Newsletter
Sachverhalt:
Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für die Versandart "Premiumversand" berechnet die Beklagte zusätzlich zum Ticketpreis 29,90 € "inkl. Bearbeitungsgebühr". Wählt der Kunde die Option "ticketdirect - das Ticket zum Selbstausdrucken" (sogenannte print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine "Servicegebühr" von 2,50 €. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Preisklauseln.
"Premiumversand 29,90 EUR inkl. Bearbeitungsgebühr"
und
"ticketdirect – das Ticket zum Selbst-Ausdrucken Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR"
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen, jedenfalls soweit die Beklagte über die Karten als Kommissionärin im eigenen Namen mit den Kunden Kaufverträge schließt, von dem Grundgedanken des § 448 Abs. 1 BGB ab. Danach hat der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung) zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung.
Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.
Zwar kann es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte hat jedoch zum Geschäftsaufwand beim sogenannten Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands tragen könnte; sie hat vielmehr noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen.
Ferner war nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der "Servicegebühr" von 2,50 € für die "ticketdirect"-Option geltend gemacht werden; der Kunde druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen Übermittlung selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen. Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare pdf-Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, welcher Geschäftsaufwand hierdurch vergütet werden soll.
Die Klauseln sind auch unwirksam, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft der Beklagten beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt ausscheidet, wenn sie – wie hier – nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind.
Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 192/17
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 24.08.2018
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 448 Abs. 1 BGB Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Inhaltskontrolle:
Sachverhalt:
Der Antragsteller, ein polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg, hatte damals gegenüber dem ZDF ebenfalls die ursprüngliche Formulierung beanstandet, die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend gemacht sowie u. a. die Veröffentlichung einer Entschuldigung verlangt. Das ZDF hatte sich daraufhin 2013 in zwei Schreiben an den Antragsteller entschuldigt und sein Bedauern ausgedrückt; im Frühjahr 2016 veröffentlichte es zudem eine Korrekturnachricht, mit der es sein Bedauern über die "unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung" ausdrückte und alle Menschen, die sich hierdurch in ihren Gefühlen verletzt sähen, um Entschuldigung bat.
Der Antragsteller erwirkte aufgrund einer von ihm 2014 in Polen erhobenen Klage Ende 2016 in zweiter Instanz ein Urteil des Appellationsgerichts Krakau, das die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Dauer eines Monats auf der Startseite ihres Internetauftritts eine Entschuldigung zu veröffentlichen, in der sie bedauert, dass in der streitgegenständlichen Veröffentlichung aus dem Jahre 2013 "eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung" enthalten ist. Die Antragsgegnerin veröffentlichte den durch das Urteil vorgegebenen Text von Dezember 2016 bis Januar 2017 auf ihrer Internetseite. Der Antragsteller, der diese Veröffentlichung für unzulänglich hält, will das Urteil des Appellationsgerichts in Deutschland vollstrecken lassen.
Prozessverlauf:
Nach den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften wird eine ausländische Gerichtsentscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn ihre Vollstreckung der öffentlichen Ordnung ("ordre public") des Mitgliedsstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die ausländische Entscheidung darf hierbei nicht inhaltlich überprüft werden; es kommt allein darauf an, ob das in ihr niedergelegte Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in einem nicht tragbaren Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.
Das ist hier der Fall, weil die Ausübung staatlichen Zwangs zur Veröffentlichung der im Urteil des Appellationsgerichts Krakau vorformulierten Erklärung offenkundig gegen das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verstoßen würde. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof zunächst klargestellt, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte unrichtige Tatsachenbehauptung darstelle.
Grundlage der rechtlichen Prüfung im Verfahren der begehrten Vollstreckbarerklärung sei aber nicht die ursprüngliche Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits in Polen war, sondern die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin durch die ausländische Entscheidung verurteilt worden sei. Diese stelle ihrem Inhalt nach eine Meinungsäußerung dar. Die zu vollstreckende Erklärung - die die Antragsgegnerin nach dem Urteil des Appellationsgerichts Krakau als ihre eigene Äußerung abgeben müsse - besage, dass sie eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung bedauere und sich beim Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere seiner Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde, entschuldige.
