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Die offiziellen Leitsätze lauten: b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Bedeutet im Klartext:
Ein Geschäftsführer haftet (zukünftig) nicht mehr allein aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer. Eine Haftung kann auch nicht deswegen bejaht werden, weil ihn als Geschäftsführer eine Verantwortlichkeit trifft, den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu organisieren. Hierbei handelt es sich lediglich um eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, auf die sich Dritte (also z.B. Mitbewerber) nicht berufen können.
Der BGH schränkt damit die persönliche Haftung eines Geschäftsführers ganz erheblich ein. Somit kommt eine eigene Verantwortlichkeit nur noch in nachfolgenden Fällen in Betracht:
1. Die Wettbewerbsverstöße liegen in "klassischen" Tätigkeitsbereichen eines Geschäftsführers (z.B. Firmierung, allgemeiner Werbeauftritt, Presseerklärungen, Internetauftritt). Es sei denn, der Geschäftsführer kann nachweisen, dass es sich um Bereiche handelt, die nicht in seinem originären Tätigkeitsfeld enthalten waren.
2. Der Geschäftsführer schafft eine eigene Gefahrenquelle und kontrolliert diese nicht dauerhaft. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit reichen hier jedoch nicht aus. Es muss sich vielmehr um spezifische Risiken handeln.
3. Der Geschäftsführer entzieht sich bewusst der Möglichkeit, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen zu erlangen, z.B. wenn er sich dauerhaft im Ausland aufhält. Nicht ausreichend ist es, wenn bestimmte Geschäftshandlungen auf Sub-Unternehmen ausgelagert werden, da es sich hierbei um ein marktübliches Verhalten handelt.
Seit 2010 ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag Produktplatzierung im Fernsehen aus- nahmsweise u.a. in Sportsendungen zulässig. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass das Produkt nicht zu stark herausgestellt wird. Sat.1 übertrug im Mai 2011 das Finale der UEFA-Europa League. Im Rahmen von zwei Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ wurde ein Fußballexperte (Reiner Calmund) interviewt, neben dem vier Männer zu sehen waren. Sie waren durch ein Gewinnspiel ausgewählt worden, ein Wochenende in dem „Hasseröder Männer-Camp“ zu verbringen.
Die Männer trugen jeweils Sweatshirts mit den Aufdrucken der Brauerei. Während der ersten Liveschaltung standen sie an einem Tisch, auf dem sich fünf gefüllte Biergläser sowie ein Eiskübel mit dem Schriftzug der Brauerei befanden. Während der zweiten Liveschaltung spielten die vier Männer während des Interviews Tischfußball; vor dem Fußballexperten stand eine Flasche mit dem sichtbaren Emblem der Brauerei. In den 50 Sekunden bzw. 1:17 Minu- ten dauernden Liveschaltungen wurde der Name der Brauerei drei- bzw. zweimal erwähnt. Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz beanstandete die Produktplatzierung als Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag.
Auf die Klage von Sat.1 hin hat das Verwaltungsgericht den Beanstandungsbescheid der Landeszentrale aufgehoben. Auf deren Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, ein Produkt werde im Sinne des Rundfunk- staatsvertrages zu stark herausgestellt, wenn die Herausstellung nach ihrer Art, ihrer Häufigkeit und ihrer Dauer nicht durch redaktionelle Erfordernisse des Programms oder die Notwendigkeit der Darstellung der Lebenswirklichkeit gerechtfertigt sei. Diese Grenze sei im vorliegenden Fall von Sat.1 überschritten worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision von Sat.1 stattgegeben. Die Herausstel- lung eines Produkts ist nicht bereits deshalb zu stark, weil ein hiermit verfolgter Wer- bezweck sich als solcher erkennbar im Sendungsgeschehen abbildet. Zu stark ist sie erst dann, wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert, d.h. der redaktionelle Geschehensablauf ihm gegenüber in den Hintergrund rückt.
Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allgemein nach der Zahl und Länge der Produktdarstellungen sowie danach, wie weit diese sich ihrer Art nach vom übrigen Sendungsgeschehen abheben und gegebenenfalls den redaktionellen Handlungsablauf sogar regelrecht unterbrechen. Erscheint - wie im vorliegenden Fall - ein bestimmter Handlungsstrang in die Sendung auf- genommen, um Gelegenheit für eine Produktplatzierung zu schaffen, gelten zusätzliche Anforderungen. Es kommt hier auch darauf an, inwieweit der aufgenommene Handlungs- strang hinreichend starke Bezüge zum redaktionellen Sendungskonzept aufweist und sich so im Ganzen betrachtet - trotz der werblichen Motivlage - noch in das übrige Sendungsgeschehen inhaltlich einpasst.
Im vorliegenden Fall hatten die Interviews mit dem der Öffentlichkeit bekannten Fußball- experten im „Hasseröder Männer-Camp“ überwiegend das übertragene Fußballspiel zum Gegenstand. Das Produkt bzw. die Embleme der Brauerei sind im Rahmen der Kameraführung nicht künstlich in den Vordergrund gerückt (fokussiert) worden und über- lagerten so die Interviews nicht. Vermeintliche Qualitäten des dargestellten Produkts spiel- ten in den Liveschaltungen keine Rolle. Das Zeigen einer geselligen Zusammenkunft von Menschen zur gemeinsamen Verfolgung eines Fußballspiels bildet in einer Fuß- ballsendung keinen Fremdkörper, sondern fügt sich in diese konzeptionell ein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Zuschauer im Rahmen von Fußballsendungen (einschließlich des Vor- und Nachspanns zur Spielübertragung) ohnehin mit einer Vielzahl werblich motivierter Darstellungen konfrontiert sind; daher ist ein weiter gefasster Maßstab als in anderen Sendungsformaten angebracht.
Bei Würdigung sämtlicher dieser Umstände hielten sich die Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ im Rahmen des rundfunkrechtlich Zulässigen. BVerwG 6 C 31.13 - Urteil vom 23. Juli 2014
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 23.07.2014
Die Klägerin machte einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend. Die betreffende E-Mail-Adresse war im Jahr 2006 einer anderen Kundin zugeordnet gewesen. Als diese nicht mehr aktiv war, wurde der Datensatz dann bei der Beklagten gesperrt. Irgendwann gab die Kundin die E-Mail-Adresse auf und die jetzige Klägerin erhielt sie von der Deutschen Telekom AG zugewiesen.
Durch einen Programmierfehler wurde der alte, passive Datenbestand bei der Beklagten reaktiviert, so dass die Klägerin eine einmalige Werbe-Nachricht per E-Mail erhielt.
Die Klägerin verlangte daraufhin Ersatz der Abmahnkosten.
Das OLG bewertete den Streitwert mit lediglich 100,- EUR.
Das Argument, es müsse bei der Bestimmung des Streitwertes auch die Breitenwirkung das häufige Erscheinen solcher Zusendung berücksichtigt werden, überzeuge nicht, so das Gericht. Andernfalls müssten nämlich Auseinandersetzung mit realen körperlichen Auseinandersetzungen (z.B. Stalking, Belästigungen) exorbitant höher festgesetzt werden. Auch habe der BGH eine solche Position ausdrücklich abgelehnt.
Es handle sich im vorliegenden Fall um ein singuläres Ereignis, das auf einem Irrtum beruhe und dessen Wiederholung äußert unwahrscheinlich erscheine.
Ursprünglich waren 627,13 EUR eingefordert worden, nun reduzierte sich der Betrag auf unter 100,- EUR.
Der Beklagte war Facharzt für Orthopädie und unterhielt eine eigene Webseite. Auf einer Unterseite erläuterte er u.a. konkrete Behandlungsleistungen. Am Ende der Webseite befand sich ein Link mit dem Hinweis "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter ...".
Auf der verlinkten Webseite fanden sich irreführende Werbeaussage. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe sich diese Erklärungen durch die Verlinkungen zu eigen gemacht und klagte auf Unterlassung.
Das OLG Köln wies den Anspruch ab.
