anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2007. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Halten eines Domain-Namens durch juristische Person nicht immer Markenverletzung
2. KG Berlin: Verfügungsverbot über Domain-Transfer
3. KG Berlin: Ungeprüfte Übernahme von fehlerhaften Agentur-Pressemeldungen
4. OLG Düsseldorf: Streitwert von 900,- EUR bei fehlerhafter Online-Widerrufsbelehrung
5. OLG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis
6. OLG Hamburg: Keine Eilbedürftigkeit bei Online-Urheberrechtsverletzung
7. OLG Stuttgart: AdWords sind Markenverletzung
8. VG Hannover: Spielbanken dürfen im Internet starten - aber noch nicht gleich!
9. VG Lüneburg: Kosten für eine datenschutzrechtliche Kontrolle
10. LG Nürnberg-Fürth: Gewerblicher Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten wettbewerbswidrig
11. GEZ mahnt Begriffe wie "GEZ-Gebühr" ab
12. Law-Podcasting.de: Jugendschutz-Bestimmungen bei Podcasts
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1. BGH: Halten eines Domain-Namens durch juristische Person nicht immer Markenverletzung
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Der BGH (Urt. v. 19.07.2007 - Az.: I ZR 137/04: PDF = http://shink.de/0i4k13) hat in Sachen Domain-Recht eine weitere wichtige Entscheidung getroffen:
"Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt."
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2. KG Berlin: Verfügungsverbot über Domain-Transfer
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Das KG Berlin (Beschl. v. 10.08.2007 - Az.: 5 W 230/07: PDF = http://shink.de/c3umj0) hatte über das Verfügungsverbot eines Domains-Transfers zu entscheiden.
Die Antragstellerin hatte den einstweiligen Verfügungsantrag gestellt, dass der Antragsgegnerin jeder Transfer von zwei bestimmten EU-Domains untersagt wird, ausgenommen der Transfer auf die Antragstellerin oder der gänzliche Verzicht gegenüber der DENIC.
Die Antragsgegnerin hatte zwei EU-Domains reserviert, die die rechtlich geschützten Kennzeichen der Antragstellerin verletzten. Daraufhin stellte diese den Verfügungsantrag.
Und bekam vor dem KG Berlin Recht:
"Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf ein Umschreiben der bestehenden Registrierung auf den Namensträger, weil bei einer Umschreibung möglicherweise dritte - berechtigte - Namensträger von der Eintragung ausgeschlossen werden würden, die ansonsten prioritätsjüngere Registeransprüche hätten geltend machen können (...).
Es kann aber ein Anspruch dahin in Betracht kommen, dass der Verletzer gegenüber der Registrierungsstelle einen Verzicht auf die verletzenden Domainnamen zu erklären hat (...). Der Anspruch auf Verzichtserklärung setzt voraus, dass der Verletzte gegenüber dem Verletzer die Verwendung des Namens in Alleinstellung beanspruchen kann, dem Verletzer also kein Bereich einer zulässigen Nutzung des Domainnamens verbleibt (...).".
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3. KG Berlin: Ungeprüfte Übernahme von fehlerhaften Agentur-Pressemeldungen
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Das KG Berlin (Urt. v. 07.06.2007 - Az.: 10 U 247/06: PDF = http://shink.de/ofmzz9) hat entschieden, dass die ungeprüfte Übernahme von fehlerhaften Agentur-Pressemeldungen keinen Anspruch auf Unterlassung begründet.
"Die Veröffentlichung der Beklagten (...) stellt keine die Wiederholungsgefahr indizierende rechtswidrige Erstbegehung (...) dar, weil die Beklagte bei Abfassung des Redaktionsschwanzes berechtigt auf die Richtigkeit der am 11. September 2xxx um 22:47 Uhr versandten (...) Meldung gleichen Inhalts vertrauen durfte.
Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte die Agenturmeldung ohne weitere Nachrecherche übernommen hat.
Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung (...) und ein Verstoß gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten ist geeignet, im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens zu begründen (...), vorliegend war die Beklagte von einer Verpflichtung zur Nachrecherche jedoch entbunden, weil die übernommene Meldung aus einer so genannten privilegierten Quelle stammte (...)."
