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Die einzelnen News
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1.
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OGH: Booking.com muss Namen und Adressen privater Vermieter nach Buchung sofort offenlegen
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Eine Buchungsplattform (hier: Booking.com) muss Kunden nach Abschluss einer Buchung unverzüglich den Namen und die Adresse des privaten Vermieters mitteilen, damit diese ihre vertraglichen Rechte tatsächlich durchsetzen können (OGH, Beschl. v. 20.05.2026 - Az. 4 Ob 28/26k). Booking.com war eine große Online-Plattform, die Unterkünfte vermittelte, darunter auch Angebote von Privatpersonen. Bei privaten Unterkünften zeigte die Plattform während der Suche und im anschließenden Buchungsprozess weder den Namen noch die ladungsfähige Adresse des Vermieters an. Ein Verbraucherschutzverein klagte auf Unterlassung. Das Handelsgericht Wien gab der Klage statt. Das OLG Wien bestätigte dieses Urteil. Dagegen legte Booking.com Revision ein. Der OGH wies nun diese Revision der Plattform zurück. Ob eine Information für die Kaufentscheidung wesentlich sei, hänge vom jeweiligen Einzelfall ab, so die Richter. Im vorliegenden Fall seien Name und Adresse des privaten Vertragspartners für Kunden unerlässlich, um Ansprüche nach der Buchung effektiv geltend machen zu können. Diese Angaben müssten unverzüglich nach der Buchung und ohne vorherige Anfrage mitgeteilt werden, da die Durchsetzung vertraglicher Rechte sonst erheblich erschwert werde. Dass die Plattform bereits umfangreiche Informationen zur Unterkunft bereitstelle oder eine Kontaktperson benenne, ändere daran nichts. Eine Offenlegung nur auf Anfrage, die nach den internen Regeln der Plattform teils erst nach mehreren Wochen erfolge, genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht: "Dass die Beklagte ihre Kunden über die vermittelte Unterkunft, den Preis sowie den Leistungsumfang informiert, oder dass sie eine Kontaktmöglichkeit zu einer "Ansprechperson" in der Unterkunft zur Verfügung stellt, ändert nichts daran, dass ein Kunde der Beklagten, wenn er gegenüber seinem Unterkunftgeber Ansprüche aus Nicht- oder Schlechterfüllung im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Unterkunft oder noch vor Antritt der Reise ein allfälliges vertraglich eingeräumtes, aber ihm dann verwehrtes Stornorecht durchsetzen will, dazu jedenfalls dessen Namen und Adresse benötigt (…).
Datenschutzrechtliche Einwände stünden der Datenweitergabe nicht entgegen, da diese einem klar definierten Zweck diene und rechtlich gedeckt sei: "Dass bereits begrifflich gar kein "Vorenthalten" iSd § 2 Abs 4 UWG vorliege, weil dem Verbraucher die Informationen nach erfolgter Buchung jederzeit auf Anfrage zugänglich seien, ist schon deshalb verfehlt, weil im vorliegenden Fall nach dem eindeutigen Klagebegehren gerade die Verpflichtung der Beklagten zu beurteilen ist, Name und Anschrift des Unterkunftgebers unverzüglich nach der Buchung (gemeint unabhängig von einer Kundenanfrage) bekannt zu geben."
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2.
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OLG Frankfurt a.M.: Online-Bestellbutton "Bestellen" löst bei Tesla-Kauf keinen Rückzahlungsanspruch aus
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Der Kläger bestellte online ein Elektroauto. Die abschließende Schaltfläche war entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit "Bestellen" statt mit "zahlungspflichtig bestellen" bezeichnet worden. Da der online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war, kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Der klagende Verbraucher bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro (brutto). Er hatte innerhalb des mehrschrittigen Bestellprozesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr den Button "bestellen" angeklickt. Unmittelbar danach ging ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst Widerrufsbelehrung zu. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat das Landgericht im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen. Die Berufung hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, begründete die zuständige Einzelrichterin die Entscheidung. Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ausgeführt. Der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch auch nicht hilfsweise auf das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Der Vertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe (hier gem. § 312 j Abs. 4 BGB) nichtig. Richtig sei zwar, dass die letzte Schaltfläche eines online-Bestellvorgangs mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein müsse (§ 312 j Abs. 3 S. 2 BGB). Hier sei der Button tatsächlich nur mit "Bestellen" beschriftet gewesen. Nach den Gesamtumständen könne sich der Kläger aber auf diese Unvollständigkeit nicht berufen: Er habe eigeninitiativ den Online-Shop des beklagten KZF-Herstellers aufgesucht. Unstreitig sei der Bestellvorgang auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Der Bestellprozess selbst sei zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet gewesen. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben wird, werde auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sei in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet. Mit der sog. Button-Lösung solle nach dem Schutzgedanken der zugrundeliegenden EU-Richtlinie der Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hingewiesen werden. Damit sollte der Verbraucher vor sog. Kosten- und Abofallen im Internet geschützt werden. Dieser Schutzzweck sei beim hiesigen Bestellprozess nicht berührt. Die Gesamtkosten seien vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden. Die Schaltfläche habe keine vom Kläger ungewünschte Folge verursacht. Es liege gerade keine Divergenz zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen vor. Zudem stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers auch der Einwand eines treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger "nutzt die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen", untermauerte die Einzelrichterin die Entscheidung. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.09.2026 - Az.: 9 U 76/25. Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 23.09.2026
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3.
