anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 13. KW im Jahre 2005. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben dem Urteil des EuGH (Markennbenutzung zu Beschreibungs-Zwecken) sind hier vor allem die Entscheidungen des OLG Stuttgart (PAngVO = Wettbewerbsverletzung) und des OLG Stuttgart (unzulässiger Augenoptiker-Rabatt) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: AFP ./. Google: Keine AFP-Texte in den Google-News, Songtexte-Abmahnungen im Internet und KJM: Verfahren wegen Klingeltöne im TV.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. EuGH: Markennbenutzung zu Beschreibungs-Zwecken
2. OVG Niedersachsen: Anbieten von Sportwetten ist strafbar
3. OLG Stuttgart: PAngVO = Wettbewerbsverletzung?
4. OLG Stuttgart: Unzulässiger Augenoptiker-Rabatt
5. LG Darmstadt: Anbieten von Sportwetten nicht strafbar
6. R-Gespräche: 2 neue Urteile
7. AFP ./. Google: Keine AFP-Texte in den Google-News
8. Songtexte-Abmahnungen im Internet
9. KJM: Verfahren wegen Klingeltöne im TV
10. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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1. EuGH: Markennbenutzung zu Beschreibungs-Zwecken
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Erst vor kurzem hatte der BGH zu beurteilen, wann ein Dritter einen fremden Markennamen benutzen darf, um seine eigene Ware zu beschreiben, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.03.2005 (= http://snipurl.com/dq5o).
Nun hatte der EuGH (Urt. v. 17.03.2005 - Az.: C-228/03 = http://snipurl.com/dq5p) auch diese Frage zu beantworten und kommt zu dem Ergebnis:
"(...) Der Inhaber der Marke ´[kann] (...) einem Dritten nicht verbieten, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, falls dies notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung hinzuweisen.
(...) Diese Vorschrift legt keine Kriterien fest, nach denen ermittelt werden soll, ob eine gegebene Bestimmung einer Ware in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, sondern verlangt lediglich, dass die Benutzung der Marke notwendig ist, um auf eine solche Bestimmung hinzuweisen."
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2. OVG Niedersachsen: Anbieten von Sportwetten ist strafbar
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Die Antragstellerin betreibt in Hannover zwei Wettannahmestellen. Sie vermittelt dort hauptsächlich Sportwetten in Form der Oddset-Wette, d.h. Wetten auf das Ergebnis von Fußballspielen oder von anderen sportlichen Ereignissen zu festen Gewinnquoten, an die Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) verfügt über eine Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten nach dem Ge-werberecht der DDR, die ihm vom Gewerbeamt Berlin-Mitte erteilt worden ist. Die Beigeladene zu 2) ist aufgrund eines Bescheides der Polizeiabteilung des Landes Oberösterreich berechtigt, durch den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten die Tätigkeit als Buchmacher auszuüben.
Mit Bescheid vom 30. April 2003 untersagte die zuständige Bezirksregierung der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges, Sportwetten der Beigeladenen zu bewerben und anzu-nehmen. Zugleich drohte sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- Euro an. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Wiederher-stellung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Bezirksregierung ab. Die dagegen gerich-teten Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – mit Beschluss vom 17.03.2005 (11 ME 369/03) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt :
Die Antragstellerin, die nicht über die dafür nach § 3 Abs. 1 NLottG erforderliche Konzession verfügt, verstößt mit dem Vermitteln von Sportwetten gegen Vorschriften des Strafrechts und damit gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 11 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 a Nds. SOG. Der Senat hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte an seiner Auffassung fest, dass die in Rede stehenden Sportwetten Glücksspiele im Sinne von § 284 StGB sind. Die Antragstellerin leistet eine strafbare Beihilfe zum Veranstalten eines Glücksspiels und verstößt mit ihrer Tätigkeit gegen § 16 NLottG. Danach macht sich strafbar, wer ohne be-hördliche Genehmigung gewerbsmäßig für eine in Niedersachsen nicht zugelassene Lotterie, Wette oder Ausspielung zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen auffordert oder sich erbietet (Nr. 1) oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung von Spielverträgen ent-gegennimmt (Nr. 2). Die der Beigeladenen zu 2) nach dem Gewerberecht der DDR erteilte Sportwettenerlaubnis gilt nach dem Wirksamwerden des Beitritts nicht für das gesamte Bundesgebiet, sondern nur für die betreffenden neuen Bundesländer.
