Partnerschaftsvereinbarung mit Einnahmeteilung geschlossen und dabei das Hauptthema, die meistgesehensten Videos sowie die Metadaten des Kanals geprüft. Der EuGH entschied, dass die E-Commerce-Richtlinie auf das Hosting von Videos anwendbar sei. Dies gelte auch dann, wenn diese Glücksspielwerbung enthielten. Das Haftungsprivileg greife jedoch dann nicht, wenn die Plattform mit dem Kanal Einnahmen teile und dessen Inhalt im Rahmen der Partnerschaft prüfe. In diesem Fall nehme sie keine neutrale Rolle mehr ein. Der EuGH stellte klar, dass zwar Werbung für Glücksspiele nicht unter die E-Commerce-Richtlinie fällt. Das Hosting solcher Inhalte bleibt jedoch grundsätzlich vom europäischen Rechtsrahmen erfasst. Das Haftungsprivileg setze voraus, dass die Plattform neutral agiere und weder Kenntnis noch Kontrolle über die gespeicherten Inhalte habe. Eine Kontrolle liege vor, wenn eine Plattform Mechanismen einsetze, die die Verbreitung von Inhalten in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse steuere. Eine bloß zufällige Kenntnis einzelner Verstöße oder der Einsatz allgemeiner Filter schließe das Privileg dagegen nicht automatisch aus. Prüfe die Plattform jedoch - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen einer Partnerschaftsvereinbarung das Hauptthema, die meistgesehenen Videos und die Metadaten eines Kanals, verschaffe sie sich bewusst Kenntnis vom wesentlichen Inhalt. In einem solchen Modell könne sie sich nicht mehr als rein technische, automatische und passive Vermittlerin darstellen. Sie müsse sich dann rechtswidrige Werbeinhalte zurechnen lassen und sei verpflichtet, rasch zu handeln: "Selbst wenn mit dieser Inhaltsprüfung, unabhängig davon, ob sie automatisiert oder von natürlichen Personen durchgeführt wird, überprüft werden soll, ob der Content-Ersteller, der diese Geschäftspartnerschaftsvereinbarung beantragt, die von der Plattform für den Zugang zu einer solchen Partnerschaft aufgestellten Regeln einhält, verschafft sie dem Betreiber dieser Plattform eine konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos, so dass er nicht behaupten kann, eine rein technische, automatische und passive Tätigkeit auszuüben und somit eine neutrale Vermittlerrolle zu haben."
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2.
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EuG: Marke OPENAI für Software mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig
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Das Zeichen OPENAI beschreibt unmittelbar die Art und den Zweck digitaler Dienste, die auf offener oder zugänglicher künstlicher Intelligenz basieren. Es ist daher nicht als Unionsmarke eintragungsfähig (EuG, Urt. v. 15.07.2026 - Az.: T-555/25). Der bekannte KI-Anbieter aus den USA beantragte die Eintragung der Wortmarke OPENAI für Software, digitale Dienste und Identitätsprüfungen. Als das Amt (EUIPO) die Anmeldung zurückwies, erhob OpenAI Klage. Das EU-Markenamt lehnte die Eintragung des Zeichens ab, da es als nicht unterscheidungskräftig und beschreibend eingestuft wurde. Das EuG wies die Klage ab und bestätigte damit die getroffene Entscheidung. Das Gericht stellte fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Begriffe „open" und „AI" als geläufige englische Begriffe erkennen. Im IT-Kontext werde „open" als frei zugänglich, uneingeschränkt oder transparent verstanden. „AI" stunde für künstliche Intelligenz. In ihrer Kombination beschreibe „OPENAI" zugängliche oder offene KI und werde daher nicht als Fantasiewort wahrgenommen. Das Zeichen weise damit unmittelbar auf Art, Zweck oder Ziel der beanspruchten Software und Dienste hin. Für die Zurückweisung einer Markenanmeldung genüge es, wenn ein Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend sei. Das EuG stellte klar, dass die Bekanntheit des Zeichens für die Prüfung des beschreibenden Charakters ohne Belang sei. Sie könne allenfalls bei der Frage erworbener Unterscheidungskraft eine Rolle spielen. Frühere Markeneintragungen in der EU oder in Drittstaaten entfalteten keine Bindungswirkung, da das Unionsmarkenrecht autonom anzuwenden sei. Da das Zeichen bereits als beschreibend einzustufen war, ließ das Gericht die Frage fehlender originärer Unterscheidungskraft offen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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BGH: Bearbeitungspauschale in Online-Shop gehört nicht in den PAngVO-Gesamtpreis