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OLG Hamburg: Zugespitzte Werbeaussage zu einem Testergebnis ("Frosch schlägt Somat") zulässig
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Eine zugespitzte vergleichende Werbung mit einem Stiftung-Warentest-Ergebnis ("Frosch schlägt Somat") ist zulässig, wenn ein deutlicher Sternchenhinweis den Vergleich klar auf die geprüften Produkte eingrenzt und kein neueres Testergebnis vorliegt (OLG Hamburg, Urt. v. 02.07.2026 - Az. 5 U 25/25). In dem vorliegenden Fall warb die Herstellerin der Marke Frosch für ihre Spül-Tabs mit der Überschrift „Frosch schlägt Somat”. Die Anzeige bezog sich auf einen Stiftung-Warentest-Vergleich aus dem Jahr 2024, in dem Monotabs geprüft worden waren. Ein Sternchenhinweis nannte die getesteten Produkte und ihre Gesamtnoten. Frosch erzielte eine Note von 2,3, Somat Classic hingegen nur eine 4,8. Die Anbieterin von Somat hielt die Werbeaussage für irreführend, da der Eindruck entstünde, sämtliche Produkte von Frosch seien besser getestet worden als ihre Produkte. Zudem verwies sie darauf, dass Somat Classic nach dem Test eine geänderte Rezeptur erhalten habe. Sie beantragte eine einstweilige Verfügung. Das OLG Hamburg wies den Antrag zurück. Es stellte klar, dass ein durchschnittlicher, situationsangemessen aufmerksamer Verbraucher den Bezug auf den Vergleich auf Monotabs und konkret auf Somat Classic eingrenze. Dieser Hinweistext sei ausreichend auffindbar und lesbar. Derartige Sternchenhinweise seien Verbrauchern aus der Werbung vertraut. Die Formulierung „Frosch schlägt Somat" sei eine zugespitzte, aber sachlich zutreffende Zusammenfassung des Testergebnisses und keine Herabsetzung des Mitbewerbers. Der Begriff „Spülmaschinentabs” deute ohne weiteren Hinweis nicht auf Multifunktionstabs hin. Die Bezeichnung „Classic” weise auf die Grundvariante des Produkts hin. Spätestens der Sternchenhinweis stelle klar, auf welche Produkte sich der Vergleich beziehe: "Im Sternchenhinweis wird die Aussage durch die Angabe der getesteten Produkte und der erzielten Gesamtnoten näher erläutert und präzisiert und es wird damit hinreichend klargestellt, dass die Aussage „Frosch schlägt Somat" nicht vorbehaltlos gilt, sondern sich (nur) auf den Test bestimmter Produkte durch die Stiftung Warentest bezieht."
Die nachträglich geänderte Rezeptur von Somat Classic ändere an dieser Beurteilung nichts. Die Werbung gebe erkennbar ein früheres Testergebnis wieder, und ein neuerer Test liege nicht vor. Eine Pflicht, nachträgliche Produktänderungen beim Mitbewerber zu recherchieren, habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass die Rezepturänderung den im Test ausschlaggebenden Schwachpunkt sicher behoben habe. Selbst eine leichte Notenverbesserung würde am deutlichen Abstand zum Frosch-Produkt nichts ändern. Das Gericht bewertete die vergleichende Werbung als zulässig, da sie auf einem objektiven Test beruhe und den Mitbewerber nicht herabsetze: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbung mit älteren Testergebnissen unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind (…). Die Zeile „Frosch schlägt Somat" stellt eine zwar zugespitzte, aber nicht herabwürdigende Wiedergabe des Vergleichs des Abschneidens der Produkte der Parteien bei dem Test dar."