Ebenso wenig befreit die der Beigeladenen zu 2) von der Polizeiabteilung des Landes Oberösterreich erteilte Buchmacherer-laubnis von der entsprechenden Genehmigungspflicht in Deutschland. Dieses Ergebnis verletzt die Antragstellerin weder in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG noch widerspricht es der Rechtsprechung des EuGH zum Sportwettenrecht.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Niedersachsen v. 21.03.2004
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3. OLG Stuttgart: PAngVO = Wettbewerbsverletzung?
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Das OLG Stuttgart (Urt. v. 10.02.2005 - Az.: 2 U 153/04) hatte zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die PAngVO stets eine Wettbewerbsverletzung iSd. § 3 UWG darstellt.
Der Beklagte hatte in einer Postwurfsendung u.a. damit geworben, dass er Brillenfassungen mit Gläsern abgebildet und den jeweiligen Preis (etwa 98,00 €*, 79,00 €*) beigefügt hat. Das Sternchen verwies auf den ganz am unteren Rande eines in DIN A-3-Größe gehaltenen Faltblattes angeführten Text: "*Preise sind gültig für Gläser bis ± 6 dpt./cyl, ± 2,0 dpt. nur für Einstärken-Gläser. Aufpreis bei Gleitsichtgläsern 149,- Euro."
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die PAngVO und somit eine Wettbewerbsverletzung. Sie klagte vor Gericht auf Unterlassung. Und verlor.
"Gerade bei der Endpreisangabe wird (...) nicht jeder Fall geeignet sein, die Bagatellschwelle des § 3 UWG zu überschreiten, etwa weil das in jeder unvollständigen oder schlecht erkennbaren Endpreisangabe liegende Irreführungspotenzial so niedrig ist, dass sie den Endverbraucher in seiner Entscheidung letztlich nicht beeinflussen wird und daher auch den Wettbewerb auf dem jeweils relevanten Markt nicht beeinträchtigen kann (...)
(...) Der vorliegende Verstoß [ist] als unterhalb der wettbewerbsrechtlichen Wesentlichkeitsschwelle liegend anzusetzen und damit unbeachtlich.
Vorliegend ist der Hinweis auf den Aufpreis drucktechnisch, inhaltlich und seiner Platzierung in der Gesamtwerbung nach sehr dezent gehalten und so mit nur geringem Aufmerksamkeitsappell ausgestattet. Dem Verbraucher wird auch nicht eine genaue Information über den Aufpreis vorenthalten. Er wird vielmehr eindeutig benannt. Auch geht er nicht etwa in einer Fülle von weiteren Preisangaben unter. Nur er steht als Aufpreis an. Der Kunde kann leicht erkennen, dass ihn bei gleicher Brillenfassung die Gleitsichtausführung 149,00 € mehr kosten wird."
Und weiter:
"Er kann dies auch unschwer addieren und so seine tatsächliche wirtschaftliche Belastung im Falle einer solchen Wahl erfassen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Hemmschwelle des Kunden, sich für das teurere, nämlich Gleitsichtmodell, zu entscheiden, durch eine solche Preisstückelung in einem gewissen Umfang unterlaufen wird, da mangels Ausweisung des höheren Preises die Belastung auf Anhieb nicht so hoch erscheinen mag. Gleichwohl ist der Käufer an solche Varianten vielfach gewöhnt und als durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher gedacht, der oft kalkulieren und weit schwierigere Rechenoperationen für seine täglichen Dispositionen treffen muss, weder überfordert mit der raschen Erfassung des wahren Preises noch, entschließt er sich, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen, dann durch den Mangel der Nennung eines Endpreises für die Gleitsichtausführung letztlich verführt.