Es fehle im vorliegenden Fall jede weitere Hinweis, der für ein zu eigen machen spreche. Der Beklagte habe sich zwar nicht ausdrücklich von den Äußerungen der verlinkten Webseite distanziert, jedoch könne der Satz "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter ..." nicht als konkrete Werbehandlung interpretiert werden.
Das Ganze wirke vielmehr wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringe.
Daher treffe den Beklagten keine Verantwortlichkeit für die Äußerungen auf der Webseite des Dritten.
Der Kläger ist der German Watercooler Assocation e.V. und vertritt die Interessen der Anbieter von Wasserspendersystemen (sog. "Watercooler"). Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört u.a. die Sicherung des Ansehens der "Watercooler"-Branche, des Verbandes und seiner Mitglieder. In der Vereinssatzung ist ausdrücklich bestimmt, dass er ermächtigt ist, gegen unwahre Äußerungen in der Öffentlichkeit vorzugehen und dazu im eigenen Namen gerichtliche Schritte einzuleiten.
Die Beklagte ist der Hessische Rundfunk, der einen Filmbeitrag veröffentlichte , in dem kritisch über Wasserspender berichtet wurde. In dem Bericht ging es allgemein um die Gesundheitsgefahren bei Wasserspendern. Weder der Kläger noch einzelne Anbieter von Watercoolern wurden genannt.
Der Kläger machte wegen der Berichterstattung einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Dies lehnte das Gericht ab, da dem Verband keine eigene Befugnis zur Klage zustehe.
Ein Anspruch auf Unterlassungen von Äußerungen setzte voraus, so das Gericht, dass der Anspruchsteller durch die fraglichen Äußerungen individuell und unmittelbar betroffen sei. Dabei sei der Begriff der Betroffenheit eng auszulegen.
Die Klagebefugnis eines Branchenverbandes komme demnach nur dann in Betracht, wenn die beanstandeten Äußerungen ihn selbst in seinem Ruf oder in seinem Funktionsbereich beeinträchtigen würden. Dass die fragliche Branche durch die Äußerungen insgesamt diskreditiert würde, reiche hingegen nicht aus.
Im vorliegenden Fall sei jedoch weder der Kläger noch sein Wirken als Verband Gegenstand der Berichterstattung. Zwar sei nicht übersehen, dass die kritische Berichterstattung auch auf die Tätigkeit des Verbandes ausstrahlen werde. Hierbei handle es sich jedoch gerade nicht um eine unmittelbare Betroffenheit, sondern vielmehr um einen bloßen Reflex, der erst durch Assoziationen entstehe.
Dem Kläger stehe daher keine Verbandsklagebefugnis zu.
Kabel Deutschland warb u.a. online seine Internet-Flatrates und hob dabei insbesondere die schnelle Übertragungsgeschwindigkeit (je nach Tarif zwischen 10 bis 100 MBit/s) hervor. In den AGB hieß es dazu: Kabel Deutschland sah diese Klausel als zulässig an. Es sei überhaupt nur ein sehr kleiner Teil der Nutzer - unter einem 1% - von den Begrenzungen betroffen. Zudem werde der Anschluss nicht generell gedrosselt, sondern nur bestimmte "Service-Gruppen", nämlich P2P-Protokolle (z.B. Bittorent), One-Click-Hoster (z.B. RapidShare) und Newsgroups.
Das LG München beurteilte die Werbung als irreführend.
Bei einer Festnetzflatrate erwarte der Verbraucher - anders als im Mobilfunkbereich - keine Drosselung ab Erreichen eines bestimmten Datenvolumens. Der Kunde bewerte die Werbung also dahingehend, dass er stets die volle Bandbreite erhalte und nutzen könne.
Entscheidend sei bei der rechtlichen Bewertung auch nicht, wie die Beklagte die Einschränkungen tatsächlich vornehme, also auf einzelne Bereiche begrenze. Maßgeblich sei vielmehr, welche Rechte sie sich in den AGB vorbehalten. Alleine dies sei entscheidend.
Problematisch sei zudem, was die Beklagte alles unter den Begriff "Filesharing" fasse. Denn darunter würden nach ihrer Meinung nicht nur P2P-Protokolle, One-Click-Hoster und Newsgroups fallen, sondern auch bestimmte sonstige Anwendungen wie z.B. Skype. Auch wenn Kabel Deutschland nicht sämtliche dieser Dienste drossele, sehe die vertragliche Bestimmung diese Möglichkeit vor.
