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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Mitstörerhaftung eines Telefon-Verzeichnis-Herausgebers für Namensverletzung
2. KG Berlin: Streitwert bei E-Mail-Spam 7.500,- EUR
3. OLG Dresden: Umlaut-Domain-Entscheidung "kettenzüge.de"
4. OLG Hamburg: Heise-Foren-Urteil bestätigt - VOLLTEXT
5. LG Düsseldorf: Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen
6. VG München: Sportwetten-Werbung im Fernsehen und Tätigkeit der BLM
7. AG Gemünden: Unternehmer-Eigenschaft bei Online-Auktionen
8. BKartA: Untersagungsverfügung gegen staatliche Lottogesellschaften
9. Datenschutz: Seit 26.08. Erleichterungen beim Datenschutzbeauftragten
10. Law-Podcasting.de: Mehrwertdienste und Telefonsex
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1. BGH: Mitstörerhaftung eines Telefon-Verzeichnis-Herausgebers für Namensverletzung
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Der BGH (Urt. v. 14.06.2006 - Az.: I ZR 249/03 CAS: PDF = http://shink.de/7fl4wr) hatte darüber zu entscheiden, ob der Herausgeber eines Telefon-Verzeichnisses für eine Namensverletzung als Mitstörer haftet.
Die Klägerin ist eine deutsche Stadt. Die Beklagte gibt das gedruckte und das elektronische Telefon-Verzeichnis für den Bereich der Stadt und Umgebung heraus.
In den Verzeichnissen erschienen neben den üblichenStandard-Daten der Inhaber von Telefonanschlüssen auch vergütungspflichtige Anzeigen. Die streitgegenständlichen Telefonverzeichnisse enthielten eine Vielzahl von Anzeigen, die unter verschiedenen Stichwörtern eine Auskunft der privaten GmbH anführten. Dabei wurde u.a. auch der Name der klägerischen Stadt verwendet.
Daraufhin nahm die Stadt den Herausgaber auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie der BGH nun entschied.
"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Presse- oder Verlagsunternehmen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen Dritter als Störer haftet, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht (...). Die Prüfungspflicht beschränkt sich daher auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (...)."
Auf den konkreten Fall übertragen meinen die Richter:
"Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte wegen des massenhaften Anfalls derartiger Anzeigen nicht von jeder Prüfungspflicht freigestellt. Das Anzeigengeschäft der Beklagten ist mit der automatisierten Erstregistrierung von Domainnamen nicht vergleichbar, für die der Senat eine auch nur eingeschränkte Prüfungspflicht verneint hat (...).
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte hafte nach diesen Grundsätzen als Störerin. Die beanstandete Anzeigenwerbung verletzt das Namensrecht der Klägerin (...). Die ihr obliegende Prüfungspflicht hat die Beklagte nicht beachtet. Die Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch die Anzeigen war grob und unschwer erkennbar (...).
Bei der beanstandeten Namensanmaßung handelt es sich um eine grobe und unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Dies folgt jedenfalls aus den (...) besonderen Umständen, die die (...) Anzeigenwünsche der (...) GmbH vom Massengeschäft unterschieden."
Mit anderen Worten: Angesichts des massiven Umfangs der Werbeanzeige und der offensichtlichen Namensverletzung hätte der Beklagten sich die Rechtsverletzung aufdrängen müssen und sie hätte von einer Veröffentlichung absehen müssen. Da sie dennoch die Anzeigen entgegennahm, handelte sie pflichtwidrig und haftet somit als Mitstörer.
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2. KG Berlin: Streitwert bei E-Mail-Spam 7.500,- EUR
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Das KG Berlin (Beschl. v. 12.05.2006 - Az.: 5 W 93/06: PDF = http://shink.de/kqhuba) hat in einer aktuellen Entscheidung noch einmal verdeutlicht, dass es bei E-Mail-Spam an einem Streitwert von 7.500,- EUR festhält:
"Zwar entsteht bei einem nur einmaligem Herunterladen einer Werbe-E-Mail nur ein geringer finanzieller Schaden und zeitlicher Nachteil. Die Versendung von Werbung mittels E-Mail ist aber besonders kostengünstig, so dass von einem sehr großen Nachahmungseffekt auszugehen ist.
Darüber hinaus muss sich der Empfänger beim Löschen der E-Mail regelmäßig auch näher mit dem Inhalt der E-Mail befassen, was den Werbewert (und damit die Nachahmungsgefahr) nochmals erhöht. Deshalb kann schon für ein Verfügungsverfahren ein Wert von 7.500,- Euro angemessen sein, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist (....).