Und weiter:
"Im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäfts können die Medien ihren verfassungsmäßigen Auftrag, umfassend und zugleich möglichst tagesaktuell zu berichten, nur erfüllen, wenn sie nicht jede ihrer Berichterstattungen vollständig selbst recherchieren und gegenprüfen müssen.
Gerade eine zeitnahe Publikation weltweiter Geschehnisse könnte von einem Printmedium wie der Beklagten nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre, einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Ob und Inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt (...).
In diesem Zusammenhang hat sich in Rechtsprechung (...) und Literatur (...) das so genannte „Agenturprivileg“ durchgesetzt, das den Journalisten unter Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen, zu denen auch der (...) gehört (vgl. Peters und Burkhardt jeweils a.a.O.), ohne weitere (Nach-)Recherche ihres Inhalts zu verwerten.
Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden."
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4. OLG Düsseldorf: Streitwert von 900,- EUR bei fehlerhafter Online-Widerrufsbelehrung
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Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 05.07.2007 - Az.: I-20 W 15/07: PDF via MIR = http://shink.de/w7es66) hat eine neuartige Entscheidung zum Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht getroffen.
Das Gericht legt den Streitwert auf nur 900,- EUR fest. Die Entscheidung steht in krassem Widerspruch zu der höchstrichterlichen und instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die grundsätzlich einen Streitwert zwischen 15.000,- EUR bis 25.000,- EUR annimmt.
"Für die Bewertung des Interesses des Antragstellers daran, dass der Antragsgegners die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt.
Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die Gold- und Silberschmuck handeln, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Schmuckangeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers.
Der Senat hält es aber mit Blick auf die von dem Antragstellers geltend gemachte Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und die hiermit verbundene Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Antragstellers nicht für angemessen, sein Interesse als derartig gering einzustufen, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann, sondern bewertet es mit bis zu 900,- EUR."
Leider sind die Entscheidungsgründe inhaltlich wenig aussagekräftig. Mit den dort erwähnten Argumenten ließe sich nahezu jedes wettbewerbsrechtliche Verfahren im Online-Recht auf einen Streitwert von 900,- EUR "drücken". Wünschenswerter wäre es hier gewesen, wenn das OLG Düsseldorf klarer und ausführlicher seine Rechtsansicht begründet hätte.
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5. OLG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis
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Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. 02.04.2007 - Az.: 8 U 279/06 = http://shink.de/7mwo8n) hatte über die kostenpflichtige Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis zu entscheiden.
Die Klägerin bot online die Aufnahme in ein Internet-Verzeichnis gegen Entgelt an. Der Beklagte, ein Unternehmer, nahm dieses Angebot an, berief sich aber wenig später darauf, dass die Webseiten irreführend seien und er von einem kostenlosen Angebot ausgegangen sei.
Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden und den Beklagten zur Zahlung der Entgelte verurteilten:
"Das Schreiben der Klägerin (...) ist aus der maßgeblichen objektivierten Sicht des Erklärungsempfängers, d.h. hier eines kaufmännisch geschulten Lesers, deutlich als Angebot zur kostenpflichtigen Veröffentlichung von Firmendaten in einem Internet-Verzeichnis zu verstehen (...).
Das Leistungsangebot der Klägerin ist hinreichend bestimmt. Sie hat der Beklagten ein Angebot zur Eintragung ihrer Firmendaten in das von ihr herausgegebene „Deutsche Gewerbeverzeichnis für Industrie Handel und Gewerbe“ im Rahmen einer kostenpflichtigen Basisauskunft unterbreitet.
Dass diese Daten in ein Internetverzeichnis aufgenommen werden, das unter dem Suchwort „Deutsches Gewerbeverzeichnis“ im Internet auffindbar ist, ergibt sich für einen verständigen Leser daraus, dass ein „Link auf ihre Homepage“ und ein automatischer Anfahrtsroutenplaner angeboten werden."