Die Antragsgegnerin könne jedoch nach deutschem (Verfassungs-)Recht nicht dazu gezwungen werden, die darin liegende Bewertung der vom Antragsteller beanstandeten Formulierung im damaligen Zusammenhang als eigene Meinung zu veröffentlichen. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG, der hierdurch bewirkt würde, verstoße zudem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragsgegnerin habe die beanstandete Formulierung "polnische Konzentrationslager", die vier Tage lang abrufbar gewesen sei, noch am Tag der Beanstandung durch die Botschaft der Republik Polen berichtigt. Noch vor dem Urteil des Appellationsgerichts habe sie in zwei Briefen den Antragsteller persönlich um Entschuldigung gebeten und außerdem eine erläuternde Korrekturnachricht mit einer an alle Betroffenen gerichteten Bitte um Entschuldigung veröffentlicht.
Beschluss vom 19. Juli 2018 – IX ZB 10/18
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 21.08.2018
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Art. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Art. 45 VO (EG) Nr. 44/2001
Die Klägerin war in einem vormals von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen.
Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.
Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 löschen müssen.
Auf die Revision des Beklagten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sollte es sich - was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann - um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF zulässig gewesen und habe dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.
Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 -
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 23.08.2018
Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). In den anlässlich des Lokführerstreiks in den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichen Anzeigen eines Mietwagenunternehmens wurde ein Foto des Klägers u.a. mit der Bildunterschrift "Unser Mitarbeiter des Monats" verwendet. Der Kläger sieht hierin eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Er verlangt daher die Unterlassung dieser Werbung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Diese Entscheidung hat nun das Oberlandesgericht bestätigt. Die Veröffentlichung des Bildes des Klägers sei im vorliegenden Fall nicht einwilligungsbedürftig, auch eine Verletzung seines Namensrechts liege nicht vor. Ein Fall, in dem ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt werde, sei nicht gegeben. Der maßgebliche Adressatenkreis dieser Werbung habe ihren satirischen Charakter erkannt. Die Aufmachung der Werbung entspreche einer fortlaufenden Anzeigenkampagne der Beklagten.
Der Eindruck, dass der Kläger sich mit dem Produkt der Beklagten identifiziere, bestehe nicht. Die damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildes des Klägers verletze trotz der mehrfachen Verwendung eines großformatigen Porträtfotos nicht dessen berechtigte Interessen. Nach Abwägung der beiderseitigen Belange sei dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers der Vorrang einzuräumen. Als entscheidend sah der Senat hier den wertenden, meinungsbildenden Inhalt der Anzeige an. Über die satirisch-spöttische Anspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis des Bahnstreiks hinaus habe die Webeanzeige für den Kläger keinen herabsetzenden oder sonst negativen Inhalt gehabt. Als Person des öffentlichen Lebens müsse er bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch seine Vereinnahmung im Rahmen einer Werbung hinnehmen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018
Aktenzeichen: 4 U 1822/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Dresden v. 21.08.2018
Der Beklagten war gerichtlich verboten, ihr Erzeugnis mit der Aussage
Die Klägerin begehrte nun die Verhängung eines Ordnungsmittels, da mehrere Händler, die die Ware der Beklagten abnahmen, von der Beklagten nicht informiert worden seien und weiterhin mit der irreführenden Aussage werben würden.
Die Frankfurter Richter gaben dem Antrag statt und verhängten ein Ordnungsmittel iHv. 5.000,- EUR.
Die Beklagte habe gegen das gerichtliche Verbot verstoßen, denn sie hätte ihre Abnehmer über die Fehlerhaftigkeit des Werbetextes informieren müssen.
Anders als in den Fällen, in denen die Rechtsverletzung dem Produkt direkt anhafte, bestünde bei einer irreführenden Angabe auf einer Internetseite grundsätzlich nicht die Wahrscheinlichkeit, dass die rechtswidrige Werbeaussage fortwirke. Eine Fortwirkung sei in derartigen Fällen nur in der Weise vorstellbar, dass sich Kunden, die die Angabe gelesen haben, noch daran erinnern könnten, so das Gericht. Eines Widerrufs der irreführenden Werbeangabe gegenüber Kunden, die sie mutmaßlich zur Kenntnis genommen haben, bedürfe es somit grundsätzlich nicht, denn dies würde die Anforderungen aus der Unterlassungsverpflichtung überspannen.
