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Diese Woche gibt es eine Vielzahl von interessanten gerichtlichen Urteilen. Hier sind insbesondere die Entscheidung des BVerwG (Speicherpflicht bei Prepaid-Karten) und das Urteil des LG Köln (Inkasso-Pflicht auch für R-Gespräche) hervorzuheben. Außergerichtlich war und bleibt das beherrschende Thema die Auseinandersetzung um die Kfz-Domain-Abmahnungen. Daneben ist auch auf eine aktuelle Entscheidung der RegTP hinzuweisen, wonach 400.000 Dialern die Registrierung entzogen wurde.
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Die Themen im Überblick:
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1. BVerwG: Keine Speicherpflicht bei Prepaid-Karten
2. LG Köln: Inkasso-Pflicht auch für R-Gespräche
3. LG Ravensburg: Beschlagnahme von E-Mails
4. Neue 0190-Dialer-Urteile
5. AG Geldern: Keine Entgelt bei fehlender techn. Überprüfung
6. Kfz-Domain-Abmahnungen: Hermann macht weiter
7. Datenschutz: Big Brother Awards 2003
8. DPMA: Patentanmeldung ab sofort online
9. RegTP: Entzug von knapp 400.000-Dialer-Registrierungen
10. Dialer&Recht fordert mehr Rechtssicherheit bei Dialer-Registrierung
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1. BVerwG: Keine Speicherpflicht bei Prepaid-Karten
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Das BVerwG in Leipzig hatte darüber zu entscheiden, ob Anbieter von Mobilfunkleistungen, die – wie die Klägerin – diese Leistungen auf der Grundlage so genannter Prepaid-Produkte anbieten, verpflichtet sind, personenbezogene Daten ihrer Kunden zu erheben und nach Überprüfung in eine Kundendatei einzustellen.
Bei den genannten Produkten erwirbt der Kunde eine so genannte Prepaid-Karte, die ihn in die Lage versetzt, in Höhe eines bestimmten Geldbetrages per Mobiltelefon zu telefonieren. Ist der Betrag aufgebraucht, besteht die Möglichkeit, die Karte mit einem neuen Guthaben zu versehen. Da der Kunde auf diese Weise für den Erhalt der Mobilfunkdienstleistungen in Vorleistung tritt, ist für das Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen – anders als bei Standardverträgen – die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Kunden für die Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht erforderlich. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beklagten verlangt von der Klägerin, dass diese bei der Veräußerung von Prepaid-Produkten u.a. personenbezogene Daten der Nutzer erhebt, nach Überprüfung in eine Kundendatei im Sinne von § 90 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einstellt und dass der Telekommunikationsdienst erst nach Abschluss des Identitätsnachweises zur Nutzung freigeschaltet wird.
Die dagegen gerichtete Klage war bei dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, § 90 Abs. 1 TKG enthalte eine ausreichende Ermächtigung für die streitigen Verlangen der Regulierungsbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem heutigen Urteil dieser Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Zur Begründung wird ausgeführt: Eine Pflicht der Klägerin, personenbezogene Kundendaten zu erheben, stellt einen staatlichen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine ausreichende, dem Gebot der Normenklarheit genügende gesetzliche Grundlage besteht. Es reicht nicht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die Datenerhebung lediglich stillschweigend voraussetzt. Daran gemessen enthält der hier allein in Betracht kommende § 90 Abs. 1 TKG keine Ermächtigung zur Datenerhebung. Die Vorschrift verpflichtet die Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse dazu, Dateien mit dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen, die über die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zentral abrufbar sind, eine Telefonüberwachung veranlassen können.
Diese Verpflichtung betrifft nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von den Unternehmen nach Maßgabe einer anderen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden sind. Dagegen lässt sich der Vorschrift nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weitergehende Verpflichtung der Unternehmen entnehmen, für den Staat solche Daten zu beschaffen, an deren Erhebung sie selbst nicht interessiert sind.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/2003 des BVerwG v. 22. Oktober 2003
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2. LG Köln: Inkasso-Pflicht auch für R-Gespräche
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Das LG Köln (Urt. v. 26. September 2003 - Az.: AZ: 81 O [Kart] 96/03 = http://www.aufrecht.de/2359.html) hatte darüber entscheiden, ob für die Deutsche Telekom AG (DTAG) auch bei sog. "R"-Gesprächen die Verpflichtung besteht, das Inkasso zu betreiben.