Und weiter:
"Diese Angebote machen nur bei einem in elektronischer Form geführten Register Sinn. Herr A(...) hat das Schreiben der Klägerin in diesem Sinn auch verstanden. Dies ergibt sich aus seiner Kündigung vom 3. Februar 2005 und aus seinem anschließenden Anfechtungsschreiben vom 16. Februar 2005.
Ein kaufmännisch geschulter Leser kann dem Schreiben bei gehöriger Aufmerksamkeit entnehmen, dass es sich um ein Angebot handelt, dass für ihn bei Vertragsannahme kostenpflichtig ist. (...) Die Vertragsannahme der Beklagten ist nicht wirksam angefochten worden. Der Senat hat (...) erhebliche Zweifel, ob die Beklagte überhaupt berechtigt war, das Vertragsangebot wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Leistungsangebot und dessen Entgeltlichkeit sind (...) bei gehöriger Aufmerksamkeit ebenso wie die Laufzeit des Vertrags ohne weiteres erkennbar.
Dabei spielt eine Rolle, dass es sich um ein im Umfang und Text überschaubares Angebot handelt, das mit zumutbarem Zeitaufwand überblickt werden kann. (...)
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Inseratvertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wäre (...). Diese Vorschrift greift neben der Spezialregelung in § 123 BGB nur dann ein, wenn neben der arglistigen Täuschung weitere besondere Umstände vorliegen, die dem Geschäft den Gesamtcharakter der Sittenwidrigkeit geben (...). Solche Umstände sind hier nicht dargelegt.
Die Daten der Beklagten sind unstreitig in die „Home-Page“ (...) eingegeben und durch Eingabe des Suchwortes „Deutsches Gewerbeverzeichnis“ dort einsehbar (...). Das hat die Beklagte (...) auch zugestanden. Wenn sie weiter argumentiert, niemand würde unter diesem Suchwort bzw. unter dieser „Domain“ einen Versicherungsmakler in (...) suchen, dann ist das zwar richtig. Man kann der Beklagten auch darin folgen, dass der Werbeeffekt ihres Inserats gegen Null geht.
Umgekehrt muss sich der Inhaber der Beklagten dann aber auch die Frage gefallen lassen, warum ihm das nicht schon vorher aufgefallen ist. Immerhin hat er das Angebot der Klägerin sieben Tage in seinem Geschäftsbetrieb prüfen und sich beispielsweise durch Suche im Internet über die Werthaltigkeit des Angebots informieren können."
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6. OLG Hamburg: Keine Eilbedürftigkeit bei Online-Urheberrechtsverletzung
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Das OLG Hamburg (Beschl. v. 23.11.2006 - Az.: 5 W 168/06) hat entschieden, dass keine Eilbedürftigkeit für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens besteht, wenn eine Online-Urheberrechtsverletzung lediglich in der Vergangenheit erfolgte, diese jedoch zwischenzeitlich beseitigt wurde.
Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Die Antragsgegnerin hatte in der Vergangenheit auf ihrer Homepage zu Testzwecken eine Stadtkarte eingebunden, diese jedoch dann nicht weiter genutzt und entfernt. Die Bilddatei selbst blieb auf dem Server.
Die Antragsgegnerin meinte, es liege keine Eilbedürftigkeit mehr vor, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung die Stadtkarte gar nicht mehr genutzt worden sei.
Zu Recht wie Hamburger Richter entschieden:
"Allein der Umstand einer fortdauernden Verfügbarkeit im Internet kann indes nicht in jedem Fall eine besondere Dringlichkeit indizieren und damit ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen. Dies mag allerdings stets dann der Fall sein, wenn die rechtsverletzenden Kartografien den interessierten Nutzern bei üblichen bzw. typischen Nutzungshandelungen im Internet zur Kenntnis gelangen und auch präsentiert bzw. zur Nutzung angeboten werden sollen.
