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Newsletter vom 29.04.2009
Betreff: Rechts-Newsletter 17. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 17. KW im Jahre 2009. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. EuGH: Domain "galileo.eu" der Europäischen Union vorbehalten

2. BGH: Online-Videorecorder sind urheberrechtswidrig ("shift.tv")

3. BGH: GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang

4. BAG: Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungsverbot

5. OLG Hamburg: Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte unzulässig

6. OVG NRW: Subventions-Empfänger dürfen doch im Internet veröffentlicht werden

7. OLG Stuttgart: Fußball-Onlineportal "hartplatzhelden.de" darf keine Filmszenen von Amateurspielen zeigen

8. VG Berlin: TK-Anbieter muss zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten keine Technik bereit halten - Teil 3

9. LG Frankenthal: Kein Internet-Auskunftsanspruch bei nicht nachgewiesener Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes

10. LG Frankfurt a.M.: Keine Mitstörerhaftung der DENIC für rechtswidrige Domainvergabe ("huk-coburg24.de")

11. LG München: "Pumuckl"-Urheberin hat Anspruch auf Schadensersatz bei Nichtnennung

12. LG München: Unternehmereigenschaft bei eBay-Angeboten

13. LG München: Keine urheberrechtliche Beweiserleichterung für Online-Stadtpläne

14. Law-Podcasting.de: Was gilt es beim Weiterverkauf von Adressdaten zu beachten? - Teil 1

15. Law-Vodcast: Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten


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1. EuGH: Domain "galileo.eu" der Europäischen Union vorbehalten
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Der EuGH hat aktuell entschieden (Beschl. v. 17.02.2009 - Az.: C-483/07), dass der Inhaber der Wortmarke "Galileo" keinen Anspruch auf die Domain "galileo.eu" hat, da der Name nicht zur freien Verfügung steht und die Benutzung Organen und Einrichtungen der Europäischen Union vorbehalten ist.

Der Kläger war Inhaber der Wortmarke "Galileo" und beantragte die Anmeldung des entsprechenden EU-Domainnamens. Die Registrierungsstelle lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Name für die Europäische Kommission reserviert und damit eine Eintragung für den Kläger nicht möglich sei.

Die EuGH-Richter sahen die Ablehnung durch die Vergabestelle als rechtmäßig an. Der Kläger sei zwar noch vor Einführung der Top-Level-Domain ".eu" Rechteinhaber der Wortmarke "Galileo" gewesen, jedoch biete ihm das keine Garantie und gebe ihm auch keinen Anspruch auf die Domain.

Der Ausschluss sei gerechtfertigt, da die Europäische Union öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, hinter denen das Interesse des Klägers zurückzustehen habe. Sie könne daher festlegen, dass bestimmte Domainnamen ihr vorbehalten blieben.

Dies gelte selbst für den Fall, dass kein EU-Organ einen Antrag auf einen der reservierten Domainnamen gestellt hätte. Es solle damit gewährleistet werden, dass jederzeit eine Eintragung für ihre Einrichtungen vorgenommen werden könne.

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2. BGH: Online-Videorecorder sind urheberrechtswidrig ("shift.tv")
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Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot "internetbasierter" Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen.

Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorecorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorecorder" nicht abschließend beurteilen.

Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 22.04.2009

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3. BGH: GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang
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Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Klägerin bei der GEMA, die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverlage an Musikwerken wahrnimmt, beantragt, ihr die Nutzungsrechte an zwölf Musikstücken einzuräumen, die 1993 in den USA von der Klägerin mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen worden waren.

Xavier Naidoo war an dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der GEMA beteiligt. Die Klägerin beabsichtigte, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Dazu benötigte sie neben den Rechten, die in der Person von Xavier Naidoo in seiner Eigenschaft als Komponist und Textdichter dieser Musiktitel entstanden sind und die von der GEMA wahrgenommen werden, auch die urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte, die Xavier Naidoo als Sänger dieser Musikaufnahmen zustehen. Diese Leistungsschutzrechte werden von der GEMA nicht wahrgenommen.

Die Klägerin war der Ansicht, sie habe die entsprechenden Leistungsschutzrechte bereits durch einen mit Xavier Naidoo im Jahre 1993 geschlossenen Künstlerexklusivvertrag erworben. Xavier Naidoo und die GEMA haben dagegen geltend gemacht, dieser Vertrag sei wegen einer sittenwidrigen Übervorteilung Xavier Naidoos nichtig. Die GEMA hat sich daher geweigert, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen.