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4.
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OVG Münster: Tier-Futterautomat mit Kamera und Mikrofon ist kein verbotenes Abhörgerät
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Das von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Verbot, einen mit Kamera und Mikrofon ausgestatteten Futterautomaten für Haustiere zu vertreiben, bleibt weiterhin vorläufig ausgesetzt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Beschwerde gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen. Die Antragstellerin vertreibt über ihre Website und andere Online-Verkaufsplattformen unter anderem einen als "Smart Pet Feeder" bezeichneten Futterautomaten für Haustiere mit integriertem Mikrofon, Kamera und WLAN-Funktion. Dieser lässt sich über eine zugehörige App ansteuern, die sowohl im selben lokalen WLAN als auch über Mobilfunk nutzbar ist. Neben der Futterausgabe kann über die App sowohl die Aufnahmefunktion der Kamera als auch die des Mikrofons ferngesteuert werden. Die Aufzeichnungen lassen sich in der App, auf dem verwendeten Mobiltelefon oder auf einer SD-Speicherkarte abspeichern. Die Bundesnetzagentur untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung, den Futterautomaten zu vertreiben. Es handele sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage, die mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sei und sowohl aufgrund der Verkleidung als auch aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Art und Weise dazu geeignet und bestimmt sei, das Bild oder das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt aufzunehmen. Dem gegen die Untersagung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwaltungsgericht Köln statt. Die Beschwerde der Bundesnetzagentur hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Nach den zugrunde liegenden Verbotsregelungen gilt eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann als bestimmt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzungen bei dem im Streit stehenden Futterautomaten nicht vorlägen, wird durch die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Es ist objektiv erkennbar, dass der Futterautomat neben der Futterfunktion dem Zweck dient, ein Haustier zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Das gesetzliche Regelbeispiel für eine "Bestimmung" zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes muss einschränkend ausgelegt werden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift erschließt sich, dass der Gesetzgeber Abhör- und Aufnahmemöglichkeiten ohne (Personenüberwachungs-)Zweck nicht erfassen wollte. Der Beschluss ist unanfechtbar. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.09.2026 - Az.: 13 B 18/26. Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster vom 17.09.2026
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5.
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LG Düsseldorf: Werbeverbot für medizinisches Cannabis gilt auch für frei zugängliche Websites
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Eine öffentlich zugängliche Website für medizinisches Cannabis verstößt gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb von Fachkreisen, wenn sie Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack enthält und Nutzern eine gezielte Produktauswahl ermöglicht (LG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2026 - Az. 38 O 166/25). Die Beklagte betrieb eine frei zugängliche Website zu medizinischem Cannabis. Nutzer konnten verfügbare Sorten durchsuchen, nach Terpen-Wirkungen filtern und Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack einsehen. Zudem konnten Rezepte hochgeladen und bei Partnerapotheken eingelöst werden. Ein Wirtschaftsverband klagte auf Unterlassung. Das LG Düsseldorf gab der Klage statt und untersagte dem Webseiten-Betreiber die beanstandete Werbung. Die Website sei für jedermann frei zugänglich, nicht nur für bereits behandelte Patienten. Medizinisches Cannabis sei jedoch ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, für das außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden dürfe. Die konkreten Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack sowie die Filtermöglichkeiten nach Terpenen seien geeignet, Nutzer gezielt zur Nachfrage nach bestimmten Produkten anzuregen. Diese Darstellungen gingen über neutrale Produktinformationen deutlich hinaus und bildeten auch keine vollständige, sachliche Gebrauchsinformation ab. Sie dienten vielmehr dazu, den Absatz bei den Partnerapotheken zu fördern. Dies sei als Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes einzustufen: "Die in den Darstellungen enthaltenen Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack der Cannabissorten sind geeignet, dem Leser einen Weg zu bestimmten abgabefähigen Produkten zu weisen und ihm eine Auswahl unter diesen zu ermöglichen. (…) Vielmehr dienen die Darstellungen auch dazu, die Leser dazu anzuregen und in die Lage zu versetzen, nach sie besonders ansprechenden medizinischem Cannabis nachzufragen."
