anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 26. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben den Entscheidungen des BGH (Fernseh-Werbeblocker; Ferrari-Markenstreit; Einwendungen gg. TK-Anbieter) sind hier vor allem die Urteile des OLG Brandenburg (Haftung des Online-Auktionshauses) und des OLG Hamm (sittenwidrige Klingeltöne-Werbung) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: Neues TKG in Kraft getreten, Studie über privates Surfen am Arbeitsplatz und neue Rechts-FAQ: Filmrecht.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. EGMR: Caroline von Monaco ./. Paparazzi
2. BGH: Fernseh-Werbeblocker wettbewerbsgemäß
3. BGH: Markenstreit um "Ferrari"
4. BGH: Ausschluss der Einwendungen durch TK-Anbieter rechtswidrig
5. OLG Brandenburg: Haftung des Online-Auktionshauses
6. OLG Hamm: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften sittenwidrig
7. RegTP: "12 Cent"-Tarif der DTAG nun genehmigt
8. Neues TKG in Kraft getreten
9. Studie: Fast 40% surfen privat am Arbeitsplatz
10. BMJ: Entwurf zur Wohnraumüberwachung
11. In eigener Sache: Neue Rechts-FAQ: Filmrecht
12. In eigener Sache: Vortrag zu den "7 Todsünden bei Anwalts-Homepages"
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1. EGMR: Caroline von Monaco ./. Paparazzi
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine wegweisende Entscheidung in Sachen Paparazzi-Fotos getroffen, vgl. dazu die Pressemitteilung des Gerichts = http://snipurl.com/7ezl
Sowohl der BGH als auch das BVerfG hatten den geltend gemachten Anspruch auf Intimsspähre von Caroline von Monaco abgelehnt. Fotografen hatten die Fürstin an öffentlichen Plätzen abgelichtet und ohne Wissen und Wollen in die Zeitung gebracht. Die deutschen Richter waren der Ansicht, dass das Recht der Intimsspähre hier zurücktreten müsse, weil die Fotos an öffentlich zugänglichen Plätzen gemacht worden seien. Etwas anderes gelte nur für abgelichtete Kinder, da diese besonders schutzbedürftig wären.
Das Handeln der Fotografen, so der BGH und das BVerfG, seien grundgesetzlich durch die Pressefreiheit geschützt, da nicht nur die informierende, politische Meinungsbildung unter den Schutz des Grundgesetzes falle, sondern auch die Berichterstattung über Prominente. Eine solche Berichterstattung biete vielen Menschen eine Orientierung bei den eigenen Lebensentwürfen.
Dieser Ansicht hat nun der EGMR eine klare Absage erteilt. Der Gerichtshof konnte kein sachlich begründetes Interesse der Allgemeinheit erkennen, dass über die Prominente in dieser Art und Weise berichtet werde. Es sei vielmehr angebracht, das Privatleben und die Intimsspähre der abgelichteten Person zu schützen. Die bisherige deutsche Rechtsprechung sei hierfür nicht ausreichend.
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2. BGH: Fernseh-Werbeblocker wettbewerbsgemäß
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Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern den Streit entschieden zwischen dem ausschließlich durch Einnahmen aus kommerzieller Werbung finanzierten Fernsehsender RTL und der Beklagten, die ein zum Anschluß an Fernseher oder Videorekorder bestimmtes Vorschaltgerät produziert und vertreibt. Dieses Gerät ermöglicht es, daß, sobald im gewählten Programm Werbung erscheint, auf ein werbungsfreies Programm umgeschaltet und nach Ende des Werbeblocks zurückgeschaltet wird.
Die Beklagte hat darin ein u.a. unter dem Gesichtspunkt der Behinderung und der allgemeinen Marktstörung nach § 1 UWG wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten erblickt.
Das Landgericht Berlin hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt:
Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, da die Beklagte sich mit ihrem Angebot ebenso wie die Klägerin, wenn auch mit umgekehrter Zielrichtung, an Fernsehkonsumenten wende. Mit Recht habe das Berufungsgericht aber ein wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten der Beklagten verneint. Die Beklagte wirke auf die Sendebeiträge der Klägerin und namentlich auch auf die darin enthaltene Werbung nicht unmittelbar ein.
