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Es ging um eine wettbewerbswidrige Online-Werbeaussage, die die Beklagte auf ihren Domains vornahm. Auf die Abmahnung der Klägerin hin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie jedoch ausdrücklich auf den Bereich des Internets beschränkte.
Die Frankfurter Richter stellten nun fest, dass eine solche Unterlassungserklärung nicht ausreichend sei, da sie die Wiederholungsgefahr für den Offline-Bereich nicht umfasse.
Eine Verletzungshandlung begründe die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags seien deshalb im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig.
Der Kernbereich der Verletzungshandlung erfasse dabei nicht nur inhaltlich gleichwertige Werbeaussagen und Aussagen die auf ähnliche Produkte bezogen sind, sondern auch gleichlautende Aussagen gegenüber anderen Adressaten oder in anderen Werbemedien, z,B. in einer anderen Zeitung.
Die Klägerin habe also auch hinsichtlich des Offline-Bereichs einen Unterlassungsanspruch.
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sei das objektive Interesse des Klägers im Einzelfall, keine Werbung des Beklagten mehr zu erhalten. Dabei spiele durchaus eine Rolle, dass Spam-Mails ein nicht unerhebliches Ärgernis darstellen können, so dass sie nicht als Bagatelle behandelt werden dürfen. Andererseits sei der Aufwand zur Beseitigung der einzelnen E-Mails eher gering.
Da der Unterlassungsantrag in die Zukunft gerichtet sei, könne sich der Streitwert nicht in erster Linie an der Anzahl der bereits empfangenen E-Mails orientieren. Maßgeblich sei vielmehr eine umfassende Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Die Streitwertfestsetzung orientiere sich somit nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung oder an sonstigen generalpräventiven Erwägungen.
Angesichts dieser Bewertungen liege sei der Streitwert bei maximal 3.000,- EUIR, so dass von der Zuständigkeit der Amtsgerichte auszugehen sei.
Der Kläger verlangte von der Beklagten, die ein Adressverzeichnis herausgab, Unterlassung.
Es ging dabei um Adress-Einträge eines Kunden der Beklagten. Diese stufte der Kläger als wettbewerbswidrig ein. Denn die besagte Drittfirma sei weder im Handelsregister eingetragen noch befinde sich an den beworbenen Orten eine Niederlassung.
Außergerichtlich hatte der Kläger die Beklagte auf diese Umstände hingewiesen und als Nachweis eine eidesstattliche Versicherung beigefügt.
Die Frankfurter Richter verneinten eine Mithaftung des Adressverzeichnisses. Es handle sich hierbei um ein Massengeschäft, bei dem bereits aus organisatorischen Gründen eine Vorabprüfung auf den Warheitsgehalt der Einträge nicht möglich sei. Eine Verantwortlichkeit des Herausgebers trete daher nur dann ein, wenn der Rechtsverstoß offenkundig und leicht nachvollziehbar sei. Eine eigene Recherchepflicht habe die Beklagte nicht.
Im vorliegenden Fall liege keine solche offensichtliche Rechtsverletzung vor. Der Kläger habe seinem Schreiben lediglich eine eidesstattliche Versicherung beigefügt, keine sonstigen Unterlagen. Es wäre angesichts des Massengeschäfts unverhältnismäßig, wenn die Beklagte selbst hätte recherchieren müssen.
Daher treffe die Beklagte keine Verantwortlichkeit.
Es ging um Produktfotos zum Parfüm "The Game" von Davidoff. Auf den Webseiten von Amazon tauchten entsprechende Fotos auf, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte hatte. Daraufhin mahnte die Klägerin die Plattform Amazon wegen des Urheberrechtsverstoß ab.
Amazon verteidigte sich damit, dass es sich um fremde Inhalte seiner Marketplace-Verkäufer handeln würde, so dass es frühestens ab Kenntnis hafte. Darüber hinaus sei das Vorgehen der Klägerin kartellrechtsrechtswidrig und rechtsmissbräuchlich. Denn hier werde hier versucht, den freien Online-Verkauf von Parfümprodukten zu unterbinden. Außerdem handle es sich bei einzelnen Marketplace-Verkäufern um Vertragspartner der Klägerin. Nach den Amazon-AGB hätten sie entsprechende Nutzungsrechte an den Fotos Amazon eingeräumt.
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte Amazon zur Unterlassung.
Es handle sich um keine fremden Inhalte für den Online-Riesen, so die Richter, denn mittels eines eigenen Algorithmus bestimmte das Unternehmen, welche von den Verkäufern hochgeladenen Inhalte ausgewählt und angezeigt würden. Damit greife Amazon in die Autonomie des einzelnen Marketpkace-Händlers ein, der möglicherweise ein ganz anderes, nicht rechtsverletzendes Foto gewählt hatte.
Ein Rechtsmissbrauch sei nicht ersichtlich. Denn selbst wenn das sonstige Handeln der Klägerin möglicherweise kartellrechtlich problematisch sei, lasse sich hieraus keine Berechtigung herleiten, dass Vertragspartner der Klägerin Nutzungsrechte an Dritte einräumen dürften. Da den Kooperationspartnern nur die Verwendung für eigene Zwecke erlaubt gewesen seien, habe Amazon zu keiner Zeit entsprechende Nutzungsrechte erlangen können. Denn es könnten Rechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, in dem man sie selbst besitze.
Anders als vielfach berichtet haben die Hamburger Richter nicht den generellen Einsatz von Google Analytics verboten. Sondern nur die Verwendung ohne eine entsprechende Datenschutzerklärung.