Und weiter: “Inhaltlich beschränken sich die angegriffenen Darstellungen weder auf zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendige Angaben i.S.v. § 1 VII HWG noch liefern sie eine vollständige Wiedergabe sämtlicher für Gebrauchsinformationen zu Arzneimitteln vorgesehenen Informationen. Die in den Darstellungen enthaltenen Angaben zu Wirkungen, Indikationen und Geschmack der Cannabissorten sind geeignet, dem Leser einen Weg zu bestimmten abgabefähigen Produkten zu weisen und ihm eine Auswahl unter diesen zu ermöglichen. Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Beklagte mit den angegriffenen Darstellungen weder das Ziel verfolgt, bloße Informationsvermittlung zu betreiben noch sie alleine beabsichtigt, Patienten, denen medizinisches Cannabis verschrieben wurde, bei der Auswahl einer für die Einlösung des Rezepts geeigneten Apotheke zu unterstützen. Vielmehr dienen die Darstellungen auch dazu, die Leser dazu anzuregen und in die Lage zu versetzen, nach sie besonders ansprechenden medizinischem Cannabis nachzufragen.”
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6.
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LG Frankfurt a.M.: Meta muss Instagram-Fake-Account vollständig löschen
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Wenn ein Unbekannter ein Instagram-Konto allein zur Diffamierung eines Unternehmens betreibt, kann der Plattformbetreiber zur vollständigen Löschung des gesamten Accounts verpflichtet sein (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 10.09.2026 – Az. 2-03 O 385/25). In dem vorliegenden Fall unterhielt ein Unbekannter ein Instagram-Konto unter Verwendung des Firmennamens und Logos der Kläger. Das Konto enthielt ausschließlich Beiträge, die das Unternehmen und einen Geschäftsführer herabsetzten. Die Kläger meldeten den Account samt mehreren Beitrags-URLs und verlangten dessen Sperrung und Löschung. Meta lehnte dies zunächst ab und deaktivierte den Account erst nach Klagezustellung. Das LG Frankfurt am Main verurteilte Meta, die Bereitstellung des Profils zu unterlassen, den gesamten Account zu löschen und dessen erneute Abrufbarkeit zu verhindern. Meta hafte als Betreiberin des Hosting-Dienstes, sobald sie hinreichend über Rechtsverletzungen informiert wurde und dennoch nicht angemessen reagiere. Nach Auffassung des Gerichts seien die Hinweise der Kläger konkret genug gewesen. Sie hätten das Profil, zahlreiche Beitrags-URLs und den Vorwurf einer reinen Diffamierung benannt, sodass Meta die Rechtsverstöße hätte leicht erkennen oder zumindest ein Prüfverfahren einleiten müssen. Da Meta keine Stellungnahme des Nutzers einholte und nicht rechtzeitig handelte, sei sie als Störerin verantwortlich. Zwar hätten die Kläger nicht sämtliche Beiträge aufgeführt. Sie hätten aber darauf hingewiesen, dass sämtliche Beiträge ehrverletzende, frei erfundene Inhalte enthielten und es keinerlei neutrale oder legitime Beiträge gebe. Sie hätten die URL der Beiträge aufgelistet und für jeden einzelnen Artikel die Beanstandungen unter Verweis auf deutsche Rechtsnormen beanstandet: “Die Klägerin hat die Beklagte mit den vorgerichtlichen anwaltlichen Schreiben vom 15.09.2025 wie konkretisiert durch das Schreiben vom 16.09.2025 in hinreichender Weise darauf hingewiesen, dass sie durch die Inhalte auf dem Profil in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Dieses Schreiben ist auch in ihrem Namen abgeben worden."
Damit habe die Beklagte eine ausreichende Grundlage, um die vollständige Rechtswidrigkeit des Inhalts der Profile beurteilen oder zumindest ein Prüfungsverfahren durch Anhörung des Nutzers einleiten zu können gehabt. Nach dem Hinweis hätte die Beklagte die auch ohne weitere komplizierte rechtliche Abwägungen ersichtlichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen erkennen können. Sie habe damit ihre Prüfpflicht verletzt. Das Gericht stellte fest, dass das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu diene, die Kläger zu diffamieren. Es gebe keine neutralen oder legitimen Inhalte und durch die Verwendung von Logo und Firmenname bestehe ein unmittelbarer Bezug zum Unternehmen. Daher müsse nicht nur jede einzelne Äußerung, sondern das gesamte Konto entfernt werden, da dies deutlich wirksamer neue Verletzungen verhindere. Eine bloße Deaktivierung reiche nicht aus, da ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr fortbestehe: "Wird ein Social-Media-Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über den Betroffenen zu veröffentlichen, kann sich der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht nur auf einzelne Beiträge, sondern auch auf die Bereithaltung und vollständige Löschung des gesamten Nutzerkontos richten."