Im vorliegenden Fall bestünde jedoch die Besonderheit, dass die irreführende Angabe auf der Internetseite auch nach ihrer Entfernung im Gedächtnis Dritter geistig fortlebe.
Zwar seien produktbezogene Werbeangaben eher kurzlebig sind und könnten sich ändern. Sie prägten sich in der Regel nicht dauerhaft ein, so die Robenträger. Bei der Werbeaussage der Beklagten handle es sich jedoch um den zentralen "unique selling point", der das Produkt der Beklagten von den meisten anderen Wettbewerbsprodukten unterscheide. Diese Kennzeichnungsfreiheit sei für die Kunden eine ganz erhebliche Bedeutung in der Anwendung und der Ausstattung der mit dem Produkt arbeitenden Mitarbeiter.
Es sei somit davon auszugehen, dass Händler über einen längeren Zeitraum an Kunden die Bewerbung des Produkts auf diese Art und Weise weitergegeben hätten.
Die Beklagte treffe daher eine entsprechende Informationspflicht, ihre Abnehmer über die Irreführung der ursprünglichen Werbeaussage zu informieren.
Die Parteien stritten darum, ob der von der Beklagten vertriebene Kinderschreibtisch gegen das ProduktSG verstieß und damit eine Wettbewerbsverletzung vorlag.
Das OLG Frankfurt a.M. lehnte den Anspruch ab.
Um einen Verstoß gegen das ProduktSG anzunehmen, müssten die vom TÜV konkret festgestellten Mängel so schwerwiegend sein, dass sie zu einer Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen führten, so das Gericht.
Diesen Nachweis konnte die Klägerin nicht erbringen:
In der Gemeinde Emskirchen, Landkreis Neustadt a.d. Aisch/Bad Windsheim lebt ein Youtuber, der unter dem Pseudonym "Drachenlord" bekannt ist. In den sozialen Netzwerken wurde im Gesamtkontext "Dem Drachen das Fürchten lehren!" zu einer Versammlung aufgerufen. Das Landratsamt hat für den oben genannten Zeitraum für das Gemeindegebiet Emskirchen per Allgemeinverfügung ein Versammlungsverbot erlassen.
Begründet wurde dies mit einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. In den sozialen Netzwerken sei im Rahmen der Versammlung auch zu Straftaten aufgerufen worden. Unter anderem wurde eine Belohnung für die Ermordung von "Drachenlord" in Aussicht gestellt. In der Vergangenheit sei es weiter wiederholt zu Straftaten gegen ihn gekommen, insbesondere zu Raub, Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung.
Hiergegen wendet sich ein Antragsteller. Bei den Versammlungsteilnehmern handele es sich um ein führerloses Kollektiv friedlicher Schaulustiger. Die von dem Antragsgegner zitierten Aufrufe seien aus dem Zusammenhang gerissen und vielmehr ironisch bzw. nicht ernst gemeint zu verstehen. Dieser Argumentation hat sich das Gericht nicht angeschlossen.
Offen kann bleiben, wie der Antragsteller – ohne Veranstalter zu sein – verbindlich für das geltend gemachte "Kollektiv" sprechen will. Die Gefährdungsprognose des Landratsamtes sei je denfalls durch konkrete Ereignisse hinreichend belegt.
Gegen diesen Beschluss können die Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erheben.
(VG Ansbach, Beschluss vom 20. August 2018, Az.: AN 4 S 18.01627)
Quelle: Pressemitteilung des VG Ansbach v. 20.08.2018
easybell klagte gegen falsche Aussagen von Service-Technikern der Deutschen Telekom. Diese hätten Termine zur DSL-Umschaltung bei Kunden mit Angaben ("Endkunde nicht angetroffen") verschoben, die unzutreffend seien. easybell sah darin eine Wettbewerbsbehinderung und klagte auf Unterlassung.
Das LG Berlin lehnte den Anspruch ab.