Sie biete den Fernsehkonsumenten mit ihrem Werbeblocker lediglich eine technische Hilfestellung zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung. Die Anwendung der Werbeblocker-Funktion bleibe jeweils dem Zuschauer überlassen. Das Verhalten der Beklagten berühre nicht die den Kern der Rundfunkfreiheit bildende Programmfreiheit der Klägerin.
Das Berufungsgericht habe bei seiner insoweit vorgenommenen Interessenabwägung mit Recht auch die grundrechtlich geschützte Position der Beklagten auf freie wirtschaftliche Betätigung berücksichtigt. Von einer drohenden existentiellen Gefährdung der Klägerin sei nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht auszugehen.
Eine unzulässige allgemeine Marktbehinderung scheide ebenfalls aus. Der Vertrieb des Werbeblockers durch die Beklagte erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des durch Werbung finanzierten Fernsehens, bedrohe es aber nicht existentiell.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 76 des BGH v. 25. Juni 2004
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3. BGH: Markenstreit um "Ferrari"
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Der BGH (Urt. v. 19.02.2004 - Az.: I ZR 172/01 = http://snipurl.com/7eyd) hatte darüber zu entscheiden, ob der Inhaber der bekannten Auto-Marke "Ferrari" (Pferde-Logo) einen Unterlassungsanspruch gegen einen Dritten hat.
Der Dritte veräußert Hardware für eine Computersoftware, in der Autorennen simuliert werden. Er vertreibt hierzu Lenkräder und Pedalen zur Steuerung dieses Computerspieles mit der Abbildung eines Pferdes in einem gelben Kreis in der Mitte des Lenkrades und in einem gelben Quadrat zwischen den Pedalen.
Die Klägerin sieht darin eine Markenrechtsverletzung, da die Abbildungen mit den ihrigen nahezu deckungsgleich seien.
Dieser Argumentation ist der BGH nicht gefolgt und hat eine Warenähnlichkeit verneint:
"Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. (...)
Nach den (...) nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts weisen Lenkräder und Pedale für Computerspiele mit Automobilen und deren Ersatzteilen bei der Herstellung und Verwendung keine Gemeinsamkeiten auf."
Und weiter:
"Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es handele sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Zubehör zur Computersimulation von Kraftfahrzeugfahrten und von Autorennen um ergänzende Waren für Automobile und deren Ersatzteile.
Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen nur ganz allgemeinen Bezug von Computerspielzeug zu echten Automobilen und deren Ersatzteilen nicht genügen lassen, um das von der Beklagten vertriebene Zubehör als ergänzende Produkte für die Waren anzusehen, für die die (...) Marken der Klägerin Schutz beanspruchen."
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4. BGH: Ausschluss der Einwendungen durch TK-Anbieter rechtswidrig
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Der u.a. für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise aufgebürdet wird, unwirksam ist.
Die Klägerin, ein Telefonnetzbetreiber, verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über die Bereitstellung eines Telefonanschlusses und über die Erbringung von Telefondienstleistungen geschlossen hat, Zahlung von rund 3.900 €. Die Beklagte hat bestritten, daß bestimmte Verbindungen, die mit etwa 3.650 € berechnet waren, von ihrem Apparat aus hergestellt wurden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthielten folgende Klausel:
"6. Ausschluß von Einwendungen:
Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstigen nutzungsabhängigen Preise der X (Klägerin) sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der in der Rechnung genannten Kundenniederlassung der X schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei der X eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung; die X wird in den Rechnungen auf die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Einwendung besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt."
Da die Beklagte die achtwöchige Einwendungsfrist versäumt hatte, hielten die Vorinstanzen sie für beweispflichtig für ihre Behauptung, die Telefonate seien nicht von ihrem Anschluß aus geführt worden. Weil ihr dieser Beweis nicht gelungen war, ist die Beklagte zur Zahlung des strittigen Betrages verurteilt worden.
Der Bundesgerichtshof hat die vorgenannte Klausel jedoch für unwirksam erklärt. § 16 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthält unter anderem für den Sachverhalt, daß der Kunde bestreitet, einzelne Verbindungen seien von seinem Telefon aus hergestellt worden, eine für den Anschlußinhaber günstigere Regelung, die zwingendes Recht ist.