So verhält es sich jedoch nicht im vorliegenden Fall. Die Antragsgegnerin hatte sich darauf berufen und dies durch ein Schreiben ihres ehemaligen Homepage-Gestalters WMG glaubhaft gemacht (...), dass die streitgegenständlichen Kartografien von diesem Anfang 2005 zwar zunächst testweise in die Homepage als Wegbeschreibung eingebunden, jedoch sofort wieder entfernt und im Außenverhältnis nie genutzt worden sind. Sie haben statt dessen weiterhin ungenutzt – und in nicht unmittelbar einsehbare Seiten eingebunden – in einem Unterordner im Webspace von WMG (...) gelegen."
Und auch das bloße Bereithalten einer Grafikdatei in einem Unterverzeichnis ohne direkte Verlinkung ändere daran nichts:
"Die Kartografien waren damit für unbeteiligte Dritte nicht zugänglich. Auch dies ist zwischen den Parteien letztlich nicht streitig.
Der Antragsteller hat sich (...) die Kartografien unter Zuhilfenahme von Suchmaschinen zugänglich gemacht. Seine Darstellung „Der Antragsteller geht davon aus, dass in der Vergangenheit auf dieser Seite die Karten eingepflegt waren…“ zeigt deutlich, dass sich der Antragsteller selbst eine rechtsverletzende Benutzung gegenüber Dritten nicht hat erschließen können.
Er ist offensichtlich auf die Kartografien und deren Verknüpfung mit dem genannten Unterordner gestoßen, als er das Internet nach Rechtsverletzungen „durchkämmt“ hat (...). Bei unmittelbarer Eingabe der URL (...) war (...) zwar auch in der Vergangenheit ein Zugriff auf die Kartografien möglich.
Hierzu ist aber die – in der Regel nicht vorhandene – Kenntnis erforderlich, unter welchem Unterordner die nie bzw. zumindest aktuell nicht genutzten Kartografien „als Leichen“ – wie dies WMG ausgedrückt hat – abgelegt sind. Die Möglichkeit eines sonstigen regulären Zugangs durch unbeteiligte Dritte auf diesen (unter Umständen passwortgeschützten) Bereich über Homepages oder sonstige Medien auf diese Kartografien hat der Antragsteller nicht dargelegt.
Bei dieser Sachlage ist nicht (...) zu besorgen, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers in Bezug auf den Streitgegenstand ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Jedenfalls versteht sich dies ohne substantiierte Angaben der antragstellenden Partei nicht von selbst. Obwohl die Kartografien im Rechtssinne weiterhin öffentlich zugänglich gemacht worden sind, war die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder nur Kenntnisnahme durch Dritte äußerst gering. Sie war jedenfalls unzureichend, um die Einleitung eines Eilverfahrens rechtfertigen zu können.
Die Möglichkeit unter Zuhilfenahme spezieller Software bzw. Suchmaschinen das Internet nach bestimmten Inhalten zu durchsuchen und (nur) dabei auf die Kartografien zu stoßen, kann die Gefahr einer Rechtsbeeinträchtigung allein nicht rechtfertigen. Denn außer durch den Rechtsinhaber besteht aus Sicht des Senats kein nachvollziehbares Interesse, nach derartigen Kartografiekacheln eines bestimmten Urheberrechtsberechtigten auf „tiefer liegenden“ Seiten, die nicht im unmittelbaren Zugriff interessierter Nutzer liegen, konkret zu forschen."
Erst vor kurzem hatte das LG Flensburg eine Wiederholungsgefahr bei einer Urheberrechtsverletzung abgelehnt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 19.05.2007 (= http://shink.de/fxo7o). Siehe dazu auch die Entscheidungen des OLG Jena (= Kanzlei-Infos v. 21.06.2004 = http://shink.de/x9ddjc) und LG Berlin (= Kanzlei-Infos v. 24.05.2005 = http://shink.de/pioqpe). Beide letztgenannten Gerichten hatten auch dann eine Urheberrechtsverletzung angenommen, wenn die Datei nicht verlinkt, jedoch frei verfügbar auf dem Server lag.
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7. OLG Stuttgart: AdWords sind Markenverletzung
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Das OLG Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 26.07.2007 - Az.: 2 U 23/07 = http://shink.de/s4enq1) festgestellt , dass die Benutzung von Markennamen als Google AdWords Markenverletzungen sind.