Eine Wettbewerbsbehinderung setze voraus, dass die betreffende Maßnahme in erster Linie nicht zur Förderung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werde, sondern auf die Störung der fremden wettbewerbsrechtlichen Entfaltung gerichtet sei.
Diese sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Denn durch die falsche Mitteilung werde lediglich ein neuer Termin für den Kunden notwendig, d.h. die Bereitstellung werde lediglich zeitlich aufgeschoben, jedoch nicht endgültig beendet. Es sei für das Gericht nicht erkennbar, dass auf das Marktgeschehen Einfluss genommen werde.
Denn selbst wenn die zeitliche Verzögerung auf easybell zurückfalle und das Image des Unternehmens dadurch leide, bedeute dies nicht, dass die enttäuschten Kunden sich automatisch an die Beklagte und nicht einem anderen Mitbewerber zuwenden würden.
Auch eine wettbewerbswidrige Irreführung komme nicht in Betracht. Zwar unterlägen die Betroffenen in diesen Fällen durchaus einem Irrtum. Dieser löse jedoch keine unmittelbare Marktentscheidung aus.
Denn es komme im Anschluss lediglich zu einem neuen Montagetermins, es würden jedoch keine direkten geschäftlichen Entscheidungen von den Beteiligten getroffen.
Die Abmahnung enthält den Vorwurf, dass er unter dem Titel "Ran an den Speck" für eine andere Publikation einen Beitrag veröffentlichte, ohne zuvor die Einwilligung seiner Arbeitgeberin eingeholt zu haben, obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsehe.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Vertragsklausel, die den Kläger verpflichtet, vor Ausübung einer Nebentätigkeit die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen, wirksam ist, da durch Veröffentlichungen in anderen Publikationen auch Interessen der beklagten Arbeitgeberin betroffen sein können, insbesondere wenn die Kenntnis über die veröffentlichten Inhalte während der bezahlten Tätigkeit des Arbeitnehmers erlangt worden sind.
Deshalb wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich vor Veröffentlichung seines Beitrages um die gewünschte Einwilligung zu bemühen. Wenn diese von der beklagten Arbeitgeberin nicht erteilt worden wäre, hätte es ihm frei gestanden, den Klageweg zu beschreiten. Da der Kläger hiervon abgesehen hat, stellte sich dem Gericht die Frage, ob die Beklagte im Ergebnis verpflichtet gewesen wäre, die Erlaubnis zu erteilen, damit gar nicht.
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 3038/18
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf v. 24.08.2018
Die betreute Person war geschäftsunfähig. Dem Gericht stellte sich nun die Frage, ob für die Zustimmung der Datenspeicherung beim Betreuer nach der DSGVO die Bestellung eines Ersatzbetreuers notwendig war.
Das AG Gießen lehnte dies ab. Andernfalls würde es nämlich zu einer Endlosschleife kommen: Denn auch für die Erfassung durch den Ersatzbetreuer wäre wiederum eine Einwilligung erforderlich. Für die dann etwa zu erwägende Bestellung eines Ersatz-Ersatzbetreuers wäre wiederum die identische Überlegung anzustellen.
Diese Dauerschleife sei dadurch zu beheben, dass der Betreuer selbst einwilligen könne, solange die Datenerfassung sich in den Grenzen seines gesetzlichen Auftrags bewege. Da das Betreuungsgericht die Korrektheit der Auftragserfüllung überwache, seien auch die Interessen des Betroffenen in ausreichender Weise gewahrt.
Ein anderer Fall liege vor, wenn der Betreute selbst noch einwilligungsfähig sei und seine Zustimmung verweigere. In einer solchen Konstellation müsse der Betreuer dann darauf hinweisen, dass er zu diesen Bedingungen die Betreuung nicht durchführen können. Beharre der Betreute auf seinem Standpunkt, müsste die Betreuung dann aufgehoben werden.