Die Parteien des Rechtsstreits waren beide Rechtsanwälte. Der klägerische Rechtsanwalt hatte eine Mtgliedschaft bei XING und hatte dort auch die Impressums-Funktion genutzt. In das Impressum hatte er einen Link auf seine Homepage eingefügt, unter die erforderlichen Pflichtangaben erreichbar waren.
Der verklagte Anwalt sprach wegen des fehlerhaften Impressums bei XING eine Abmahnung aus. Daraufhin erhob der betroffene Advokat negative Feststellungsklage und wollte gerichtlich bestätigt haben, dass die Abmahnung unberechtigt sei.
Das LG Stuttgart teilte diese Ansicht jedoch nicht. Die derzeitige Ausgestaltung des XING-Impressums sei rechtswidrig.
Bei der XING-Profil-Seite handle es sich um einen eigenen Dienst des Klägers. Bei Veröffentlichungen von Anbietern im Rahmen eines Interrnetportals sei einzelfallbezogen zu entscheiden, ob ein eigener Dienst vorliege oder nicht. Entscheidend sei dabei, ob sich die Unterseite, die der Anwender in Netz stelle, aus der Sicht eines objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt des Anbieters darstelle.
Das Gericht weist dabei auf die bislang ergangenen Urteile zu den Fällen "car TV", "Facebook", "mobile.de" und "eBay.de" hin, bei denen alle eine Impressumspflicht bejaht wurde.
Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Da hier der Kläger selbständig bestimmen kann, welche Inhalte eingepflegt werden und wie die Seite aussieht, handle es sich um einen eigenen Telemediendienst.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben seien jedoch nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten.
Zwar trage das Impressum auf der XING-Seite eine deutliche Bezeichnung ("Impressum von ..."). Es sei jedoch so gestaltet, dass es nicht effektiv optisch wahrnehmbar sei. Es befinde sich am äußersten unteren Rand der Webseite und könne nur durch längeres Scrollen erreicht werden.
Auch die Schriftgröße sei überdurchschnittlich kleiner als der übrige Text.
Hinzu komme, dass die Angabe sich außerhalb des eigentlichen Textblockes und somit in einem Bereich befinde, den der durchschnittliche Leser keine besondere Aufmerksamkeit schenke.
Daher genüge das derzeitige XING-Impressum nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Wirbt ein Anwalt in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: kanzlei-seiten.de) für seine berufliche Tätigkeit, so muss dort sein vollständiges Impressum wiedergegeben sein (LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 - Az.: 11 O 72/14). Das LG Dortmund (Urt. v. 14.05.2014 - Az.: 5 O 107/14) hingegen ist der Meinung, dass ein fehlendes Impressum auf dem Online-Netzwerk XING keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt und kann daher auch nicht durch einen Mitbewerber verfolgt werden kann. Das LG München (Urt. v. 03.06.2014 - Az.: 33 O 4149/14) bejaht die Notwendigkeit eines Impressums bei XING, sieht jedoch bei nicht vorhandenem Pflichtangaben keine Wettbewerbsverletzung.
Nach Ansicht des LG Stuttgart fehlt es derzeitig an der rechtskonformen Ausgestaltung des XING-Impressums. Da der XING-Nutzer keine Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich Platzierung und Layout des Impressums hat, ist er an die Vorgaben von XING gebunden. Auch wenn man die Ansicht des LG Stuttgart nur schwer nachvollziehen kann, gilt: So lange XING hier nichts ändert, ist jede Profilseite abmahngefährdet.
Sollte einem XING-Kunden durch das fehlerhafte Impressum ein Schaden (z.B. in Form von Abmahnkosten, die zu zahlen sind) entstehen, dann wird er problemlos Regress beim Online-Netzwerk nehmen können. Denn es ist vertragliche Nebenpflicht von XING, seine Angebote so zu gestalten, dass der User sie rechtskonform nutzen kann. Da hilft es auch nichts, wenn XING versucht, diese Art von Schäden durch seine AGB zu begrenzen. Denn diese AGB-Klausel ist rechtswidrig.