Nach dieser Bestimmung ist der Anbieter vom Nachweis für die Herstellung der berechneten Einzelverbindungen nur dann entlastet, wenn die Verbindungsdaten berechtigt gelöscht wurden. Nach § 6 Abs. 3 und 4 der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) in der für den hier zu entscheidenden Fall maßgebenden bis zum 19. Dezember 2000 geltenden Fassung waren die Daten erst dann zu löschen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand Einwendungen erhoben hatte.
Weitere Voraussetzung für die Entlastung des Anbieters von der Nachweispflicht ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV, daß der Kunde in drucktechnisch deutlich gestalteter Form auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten hingewiesen wurde.
Die Klausel, die somit teilweise gegen zwingendes Recht verstößt, ist insgesamt unwirksam, da sie nicht in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil aufzuspalten ist.
Die Beklagte hatte zwar auch die in § 6 Abs. 3 TDSV bestimmte 80-Tagefrist versäumt. Da aber unklar blieb, ob sie den Anforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 TKV entsprechend belehrt worden war, konnte der Senat keine eigene Entscheidung über die Beweislast treffen. Er hat deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 75/2004 des BGH v. 24. Juni 2004
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5. OLG Brandenburg: Haftung des Online-Auktionshauses
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 16.12.2003 - Az.: 6 U 161/02 = http://snipurl.com/7ezn) hat entschieden, dass ein Online-Auktionshaus grundsätzlich nicht für die Einstellung von jugendgefährdenden Inhalten haftet, es sei denn, es erlangt Kenntnis von diesen Tatsachen und handelt nicht.
Interessant ist dabei vor allem, dass die Richter die Haftungsprivilegien des Teledienstegesetzes (TDG) auch auf eine Störerhaftung anwenden. Somit hat das OLG Brandenburg auch einen verschuldenslosen Unterlassungsanspruch verneint.
Diese Rechtsprechung hat sich jedoch inzwischen durch die Entscheidung des BGH (Urt. v. 11. März 2004 - Az.: I ZR 304/01 = Pressemitteilung = http://snipurl.com/6idb) weitestgehend erledigt. Denn die höchsten deutschen Zivilrichter haben in dieser zeitlich nach dem OLG Brandenburg-Urteil liegenden Entscheidung klar differenziert: Eine Haftungsprivilegierung komme nur hinsichtlich des Anspruches auf Schadensersatz in Frage, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs greife das TDG nicht.
Dies bedeutet nun aber nicht, dass ein Online-Auktionshaus hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich haftet. Denn nach allgemeinem Zivilrecht kommt eine Störerhaftung nur dann in Frage, wenn das Online-Auktionshaus die tatsächliche Möglichkeit hatte, die rechtswidrige Handlung zu verhindern.
Der BGH weist in o.g. Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass es einem Online-Auktionshaus nicht zuzumuten ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden:
"Ihr [Anm. d. Red.: dem Online-Auktionshaus] sei nicht zuzumuten, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar vom Anbieter ins Internet gestellt wird, darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt würden. Werde ihr aber ein Fall einer Markenverletzung bekannt, müsse sie nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen komme."
Siehe dazu auch unsere Rechts-FAQ "Haftung im Internet in besonderen Fällen" = http://snipurl.com/6nxv
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6. OLG Hamm: Werbung für Klingeltöne in Jugendzeitschriften sittenwidrig
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Die Werbung für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern und Mailboxsprüchen per 0190-Servicenummer in Jugendzeitschriften verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Der Wettbewerbssenat hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: Die Werbung verstoße gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen werde ausgenutzt.
Diese würden durch Werbung stärker beeinflusst. Entscheidend sei, dass der jugendliche Nutzer nicht von vornherein übersehen könne, welche Kosten auf ihn zukämen. Die Dauer des Ladevorgangs sei ihm bei Anwahl der Servicenummer noch nicht bekannt. Erst am Schluss stehe fest, wie teuer das Herunterladen des Serviceangebotes geworden sei. Eine vorherige Kenntnis der Kosten sei aber unerlässlich. Für die Beurteilung der Rechtslage spiele es keine Rolle, dass ähnliche Werbungen auch in Tageszeitungen etc. geschaltet seien, weil diese sich nicht gezielt an Minderjährige wenden würden.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin gegen eine Dortmunder Firma, die entsprechende Logos und Klingeltöne für Handys anbietet.