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Eine Bearbeitungspauschale, die Onlinekäufer durch eine höhere Bestellmenge vermeiden können, muss nicht in den Gesamtpreis eingerechnet werden und stellt keinen Verstoß gegen Informationspflichten nach der PAngVO (BGH, Urt. v. 03.06.2026 - Az.: I ZR 49/24). Ein Onlinehändler bot Staubsaugerzubehör im Internet an und zeigte bei Filtertüten einen Preis von 14,90 EUR mit einem Sternchenhinweis. Zu Beginn wurde angegeben, dass die Lieferung kostenlos und versandkostenfrei sei. Beim Überfahren des Sternchens erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten". Ein Klick darauf führte auf eine Unterseite, die eine Bearbeitungspauschale zwischen 4,- bis 9,- EUR je nach Bestellwert erläuterte und klarstellte, dass sie ab einem Bestellwert von 29,- EUR entfalle. Im Warenkorb wurde neben dem Produktpreis ein sogenannter Kleinstmengenaufschlag von rund 4,- EUR ausgewiesen. Ein Verbraucherverband sah darin einen Verstoß gegen PAngVO und erhob Klage. Der BGH wies die Revision des klagenden Verbraucherverbands zurück und bestätigte damit das Urteil des OLG Celle.Das Gericht stellte klar, dass der Gesamtpreis nur solche Kosten umfassen müsse, die für den Käufer unvermeidbar und vorhersehbar seien. Eine Bearbeitungspauschale, die nur bei kleinen Bestellungen anfalle und bei Erreichen eines Mindestbetrags wegfalle, sei nicht zwingend, da der Kunde sie durch eine höhere Bestellmenge oder zusätzliche Artikel vermeiden könne. Eine Einrechnung der Pauschale in den Einzelpreis könne die Orientierung erschweren, da der Zuschlag je nach Warenkorb variiere. Eine getrennte und gut sichtbare Angabe neben dem Produktpreis ermögliche es dem Käufer hingegen, den Endbetrag leicht zu überblicken und Angebote zu vergleichen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Pauschale klar ausgewiesen werde und der Mindestbetrag nicht so hoch sei, dass die Pauschale praktisch immer anfalle. Im konkreten Fall sei die Information klar und transparent gestaltet. Der Mindestbetrag von 29,- EUR liege in einem Rahmen, der es dem Käufer realistisch ermögliche, die Pauschale zu vermeiden. Ein Verstoß gegen Informationspflichten liege daher nicht vor: “Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice).”
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4.
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BGH: Immaterieller DSGVO-Schaden bejaht, Unterlassungsanspruch verneint
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Eine versehentliche Datenweitergabe durch eine Bank begründet einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO, schließt aber einen Unterlassungsanspruch aus, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht (BGH, Urt. v. 23.06.2026 - Az.: VI ZR 97/22). In dem zugrundeliegenden Fall stand der klägerische Bewerber mit der Beklagten, einer Privatbank, über das Karrierenetzwerk Xing in Kontakt. Eine Bank-Mitarbeiterin schickte versehentlich eine nur für ihn bestimmte Nachricht an einen Dritten. Die Nachricht enthielt seinen Namen, sein Geschlecht, Angaben zum laufenden Bewerbungsprozess, seine Gehaltsvorstellungen und ein konkretes Angebot. Da der Dritte den Bewerber kannte, sprach er ihn daraufhin auf die Bewerbung an. Der Bewerber fühlte sich dadurch bloßgestellt und befürchtete weitere Weitergaben seiner Daten. Er machte daraufhin DSGVO-Schadensersatz und einen Unterlassungsanspruch geltend. Das LG gab dem Unterlassungsantrag statt und sprach dem Kläger 1.000,- EUR immateriellen Schadensersatz sowie vorgerichtliche Kosten zu. Das OLG hob den Schadensersatz auf, hielt das Unterlassungsgebot jedoch aufrecht.Der BGH hob das Urteil des OLG auf, wies die Unterlassungsklage ab und bejahte dem Grunde nach den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes verwies er die Sache an das Berufungsgericht zurück.Die Nachricht enthalte personenbezogene Daten und sei unbefugt an einen Dritten übermittelt worden. Nach Auffassung des BGH stellte dies eine rechtswidrige Verarbeitung dar. Der Bewerber habe einen immateriellen Schaden spätestens in dem Moment erlitten, als der Dritte die Information nutzte, um ihn auf die Bewerbung anzusprechen. Der Kontrollverlust über die Daten sei damit nicht folgenlos geblieben, da eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung stattgefunden habe. Zudem sei die Furcht des Bewerbers vor einer weiteren Weitergabe durch einen Branchenkollegen unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und begründet gewesen. Das Gericht stellte klar, dass für einen Schadensersatzanspruch kein Mindestschweregrad erreicht sein müsse, jedoch ein tatsächlicher Schaden dargelegt werden müsse. Dies sei hier der Fall: "Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einem immateriellen Schaden des Klägers im Sinne von Art. 82 DSGVO spätestens ab dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem der Dritte, an den die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers unbefugt übermittelt hatte, diese zur Kenntnis und zum Anlass nahm, sich mit einer Rückfrage an den Kläger hinsichtlich dessen Bewerbung bei der Beklagten zu wenden. Denn zum einen lag darin bereits eine missbräuchliche Verwendung der Daten, so dass der mit ihrer Versendung an den Dritten verbundene Kontrollverlust für den Kläger nicht folgenlos geblieben ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich ohne Zweifel entnehmen, dass jedenfalls in einem solchen Fall ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO vorliegt."