Deshalb ist der Verstoß jedenfalls als unwesentlich einzustufen und damit nicht im Sinne der Klägerin ahndungswürdig. Zwar wird durch eine solche Sicht ein - gedachter - Wettbewerbsverstoß letztlich übergangen oder, wie die Klägerin ausführt, "eine materielle Frage des Rechtsverstoßes in unzulässiger Weise mit dem früheren Merkmal der wesentlichen Beeinträchtigung vermengt" (...).
Diese Folge, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung im Ergebnis doch nicht unzulässig ist, ist aber gerade die gesetzgeberische Wertung in § 3 UWG, indem dort das weitere Tatbestandsmerkmal der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigungseignung beigefügt worden ist (....)."
Siehe dazu auch die Entscheidung des BGH, dass ein PAngVO-Verstoß wesentliche Verbraucherbelange berühren muss, um durch einen Abmahnverein gerügt werden zu können, vgl. die Kanzlei-Info v. 10.03.2004 (= http://snipurl.com/dq5v). Zu den Preisangabepflichten im Internet vgl. das Urteil des OLG Hamburg und die in den dortigen Infos erwähnten weiteren Entscheidungen, vgl. die Kanzlei-Info v. 12.03.2005 (= http://snipurl.com/dq5w).
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4. OLG Stuttgart: Unzulässiger Augenoptiker-Rabatt
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Grundsätzlich ist es nach Wegfall des RabattG und der ZugabeVO wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verkäufer einer Ware dem Käufer eine kostenlose Extra-Zuwendung macht, vgl. zuletzt BGH (Urt. v. 11.12.2003 - Az.: I ZR 83/01) = Kanzlei-Info v. 04.03.2004 (= http://snipurl.com/dq5x).
Von dieser grundsätzlichen Zulässigkeit gibt es jedoch für bestimmte Bereiche Ausnahmen, so z.B. auch für Arzneimittel und Medikamente. Nach § 7 Abs.1 Nr.1 HWG dürfen in diesem Gebiet die Zuwendungen nur von "geringem Wert" sein.
Im konkreten Fall stritten zwei Augenoptiker um diese Frage. Der Beklagte hatte damit geworben, als "Einführungsangebot: 1 Preview Gleitsichtglas gratis!" anzubieten. Das Glas hatte einen Wert von ca. 90,- EUR.
Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.02.2005 - Az.: 2 U 143/04) hat nun entschieden, dass die Geringwertigkeitsgrenze des § 7 Abs.1 Nr.1 HWG damit überschritten ist:
"Auch die Geringwertigkeitsschwelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG ist überschritten. Zwar mögen die zum früheren § 7 Abs. 1 S. 1 HWG entwickelten Wertgrenzen (...) keine Gültigkeit mehr besitzen und andere Wertkategorien angezeigt sein (...).
Bei einem Wert von ca. 90,00 € ist dieser Geringwertigkeitsbereich allemal verlassen."
Die Entscheidung ist nicht nur für die im Bereich der Arzneimittel unmittelbar Tätigen interessant, sondern insbesondere auch für Affiliates, die solche Werbeaktionen verlinken wollen und dadurch evtl. zum Mitstörer werden. Vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Kritische Angebote in Partnerprogrammen: Medikamente und Arzneimittel" = http://snipurl.com/dq5z
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5. LG Darmstadt: Anbieten von Sportwetten nicht strafbar
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Das LG Darmstadt (Beschl. v. 11.03.2005 - Az.: 3 Qs 144/05) hat entschieden, dass das Anbieten von Sportwetten für einen in Österreich konzessionierten Wettveranstalter nicht strafbar ist.