Außerdem untersagte das Gericht der Firma die Werbung für das Herunterladen von sexuell anzüglichen Sprüchen in Kinderzeitschriften. In einer Zeitschrift für junge Pferdeliebhaber hatte man in einem Booklet unter der Kategorie "Scharfe Sachen und Erotik" u.a. anzügliche Mailboxansagen beworben.
Damit hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2003 weitgehend bestätigt. Lediglich die Werbung für die Bestellung per SMS, weil ja von vornherein die Kosten bekannt sind, sei nicht verboten.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.06.2004, Az.: 4 U 29/04
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamburg v. 24.06.2004
Siehe hierzu auch unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Klingeltöne" (= http://snipurl.com/7ezq), die sich u.a. mit der artverwandten Entscheidung des OLG Hamburg auseinandersetzt.
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7. RegTP: "12 Cent"-Tarif der DTAG nun genehmigt
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Wie die Regulierungsbehörde (RegTP) in ihrer aktuellen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/7ezs) mitteilt, hat sie den "12 Cent"-Tarif der Deutschen Telekom AG (DTAG) nun genehmigt.
In der Vergangenheit hatte die Behörde den "10 Cent"-Tarif der DTAG nicht erlaubt, vgl. die Kanzlei-Info v. 31.05.2004 (= http://snipurl.com/7ezt). Wie schon bei den bekannten Optionstarifen ‚AktivPlus' und ‚AktivPlus xxl' wollte die DTAG damals eine weitere Möglichkeit einführen: Neben einem monatlichen Aufgeld in Höhe von 4,22 EUR für jede weitere Inlandsverbindung pro angefangene Stunde 10 Cent.
Dies sahen damals die Bonner Wettbewerbshüter als klares Preis-Dumping an, das den Wettbewerb verzerre, und lehnten eine Genehmigung ab.
Die DTAG hat nun nachgebessert: Die Grundgebühr beträgt 4,68 EUR, das stündliche Entgelt 12 Cent.
Diesen neuen Tarif hat die RegTP nunmehr genehmigt, weil er "kostendeckend und auch von Wettbewerbern nachbildbar" sei. Eine Wettbewerbsverzerrung sei daher auszuschließen.
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8. Neues TKG in Kraft getreten
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Nach zahlreichen Kontroversen in der Vergangenheit (vgl. zuletzt die Kanzlei-Info v. 08.05.2004 = http://snipurl.com/7ezu) ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und zum 26.06.2004 in Kraft getreten.
Das neue TKG kann hier heruntergeladen (PDF, 497 KB = http://snipurl.com/7ezv) werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat zum Inkrafttreten des TKG eine Pressemitteilung (= http://snipurl.com/7ezx) herausgegeben.
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9. Studie: Fast 40% surfen privat am Arbeitsplatz
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Die Webseite Abacho.de hat eine aktuelle Studie zum Surf-Verhalten deutscher Arbeitnehmer online gestellt = http://snipurl.com/7ezy
Die repräsentative Umfrage offenbart an mehreren Stellen interessante und erstaunliche Ergebnisse. So surfen fast 40% der deutschen Arbeitnehmer privat an ihrem Arbeitsplatz. Pro Person sind dies etwa 30 min Arbeitszeit/Tag.
1/4 der Befragten benutzen das Internet, um private E-Mails zu schreiben und zu empfangen. Mehr als jede 10. Person geht online shoppen. Der gleiche Wert wird erreicht, wenn es um die Teilnahme an Online-Auktionen geht.
Die Rechtslage in Deutschland ist hinsichtlich Privatsurfens am Arbeitsplatz in ihren Grundzügen her durch mehrere Urteile weitestgehend geklärt.
Hat der Arbeitgeber ausdrücklich ein Verbot von privatem Surfen oder privatem E-Mail-Verkehr ausgesprochen, stellt ein Zudwiderhandeln eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die abgemahnt werden kann. Im Widerholungsfalle kann der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen (ArbG Wesel, Urt. v. 21.03.2001 - Az.: 5 Ca 4021/00 = http://snipurl.com/7ezz; LArbG Hessen, Urt. v. 13.12.2001 - Az.: 5 Sa 987/01 = http://snipurl.com/7f00).