Die DTAG ist grundsätzlich verpflichtet, das Inkasso für Drittanbieter zu betreiben.
Bei den sog. "R"-Gesprächen trägt nicht der Anrufer die Kosten, sondern der Angerufene. Der Anrufer wählt vorab eine kostenlose Rufnummer und teilt der dortigen Vermittlungsanlage die Nummer des Anzurufenden mit. Diese wählt den Anzurufenden an und fragt ihn, ob er die Kosten für das Gespräch übernehmen will. Wenn er dies bejaht, wird die Verbindung hergestellt.
Die DTAG hatte sich - auch schon in der Vergangenheit - geweigert, diese Entgelt-Forderungen einzuziehen.
Hintergrund war, dass einige Firmen ursprünglich bei "R"-Gesprächen 0190-Entgelte genommen hatten, vgl. dazu ausführlich Mansmann: Rückruf-Abzocke (= http://www.heise.de/ct/02/20/094). Die DTAG weigerte sich auch schon damals, das Inkasso zu betreiben. Es kam damals dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG Köln (Urt. v. 24.10.2002 - Az.: 81 O [Kart] 183/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030045.htm), an dessen Ende die DTAG gewann. Argumentation des Gerichtes: Es mache nicht nur technisch, sondern auch rechtlich einen Unterschied, von wem eine Verbindung aufgebaut wird.
Im nun vorliegenden aktuellen Fall wurden keine 0190-Entgelte genommen. Das LG Köln beurteilte daher den Sachverhalt anders und entschied sich für eine Fakturierungspflicht:
"Zunächst einmal ist fest zu halten, dass sich der vorliegende Fall in ganz maßgeblichem Umfang von demjenigen unterscheidet, der bei der Kammer unter Aktenzeichen 81 O (Kart) 183/02 geführt worden ist, denn dort ist es darum gegangen, ob ein Mehrwertdienst - Gespräch dem Vertrag unterfällt, dass von dem DTAG-Kunden (...) eingeleitet worden ist und bei dem er den kostenpflichtigen Rückruf für sich "bestellt" hat.
Unabhängig davon aber, ob - wegen der oben beschriebenen Unterschiede (...) - vorliegend auch dann eine Fakturierungs- und Inkassopflicht besteht, wenn ein Fall von Mehrwertdienst anzunehmen sein sollte, ergibt sich hier die Fakturierungspflicht der Beklagten daraus, dass ein Fall der Sprachtelefonie vorliegt (...).
Wie im "normalen" Fall nämlich ist Zweck des Telefonates vorliegend der Wunsch zweier natürlicher Personen, die sich in einer gewissen Entfernung voneinander befinden, miteinander zu sprechen; Entgelt wird zeitabhängig und nur für das zur Verfügung Stellen der technischen Grundlage für ein solches Gespräch verlangt. Die einzige Besonderheit - die es dann auch ist, die zu höheren Kosten führt als für ein "normales" Gespräch - liegt darin, dass derjenige, von dem die unmittelbare Anregung für das Gespräch ausgeht, nicht zugleich auch derjenige ist, der die Kosten tragen muss.
Dieser Unterschied reicht nicht aus, das Gesamtereignis als Mehrwertdienst zu qualifizieren."
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3. LG Ravensburg: Beschlagnahme von E-Mails
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Das LG Ravensburg (Beschl. v. 09.12.2002 - Az.: 2 Qs 153/02 = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030300.htm) hatte darüber zu entscheiden, nach welchen Vorschriften E-Mails in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden.
Zum einen kam eine Anordnung nach § 100a StPO in Frage. Danach wäre eine E-Mail-Beschlagnahme wie eine Telefonüberwachung zu werten gewesen. Zum anderen §§ 94, 98, 99 StPO. In einem solchen Fall würde eine E-Mail wie ein herkömmlicher Brief behandelt.