Die Zuständigkeit des Gerichts sei gegeben, da die herabsetzenden Inhalte bundesweit abrufbar seien und sich auch im Gerichtsbezirk auswirken. Das Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiege die Interessen von Meta und des anonymen Nutzers.
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7.
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LG Frankfurt a.M.: Kommerzielle Verknüpfung von Stiftung Warentest-Ergebnissen mit zahlreichen Affiliate-Links auf Chip.de rechtswidrig
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Das Online-Portal Chip.de, das Test-Ergebnisse der Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt eine bekannte Marke zu Werbezwecken aus und verletzt zugleich das Datenbankrecht des Markeninhabers (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 17.09.2026 - Az. 2-03 O 313/25). Klägerin war die Stiftung Warentest, die ihre Testergebnisse als bekannte Marke führte und kostenpflichtig hinter einer Zugangsbeschränkung veröffentlichte. Die Beklagte betrieb das große Online-Portal Chip.de und finanzierte sich zu einem erheblichen Teil über Affiliate-Links. Sie veröffentlichte mehrere Beiträge zu Waschmaschinen, Sparduschköpfen und Hundefutter, in denen sie den Namen und das Logo der Klägerin sowie Tabellen mit Gesamt- und Einzelnoten übernahm und zahlreiche Affiliate-Links zu Online-Shops setzte. Eine vertragliche Erlaubnis für die Verwendung der fremden Inhalte lag nicht vor. Frühere Gespräche zwischen den Parteien hatten zu keiner Kooperation geführt. Das LG Frankfurt a. M. bejahte eine Rechtsverletzung. Die Nutzung von Name und Logo der Stiftung Warentest sei nicht als reine Berichterstattung zu werten. Die Vielzahl und Platzierung der Affiliate-Links zeige, dass die Beiträge vorrangig dem Absatz dienten und somit einen deutlichen Werbeüberschuss aufwiesen. Das Medienprivileg greife daher nicht. Die bekannte Marke „Stiftung Warentest” werde ohne Erlaubnis und ohne Gegenleistung ausgenutzt, um deren Vertrauenswert und Anziehungskraft für eigene Einnahmen kommerziell zu nutzen. Eine Einwilligung habe nicht vorgelegen. Die Beklagte hätte spätestens seit Ende 2024 wissen müssen, dass derartige Beiträge von der Klägerin nicht geduldet würden. Eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche komme nicht in Betracht, da die Stiftung Warentest ihre ablehnende Haltung klar zum Ausdruck gebracht habe und die Beklagte zudem förmlich abgemahnt worden sei: "Dies ist vorliegend der Fall. Indem die Beklagte unter Verwendung des Zeichens der Klägerin in den streitgegenständlichen Beiträgen die Ergebnisse der zuvor von der Klägerin getesteten Produkte wiedergibt und die Produkte schließlich mit vielen Affiliate-Links versieht, fördert sie ihren eigenen Absatz und nutzt damit das Zeichen der Klägerin zu Werbezwecken aus. Die Beklagte profitiert hierbei vom Ruf der Klägerin, da den Testergebnissen der Klägerin ein hohes Vertrauen von der Bevölkerung entgegengebracht wird und die Verwendung des Zeichens einen Anreiz zum Lesen der Beiträge setzt. Weder erbringt die Beklagte hierfür eine finanzielle Gegenleistung, noch ist dies mit eigenen Anstrengungen verbunden. Die Tatsache, dass sich die Testergebnisse der Klägerin auf test.de hinter einer Bezahlschranke befinden, während die Beklagte sie unter Verlinkung zu Verkaufsangeboten Dritter kostenfrei zur Verfügung stellt, schafft einen zusätzlichen Anreiz, die Beiträge der Beklagten zu lesen und eben nicht für die Einsicht in die Testergebnisse der Klägerin zu bezahlen. Das Lesen der kostenpflichtigen Testberichte der Klägerin unter www.test.de wird insofern gänzlich unattraktiv."