Die Klägerin des Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutsch-land „Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit“. Neben der Spielvergnügungsteuer wurde die Klägerin auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen.
Die Klägerin hat sich an das Finanzgericht Hamburg gewandt, denn ihrer Meinung nach ist der Betrieb der Spielgeräte nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Besteuerung verstoße auch gegen zu beachtende unions-rechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer.
Auf der Grundlage der von ihm eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/12) hält der 3. Senat – anders als die Klägerin – die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für unionsrechtskonform. Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgebe, sei die Steuer abwälzbar, denn sie resultiere aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und werde damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprächen dem umsatzsteuerrechtlichen Preis der Leistung und seien damit eine geeignete Bemessungsgrundlage.
Die Besteuerung werde ferner dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet werde. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere Bingo- und Rubbellose) sei eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterschieden.
Der 3. Senat hat in seinem Urteil (Az.: 3 K 207/13) die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil die unterlegene Klägerin hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben kann.
Quelle: Pressemitteilung des FinG Hamburg v. 15.07.2014
Auch nach Anhörung des Unternehmens ist die BWVI zur Überzeugung gelangt, dass die „Uber“ angeschlossenen Fahrer entgeltliche Personenbeförderung durchführen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein. Da dieses unzulässig ist, hat die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation gegen das Unternehmen eine Verfügung erlassen, mit welcher dem Unternehmen - unter Festsetzung eines Zwangsgelds für jeden Fall der Zuwiderhandlung - untersagt wird, Fahrtwünsche von Fahrgästen an dem Unternehmen angeschlossene Fahrer zu vermitteln.
Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung angeordnet, weil bei einem Unfall eines „uber-pop“-Fahrers der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs jegliche Zahlung verweigern könnte mit der Begründung, er hafte nicht für Schäden, die beim ungenehmigten (und daher unzulässigen) Einsatz des Fahrzeugs zur gewerblichen Personenbeförderung entstünden.
Auch müssen die ordnungsgemäß handelnden Hamburger Personenbeförderungsunternehmen effektiv vor illegaler Konkurrenz durch ungenehmigten Verkehr zu schützen, gerade wenn dieser massenhaft und in der Absicht betrieben wird, das Taxengewerbe zu verdrängen. Dem gegenüber müssen die wirtschaftlichen Interessen der Uber Germany GmbH und der Uber B.V. an der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zurückstehen. Uber hat bereits angekündigt, sich gegen das Verbot zu wehren und seine Tätigkeit auch weiterhin in Deutschland ausüben zu wollen.
Bereits vor kurzem hatte das LG Berlin (Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14) Uber die weitere Geschäftstätigkeit verboten.
Kernstück der Neuregelung ist der neue § 271 a BGB, der wie folgt lautet: (1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt. Längere Zahlungsfristen als 60 Tage sind danach zukünftig im privaten Sektor nur noch unter erschwerten Umständen möglich.
Stammt der Schuldner aus dem öffentlichen Sektor, reduziert sich die Frist sogar auf 30 Tage. Nach Ablauf von 60 Tagen ist eine Zahlungsfrist stets unwirksam.
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 271a BGB ist, dass die Rechnung im Zweifel ab dem Moment der Leistungserbringung fällig ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet." Erhöht wurde auch der Wert des § 288 Abs.2 BGB von acht auf neun Prozentpunkte.
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vom 30.07.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 31. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2014. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft
2. BVerwG: Liveschaltungen von Sat.1 in das "Hasseröder Männer-Camp" keine unzulässige Produktplatzierung
3. OLG Hamm: Streitwert für irrtümlich verschickte Spam-Mail bei 100,- EUR
4. OLG Köln: Bei bloßer Linksetzung noch keine Haftung für Inhalte Dritter
5. LG Frankfurt a.M.: Keine Verbandsklagebefugnis im Presserecht
6. LG München: Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate irreführend
7. LG Stuttgart: XING-Impressum nicht rechtskonform
8. FinG Hamburg: Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig
9. Hamburger Wirtschaftsbehörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten
10. Seit 29.07.: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt
Die einzelnen News:
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1. BGH: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft
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Der BGH hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) zu der Frage getroffen, wann ein Geschäftsführer persönlich für die Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet.