Das LG Ravensburg ist der letzteren Ansicht gefolgt:
"§ 100a StPO betrifft die Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Es geht letztendlich um das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (...). Beim E-Mail ist dies nicht. Das E-Mail ersetzt nicht den Schriftverkehrs, sondern vereinfacht. Der Verfasser eines E-Mail schreibt die zu versendende Nachricht auf seinem PC, schickt diesen an den Provider, welcher wiederum die Nachricht an den Empfänger weiterleitet. (...)
Sowohl Absender als auch Empfänger der Nachricht können jederzeit die Nachricht ausdrucken. (...) Durch die E-Mail-Technik wird der Briefverkehr nicht ersetzt, sondern verkürzt.
Schon das Wort-Gebilde E-Mail zeigt, dass es sich um Post (das deutsche Wort Post wird durch das englische Wort Mail ersetzt) handelt. Statt schriftlicher Post liegt elektronische Post vor. Nutzer der E-Mail-Technik sparen Porto und verkürzen in der Regel den Postweg. Daher ist die E-Mail-Technik der Informationsübermittlung des traditionellen Postverkehrs vergleichbar und entspricht nicht der Informationsübermittlung via Fernsprecher."
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4. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt drei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Limburg vom 02.09.2003 - Az.: 4 C 1448/02 (15)
(Leitsatz:)
Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Feststellung begehrt, dass zwischem ihm und dem Netz-Betreiber kein Vertrag zustande gekommen ist, ist hierfür beweispflichtig.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aglimburg020903.htm
b) Urteil des AG Forchheim vom 15.10.2003 - Az.: 72 C 392/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben gelten die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes auch für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agforchheim151003.htm
c) Urteil des AG Bonn vom 18.09.2003 - Az.: 14 C 351/03
(Leitsatz:)
Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber nicht berechtigt und auch verpflichtet, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn180903.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter http://www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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5. AG Geldern: Keine Entgelt bei fehlender techn. Überprüfung
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Urteil des AG Geldern vom 24.8.2000 - Az.: 17 C 159/00
(Leitsatz:)
Legt der Netzbetreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggeldern290800.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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6. Kfz-Domain-Abmahnungen: Hermann macht weiter
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Wir hatten in den letzten Tagen (Kanzlei-Info v. 23.10.2003 = http://tinyurl.com/ss90, v. 22.10.2003 = http://tinyurl.com/ss98 und v. 18.10.2003 = http://tinyurl.com/ss9b) über diesen Fall berichtet.
Nun hat Hermann in einem aktuellen Interview (= http://tinyurl.com/savb) bekräftigt, weiterzumachen.
Das Interview ist insbesondere deswegen lesenswert, weil es ein wenig über die Hintergründe zwischen dem Verhältnis Hermann und dem ursprünglich beauftragten RA Pasch verrät. Wobei hier natürlich die gesamten Ereignisse nur aus der Sicht von Hermann beleuchtet werden.
Der Patentinhaber hat schon eine neue Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt: Kanzlei Preu Bohlig & Partner.
Nach Aussage von Hermann soll nun in einem Musterprozess die Rechtslage geklärt werden.
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7. Datenschutz: Big Brother Awards 2003
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Die Big Brother Awards 2003 wurden verliehen. Der Preis wurde ins Leben gerufen, um die öffentliche Diskussion um Privatsphäre und Datenschutz zu fördern. Er soll missbräuchlichen Umgang mit Technik und Informationen aufzeigen. Seit 1998 wird er in verschiedenen Ländern und seit dem Jahr 2000 auch in Deutschland an Firmen, Organisationen und Personen verliehen, die in besonderer Weise und nachhaltig die Privatsphäre von Menschen beeinträchtigen oder persönliche Daten Dritten zugänglich machen.
Dieses Jahr erhielt die T-Online AG in der Kategorie "Kommunikation" den Award, da das Unternehmen bei Flatrate-Kunden die IPs speichert: http://www.big-brother-award.de/2003/.comm/ Vgl. dazu auch RA Dr. Bahr: Rechts-FAQ Neue Medien - Datenschutz = http://tinyurl.com/ss9n
In der Kategorie "Regionales" erhielt der Innensenator von Berlin für seine Rechtfertigung des Einsatzes der sogenannten "stillen SMS" durch die Berliner Polizei die "Auszeichnung": http://www.big-brother-award.de/2003/.local/ Vgl. dazu auch die Kanzlei-Infos v. 30.07.2003 (= http://tinyurl.com/ss9s), v. 23.06.2003 (= http://tinyurl.com/ss9y) und v. 07.04.2003 (= http://tinyurl.com/ssa3).