Der Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht scheitere hingegen am Fehlen einer Wiederholungsgefahr. Es habe sich um eine einmalige Sondersituation im inzwischen beendeten Bewerbungsverfahren gehandelt: "Denn Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht ist in jedem Fall, dass künftig (weitere) Beeinträchtigungen der Rechte des Anspruchstellers zu besorgen sind, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat eine Wiederholungsgefahr bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens zu Unrecht bejaht."
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5.
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OVG Berlin-Brandenburg: Keine Grundpreisangabepflicht nach PAngVO für Tütensuppen
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Wer Tütensuppen oder Puddingpulver verkauft, muss dafür keinen Grundpreis ausweisen. So entschied das OVG Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2025 - Az.: OVG 1 B 8/21). Bei einer Kontrolle in einer Filiale einer Handelskette stellte das zuständige Bezirksamt fest, dass die Preisetiketten für Tütensuppen und Puddingpulver keinen Grundpreis enthielten. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass ein solcher Grundpreis angegeben werden müsse. Die Handelskette hielt dem entgegen, dass diese Produkte würden nach ihrer Ergiebigkeit verkauft würden und besonderen Kennzeichnungsregeln unterlägen, nicht der allgemeinen Grundpreispflicht. Sie erhob Klage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die Angabe des Gesamtpreises ohne Grundpreis ausreicht. Das VG Berlin wies die Klage in der ersten Instanz ab. Es bejahte die Grundpreispflicht und stellte auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung ab.Das OVG Berlin-Brandenburg gab der Klage in der Berufung statt. Für die betroffenen Produkte bestünde keine Pflicht zur Angabe eines Grundpreises.Die fraglichen Produkte würden nicht nach Gewicht oder Volumen, sondern nach ihrer Ergiebigkeit verkauft. Deshalb greife die Pflicht zur Grundpreisangabe nach dem Wortlaut der PAngVO nicht. Bei den einschlägigen Vorschriften handle es sich um nationale Spezialregeln zur Kennzeichnung, die weiterhin Gültigkeit hätten und nicht durch europäische Informationsvorschriften verdrängt würden. Aus der Entstehungsgeschichte der preisrechtlichen Regelungen ergebe sich zudem, dass Ausnahmen von der Grundpreispflicht bewusst vorgesehen worden seien, wenn Waren nach anderen Maßeinheiten angeboten würden. Ein Grundpreis bei diesen Produkten würde den eigentlichen Zweck, nämlich den Preisvergleich zu erleichtern, verfehlen. Die Zubereitung hänge von Art und Menge der jeweils zugesetzten Flüssigkeit ab, die stark variieren könne. Eine Grundpreisangabe würde Verbraucher daher eher verwirren als informieren, da Zusatzkosten und unterschiedliche Zubereitungsweisen nicht einheitlich abbildbar seien. Manche Produkte könnten zudem ohne Flüssigkeit oder auf verschiedene Arten verwendet werden, was einen Vergleich weiter erschwere: "Ausgehend vom Wortlaut (…) ist die Klägerin in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Produkte nicht zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet."
Und weiter: "Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut (…). kein Grundpreis anzugeben (…). Zu Recht weist die Klägerin daher darauf hin, dass die Pflicht zur Grundpreisangabe für die Verbraucher zu widersinnigen und für sie teilweise irreführenden Angaben führen würde."