Die Geschäftsräume der Beschuldigten, die in Rüsselsheim die Sportwetten-Vermittlung vornimmt, wurden im Dezember 2004 durchsucht und verschiedene Gegenstände beschlagnahmt.
Hiergegen legte der Verteidiger erfolgreich Beschwerde ein. Das LG Darmstadt erklärt die Durchsuchung für rechtswidrig.
"Soweit die Durchsuchung der noch nicht freigegebenen Gegenstände (...) nicht abgeschlossen ist, (...) ist die weitere Durchsuchung (...) wegen Verstoßes gegen Europarcht unzulässig. (...)
Im vorliegenden Fall kommt ein Tatverdacht für eine Strafbarkeit der Beschulden nach § 284 StGB jedenfalls seit dem Zeitpunkt nicht mehr in betracht, seit bekannt ist, dass sie die Sportwetten an den in Österreich konzessionierten Wettveranstalter P. vermittelt.
§ 284 StGB ist (...) nich mit Europarecht vereinbar und deshalb nicht anzuwenden. Ein strafbewehrtes Verbot (...) stellt (...) eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit dar (...). Eine solche Beschränkung ist nach der Rechtsprechung des EuGH (...) nur zulässig, wenn sie auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt ist."
Auf den konkreten Fall bezogen meint das Gericht dazu:
"Es mag vorliegend dahinstehen, ob die Ziele des § 284 StGB und des HessSpW/LottoG letztlich wirklich zwingenden Allgemeininteressen dienen sollen, etwa den in § 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland aufgeführten Zielen (...). Auch erscheint zwar zweifelhaft, ob die Strafvorschrift geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen, da sie nur in Bezug auf nicht konzessionierte Wettanbieter dazu führt, Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Wegen der unbeschränkt tätigen staatlichen Lottogesellschaften findet nämlich nicht (...) eine Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel statt, und die Vorschrift gewährleistet damit keine kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten.
Die Strafvorschrift des § 284 StGB ist zur Erreichung der zwingenden Allgemeininteressen nicht erforderlich. Sie geht (...) weit über das Schutz der Allgemeininteressen und der öffentlichen Sicherheit Erforderliche hinaus und ist unverhältnismäßig."
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5. R-Gespräche: 2 neue Urteile
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Es gibt zwei neue Urteile in der R-Gesprächs-Problematik:
a) Amtsgericht München, Urteil v. 14.10.2004 - Az.: 213 C 19481/04
(Leitsätze:)
1. Der Anschluss-Inhaber ist nicht verpflichtet die Telefonkosten für R-Gespräche zu übernehmen, wenn die Gespräche durch sein minderjähriges Kind ohne Kenntnis und Wollen angenommen wurden.
2. Es greift nicht der Grundsatz der Anscheinsvollmacht, da R-Gespräche noch nicht hinreichend allgemein bekannt sind. Ein Übertragen des Prinzips der Anscheinsvollmacht vom herkömmlichen Telefonanschluss auf R-Gespräche kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil zwischen dem Anschluss-Inhaber und dem R-Gesprächs-Anbieter bislang noch keine vertragliche Verpflichtung bestand. Andernfalls könnte ein beliebiger Dritter (z.B. Pizza-Bäcker) seine Dienstleistungen vertreiben.
3. Es besteht keine Pflicht des Anschluss-Inhabers, sich vor R-Gesprächen sperren zu lassen oder Tastatursperren einzusetzen. Es liegt im Pflichtenkreis des R-Gesprächs-Anbieters sich zu vergewissern, dass der Anschluss-Inhaber oder ein Dritter den Empfang des R-Gesprächs wünschen.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Regensburg_20041130.html
b) Amtsgericht Groß Gerau, Urteil v. 09.11.2004 - Az.: 66 G 126/04 (21)
(Leitsätze:)
1. Der Anschluss-Inhaber eines Telefons muss für sämtliche Telefonkosten einstehen, die durch in seinem Haushalt lebende Familienmitglieder verursachten worden sind.