"Wie der BGH mit Urteil vom 18.05.2006, Az. I ZR 183/03 (...) entschieden hat, liegt dann, wenn der Betreiber einer Internetseite in dem Quelltext seiner Homepage ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts bei Suchmaschinen-Recherchen zu erhöhen – sog. Metatag – eine kennzeichenmäßige Benutzung vor. (...)
Die gleichen Erwägungen gelten, wenn der Verletzer ein fremdes Kennzeichen als Keyword für eine Google-AdWords-(Werbe-) Anzeige verwendet. Denn auch durch eine solche Verwendung wird das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst, indem die Suchmaschine dann, wenn ein Dritter das fremde Kennzeichen als Suchwort eingibt, infolge der Definition dieses Zeichens als Keyword durch den Verletzer gleichzeitig mit den Suchtreffern dessen mit dem Keyword verknüpfte Werbung (AdWords-Anzeige) anzeigt.
Dass diese Anzeige nicht in der Liste der Suchergebnisse, sondern rechts neben dieser unter der Überschrift „Anzeigen“ erfolgt, ist für die Frage der kennzeichenmäßigen Verwendung unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Verletzer durch die Verwendung des fremden Kennzeichens als Keyword den Benutzer zu seiner eigenen Werbeanzeige und über diese mittels eines entsprechenden Links zu seiner Homepage führt, auf der er sein werbendes Unternehmen und sein Produktangebot darstellt (...)"
Das OLG Stuttgart folgt damit der Ansicht des OLG Braunschweig (Urt. v. 12.07.2007 - Az.: 2 U 24/07 = http://shink.de/b4336v; Beschl. v. 11.12.2006 - Az.: 2 W 177/06 = http://shink.de/901s7; Beschl. v. 05.12.2006 - Az.: 2 W 23/06 = http://shink.de/vpnua), des OLG Dresden (inzwischen bejahend: Urt. v. 09.01.2007 – Az.: 14 U 1958/06 = http://shink.de/4zfoay; früher verneinend: Urt. v. 30.8.2005 – 14 U 498/05 = http://shink.de/cx8xh), des OLG Köln (Beschl. v. 08.06.2004 - Az.: 6 W 59/04 = http://shink.de/299moy) und des LG München (Beschl. v. 27.10.2005 - Az.: 9 HK O 20800/05 = http://shink.de/e0kh54).
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 23.01.2007 - Az.: I-20 U 79/06 = http://shink.de/yjx9vu) und das LG Hamburg (Urt. v. 21.12.2004 - Az.: 312 O 950/04 = http://shink.de/mhkxv) sind anderer Ansicht sind.
Siehe generell zu Suchmaschinen und den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen das Info-Portal unserer Kanzlei "Suchmaschinen & Recht" = http://shink.de/khi0mf
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8. VG Hannover: Spielbanken dürfen im Internet starten - aber noch nicht gleich!
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Die Klägerin beabsichtigt einen an der Spielbank Hannover angesiedelten Internetspielbetrieb. Das Land hat jedoch einen entsprechenden vorsorglich gestellten Zulassungsantrag abgelehnt. Es hält sich durch die Sportwettenentscheidung des BVerfG, nach der eine Ausweitung des Glücksspielangebots in der Übergangszeit bis zum Wirksamwerden der Neuregelung des Glücksspielrechts zu unterbinden ist, an einer Zulassung gehindert.
Die Klägerin und Antragstellerin im Eilverfahren meint, auch ohne besondere Erlaubnis zur Aufnahme des Internetspielbetriebs berechtigt zu sein. Nur hilfsweise begehrt sie die Verpflichtung des Landes, den Betrieb entsprechend der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu genehmigen.