Zurück
Newsletter
vom 29.08.2018
Betreff:
Rechts-Newsletter 35. KW / 2018: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2018. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Preisklauseln des Online-Ticket-Anbieters Eventim unwirksam
2. BGH: Keine Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils bei Verstoß gegen Meinungsfreiheit und Medienfreiheit
3. BAG: Bilder aus offener Videoüberwachung bei Straftaten des Arbeitnehmers verwertbar
4. OLG Dresden: Sixt-Werbung mit Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft als "Unser Mitarbeiter des Monats" zulässig
5. OLG Frankfurt a.M.: Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss über Irreführung seiner Online-Werbeaussagen informieren
6. OLG Frankfurt a.M.: Kein Verstoß gegen ProdSG bei bloßen Qualitätsmängeln
7. VG Ansbach: YouTuber "Drachenlord": Versammlungsverbot für Emskirchen bleibt
8. LG Berlin: Trotz falscher Mitteilungen des TK-Service-Technikers kein Wettbewerbsverstoß
9. ArbG Düsseldorf: Wirtschaftswoche darf Nebentätigkeit eines Redakteurs unter Genehmigungsvorbehalt stellen
10. AG Gießen: DSGVO-Einwilligung kann durch Betreuer abgegeben werden
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Preisklauseln des Online-Ticket-Anbieters Eventim unwirksam
_____________________________________________________________
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem gestern verkündeten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.
Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede Eintrittskarte ein sogenannter "Normalpreis" angegeben mit dem Hinweis: "Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt., Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. € 2,00 zzgl. Service- & Versandkosten
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, folgende Preisklauseln zu verwenden:
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen zurückgewiesen. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten beiden Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Landgericht Bremen - Urteil vom 31. August 2016 – 1 O 969/15
Oberlandesgericht Bremen - Urteil vom 15. Juni 2017 – 5 U 16/16
§ 383 HGB:
(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
…
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Keine Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils bei Verstoß gegen Meinungsfreiheit und Medienfreiheit
_____________________________________________________________
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute veröffentlichten Entscheidung mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein ausländisches Gerichtsurteil nicht für im Inland vollstreckbar erklärt werden kann, weil hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit verbunden wäre.
Die Antragsgegnerin, das ZDF, hatte im Jahr 2013 eine Dokumentation über die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau angekündigt, in der die Lager Majdanek und Auschwitz als "polnische Vernichtungslager" bezeichnet waren. Aufgrund einer Beanstandung dieser Formulierung durch die Botschaft der Republik Polen in Berlin änderte die Antragsgegnerin den Text seinerzeit in "deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet
Das Landgericht hat das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des ZDF ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der IX. Zivilsenat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgewiesen.
LG Mainz - 3 O 35/17 – Entscheidung vom 27. Januar 2017
OLG Koblenz - 2 U 138/17 AVAG – Entscheidung vom 11. Januar 2018
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn
1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;
(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 oder Art. 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. (…)
(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BAG: Bilder aus offener Videoüberwachung bei Straftaten des Arbeitnehmers verwertbar
_____________________________________________________________
Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 Sa 192/17 -
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. OLG Dresden: Sixt-Werbung mit Bild des Vorsitzenden der Lokführergewerkschaft als "Unser Mitarbeiter des Monats" zulässig
_____________________________________________________________
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Urteil vom heutigen Tag die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, mit dem seine Klage auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Werbeanzeigen und Zahlung von Lizenzgebühren abgewiesen wurde, zurückgewiesen.
C.W. ./. S. GmbH
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
5. OLG Frankfurt a.M.: Schuldner eines gerichtlichen Verbots muss über Irreführung seiner Online-Werbeaussagen informieren
_____________________________________________________________
Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots (hier: ein Unternehmen) kann auch dazu verpflichtet sein, die Abnehmer seiner Ware über die Irreführung seiner Online-Werbeaussagen zu informieren. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich dabei um ein einzigartiges Merkmal handelt, wodurch sich das Produkt von den meisten anderen Wettbewerbsprodukten unterscheidet (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 01.08.2018 - Az.: 6 W 53/18).