Der Verbots-Tenor des Beschlusses lautet daher auch
Es geht also einzig und allein um die Konstellation, dass ein Webseiten-Betreiber Google Analytics einsetzte, darauf aber nicht in seiner Datenschutzerklärung hinwies.
Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und somit ohne Entscheidungsgründe. Der Beschluss ist - soweit ersichtlich - noch nicht rechtskräftig.
Es ging um die nachfolgenden AGB des bekannten Beförderungsunternehmens: 2. Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können." Das LG Köln stufte beide Klauseln als rechtswidrig ein.
Die Klausel 1. lasse für den Verbraucher wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nicht hinreichend erkennen, da nicht ersichtlich sei, in welcher Höhe Kosten anfallen würden und welche Änderungen dies überhaupt betreffe. Der Kunde könne nicht nachvollziehen, welche Änderungen kostenfrei und welche entgeltpflichtig seien. Ob beispielsweise die Änderung eines Namens kostenlos sei.
Darüber hinaus, so die Richter, sei die Bestimmung auch deshalb unangemessen, weil sie den Inhalt des Flugscheins selbst für den Fall als verbindlich erkläre, wenn die Daten fehlerhaft seien bzw. vom eigentlichen Vertragsinhalt abweichen. Verbindlich könne jedoch nur das sein, was die Vertragsparteien auch tatsächlich vereinbart haben.
Die Klausel zu 2. seien ebenfalls nicht hinreichend transparent. Auch hier sei nicht ersichtlich, welche Änderungen Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen würdenb und welche nicht.
Gegenstand der Ermittlungen ist der Umstand, dass Fussball-Karten nur noch dann käuflich erworben werden können, wenn zugleich eine entgeltpflichtige Fan-Mitgliedschaft abgeschlossen wird.
Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
Eine derartige Kopplung könnte einen Ausbeutungsmissbrauch darstellen."
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vom 30.03.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 13. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 13. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Frankfurt a.M.: Auf den Online-Bereich beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichend
2. OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei E-Mail-Spam bei max. 3.000,- EUR
3. OLG Frankfurt a.M.: Herausgeber eines Adresserzeichnisses nur für offenkundige Rechtsverstöße haftbar
4. LG Berlin: Amazon haftet für urheberrechtswidrige Bilder seiner Marketplace-Verkäufer
5. LG Hamburg: Nutzung von Google Analytics ohne Nutzungshinweis wettbewerbswidrig
6. LG Köln: AGB der Lufthanse rechtswidrig
7. BKartA: Verfahrenseinleitung wegen Ticketverkauf für Fussball-Europameisterschaft
Die einzelnen News:
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1. OLG Frankfurt a.M.: Auf den Online-Bereich beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichend
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Eine irreführende Online-Aussage begründet auch einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verbreitung als Print-Druckwerk. Eine auf den Internet-Bereich beschränkte Unterlassungserklärung ist daher nicht ausreichend (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.01.2016 - Az.: 6 W 1/16).
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2. OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei E-Mail-Spam bei max. 3.000,- EUR
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Der gerichtliche Streitwert für unverlangte E-Mail-Werbung liegt bei max. 3.000,- EUR, so dass das Amtsgericht und nicht das Landgericht zuständig ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.03.2016 - Az.: 6 W 9/16).
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3. OLG Frankfurt a.M.: Herausgeber eines Adresserzeichnisses nur für offenkundige Rechtsverstöße haftbar
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Der Herausgaber eines Adresserzeichnisses haftet nur für offenkundige Rechtsverstöße (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 05.01.2016 - Az.: 6 W 106/15).
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4. LG Berlin: Amazon haftet für urheberrechtswidrige Bilder seiner Marketplace-Verkäufer
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Der Online-Riese Amazon haftet für urheberrechtswidrige Bilder seiner Marketplace-Verkäufer (LG Berlin, Urt. v. 26.01.2016 - Az.: 16 O 103/14).
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5. LG Hamburg: Nutzung von Google Analytics ohne Nutzungshinweis wettbewerbswidrig
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Der Einsatz des bekannten Tools Google Analytics auf der eigenen Webseite ohne Hinweis auf die Nutzung ist wettbewerbswidrig (LG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 - Az.: 312 O 127/16).
"auf dem Internet-Angebot (...) den Internet-Analysedienst "Google Analytics" einzusetzen, ohne die Besucher des Internet-Angebots zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten, wenn dies geschieht wie (...)"
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6. LG Köln: AGB der Lufthanse rechtswidrig
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lufthansa sind rechtswidrig, so u.a. die Klausel zum Änderungsvorbehalt (LG Köln, Urt. v. 17.02.2016 - Az.: 26 O 435/15).
"1. Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.
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7. BKartA: Verfahrenseinleitung wegen Ticketverkauf für Fussball-Europameisterschaft
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Wie das Bundeskartellamt (BKartA) in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat es ein entsprechendes Verfahren wegen des Ticketverkaufs für die Fussball-Europameisterschaft 2016 eingeleitet.
"Der Erwerb von Tickets für die Europameisterschaft 2016 ist für Fußballfans ohnehin schwierig, da nicht jeder Antragsteller auch ein Ticket bekommen wird. Wenn zusätzlich die Möglichkeit des Ticketerwerbs an eine kostenpflichtige Fan-Club-Mitgliedschaft gekoppelt wird, dann wird nicht nur der insgesamt zu zahlende Preis für Tickets erhöht, sondern es fällt auch im Falle einer erfolglosen Ticketbeantragung die Mitgliedschaftsgebühr an.
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