Das Gericht gab der Klage im Wesentlichen statt und stellte fest, dass die Klägerin auf Grundlage der ihr bisher erteilten Zulassung grundsätzlich berechtigt ist, in Niedersachsen Glücksspiele im Internet anzubieten. Diese Zulassung sei durch die einschränkenden neuen gesetzlichen Regelungen nicht geändert worden, denn eine Übergangsregelung habe die Weitergeltung der bestehenden Zulassung ausdrücklich bestimmt. Da die einzelnen geplanten Spiele nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, sei eine gerichtliche Entscheidung insoweit nicht erforderlich. In diesem Umfang wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat danach zu 1/10 die Klägerin, zu 9/10 das Land Niedersachsen zu tragen.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Eilverfahren, mit dem die Antragstellerin erreichen wollte, auch schon vor der Rechtskraft dieses Urteils das Internetangebot beginnen zu können, hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt es nicht für schlicht unzumutbar, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung abzuwarten. Nur unter dieser Voraussetzung sei aber ein Vollzug des Urteils, bevor es rechtskräftig sei, zulässig. Der Streitwert wurde auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.
- 10 A 1224/07 und 10 B 3140/07 -
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 20.08.2007
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9. VG Lüneburg: Kosten für eine datenschutzrechtliche Kontrolle
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Das VG Lüneburg (Urt. v. 05.07.2007 - Az.: 1 A 132/05 = http://shink.de/eacnch) hatte über die Kosten einer datenschutzrechtlichen Kontrolle zu entscheiden.
Die Klägerin betreibt eine Detektei. Im Jahre 2004 erhob ein Betroffener gegenüber der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde, der Beklagte, Einwände gegen die Art und Weise der Datenermittlung und der Weitergabe durch die Klägerin. Der Beklagte kontrollierte daraufhin die Klägerin, stellte drei Verstöße fest und erließ für die Kontrolle einen Kostenbescheid iHv. 350,- EUR.
Hiergegen wendete sich nun die Klägerin, die den Kostenbescheid nicht begleichen wollte. Zu Unrecht wie die Lüneburger Richter nun entschieden:
"In Nr. 23.4 des Kostentarifs ist geregelt, dass für Kontrollen nach § 38 Abs. 1 BDSG eine Gebühr nach Nr. 23.1 des Kostentarifs zu erheben ist. In 23.1 des Kostentarifs ist festgelegt, dass je angefangene halbe Stunde und ein gesetzter Bediensteter oder eineingesetztem Bediensteten eine Gebühr von 50 EUR zu erheben ist.
Nach der Anmerkung zu Nr. 23.4 des Kostentarifs kann auf die Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht festgestellt wird.
Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach diesen Vorschriften sind hier erfüllt. Der Beklagte hat als Landesbehörde bei der Klägerin eine Kontrolle nach § 38 Abs. 1 BDSG durchgeführt. Die Klägerin hat zu dieser Kontrolle auch Anlass gegeben, da aufgrund der Eingabe eines Betroffenen von datenschutzrechtlichen Unzulänglichkeiten ausgegangen werden musste, die sich dann zum Teil auch bestätigt haben."
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10. LG Nürnberg-Fürth: Gewerblicher Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten wettbewerbswidrig
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Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 28.06.2007 - 1 HK O 3849/07) hatte zu entscheiden, ob der gewerbliche Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten untersagt werden kann.
Das Gericht hat dies bejaht und einen Verstoß gegen das vertragliche Verbot als wettbewerbswidrig eingestuft:
"Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Verfügungsbeklagte bewusst über die Bezugsbeschränkungen des Verfügungsklägers hinweggesetzt hat, um ihr Geschäftsmodell zu verwirklichen, nämlich den Verkauf von Karten zu höheren als den Einstandspreisen. Hierin liegt eine Pflichtverletzung des Kaufvertrages, welcher den Unterlassungsanspruch rechtfertigt."
Und weiter:
"Der Anspruch des Verfügungsklägers ist auch aus § 3 UWG gerechtfertigt, der das Verbot unlauterer Wettbewerbshandlungen statuiert.
Es besteht kein Zweifel, dass die Parteien auf dem Markt des Verkaufs von Karten für Fußballspiele in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (...)