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6.
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OLG Köln: Keine Preisangabenpflicht bei Rabatt-Apps mit Datentausch
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Wer Verbrauchern Preisvorteile gegen die Bereitstellung persönlicher Daten anbietet, ist nicht zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet, da Daten rechtlich kein Entgelt im Sinne der PAngVO sind (OLG Köln, Urt. v. 15.05.2026 – Az.: 6 UKI 3/25). Ein Verbraucherverband klagte gegen den Discounter Penny. Die Penny-App versprach registrierten Nutzern exklusive Rabatte, Coupons und Sparaktionen. Voraussetzung für die Registrierung war die Anlage eines Kundenkontos sowie die Zustimmung zur Nutzung der eigenen Daten zu Werbe- und Analysezwecken. Der Verband vertrat die Auffassung, dass die Daten die Gegenleistung für die Preisvorteile seien, weshalb der Anbieter vorab einen Gesamtpreis hätte angeben müssen. Das OLG wies die Klage ab. Eine Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises bestehe in diesem Fall nicht.Das Gericht stellte klar, dass die Informationspflicht zur Angabe eines Gesamtpreises nur diejenigen treffe, die Verbrauchern einen Vertrag anbiete, bei dem diese Geld zahlen müssten. Die Nutzer zahlten im vorliegenden Fall jedoch kein Geld, sondern stellten Daten bereit und erlaubten Werbung. Die sei qualitativ etwas anderes. Der Gesetzgeber unterscheide bewusst zwischen einer Geldzahlung und der Bereitstellung personenbezogener Daten. Die Transparenz über die Datenverarbeitung falle in den Bereich des Datenschutzrechts, nicht in den der Preisangabenpflicht. Auch die Frage, ob das Bewerben einer Leistung als kostenlos irreführend sein könne, ändere daran nichts. Sie betreffe das Wettbewerbsrecht, nicht die hier geltend gemachte Pflicht zur Preisinformation. Der Begriff des Gesamtpreises bezeichne einen in Zahlen ausdrückbaren Geldbetrag, den der Verbraucher tatsächlich zu entrichten habe. Daten ließen sich nicht als solcher Preis ausweisen, weshalb die Vorschrift nicht greife.: “Der Bundesgerichtshof ist bislang dann auch ohne weiteres davon ausgegangen, dass „Gesamtpreis“ einen Geldbetrag bezeichnet (…).”
Dass Nutzer für personalisierte Vorteile ihre Daten bereitstellten, mache die Rabatte nicht zu entgeltlichen Leistungen. Der Verband könne daher nicht verlangen, dass die App vorab mit einem Gesamtpreis versehen werde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, sondern es läuft die Revision vor dem BGH (Az.: I ZR 260/26)
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BayObLG München: Kein Schadensersatz für Prime-Kunden nach Einführung von Werbeunterbrechungen
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Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig, nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urt. v. 17. Juli 2026 - Az.: 102 VKl 1/24 e Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.07.2026
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VG Berlin: Verwarnung durch Datenschutzbehörde wegen unzureichender Werbeeinwilligung ist rechtmäßig
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Eine Datenweitergabe ohne wirksame und hinreichend bestimmte Einwilligung der betroffenen Person verstößt gegen die DSGVO und rechtfertigt eine behördliche Verwarnung (VG Berlin, Urt. v. 28.05.2026 - Az.: 42 K 98/26). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Interessent bei einem Solarunternehmen eine Anlage angefragt. Das Unternehmen bot an, seine Kontaktdaten an geprüfte Geschäftspartner weiterzugeben und verwies dabei auf eine entsprechende Einwilligungserklärung. Der Interessent widersprach der Weitergabe ausdrücklich und verlangte die Löschung seiner Daten. Dennoch bestätigte das Unternehmen kurz darauf die Weitergabe an einen Betrieb, der sich daraufhin per E-Mail und Telefon beim Interessenten meldete. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erteilte dem Unternehmen eine Verwarnung, gegen die die Firma klagte. Das VG Berlin wies die Klage ab. Die Verwarnung der Aufsichtsbehörde blieb bestehen.Das Gerichte stellte fest, dass die Datenweitergabe an den dritten Betrieb ohne wirksame, hinreichend bestimmte Einwilligung erfolgt sei. Eine wirksame Einwilligung setze voraus, dass der Betroffene vorab erkennen könne, an wen seine Daten konkret oder zumindest eng eingegrenzt übermittelt würden. Die bloße Benennung von Partnerkategorien genüge hierfür nicht, da der Betroffene andernfalls keine echte Kontrolle über seine Daten ausüben könne. Das Unternehmen hätte die Empfänger entweder möglichst genau benennen oder den Empfängerkreis anhand verfügbarer Informationen, etwa des Wohnorts des Interessenten, deutlich eingrenzen müssen: "Mit Blick auf die Auskunftspflicht des Verantwortlichen über die „Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden“ gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass der Verantwortliche der betroffenen Person grundsätzlich die Identität der konkreten Empfänger mitteilen muss, wenn ihm das möglich ist (…). Das folgt unter anderem aus dem Grundsatz der Transparenz gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, der, wie aus dem 39. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, voraussetzt, dass die betroffene Person darüber informiert wird, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und dass diese Informationen leicht zugänglich und verständlich sind (…)."