Die weiteren "Preisträger" gibt es unter http://www.bigbrotherawards.de/2003
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8. DPMA: Patentanmeldung ab sofort online
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Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) informiert in einer aktuellen Pressemitteilung, dass ab sofort Patente online angemeldet werden können: http://www.dpma.de/infos/pressedienst/pm031015.html
Ebenfalls schon möglich ist die elektronische Beschwerde in Markensachen.
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9. RegTP: Entziehung von knapp 400.000-Dialer-Registrierungen
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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat auf Grundlage des neuen Mehrwertdienstemissbrauchsgesetzes unter Auswertung von Verbraucherhinweisen und eigenen Recherchen die Registrierung aller Dialer eines großen deutschen Dialer-Anbieters mit Wirkung ab dem 15. September 2003 (Tag der Registrierung) zurückgenommen. Dies hat zur Folge, dass die Dialer zu keinem Zeitpunkt als registriert galten. Diese Maßnahme betrifft insgesamt 398.791 Dialer des Anbieters.
„Wir wenden mit dieser Maßnahmen erstmals die Untersagungsbefugnisse des Rufnummernmissbrauchs gesetzlich an und machen deutlich, dass wir nicht hinnehmen werden, dass mittels mangelhafter Einwahlprogramme die Belange von Kunden beeinträchtigt werden. Die Dialer, deren Registrierung jetzt zurückgenommen wird, entsprechen nicht den Mindestanforderungen, die im Hinblick auf Transparenz und Verbraucheraufklärung zu fordern sind. Eine stichprobenartige Kontrolle hat diese Mängel ans Licht gebracht. Wir setzen mit unserer Vorgehensweise ein Signal, dass keine Grauzone im Dialer-Markt von uns hingenommen wird“, sagte der Präsident der Reg TP, Matthias Kurth.
Gleichzeitig wurde die sofortige Abschaltung folgender Rufnummern (0)190-88 04 60, (0)190-88 04 61 und (0)190-80 56 40 gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen angeordnet, bei dem die genannten Rufnummern geschaltet sind. Es handelt sich dabei um die Rufnummern, über die sich sämtliche betroffenen Dialer einwählten.
Ergänzend wurde angeordnet, dass ab sofort keine Rechnungslegung für diese Rufnummern vorgenommen werden darf. „Sollte der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffenden Nummern geschaltet sind, unserer Vorgabe nicht nachkommen, muss er ein Zwangsgeld zahlen. Das Zwangsgeld wird nicht nur fällig, wenn die Rufnummern weiterhin erreichbar sind, sondern auch jedes Mal, wenn gegen unsere Anordnung zur Rechnungslegung verstoßen wird“, so Matthias Kurth.
„Die neuen Regeln zum Rufnummernmissbrauch werden konsequent von uns angewandt und zeigen Wirkung“, kommentierte Kurth diese Entscheidung.
Quelle: Pressemitteilung der RegTP v. 27. Oktober 2003
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10. Dialer&Recht fordert mehr Rechtssicherheit bei Dialer-Registrierung
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Pressemitteilung v. 28. Oktober 2003
Dialer & Recht fordert mehr Rechtssicherheit bei Dialer-Registrierung
Entwicklung von Prüfungsmaßstäben für rechtskonforme Dialer
Die aktuelle Entscheidung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (RegTP), 400.000 Dialern die Registrierung zu entziehen, hat bei allen Beteiligten (Dialer-Herstellern und Verbrauchern) erhebliche Rechtsunsicherheit ausgelöst.
Schon im Verlaufe des gestrigen Tages erreichten uns zahlreiche Anfragen von Verbrauchern, hinsichtlich der praktischen Konsequenzen aus diesem Ereignis:
Besteht trotz mangelnder Registrierung eine Zahlungspflicht?
Kann ich die Zahlung verweigern?
Was ist, wenn ich die Zahlung verweigere, sich aber im Nachhinein herausstellt, dass der Registrierungs-Entzug durch die Regulierungsbehörde rechtswidrig war?