Darüber hinaus verletze die Beklagte das Datenbankrecht der Klägerin, weil sie qualitative Kernelemente der kostenpflichtigen Testergebnisse – namentlich Testsieger, Gesamtnoten und Einzelwertungen – frei zugänglich gemacht habe. Dies beeinträchtige die wirtschaftliche Verwertung der Tests in unzumutbarer Weise: "Vorliegend ist zumindest in qualitativer Hinsicht der wesentliche Teil der klägerischen Datenbank betroffen, denn die Beklagte gab insbesondere Angaben zu den Testsiegern der Produkttests, Gesamtnoten und Einzelwertungen wieder. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den wiedergegebenen Einzel-, Gruppen- und Qualitätsurteilen um den Kern der klägerischen Datenbank handelt. Die Beklagte stellte die sich hinter einer Bezahlschranke befindlichen Testergebnisse der Klägerin ohne deren Zustimmung kostenfrei auf chip.de zur Verfügung und erschwert es ihr damit erheblich, die Testergebnisse selbst – kostenpflichtig – zu vermarkten."
Das Medienprivileg greife daher nicht: "Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte auf kein Medienprivileg berufen, da jedenfalls die Förderung des eigenen Wettbewerbs in ihrer Berichterstattung eine andere als nur untergeordnete Rolle spielt. (…) Indem die Beklagte unter Verwendung des Zeichens der Klägerin in den streitgegenständlichen Beiträgen die Ergebnisse der zuvor von der Klägerin getesteten Produkte wiedergibt und die Produkte schließlich mit vielen Affiliate-Links versieht, fördert sie ihren eigenen Absatz und nutzt damit das Zeichen der Klägerin zu Werbezwecken aus."
Die bekannte Marke “Stiftung Warentest” werde ohne Erlaubnis und ohne Gegenleistung ausgenutzt, um deren Vertrauenswert und Anziehungskraft für eigene Einnahmen kommerziell zu nutzen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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8.
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LG Frankfurt a.M.: Kein Schadenersatz für unerlaubte TikTok-Songnutzung ohne Schätzungsgrundlage
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Wenn ein urheberrechtlich geschützter Song ohne Lizenz kommerziell auf TikTok eingesetzt wird und weder eine gefestigte Lizenzpraxis noch branchenübliche Sätze eine verlässliche Schadensschätzung ermöglichen, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.09.2026 - Az. 2-06 O 424/25). In dem vorliegenden Fall verlangte eine Rechteagentur, die exklusive Synchronrechte an dem Song „Freed from Desire” in der Interpretation von Gala hielt, Schadensersatz wegen der unlizenzierten Nutzung durch die Betreiberin einer Abnehm-App. Diese hatte den Song mit einem rund 14-sekündigen Werbeclip kombiniert und das Video mehrere Monate lang öffentlich auf TikTok abrufbar gehalten. Der Song war zwar in der TikTok-Musikbibliothek verfügbar, jedoch nicht in der Liste der kommerziellen Sounds aufgeführt. Die Klägerin forderte rund 96.000,- EUR, berechnet auf Basis von 250,- EUR pro Tag für den gesamten Zeitraum der Veröffentlichung. Auf ihrer Website war zeitweise ein abweichender Betrag von rund 4.200,- EUR ausgewiesen, den sie als Irrtum bezeichnete. Daraufhin hatte die Beklagte diesen Betrag als Vergleichssumme angeboten. Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage trotz festgestellter Rechtsverletzung vollständig ab, da sich der Lizenzschaden mangels belastbarer Grundlagen nicht verlässlich schätzen ließ. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Rechteinhaberin sei und die Nutzung durch die Beklagte gegen die Nutzungsbedingungen von TikTok verstoßen habe, da diese kommerzielle Verwendungen des betreffenden Sounds ausdrücklich nicht erlaubten. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die in der TikTok-Musikbibliothek bereitgestellte Tonspur auch für Werbezwecke frei nutzbar sei. Ein Vertragsschluss über rund 4.200,- EUR sei nicht zustande gekommen. Das frühere Forderungsschreiben der Klägerin stehe dem entgegen, die gesetzte Frist sei ohne Einigung verstrichen und die Klägerin habe den auf ihrer Website ausgewiesenen Betrag nachträglich als Irrtum bezeichnet und die Angabe entfernt. Nach Auffassung des Gerichts fehle es für die Schadensschätzung an einer gefestigten Lizenzpraxis der Klägerin sowie an anwendbaren, branchenüblichen Lizenzsätzen. Vergleichsverträge habe die Klägerin nicht vorgelegt. Auch das von ihr eingereichte Gutachten schließe tages- oder monatsbezogene Sätze aus und lasse eher pauschale Beträge erwarten. Eine lineare Hochrechnung eines Tagessatzes auf den gesamten Veröffentlichungszeitraum von mehr als einem Jahr verkenne zudem die