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Newsletter vom 29.04.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
Der Kläger war Inhaber der Wortmarke "Galileo" und beantragte die Anmeldung des entsprechenden EU-Domainnamens. Die Registrierungsstelle lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Name für die Europäische Kommission reserviert und damit eine Eintragung für den Kläger nicht möglich sei. Die EuGH-Richter sahen die Ablehnung durch die Vergabestelle als rechtmäßig an. Der Kläger sei zwar noch vor Einführung der Top-Level-Domain ".eu" Rechteinhaber der Wortmarke "Galileo" gewesen, jedoch biete ihm das keine Garantie und gebe ihm auch keinen Anspruch auf die Domain. Der Ausschluss sei gerechtfertigt, da die Europäische Union öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, hinter denen das Interesse des Klägers zurückzustehen habe. Sie könne daher festlegen, dass bestimmte Domainnamen ihr vorbehalten blieben. Dies gelte selbst für den Fall, dass kein EU-Organ einen Antrag auf einen der reservierten Domainnamen gestellt hätte. Es solle damit gewährleistet werden, dass jederzeit eine Eintragung für ihre Einrichtungen vorgenommen werden könne.
Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorecorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch. Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorecorder" nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können. Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.04.2009
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren. Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen. Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen. Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der Klägerin eine Lizenz für die Herstellung des beabsichtigten Tonträgers gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 € zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall wegen entgegenstehender Interessen der Verwertungsgesellschaft oder des Urhebers aufgehoben sein. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil Xavier Naidoo es ablehne, der Klägerin die für die Herstellung des Tonträgers benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und die Klägerin diese Rechte auch nicht bereits durch den Vertrag von 1993 erworben habe, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG sei eine notwendige Folge davon, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft – in Deutschland besteht für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten in der Regel nur jeweils eine Verwertungsgesellschaft – das tatsächliche Monopol für alle Rechte erlange, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten. Aus dem Zweck des § 11 UrhWG, einen Missbrauch der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ergebe sich, dass ausnahmsweise eine Abschlusspflicht nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne. Diese Voraussetzung sei in diesem Fall gegeben, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne. Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 5/07 – Seeing is Believing Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.04.2009
Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts. Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen kündigte der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Die Beklagte hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe. Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hat es abgelehnt, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung des Prozessvortrags der Klägerin würde die Kündigung eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung darstellen. Das Landesarbeitsgericht durfte von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 23.04.2009
Es komme dabei jedoch entscheidend auf die konkrete Formulierung und Platzierung des Einwilligungstextes an, so die Hanseatischen Richter. Im vorliegenden Fall lautete die Erklärung: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden" Dies sah das OLG Hamburg als zu unbestimmt und damit zu weitgehend an. Möglicherweise sei eine Klausel in einem Gewinnspiel einer Zeitschrift, die die Einwilligung in Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abo-Verträgen über Zeitschriften und Zeitungen vorsehe, noch zulässig sein. Die hier benutzte Formulierung lasse aber jegliche Werbeanrufe "aus dem Abonnementbereich“ zu, also z.B. auch Angebote zum Bezug anderer Medien als Druckschriften oder sogar die Bewerbung gänzlich anderer Waren und Dienstleistungen, die mit Abo-Verträgen nur in irgendeinem Zusammenhang stehen, beispielsweise Prämien für die Gewinnung neuer Abonnenten oder weitere Gewinnspiele. Damit gehe die Klausel deutlich über den Zweck eines Zeitschriften-Gewinnspiels hinaus und sei daher unwirksam.
Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Ein betroffener Landwirt hatte unter Berufung auf sein Recht auf Datenschutz beim Verwaltungsgericht Minden beantragt, die Veröffentlichung seiner Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen. Diesen Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landwirts durch den heutigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibe. Bei rechtlich offener Ausgangslage führe die gebotene umfassende Interessenabwägung nicht dazu, die Veröffentlichung der Daten vorläufig zu stoppen. Die Veröffentlichung stelle für den Landwirt nur eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Datenschutz dar. Die Höhe der Agrarsubvention lasse auch in Verbindung mit der Art der Beihilfe keinen Rückschluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben würden nicht veröffentlicht. Der Landwirt stehe auch nicht am Pranger, wenn bekannt werde, dass er Subventionen erhalten habe. Auf der Internetseite werde umfassend zu Subventionen für die Landwirtschaft aufgeklärt. Auch wenn die einmal erfolgte Veröffentlichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subventionsdaten EU-fristgerecht zu veröffentlichen. Die EU verfolge das gegenüber dem Schutz gering sensibler Daten gewichtigere Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn Informationen möglichst zeitnah für die gewünschte politische Diskussion zur Verfügung stünden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Beschluss vom 24.04.2009, Az.: 16 B 485/09 Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW v. 24.04.2009
Das Verhalten des beklagten Portal-Betreibers stelle eine unlautere Nachahmung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, da auf der Internetseite nur Leistungen platziert würden, die ausschließlich der Kläger als alleiniger Rechteinhaber verwerten dürfe. Zwar stelle ein Sportereignis wie ein Fußballspiel als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Die Wahrnehmung des Spiels im Internet aber sei kommerziell verwertbar. Die Richter verboten daher dem Beklagten, Amateur-Fussballspiele online zu zeigen
Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Problem schließlich dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Eine Antwort des BVerfG steht bislang aus. Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt? Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. Der Beschluss entfaltet grundsätzlich keine allgemeine Wirkung für andere TK-Anbieter, sondern ist begrenzt auf die Parteien des Gerichtsverfahrens. D.h. andere TK-Anbieter müssen ebenfalls klagen, wenn sie für sich eine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bewirken wollen. Bereits im Oktober 2008 und Januar 2009 hatten andere TK-Anbieter identische Beschlüsse vor dem VG Berlin (Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 321.08) erwirkt.