Nach Auffassung des Gerichts konnte sich das Unternehmen auch nicht auf ein berechtigtes Interesse stützen. Ein solches Interesse sei nicht vorab klar mitgeteilt worden, und der Betroffene habe mit einer Weitergabe an einen zuvor unbekannten Betrieb nicht rechnen müssen. Das Gericht bestätigte daher die Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens. Bei einem festgestellten DSGVO-Verstoß liege ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde nahe. Die Wahl der Verwarnung habe im Ermessen der Behörde gelegen und stelle die mildeste verfügbare Abhilfemaßnahme dar. Ein bloßer Hinweis hätte die erforderliche Klarheit und Verbindlichkeit nicht in gleicher Weise hergestellt.
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9.
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ArbG Siegburg: 1.000,- EUR DSGVO-Schadensersatz für in WhatsApp-Gruppe geteilte Arzt-Diagnosen
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Verbreitet eine Ärztin in einer WhatsApp-Gruppe in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen, muss sie diesem Schadensersatz zahlen. Dies entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 22.05.2026 in einem nunmehr veröffentlichten Urteil. Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. Die Beklagte musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Klägers in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen". Der Kläger verklagte seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz. Mit Urteil vom 22.05.2026 gab das Arbeitsgericht Siegburg der Klage größtenteils statt. Die Beklagte habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Arbeitsgericht Siegburg, Urt. v. 22.05.2026 - Az.: 1 Ca 1741/25. Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.07.2026
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10.
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FG Leipzig: Pflicht zur elektronischen Steuererklärung: Keine Befreiung bei gewerblichen Einkünften
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Wer neben seinem Geschäftsführergehalt noch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt, ist zur elektronischen Abgabe seiner Steuererklärung verpflichtet und kann keine Befreiung beanspruchen (FG Leipzig, Urteil vom 08.04.2026 - Az.: 1 K 1154/25). Der Kläger war angestellter Geschäftsführer mit hohen Arbeitseinkünften und erzielte daneben geringe Einnahmen aus Vorträgen. Er reichte seine Einkommensteuererklärungen in Papierform ein und beantragte eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Zur Begründung führte er das Fehlen eines Privatcomputers, angebliche IT-Verbote seines Arbeitgebers, Sicherheitsbedenken und Kosten an. Das FG Leipzig wies die Klage ab. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Steuererklärung bestünde nicht. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe entfalle nicht durch einen Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, da die Gewinneinkünfte des Klägers nicht geringfügig sind. Andernfalls könnten Steuerpflichtige die gesetzliche Pflicht durch eine reine Papierabgabe umgehen, was dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde: "Dem Interesse der Verwaltung an einer Modernisierung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens durch die elektronische Einreichung der Steuererklärung wird damit ein Vorrang vor den individuellen Vorlieben der Steuerpflichtigen eingeräumt."
Eine persönliche Unzumutbarkeit liege nicht vor. Der Kläger nutze laufend Computer und Internet und sei daher in der Lage, sich bei ELSTER zu registrieren und die Plattform zu bedienen. Das Gericht stellte klar, dass auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ausscheide, da ELSTER kostenfrei sei, ein Internetanschluss vorhanden sei und der berufliche Laptop des Klägers auch privat genutzt werden dürfe. Selbst wenn ein gebrauchtes Gerät angeschafft werden müsste, wäre die jährliche finanzielle Belastung gemessen an seinen Einnahmen gering. Die Entscheidung ist nichts rechtskräftig. Das Rechtsmittelverfahren ist beim BFH (Az.: VIII B 36/26) anhängig.
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Allgemeine Informationen zum Newsletter
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