Funktionsweise von TikTok, da die Reichweite eines Videos erfahrungsgemäß bereits kurz nach der Veröffentlichung ihren Höhepunkt erreiche. Ohne verlässliche Schätzungsgrundlage sei die denkbare Preisspanne zu weit, um zu einem tragfähigen Ergebnis zu gelangen. Das Argument, der Song sei als Signature Sound eingesetzt worden, sei wenig überzeugend. Es habe sich um ein einzelnes, kurzes Video gehandelt, ohne erkennbare Einbindung in die Markenidentität der Beklagten. Das Gericht machte deutlich, dass das Fehlen einer Lizenzpraxis und anwendbarer Lizenzsätze die Klägerin nicht berechtige, unter Berufung auf eine individuelle Preisaushandlung einen Schadensersatzbetrag nach Belieben festzusetzen: "Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (…). Aus dem Umstand, dass es weder eine Lizenzpraxis noch anwendbare Lizenzsätze gibt, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf eine „individuelle Preisaushandlung" nach Belieben einen Wert festlegen kann. Maßstab für die Schätzung im Rahmen der Lizenzanalogie ist nämlich, was vernünftige Parteien in der Rolle der hiesigen Parteien vereinbart hätten. Dies zugrunde gelegt, bleibt für die Kammer schon völlig offen, in welcher auch nur groben Kategorie die Lizenzwerte anzusetzen sind. Insoweit ist auch zu beachten, dass selbst nach dem Vortrag des klägerischen Privatgutachters, dessen Ausführungen als qualifizierter Parteivortrag anzusehen sind, Tages- oder Monatssätze ausgeschlossen seien. Schon danach scheidet die Berechnung anhand eines Tagessatzes aus. "
Und weiter: “Auch wenn man unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien hier auf eine Lizenz für einen Zeitraum von rund einem Jahr abstellte, bleibt letztlich unklar, ob der zu schätzende Wert im hohen dreistelligen, niedrigen oder mittleren vierstelligen Bereich oder - wie von der Klägerin verlangt – bei knapp 100.000,00 EUR oder mehr anzusetzen wäre.”
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LG Magdeburg: DSGVO gilt auch für Papierakten
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Das bloße Verschwinden einer Einsatzakte begründet keinen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO, wenn die Akte ausschließlich der Gefahrenabwehr im Strafvollzug dient und kein tatsächlicher Datenmissbrauch nachweisbar ist (LG Magdeburg, Urt. v. 25.06.2026 - Az. 10 O 1894/25). Der Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt (JVA) klagte auf Schmerzensgeld, nachdem ein Papier-Einsatzordner mit Namen, Privatadressen und Telefonnummern von Bediensteten verschwunden war. Der Ordner enthielt Notfallpläne für Geiselnahmen und andere Gewaltlagen in oder gegen die Anstalt. Die JVA meldete den Vorfall und teilte mit, der Ordner sei in einem verschlossenen Raum gelagert worden. Es gab keine Hinweise darauf, dass Unbefugte Einsicht genommen oder die Daten genutzt hatten. Der Kläger befürchtete dennoch eine Gefährdung seiner eigenen Sicherheit und der seiner Familie und forderte rund 10.000,- EUR. Das beklagte Land lehnte jede Zahlung ab. Das LG Magdeburg wies die Klage ab. Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine Papierakte grundsätzlich unter die DSGVO falle, wenn die Daten darin geordnet abgelegt seien: "Die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten des Klägers in die streitbefangene Einsatzakte fällt auch grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO, weil es sich hierbei um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, die zwar nicht automatisiert erfolgte, jedoch in einem Dateisystem gespeichert wurde. Die DSGVO ist dabei nicht auf digitale Datenverarbeitungen beschränkt, sondern erfasst auch analoge beziehungsweise papiergebundene Verarbeitungen, sofern diese strukturiert erfolgen (...). Entscheidend ist insoweit, dass die DSGVO gerade keine Differenzierung nach dem Medium der Datenverarbeitung vornimmt, sondern allein auf die Struktur und Einbindung der Daten in ein System abstellt. Denn nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich ist, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral oder dezentral geführt wird oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet ist. Maßgeblich ist somit, dass die Daten nicht lediglich unsystematisch abgelegt werden, sondern anhand bestimmter Ordnungsmerkmale gezielt auffindbar sind. Diese weite Definition soll gerade sicherstellen, dass auch klassische Akten- und Karteisysteme vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst werden, sofern sie eben eine strukturierte Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund 15 DSGVO)."