2. Der Anschluss-Inhaber kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn es um neue Telefondienstleistungen wie die R-Gespräche geht. Er hat vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass der Anschluss nicht durch Dritte gegen seinen Willen benutzt wird.
3. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der R-Gespräche-Anbieter die Angabe der Kosten pro Sekunden vornimmt. Denn es gibt im Telekommunikationsrecht weder einen allgemeinen Grundsatz noch eine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass Preisangaben stets in Minuten zu erfolgen haben.
4. Die gesetzlichen Vorschriften für 0190/0900-Rufnummern nach dem TKG gelten nicht für R-Gespräche.
5. Bei R-Gesprächen besteht kein Widerrufsrecht nach § 312 b BGB.
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Gross_Gerau_20041109.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von R-Gesprächen finden Sie unter www.R-GespraecheundRecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.
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7. AFP ./. Google: Keine AFP-Texte in den Google-News
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Die Agence France Presse (AFP), eine der größten Nachrichtenagenturen weltweit, hat gegen den Suchmaschinen-Betreiber Google Klage eingereicht. Die Klageschrift kann hier heruntergeladen werden (PDF: 1 MB = http://snipurl.com/dq63).
AFP wirft Google Urheberrechtsverletzungen vor, da diese aus AFP-Nachrichten Fotos, Überschriften und Nachrichten der Agentur für ihren kostenlosen News-Dienst übernehmen würden.
Google hat prompt reagiert und sämtliche AFP-News entfernt wie die FAZ v. 22.03.2005 meldet = http://snipurl.com/dq64
Neben den zahlreichen Markenverletzungen, mit denen Google sich wegen AdWords / AdSense auseinandersetzen muss, erlangt in der letzten Zeit zunehmend auch die urheberrechtliche Problematik mehr an Bedeutung.
So hatte vor einiger Zeit das LG Hamburg (Urt. v. 05.09.2003 - Az.: 308 O 449/03) zu beurteilen, ob das google´sche Bilder-Archiv rechtmäßig ist, vgl. die Kanzlei-Info v. 23.03.2004 = http://snipurl.com/dq65
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8. Songtexte-Abmahnungen im Internet
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Es gibt wieder einmal eine breit angelegte Abmahnwelle im Internet. Diesmal geht es um Songtexte.
Die abgemahnten Personen haben die Texte von Liedern bekannter Interpreten auf ihren Webseiten veröffentlicht. Wie den zahlreichen aktuellen Diskussionen und Äußerungen zu entnehmen ist, geschah dies in der Mehrzahl der Fälle im guten Glauben. Oftmals sogar in der Absicht, seinen Lieblingssänger oder seine Lieblingsband zu promoten.
Die Betroffenen übersahen und übersehen dabei aber, dass Songtexte idR. grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind (§ 2 UrhG). Alleine der Urheber bestimmt darüber, wo und wann sein Songtext veröffentlicht wird (§ 15 UrhG).
Erfolgt dennoch eine Veröffentlichung, hat der Urheber einen Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs.1 UrhG). Dieser Unterlassungsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Webseite, auf der der Songtext veröffentlicht ist, rein privat oder geschäftlich ist. Erfolgt eine rechtswidrige Veröffentlichung von Songtexten in geschäftlicher Absicht, stellt dies sogar eine Straftat dar (§§ 106, 108a UrhG).
Die meisten Betroffenen monieren, dass es unverhältnismäßig sei, ihnen eine anwaltliche Abmahnungen mit erheblichen Abmahnkosten zuzusenden. Es hätte - so die weit verbreitete Ansicht - auch eine bloße E-Mail getan.