Im Übrigen hielt das Gericht die Auskunft über den Anschlussinhaber verfassungsrechtlich für bedenklich. In vielen Fällen, z.B. bei öffentlichen W-LAN- oder WiFi-Anschlüssen, könne der Anschlussinhaber die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht auf die Teilnahme an Tauschbörsen überprüfen bzw. den rechtmäßigen Gebrauch durch Dritte nicht kontrollieren. Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Und den c´t-Aufsatz von RA Kaufmann, Master of Arts mit dem Titel "Illegale Tauschbörsen und der ominöse Auskunftsanspruch". Zudem finden Sie hier - soweit ersichtlich - eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.
Die Klägerin, die Muttergesellschaft des HUK-Coburg-Konzerns, mahnte außergerichtlich die DENIC ab, da jemand Drittes unerlaubterweise die Domain "huk-coburg24.de" registriert hatte. Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun urteilten. Die DENIC hafte weder vor noch nach Kenntnis der Umstände, so dass auch keine Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten bestehe. Nur wenn eine offenkundige, eindeutige Rechtsverletzung vorliege, sei das Unternehmen verpflichtet zu handeln. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn ein gerichtlicher Titel oder eine wirksame Verzichtserklärung vorliege. Jede weitergehende Prüfung sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich und würde die Kapazitäten der DENIC überfordern, denn im Monat würden ca. 200.000 Domainanmeldungen erfolgen, die vollautomatisch abliefen. An einer solchen offenkundigen Rechtsverletzung fehle es im vorliegenden Fall, so dass die DENIC nicht hafte.
Die Beklagten bewarben in einem Prospekt DVDs mit "Pumuckl", ohne an irgendeiner Stelle auf die Klägerin als Urheberin der Illustrationen hinzuweisen. Die Zeichnerin begehrte daraufhin Schadensersatz, da sie sich in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sehe. Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden. Die Rechtsprechung gewähre dem Urheber einen separaten Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Nennung seines Namens unberechtigterweise unterlassen worden sei. So liege es im vorliegenden Fall, so dass die Beklagten eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen hätten. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft, wie viel Umsatz die Beklagten durch die unzulässige Verwendung der "Pumuckl"-Figur erzielt hätten.
Der beklagte Unternehmer, der auf der bekannten Online-Plattform als Verkäufer auftrat, schloss das Gewährleistungsrecht wie folgt aus: "Dies ist ein Privatverkauf ohne Garantie und Sachmängelhaftung." Allein der Umfang von Käufen und Verkäufen reiche vorliegend aus, um die Unternehmereigenschaft des Beklagten zu bejahen. Bei derartigen Waren, die hochpreisig und recht selten seien, seien an die Anzahl der getätigten Verkäufe keine hohen Anforderungen zu stellen. Bereits wenig verkaufte Gegenstände könnten dazu führen, dass eine Einstufung als Unternehmer im juristischen Sinn vorliege. Darüber hinaus ergebe sich aus der Betriebsorganisation des Beklagten, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Dafür spreche beispielsweise, dass er die Waren immer vorrätig habe und den Kunden die Möglichkeit gebe, Besichtigungstermine zu vereinbaren.
Im vorliegenden Fall ging es um die bekannten Online-Stadtpläne-Fälle. Grundsätzlich habe der Urheber das Privileg, dass für ihn die Rechteinhaberschaft spreche, solange bis das Gegenteil bewiesen sei, so die Münchener Richter. Diese Vermutung gelte jedoch nicht für ins Internet gestellte Werke, da es am Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Verkörperung iSd. § 10 UrhG fehle. Die Vorschrift gelte somit nur für den Offline-Bereich, da Internet-Seiten jederzeit und unproblematisch veränderbar seien. Im vorliegenden Fall führte dies zum Ergebnis, dass der Kläger die Urheberrschaft nicht nachweisen konnte und somit vor Gericht Schiffbruch erlitt. Das LG Frankfurt a.M. ist hingegen anderer Ansicht und hat erst vor kurzem entschieden (Urt. v. 20.02.2008 - Az.: 2-6 O 247/07), dass die in § 10 UrhG niedergelegte Vermutung für die Urheberrschaft eines Werkes grundsätzlich auch für Online-Veröffentlichungen gilt.
Inhalt: Die schwierigste und juristisch bislang kaum geklärte Frage ist die, welches Recht überhaupt auf den Adressvertrag Anwendung findet. Hierzu existiert bislang kaum Rechtsprechung. Dabei sind zwei unterschiedliche rechtliche Ausformungen denkbar: Zum einen als Kaufvertrag, zum anderen als Mietvertrag. Welche praktische Konsequenz hat nun die unterschiedliche Ausgestaltung als Kauf- oder Mietvertrag? Dieser und anderen Fragen geht der heutige Podcast nach.
Inhalt: Gehen wir zur Verdeutlichung unseres heutigen Themas von nachfolgendem Beispiel aus: Das deutsche Unternehmen A kauft von dem Unternehmen B, das in der Schweiz sitzt, 10.000 Adressdaten. Der A will diese Daten nutzen, um für sein neues Produkt zu werben. Der A lässt sich hierzu schriftlich von dem B versichern, dass sämtliche Adressdaten über ein wirksames Opt-In verfügen. Kann der A die Abmahner nun einfach an den B verweisen, weil er doch selbst betrogen wurde? Oder haftet er im Außenverhältnis und kann sich den entstandenen Schaden nur als Regress wiederholen? Dieser Frage geht das heutige Video nach.
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