Das Landgericht hat die GEMA verurteilt, der Klägerin eine Lizenz für die Herstellung des beabsichtigten Tonträgers gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 6.420 € zu erteilen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall wegen entgegenstehender Interessen der Verwertungsgesellschaft oder des Urhebers aufgehoben sein.

Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil Xavier Naidoo es ablehne, der Klägerin die für die Herstellung des Tonträgers benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und die Klägerin diese Rechte auch nicht bereits durch den Vertrag von 1993 erworben habe, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Abschlusszwang nach § 11 UrhWG sei eine notwendige Folge davon, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft – in Deutschland besteht für eine oder mehrere Arten von Schutzrechten in der Regel nur jeweils eine Verwertungsgesellschaft – das tatsächliche Monopol für alle Rechte erlange, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörten.

Aus dem Zweck des § 11 UrhWG, einen Missbrauch der tatsächlichen Monopolstellung der Verwertungsgesellschaft zu verhindern, ergebe sich, dass ausnahmsweise eine Abschlusspflicht nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne.

Diese Voraussetzung sei in diesem Fall gegeben, weil die Klägerin an der beabsichtigten Herstellung des Tonträgers wegen der Weigerung Xaviers Naidoos, ihr die insoweit benötigten Leistungsschutzrechte zu übertragen, und der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Nichtigkeit des Vertrags von 1993 aus Rechtsgründen gehindert sei. Unter diesen Umständen sei es der GEMA unter Berücksichtigung ihrer aus dem Wahrnehmungsvertrag mit Xavier Naidoo folgenden Treuhandstellung nicht zumutbar, der Klägerin Nutzungsrechte zu übertragen, die diese nicht rechtmäßig nutzen könne.

Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 5/07 – Seeing is Believing

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.04.2009

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4. BAG: Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungsverbot
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Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons
anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf.

Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der Durchsetzung seiner im Einzelfall auch grundrechtlich geschützten Rechte in einem gerichtlichen Verfahren sowie das Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und materiell richtigen Entscheidung überwiegen das Interesse des Anrufers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen kündigte der Klägerin innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. Zum Zeitpunkt der Kündigung war die Klägerin arbeitsunfähig. Die Klägerin hält die Kündigung für sittenwidrig und hat geltend gemacht, sie sei unmittelbar vor der Kündigung von der Personaldisponentin der Beklagten angerufen worden. Diese habe ihr gesagt, sie solle trotz der Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit kommen, andernfalls müsse sie mit einer Kündigung rechnen.

Die Beklagte hat die behauptete Äußerung der Personaldisponentin bestritten. Für die Richtigkeit ihrer Behauptung hat sich die Klägerin auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, welche das Gespräch zufällig ohne ihr Wissen mitgehört habe.

Das Arbeitsgericht hat die Personaldisponentin als Zeugin vernommen und die Klage abgewiesen. Eine Vernehmung der Freundin der Klägerin hat es abgelehnt, weil insoweit ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Unter Zugrundelegung des Prozessvortrags der Klägerin würde die Kündigung eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung darstellen.

Das Landesarbeitsgericht durfte von der Vernehmung der Freundin der Klägerin als Zeugin nur absehen, wenn die Klägerin dieser zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 -

Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 23.04.2009

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5. OLG Hamburg: Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte unzulässig
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 04.03.2009 - Az.: 5 U 260/08) hat entschieden, dass die Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe durch eine vorformulierte Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte grundsätzlich möglich ist.

Es komme dabei jedoch entscheidend auf die konkrete Formulierung und Platzierung des Einwilligungstextes an, so die Hanseatischen Richter.

Im vorliegenden Fall lautete die Erklärung:

"zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der (...), freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden"

Dies sah das OLG Hamburg als zu unbestimmt und damit zu weitgehend an.

Möglicherweise sei eine Klausel in einem Gewinnspiel einer Zeitschrift, die die Einwilligung in Werbeanrufe zum Zwecke des Abschlusses von Abo-Verträgen über Zeitschriften und Zeitungen vorsehe, noch zulässig sein. Die hier benutzte Formulierung lasse aber jegliche Werbeanrufe "aus dem Abonnementbereich“ zu, also z.B. auch Angebote zum Bezug anderer Medien als Druckschriften oder sogar die Bewerbung gänzlich anderer Waren und Dienstleistungen, die mit Abo-Verträgen nur in irgendeinem Zusammenhang stehen, beispielsweise Prämien für die Gewinnung neuer Abonnenten oder weitere Gewinnspiele.