"X mit Sicherheit kennzeichnungsfrei (...) So ist X auch weiterhin erste Wahl in der Sanitärreinigung, wenn es um (...) die Vorteile kennzeichnungsfreier Produkte geht"
zu bewerben.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Frankfurt a.M.: Kein Verstoß gegen ProdSG bei bloßen Qualitätsmängeln
_____________________________________________________________
Ein Verstoß gegen das ProduktSG (Produktsicherheitsgesetz) liegt nicht bereits dann vor, wenn die Ware lediglich Qualitätsmängel aufweist. Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit von Personen begründen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.07.2018 - Az.: 6 U 28/18).
"Die nicht ausreichende Standsicherheit des (...) angebotenen Tischs würde zwar eine relevante Sicherheitsgefahr begründen. Insoweit bleibt der Tisch aber mit einem Kippwert von 500 N nur gering hinter dem Wert von 600 N zurück, den die DIN EN 1729 (sogar) für Tische in Bildungseinrichtungen vorschreibt. Es ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Festlegung dieses Grenzwerts in der Norm den besonderen Beanspruchungen Rechnung trägt, denen Tische insbesondere in Schulen ausgesetzt sind. Unter diesen Umständen wird ein nicht wesentlich geringerer Kippwert von 500 N bei privat genutzten Kinderschreibtischen den Anforderungen an die Standsicherheit möglicherweise noch gerecht."
Und weiter:
"Im Übrigen hat der TÜV ... im Wesentlichen bemängelt, dass der Tisch keine 90 Grad gerade Tischfläche habe, die Konstruktion der Fußgelenke nicht ausreichend biegesteif sei und der Tisch sich bei leichtem Druck bis zu 30 mm hin und her bewege.
Diese Umstände mögen Qualitätsmängel hinsichtlich des Gebrauchszwecks und der Haltbarkeit belegen; sie lassen aber nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Tisch wegen dieser Mängel auch gefährlich ist. Das wäre nur dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Tisch im Hinblick auf diese Mängel bei normalem Gebrauch zusammenzubrechen droht und daher Verletzungen hervorrufen kann. Auch dazu enthält das Gutachten des TÜV (...) - bedingt durch den beschränkten Prüfauftrag - keine näheren Ausführungen."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. VG Ansbach: YouTuber "Drachenlord": Versammlungsverbot für Emskirchen bleibt
_____________________________________________________________
Die 4. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Beschluss vom 20. August 2018 einem Eilantrag gegen das Versammlungsverbot für das Gemeindegebiet Emskirchen (von Sonntag, 19.8.2018, 0:00 Uhr bis Dienstag, 21.8.2018, 12:00 Uhr) abgelehnt.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LG Berlin: Trotz falscher Mitteilungen des TK-Service-Technikers kein Wettbewerbsverstoß
_____________________________________________________________
Auch wenn der Service-Techniker eines Telekommunikations-Unternehmers (hier: Deutsche Telekom) falsche Angaben macht und geplante Termine zur Schaltung von DSL-Anschlüsse mit wahrheitswidrigen Begründungen ("Endkunde nicht angetroffen") absagt, handelt es sich hierbei um einen verfolgbaren Wettbewerbsverstoß. Denn der betroffenen Firma (hier: easybell) entstehen dauerhaft keine Nachteile, da der Termin nur verschoben und nicht dauerhaft vereitelt wird (LG Berlin, Urt. v. 04.05.2018 - Az.: 92 O 2/17 Kart).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. ArbG Düsseldorf: Wirtschaftswoche darf Nebentätigkeit eines Redakteurs unter Genehmigungsvorbehalt stellen
_____________________________________________________________
Abmahnung eines Redakteurs der "Wirtschaftswoche" wegen der Veröffentlichung eines Artikels bei einer Tageszeitung
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat heute die auf Entfernung einer Abmahnung gerichtete Klage eines Redakteurs abgewiesen.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. AG Gießen: DSGVO-Einwilligung kann durch Betreuer abgegeben werden
_____________________________________________________________
Die Zustimmung eines geschäftsunfähigen Betreuten, dass seine Daten beim Betreuer gespeichert werden, kann unter Geltung der DSGVO durch den Betreuer selbst erteilt werden. Es bedarf keiner Bestellung eines Ersatzbetreuers (AG Gießen, Beschl. v. 16.07.2018 - Az.: 230 XVII 381/17 G).
zurück zur Übersicht