Ist dagegen kein ausdrückliches Verbot von Seiten des Chefs erfolgt, wird im Zweifel von einer stillschweigenden Einwilligung zur privaten Nutzung auszugehen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber der Sachverhalt bekannt ist und er die Privatnutzung toleriert. Natürlich muss sich auch die gestattete private Nutzung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen bewegen.
Eine ausschweifende private Nutzung braucht der Arbeitgeber in jedem Fall nicht hinzunehmen. Ungeklärt bzw. stark einzelfallbezogen ist die Interpretation dieses Merkmals. Denn es macht durchaus einen sachlichen Unterschied, ob es sich um eine junge Spiele-Produktionsfirma handelt, bei der die gesamte Belegschaft und auch die Geschäftsführung stark internet-affin ist. Oder ob hier ein traditionelles, alteingessenes Unternehmen betroffen ist, bei dem die Chefs vielleicht nur wenig mit dem Internet anfangen können.
Aus diesem Grund ist auch die Nennung einer starren Minuten-Grenze nicht möglich. In jedem Fall ist der Wert von 30 min/Tag für "durchschnittliche Fälle" schon im oberen Bereich des rechtlich Zulässigen anzusiedeln.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien: Arbeitsrecht und Internet" = http://snipurl.com/7f01
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10. BMJ: Entwurf zur Wohnraumüberwachung
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Anfang März diesen Jahres hat das BVerfG den "Großen Lauschangriff" weitestgehend für verfassunsgwidrig erklärt und zudem weitere Konkretisierungen durch den Gesetzgeber verlangt, vgl. die Kanzlei-Info v. 04.03.2004 = http://snipurl.com/7f1o
Nun hat das Bundesjutizministerium (BMJ) einen Referentenentwurf zur akustischen Wohnraumüberwachung vorgelegt, vgl. die Pressemitteilung der Behörde (= http://snipurl.com/7f1r):
„Im Kampf gegen Terror und schwerste Kriminalität brauchen wir die akustische Wohnraumüberwachung. Um die rechtsstaatlichen Garantien zu sichern, setzt der Entwurf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfassend um. Damit ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Erfordernissen effektiver Strafverfolgung und den Grundrechten der Betroffenen gelungen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
„Sobald die Länder und Verbände zu dem Entwurf Stellung genommen haben, wird die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren weiter zügig vorantreiben, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fristgerecht bis zum 30. Juni 2005 umzusetzen.“
Der Entwurf enthält zahlreiche Detail-Änderungen, siehe im einzelnen die Übersicht in der behördlichen Pressemitteilung (= http://snipurl.com/7f1r).
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11. In eigener Sache: Neue Rechts-FAQ: Filmrecht
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Die Tätigkeitsschwerpunkte von Rechtsanwältin Sybille Heyms liegen im Wirtschafts- und Vertragsrecht, wobei sie sich zunehmend auf die Bereiche Filmrecht und Musikrecht spezialisiert.
Es gibt daher ab sofort eine neue, weitere Rechts-FAQ, nämlich zum Filmrecht = http://snipurl.com/79ft
Dort werden neben grundsätzlichen Fragen (Welchen Schutz genießt die Filmidee, das Exposé, das Treatment und das Drehbuch?) auch spezielle Detail-Fragen (Welche Rechte haben die am Film Beteiligten am Filmwerk? Wie kann man einen Filmtitel schützen?) geklärt.
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12. In eigener Sache: Vortrag zu den "7 Todsünden bei Anwalts-Homepages"
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RA Dr. Bahr hält am 2. Juli 2004 in Osnabrück einen Vortrag zu den "7 rechtlichen Todsünden bei anwaltlichen Homepages" unter besonderer Berücksichtigung der neuen Regelungen durch die UWG-Reform.
Die Veranstaltung wird organisiert von der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie des Deutschen Anwaltvereins. Nähere Informationen + ein Anmeldeformular finden Sie unter http://snipurl.com/7f27
Das mehrseitige Handout zum Vortrag gibt es - wie gewohnt - einen Tag nach der Veranstaltung bei uns zum Download in der Rubrik "Vorträge & Veröffentlichungen".
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