Damit gehe die Klausel deutlich über den Zweck eines Zeitschriften-Gewinnspiels hinaus und sei daher unwirksam.

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6. OVG NRW: Subventions-Empfänger dürfen doch im Internet veröffentlicht werden
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Der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubvention aus Mitteln der EU dürfen auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden. Dies hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Ein betroffener Landwirt hatte unter Berufung auf sein Recht auf Datenschutz beim Verwaltungsgericht Minden beantragt, die Veröffentlichung seiner Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen. Diesen Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landwirts durch den heutigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibe. Bei rechtlich offener Ausgangslage führe die gebotene umfassende Interessenabwägung nicht dazu, die Veröffentlichung der Daten vorläufig zu stoppen.

Die Veröffentlichung stelle für den Landwirt nur eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Datenschutz dar. Die Höhe der Agrarsubvention lasse auch in Verbindung mit der Art der Beihilfe keinen Rückschluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben würden nicht veröffentlicht. Der Landwirt stehe auch nicht am Pranger, wenn bekannt werde, dass er Subventionen erhalten habe. Auf der Internetseite werde umfassend zu Subventionen für die Landwirtschaft aufgeklärt.

Auch wenn die einmal erfolgte Veröffentlichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subventionsdaten EU-fristgerecht zu veröffentlichen. Die EU verfolge das gegenüber dem Schutz gering sensibler Daten gewichtigere Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn Informationen möglichst zeitnah für die gewünschte politische Diskussion zur Verfügung stünden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Beschluss vom 24.04.2009, Az.: 16 B 485/09

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW v. 24.04.2009

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7. OLG Stuttgart: Fußball-Onlineportal "hartplatzhelden.de" darf keine Filmszenen von Amateurspielen zeigen
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 19.03.2009 - Az.: 2 U 47/08) hat auch in 2. Instanz dem Württembergischen Fußballverband Recht gegeben und dem Fußball-Onlineportal „hartplatzhelden.de“ verboten, Filmszenen aus Amateurspielen zu zeigen.

Das Verhalten des beklagten Portal-Betreibers stelle eine unlautere Nachahmung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar, da auf der Internetseite nur Leistungen platziert würden, die ausschließlich der Kläger als alleiniger Rechteinhaber verwerten dürfe.

Zwar stelle ein Sportereignis wie ein Fußballspiel als solches noch keinen wirtschaftlichen Wert dar. Die Wahrnehmung des Spiels im Internet aber sei kommerziell verwertbar.

Die Richter verboten daher dem Beklagten, Amateur-Fussballspiele online zu zeigen

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8. VG Berlin: TK-Anbieter muss zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten keine Technik bereit halten - Teil 3
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In einem weiteren Beschluss hat das VG Berlin (Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 331.08) die Verpflichtung eines Telekommunikation-Anbieters zur Einrichtung von Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig ausgesetzt.

Das VG Berlin hatte diese Frage bereits im Rahmen der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) kritisch beleuchtet (VG Berlin, Beschl. v. 08.11.2007 - Az.: 27 A 315.07) und diese Problem schließlich dem BVerfG zur Beantwortung vorgelegt (Beschl. v. 02.07.2008 - Az.: VG 27 A 3.07). Eine Antwort des BVerfG steht bislang aus.

Im vorliegenden aktuellen Fall geht es inhaltlich um die identische Frage: Kann der Staat private Unternehmen verpflichten, technische Einrichtungen auf eigene Kosten vorzuhalten, obgleich es sich doch eigentlich um staatliche Aufgaben handelt?

Diese Frage stellt sich nun auch im Rahmen der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung.

Der Beschluss entfaltet grundsätzlich keine allgemeine Wirkung für andere TK-Anbieter, sondern ist begrenzt auf die Parteien des Gerichtsverfahrens. D.h. andere TK-Anbieter müssen ebenfalls klagen, wenn sie für sich eine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung bewirken wollen.

Bereits im Oktober 2008 und Januar 2009 hatten andere TK-Anbieter identische Beschlüsse vor dem VG Berlin (Beschl. v. 17.10.2008 - Az.: VG 27 A 232.08 und Beschl. v. 16.01.2009 - Az.: VG 27 A 321.08) erwirkt.