Dazu ist zu sagen, dass es grundsätzlich formal-juristisch nicht zu beanstanden ist, wenn der Urheber sich anwaltlicher Hilfe bedient und hierbei dann die bekannten Abmahnkosten anfallen. Nur weil Urheberrechtsverletzungen im Internet weitverbreitet sind, ist dies kein Argument dafür, das massenhafte Verfolgen von Rechtsverletzungen sofort als rechtswidrig anzusehen. Ein Missbrauch liegt jedoch spätestens dann vor, wenn die Verfolgung primär auf Einstreichen der Abmahnkosten ausgerichtet ist und nicht auf die Beseitigung der eigentlichen Rechtsverletzung (arg. § 8 Abs.4 UWG).
Vgl. dazu auch die Promotion von RA Dr. Bahr "Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Internet" = http://snipurl.com/2xdw
Inzwischen hat sich aufgrund der aktuellen Ereignisse eine "Interessengemeinschaft Songtexte" gegründet = http://snipurl.com/dq67
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9. KJM: Verfahren wegen Klingeltöne im TV
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Der weitaus überwiegende Teil der Werbung bei den vier Musiksendern in Deutschland (MTV, MTV2 Pop, Viva und Viva Plus) besteht derzeit aus Werbung für Klingeltöne. Teilweise werden mehr als 90 Prozent der für Werbung nutzbaren Sendezeit ausschließlich dafür verwendet, zum Beispiel bei Viva plus.
Dies ergab eine aktuell durchgeführte Programmanalyse der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt für die Gemeinsame Stelle Programm, Werbung und Medienkompetenz (GSPWM). In ihrer Sitzung am 16. März in Hannover kam die Gemeinsame Stelle dabei auch zu dem Ergebnis, dass die Veranstalter Viva und MTV2 Pop in Einzelfällen die zulässige werbliche Obergrenze von zwölf Minuten pro Stunde überschritten haben; bei Viva waren es in einem Falle mehr als 18 Minuten pro Stunde. Insofern hat die Gemeinsame Stelle der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) und der Hamburgischen Anstalt für neue Medien (HAM) empfohlen, gegen die Sender rechtsaufsichtlich tätig werden. Das bedeutet, dass beiden Veranstaltern zunächst Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben wird.
Allerdings seien ansonsten keine Verstöße gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages oder gegen die Werberichtlinien zu beobachten gewesen. Allein die Tatsache, dass die Sender massiv Klingeltöne bewerben, verstoße nicht gegen das Medienrecht.
Wie Prof. Dr. Norbert Schneider, Vorsitzender der Gemeinsamen Stelle, sagte, richte sich die Werbung für Klingeltöne vor allem an Kinder und Jugendliche. „Die Unerfahrenheit dieser Zielgruppe darf aber nicht ausgenutzt werden. Hier besteht nämlich ganz eindeutig die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche etwa durch viel zu klein dargestellte Preisangaben die Kosten des Herunterladens falsch einschätzen.“ Die für diesen Tatbestand zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wird sich dieses Problems annehmen.
Quelle: Pressemitteilung der KJM v. 16.03.2005
Hinweis der Kanzlei-Infos:
Unter Punkt 14 "Klingeltöne" unser Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien" (= http://snipurl.com/dg1c) gibt es eine ausführliche Zusammenfassung der rechtlichen Problematik. Siehe zu dem Gesamten auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Handy-Klingeltöne und -Logos via Mehrwertdiensten" = http://snipurl.com/dq68
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10. In eigener Sache: Vortrag von RA Dr. Bahr "Suchmaschinen & Recht"
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RA Dr. Bahr hält am Montag, den 25. April 2005, in der Fachbuchhandlung Lehmanns (Hamburg) einen Vortrag zum Thema "Suchmaschinen & Recht".
Ausführliche Informationen (Inhalt, Ort, Zeit usw.) finden Sie unter http://www.Dr-Bahr.com/vortrag_lehmanns_suchmaschinen_und_recht.html
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