"a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
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2. BVerwG: Liveschaltungen von Sat.1 in das "Hasseröder Männer-Camp" keine unzulässige Produktplatzierung
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass Sat.1 nicht die Grenzen zulässiger Produktplatzierung überschritten hat, als es im Vor- und Nachspann zur Übertragung eines Fußballspiels Liveschaltungen in das „Hasseröder Männer-Camp“ vornahm.
OVG Koblenz, 2 A 10002/13.OVG - Urteil vom 22. August 2013 -
VG Neustadt/Weinstraße, 5 K 1128/11.NW - Urteil vom 31. Oktober 2012 -
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3. OLG Hamm: Streitwert für irrtümlich verschickte Spam-Mail bei 100,- EUR
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Der Streitwert einer irrtümlich verschickten Werbe-Mail liegt bei 100,- EUR (OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2013 - Az.: 6 U 95/13).
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4. OLG Köln: Bei bloßer Linksetzung noch keine Haftung für Inhalte Dritter
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Eine bloße Linksetzung auf die Webseite eines Dritten, auf der wettbewerbswidrige Inhalte zum Abruf bereitgehalten werden, löst noch keine zivilrechtliche Haftung des Verlinkenden aus (OLG Köln, Urt. v. 19.02.2014 - At.: 6 U 49/13).
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5. LG Frankfurt a.M.: Keine Verbandsklagebefugnis im Presserecht
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Dem German Watercooler Assocation e.V. steht gegen den Hessischen Rundfunk keine Verbandsklagebefugnis im Presserecht zu (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.05.2014 - Az.: 2-03 O 500/13).
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6. LG München: Werbung von Kabel Deutschland für Internet-Flatrate irreführend
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Die Werbung von Kabel Deutschland für eine Internet-Flatrate ist irreführend, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens für Filesharing-Anwendungen auf eine niedrige Geschwindigkeit gedrosselt wird (LG München I, Urt. v. 25.06.2014 - Az.: 37 O 1267/14).
"Ab einem Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB pro Tag ist Kabel Deutschland berechtigt, die Übertragungsgeschwindigkeit für Filehsaring Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen; aktuell wird eine Drosselung erst ab einem Gesamtdatenvolumen von 60 GB pro Tag durchgeführt."
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7. LG Stuttgart: XING-Impressum nicht rechtskonform
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Das LG Stuttgart (Urt. v. 27.07.2014 - Az.: 11 O 51/14) hat entschieden, dass das derzeitige Impressum bei dem Online-Netzwerk XING nicht rechtskonform ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Da der Beklagten-Anwalt in der letzten Zeit zahlreiche Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Impressums-Angaben abgemahnt hat, liegen inzwischen mehrere Urteile zu dieser Problematik vor.
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8. FinG Hamburg: Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßig
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Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 15. Juli 2014 entschieden, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß ist.
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9. Hamburger Wirtschaftsbehörde untersagt US-Startup Uber Vermittlung von Mitfahrdiensten
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Wie die Hamburger Wirtschaftsbehörde (BWVI) in einer aktuellen Pressemitteilung erklärt, hat sie dem US-Startup Uber die weitere Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten in Hamburg untersagt:"Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein und ist Personenbeförderungsunternehmer im Sinne des Gesetzes. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Beförderungen mit Pkw vor, bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt oder die Beförderung unentgeltlich ist. Eine solche Ausnahme hat die Behörde im vorliegenden Fall nicht erkannt.
(aus Pressemitteilung der Hamburger Wirtschaftsbehörde v. 23.07.2014)"
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10. Seit 29.07.: Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr gilt
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Seit heute, dem 29.07.2014, gilt das "Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr". Es kann hier in PDF-Form nachgelesen werden.
§ 271a BGB: Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
Angepasst wurde auch § 288 BGB. Dieser lautet nun in den Absätzen 5 und 6 wie folgt:"(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
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