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9. LG Frankenthal: Kein Internet-Auskunftsanspruch bei nicht nachgewiesener Urheberrechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes
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Das LG Frankenthal (Beschl. v. 06.03.2009 - Az.: 6 O 60/09) hat entschieden, dass das für einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch erforderliche gewerbliche Ausmaß nicht vorliegt, wenn lediglich eine einzelne Datei hochgeladen wurde bzw. nur Teildateien angeboten wurden, die eigenständig gar nicht lauffähig waren.

Im Übrigen hielt das Gericht die Auskunft über den Anschlussinhaber verfassungsrechtlich für bedenklich. In vielen Fällen, z.B. bei öffentlichen W-LAN- oder WiFi-Anschlüssen, könne der Anschlussinhaber die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht auf die Teilnahme an Tauschbörsen überprüfen bzw. den rechtmäßigen Gebrauch durch Dritte nicht kontrollieren.

Siehe zum Durcheinander beim Internet-Auskunftsanspruch unseren jüngsten Podcast "Chaos beim Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG". Und den c´t-Aufsatz von RA Kaufmann, Master of Arts mit dem Titel "Illegale Tauschbörsen und der ominöse Auskunftsanspruch".

Zudem finden Sie hier - soweit ersichtlich - eine Auflistung aller bislang erfolgten Entscheidungen zum Internet-Auskunftsanspruch.

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10. LG Frankfurt a.M.: Keine Mitstörerhaftung der DENIC für rechtswidrige Domainvergabe ("huk-coburg24.de")
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 15.01.2009 - Az.: 2/3 O 411/08) hat entschieden, dass die Registrierungsstelle DENIC nicht als Mitstörer haftet, wenn ein Dritter rechtswidrige Domains registriert.

Die Klägerin, die Muttergesellschaft des HUK-Coburg-Konzerns, mahnte außergerichtlich die DENIC ab, da jemand Drittes unerlaubterweise die Domain "huk-coburg24.de" registriert hatte.

Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter nun urteilten.

Die DENIC hafte weder vor noch nach Kenntnis der Umstände, so dass auch keine Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten bestehe.

Nur wenn eine offenkundige, eindeutige Rechtsverletzung vorliege, sei das Unternehmen verpflichtet zu handeln. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn ein gerichtlicher Titel oder eine wirksame Verzichtserklärung vorliege. Jede weitergehende Prüfung sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich und würde die Kapazitäten der DENIC überfordern, denn im Monat würden ca. 200.000 Domainanmeldungen erfolgen, die vollautomatisch abliefen.

An einer solchen offenkundigen Rechtsverletzung fehle es im vorliegenden Fall, so dass die DENIC nicht hafte.

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11. LG München: "Pumuckl"-Urheberin hat Anspruch auf Schadensersatz bei Nichtnennung
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Das LG München (Urt. v. 11.02.2009 - Az.: 21 O 8276/08) hat entschieden, dass die Zeichnerin der bekannten Kobold-Figur "Pumuckl" einen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ihr Name nicht genannt wird.

Die Beklagten bewarben in einem Prospekt DVDs mit "Pumuckl", ohne an irgendeiner Stelle auf die Klägerin als Urheberin der Illustrationen hinzuweisen.

Die Zeichnerin begehrte daraufhin Schadensersatz, da sie sich in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sehe.

Zu Recht wie die Münchener Richter entschieden.

Die Rechtsprechung gewähre dem Urheber einen separaten Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Nennung seines Namens unberechtigterweise unterlassen worden sei. So liege es im vorliegenden Fall, so dass die Beklagten eine entsprechende Ausgleichssumme zu zahlen hätten.

Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft, wie viel Umsatz die Beklagten durch die unzulässige Verwendung der "Pumuckl"-Figur erzielt hätten.

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12. LG München: Unternehmereigenschaft bei eBay-Angeboten
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Das LG München (Urt. v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 1936/08) hat entschieden, dass es bei einem eBay-Angebot für die Einordnung des Verkäufers als Unternehmer bereits ausreichend ist, wenn nicht alltägliche Waren bereits in geringem Umfang verkauft werden.

Der beklagte Unternehmer, der auf der bekannten Online-Plattform als Verkäufer auftrat, schloss das Gewährleistungsrecht wie folgt aus:

"Dies ist ein Privatverkauf ohne Garantie und Sachmängelhaftung."

Dies sei unzulässig, so das LG München, da es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handle.