Kann meine Telefongesellschaft dann nachträglich die Entgelte zzgl. Zinsen verlangen?
Die häufigste Frage am gestrigen Tage betraf den Punkt, wie es möglich sein kann, dass Dialer zunächst registriert werden und sich dann erst nach mehreren Wochen Nutzung ihre angebliche Rechtswidrigkeit herausstellt. Angesichts dieser erheblichen Rechtsunsicherheit hat sich nun Dialer & Recht entschlossen, tätig zu werden.
Wir, die Betreiber von Dialer & Recht, wollen nicht nur ein Portal für Verbraucher sein, sondern haben daneben den Anspruch das sog. Dialer- Problem und dessen Lösung von unterschiedlichen Seiten zu betrachten.
Unser Ziel ist es, betrügerischen Dialer- Anbietern die Stirn und Opfern dieser Anbieter Informationen und Hilfe zu bieten, um dem Missbrauch auf diese Weise entgegen zu wirken. Auf der anderen Seite möchten wir unseren Teil dazu beitragen, dass es auch zukünftig möglich ist, Mehrwertdienste einfach über rechtmäßige Dialer direkt mit dem jeweiligen Anbietern der Dienste abzurechnen.
Wir sind der Auffassung, dass Dialer nicht generell zu verdammen sind, sondern dass regulär eingesetzte, legale Dialer als Zahlungsmittel ihre Berechtigung für bestimmte Mehrwertdienste haben. Dies ist sowohl für den bewussten Nutzer von Mehrwertdiensten als auch für den Diensteanbieter sinnvoll und von ihnen auch so gewünscht. Auf das Entschiedenste abzulehnen sind jedoch die betrügerischen Dialer, die sich unbemerkt oder unter Täuschung bei arglosen Nutzern auf den PC´s installieren. Abzulehnen ist selbstverständlich auch das derzeitig übliche Inkasso durch die Netzbetreiber und deren Inkassounternehmen.
Abhilfe gegen die betrügerische Nutzung von Anwählprogrammen sollte das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er- /0900er- Mehrwertdiensterufnummern schaffen. Wir berichteten darüber. Nach unserer Auffassung war und ist das Gesetz hierzu nicht wirklich geeignet (vgl. unsere PM v. 15. Juli und 7. Juni 2003). Zum einen geht es im Rahmen der getroffenen Regelungen nicht weit genug, zum anderen ist es nicht geeignet allgemeingültige Standards vorzugeben, die so dringend benötigt werden.
Zum Beispiel ist das derzeit praktizierte Registrierungsverfahren nach § 43 Abs. 5 TKG nicht in der Lage, dem Verbraucher und dem Dialer- Hersteller die nötige Sicherheit zu verschaffen, dass der Dialer den gesetzlichen Vorgaben auch tatsächlich entspricht. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung findet nämlich bei Antragstellung gerade nicht statt! Es erfolgt lediglich eine Plausibilitätsprüfung, die sich auf den Umfang und die Form des gestellten Antrages beschränkt.
Außerordentlich wichtig ist die zukünftige Schaffung eines allgemeingültigen Standards, der den Umfang sowie die Form der Dialer- Registrierung definiert. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Dialer bereits bei Antragstellung erfolgt, so dass sowohl für Verbraucher als auch für Dialer- Hersteller eine nachvollziehbare Sicherheit geschaffen wird. Es kann nicht sein, dass die Anforderungen an rechtmäßige Dialer heute diese und morgen jene sind, nur weil unterschiedliche Auslegungen der unbestimmten Rechtsbegriffe erfolgen. Für die Verbraucher, aber auch die Hersteller von Dialer- Software ein untragbarer Zustand.
Aus diesem Grunde haben wir uns bei Dialer & Recht entschieden, erstmals mit öffentlich nachvollziehbaren Prüfungsabläufen die Schaffung von Rechtssicherheit und von allgemeingültigen Standards zu fördern. Wir werden daher im Auftrag der Mainpean GmbH eine Prüfung, Verbesserung und Bestätigung der Rechtmäßigkeit von Dialern vornehmen. Wir werden dazu insbesondere den engen Kontakt zur Regulierungsbehörde suchen.
Diese Pressemitteilung zum Download: http://www.dialerundrecht.de/download/presse281003.pdf
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