Im vorliegenden Fall sei die DSGVO jedoch nicht anwendbar, da der Ordner ausschließlich der Gefahrenabwehr im Strafvollzug gedient habe. Es habe sich nicht um gewöhnliche Personalverwaltung, sondern um einen Einsatzplan zur schnellen Alarmierung und Koordination in Notlagen gehandelt. Damit greife der Anwendungsbereichsausschluss für Strafverfolgung und Strafvollstreckung nach Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO. Nach Auffassung des Gerichts liege auch bei einer landesrechtlichen Prüfung kein ersatzfähiger immaterieller Schaden vor. Das bloße Nichtauffinden des Ordners begründe noch keinen tatsächlichen Kontrollverlust über die betroffenen Daten. Konkrete Anhaltspunkte für eine Einsichtnahme oder einen Missbrauch fehlten. Das verbleibende Risiko sei rein hypothetischer Natur. Da der Ordner zudem in einem verschlossenen Raum aufbewahrt worden sei, lasse sich ein Verschulden des Landes nicht nachweisen: “Die bloße Nichtauffindbarkeit der Akte begründet nämlich lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass unbefugte Dritte Kenntnis von den darin enthaltenen Daten erlangen könnten und stellt noch keinen ersatzfähigen Schaden durch einen tatsächlichen Kontrollverlust hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Klägers dar (…).”
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10.
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Irische Datenschutzbehörde: DSGVO-Bußgeld iHv. 403 Mio. EUR gegen Google wegen unerlaubter Standortdaten-Verarbeitung
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Wie die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) in ihrer aktuellen Pressemitteilung mitteilt, muss Google wegen intransparenter Erhebung und übermäßig langer Speicherung von Standortdaten eine Geldbuße von rund 403 Millionen EUR zahlen. Die DPC leitete im Jahr 2020 ein Verfahren gegen Google Ireland Limited ein. Auslöser waren mehrere Beschwerden europäischer Verbraucherverbände. Gegenstand der Untersuchung war die Verarbeitung von Standortdaten. Dabei wurde geprüft, wie Google die Standortdaten erhob, nutzte, darstellte und speicherte. Die DPC stellte fest, dass die bereitgestellten Nutzerinformationen unklar seien, die Daten länger als erforderlich gespeichert würden und Google seinen datenschutzrechtlichen Rechenschaftspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Behörde verhängte eine Geldbuße von rund 403 Millionen EUR und verpflichtete Google, die Datenverarbeitung binnen sechs Monaten rechtskonform auszugestalten. Nach Auffassung der DPC habe Google Standortdaten nicht in rechtmäßiger und fairer Weise verarbeitet. Darüber hinaus habe Google seine Rechenschaftspflichten nicht erfüllt, da es die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze nicht ausreichend habe nachweisen können. Die Nutzerinformationen seien unklar gewesen, sodass viele Nutzer nicht hätten erkennen können, wann und zu welchem Zweck ihre Standortdaten verwendet würden. Dadurch hätten Nutzer unbeabsichtigt personalisierte Werbung und die Erstellung von Nutzerprofilen ermöglicht und die Kontrolle über ihre Daten verloren. Die Behörde stellte klar, dass die Aufbewahrung von Standortdaten über den erforderlichen Zeitraum hinaus diesen Kontrollverlust zusätzlich verschärft hätten. Nach Ansicht der DPC müsse die Datenverarbeitung insgesamt transparent, verständlich und auf das notwendige Maß beschränkt werden. Diesen Anforderungen sei Google bislang nicht gerecht geworden. Angesichts der Dauer der Verstöße und der erheblichen Reichweite der betroffenen Dienste erscheine eine empfindliche Geldbuße erforderlich, um eine wirksame Abschreckungswirkung zu erzielen. Die Anordnung zur Nachbesserung solle sicherstellen, dass künftige Datenverarbeitungen klar kommuniziert und auf eine tragfähige Rechtsgrundlage gestellt würden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, Google kann sich gegen den Bescheid entsprechend gerichtlich wehren.
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