Es sind besondere, die Unlauterkeit begründende Elemente vorhanden, welche über die “reine Vertragsverletzung” hinausgehen und die Anwendung des Wettbewerbsrechts rechtfertigen. Es geht daher nicht um die bloße Ausnutzung des Vertragsbruchs (...).
Der Verfügungskläger hat ein schützenswertes Interesse daran, dass sich keine Schwarzmarktstrukturen bilden, welche die berechtigten Interessen des Verfügungsklägers nachhaltig schädigen. Es wird nicht verkannt, dass auch der Verfügungskläger wirtschaftliche Interessen verfolgt und durch den Kartenverkauf möglichst hohe Einnahmen erzielen will.
Daneben hat er aber auch auf seine Fans Rücksicht zu nehmen. Deren Interesse geht naturgemäß dahin, neben den “normalen” Punktspielen auch sogen. “Spitzenspiele” zu normalen Preisen besuchen zu können. Dies wird durch das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten jedoch verhindert. Es liegt auf der Hand, dass sich die Verfügungsbeklagte gerade für “Spitzenspiele” größere Kontingente von Eintrittskarten sichert und diese zu weit höheren, als den Einstandspreisen weiterveräußert.
Damit wird den Fans, die über normale Einkommen verfügen, der Besuch von Spitzenspielen praktisch unmöglich gemacht, da sie wohl eher nicht in der Lage sind, die von der Verfügungsbeklagten verlangten hohen Preise (vorliegend 147,50 EUR) zu bezahlen.
Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Nachahmungsgefahr besteht, welche den Wettbewerb im Kartenverkauf der Bundesligavereine nachhaltig zu beeinträchtigen geeignet ist (...).
Letztlich leidet auch die Seriosität des Verfügungsklägers, da Außenstehende, denen die Strukturen des Kartenverkaufs nicht im einzelnen geläufig sind, den Eindruck gewinnen können, der Verfügungskläger sei nicht ausreichend tätig, um den Kartenverkauf zu überhöhten Preisen zu unterbinden."
Ähnlich hatte bereits das OLG Hamburg entschieden und den Weiterverkauf von Fussball-Eintrittskarten ebenfalls verboten, vgl. die Kanzlei-Infos v. 01.07.2005 = http://shink.de/ieax5y
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11. GEZ mahnt Begriffe wie "GEZ-Gebühr" ab
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Akademie.de berichtet (= http://shink.de/qmgf4n), dass sie eine Abmahnung von der GEZ erhalten haben, bestimmte Begriffe nicht mehr zu verwenden, da diese "offenbar nur dazu dienen würden, ein negatives Image der GEZ hervorzurufen."
Es dreht sich dabei um geläufige Begriffe wie "GEZ-Gebühr", "GEZ-Gebührenpflicht", "GEZ-Anmeldung", "GEZ-Abmeldung" oder "GEZ-Gebührenbescheid".
Die Abmahnung kann aus juristischer Sicht nur als absoluter Nonsense bezeichnet werden. Weitere passende Beschreibungen verbieten die Höflichkeit.
Laut Heise (= http://shink.de/1evu1) hat Akademie.de inzwischen sämtliche beanstandeten Begriffe vom ihren Seiten genommen.
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12. Law-Podcasting.de: Jugendschutz-Bestimmungen bei Podcasts
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Jugendschutz-Bestimmungen bei Podcasts" = http://shink.de/svht2f
Inhalt:
Ab sofort gibt es (wieder) einen monatlichen Podcast (Clubcasting genannt) des größten deutschen Podcast-Verbands, dem Podcastclubs e.V. Auch Law-Podcasting.de ist hier vertreten.
Heute hören Sie das Thema “Jugendschutz-Bestimmungen bei Podcasts” = http://shink.de/u17eug
Als besonderes Highlight gibt es ab sofort die Möglichkeit unter der Telefonnummer 0721 / 15 15 18 433 eine allgemeine juristische Frage zum Thema Podcasting zu stellen. RA Dr. Bahr beantwortet sie dann im monatlichen Clubcasting.
Den gesamten Clubcasting des Podcastclubs e.V. gibt es ab auf der Podcastclubs-Seite = http://shink.de/3sre1x
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