Allein der Umfang von Käufen und Verkäufen reiche vorliegend aus, um die Unternehmereigenschaft des Beklagten zu bejahen. Bei derartigen Waren, die hochpreisig und recht selten seien, seien an die Anzahl der getätigten Verkäufe keine hohen Anforderungen zu stellen. Bereits wenig verkaufte Gegenstände könnten dazu führen, dass eine Einstufung als Unternehmer im juristischen Sinn vorliege.

Darüber hinaus ergebe sich aus der Betriebsorganisation des Beklagten, dass eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Dafür spreche beispielsweise, dass er die Waren immer vorrätig habe und den Kunden die Möglichkeit gebe, Besichtigungstermine zu vereinbaren.

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13. LG München: Keine urheberrechtliche Beweiserleichterung für Online-Stadtpläne
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Das LG München (Urt. v. 14.01.2009 - Az.: 21 S 4032/08) hat entschieden, dass für ins Internet gestellte Werke nicht die urheberrechtliche Beweiserleichterung gilt.

Im vorliegenden Fall ging es um die bekannten Online-Stadtpläne-Fälle.

Grundsätzlich habe der Urheber das Privileg, dass für ihn die Rechteinhaberschaft spreche, solange bis das Gegenteil bewiesen sei, so die Münchener Richter. Diese Vermutung gelte jedoch nicht für ins Internet gestellte Werke, da es am Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Verkörperung iSd. § 10 UrhG fehle. Die Vorschrift gelte somit nur für den Offline-Bereich, da Internet-Seiten jederzeit und unproblematisch veränderbar seien.

Im vorliegenden Fall führte dies zum Ergebnis, dass der Kläger die Urheberrschaft nicht nachweisen konnte und somit vor Gericht Schiffbruch erlitt.

Das LG Frankfurt a.M. ist hingegen anderer Ansicht und hat erst vor kurzem entschieden (Urt. v. 20.02.2008 - Az.: 2-6 O 247/07), dass die in § 10 UrhG niedergelegte Vermutung für die Urheberrschaft eines Werkes grundsätzlich auch für Online-Veröffentlichungen gilt.

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14. Law-Podcasting.de: Was gilt es beim Weiterverkauf von Adressdaten zu beachten? - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute ein Podcast zum Thema "Was gilt es beim Weiterverkauf von Adressdaten zu beachten? - Teil 1".

Inhalt:
Der heutige Podcast geht der Frage nach, was der gewerbliche Adresshändler, der Daten an Dritte verkaufen will, juristisch alles beachten sollte, um einen wirksamen und zugleich für ihn optimalen Vertrag zu erreichen. Der Podcast ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil. Den zweiten Teil gibt es nächste Woche.

Die schwierigste und juristisch bislang kaum geklärte Frage ist die, welches Recht überhaupt auf den Adressvertrag Anwendung findet. Hierzu existiert bislang kaum Rechtsprechung. Dabei sind zwei unterschiedliche rechtliche Ausformungen denkbar: Zum einen als Kaufvertrag, zum anderen als Mietvertrag.

Welche praktische Konsequenz hat nun die unterschiedliche Ausgestaltung als Kauf- oder Mietvertrag?

Dieser und anderen Fragen geht der heutige Podcast nach.

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15. Law-Vodcast: Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten
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Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten".

Inhalt:
Die heutige Folge beschäftigt sich mit einer Frage aus dem Bereich des Gewerblichen Adresshandels. Nämlich welche Sorgfaltspflichten den Käufer von Adressdaten treffen.

Gehen wir zur Verdeutlichung unseres heutigen Themas von nachfolgendem Beispiel aus:

Das deutsche Unternehmen A kauft von dem Unternehmen B, das in der Schweiz sitzt, 10.000 Adressdaten. Der A will diese Daten nutzen, um für sein neues Produkt zu werben. Der A lässt sich hierzu schriftlich von dem B versichern, dass sämtliche Adressdaten über ein wirksames Opt-In verfügen.
Nachdem der A nun die 10.000 Adressen per E-Mail angeschrieben hat, hagelt es Abmahnungen wegen unerlaubten Spams. Schnell stellt sich heraus, dass die Zusicherung von dem B keinen Pifferling wert ist. Keine der Adressen verfügt in Wahrheit über ein wirksames Opt-In. Der A fühlt sich von dem B betrogen.

Kann der A die Abmahner nun einfach an den B verweisen, weil er doch selbst betrogen wurde? Oder haftet er im Außenverhältnis und kann sich den entstandenen Schaden nur als Regress wiederholen?

Dieser Frage geht das heutige Video nach.

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