Vorliegend hat der Kläger verfahrenseinleitend für das Hauptsacheverfahren einen Wert von 7.500,- Euro angegeben. Die Kommunikation per E-Mail fällt in den Bereich der beruflichen Betätigung des Klägers. Dieser wird nicht nur nach einem eigenen Anlageinteresse gefragt, sondern sogar aufgefordert, Mandanten anzusprechen. Der Kläger musste mit einem Nachfassen des Beklagten rechnen."
Und weiter:
"Bei tatenlos hingenommener E-Mail-Werbung wäre er als Steuerberater wegen seiner Mandantschaft im besonderen Maß Ziel einer Kapitalanlagewerbung per E-Mail. Bloße formelhafte Entschuldigungen in der Werbe-E-Mail können das Gefahrenpotential nicht herabsetzen. Dies gilt auch für eine etwaige schwache soziale Stellung des Beklagten, der offenbar deutschlandweit Anlageinteressenten sucht. Die „Betreff-Zeile" weist mit der Wendung „Anfrage" die E-Mail auch nicht völlig eindeutig als gewerbliche Werbung aus.
Für ein Interesse des Klägers an der Werbung lagen dem Beklagten keine individuellen Anhaltspunkte vor.
Auch wenn der BGH eine Wertfestsetzung für das Begehren eines Rechtsanwaltes auf Unterlassung von E-Mail-Werbung eines Modehändlers mit 3.000,- Euro hingenommen hat (...), erscheint nach den vorliegend erörterten Umständen ein Wert von 7.500,- Euro für das Haupsacheverfahren angemessen."
Das KG Berlin bleibt damit seiner bisherigen Linie treu, vgl. auch die Kanzlei-Infos v. 20.01.2005 = http://shink.de/rp86y6
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3. OLG Dresden: Umlaut-Domain-Entscheidung "kettenzüge.de"
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Das OLG Dresden (Urt. v. 07.03.2006 - Az.: 14 U 2293/05 = http://shink.de/z8s9fy) hatte eine weitere Entscheidung zu Umlaut-Domains zu treffen und damit die Entscheidung der 1. Instanz, des LG Leipzig (= Kanzlei-Infos v. 11.12.2005 = http://shink.de/5a6xs1), bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
Bislang liegen nur vereinzelt Urteile vor: Das OLG Köln zu "schlüsselbänder.de" (= Kanzlei-Infos v. 29.09.2005 = http://shink.de/nb1u7o), das OLG Hamburg zu "günstiger.de" (= Kanzlei-Infos v. 25.05.2005 = http://shink.de/f5rhyx), das OLG München zu "österreich.de" (= Kanzlei-Infos v. 06.11.2005 = http://shink.de/18qbsm), das LG Frankfurt a.M. zu "günstig.de" (= Kanzlei-Infos v. 15.11.2005 = http://shink.de/ofa7i9) und das LG Köln zu "görg.de" (= Kanzlei-Infos v. 06.11.2005 = http://shink.de/90tn).
Im Falle des OLG Dresden ging es um die Domain "kettenzüge.de". Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Domain-Benutzung durch den Beklagten.
Zunächst untersucht das Gericht, ob die Klägerin ihren Anspruch auf Markenrecht stützten kann und verneint dies:
"(...) Unternehmenskennzeichen [sind] Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.
Die Klägerin versteht nach ihrem eigenen Vortrag unter dem Begriff "Kettenzüge" die Funktionsweise elektronisch gesteuerte Gerätschaften zu Auf-, Ab- und Seitwärtsbewegungen von Schau- und Bühnenelementen jeder Art, von Scheinwerfern, Lautsprechern, Dekorationen bis hin zum sprichwörtlichen "eisernen Vorhang". Damit bringt die Klägerin selbst zum Ausdruck, dass der Betriff "Kettenzüge" lediglich beschreibend, aber für Unternehmen nicht kennzeichnend sein kann.
Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch im Sinne des (...) MarkenG an der Eignung dieses Begriffes, Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Begriff "Kettenzüge" durch seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hätte und damit als Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG anzusehen wäre."
Nachdem die Richter dies verneint haben, beschäftigten sie sich mit der Frage, ob ein Anspruch aus Deliktsrecht wegen Eingriffs in den eingerichten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt:
"Ein Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Nach diesen Vorschriften ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb geschützt gegen eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen (...). Der Eingriff muss unmittelbar betriebsbezogen sein, d.h. sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und nicht nur gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter richten (...). Mittelbare Beeinträchtigungen des Betriebes durch Ereignisse, die außerhalb des Betriebs einzutreten drohen und die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen, genügen daher nicht (...).
Zu einer solchen mittelbaren Beeinträchtigung zählt etwa die Nichteintragung des Betriebs in ein Branchentelefonbuch (...). Dem entspricht die hier vorliegende NichtVerfügbarkeit der dem Beklagten gehörenden Top-Level-Domain "www.kettenzuge.de". Dieses steht auch weder der Klägerin noch einem anderen Mitbewerber der Klägerin zur Verfügung, solange der Beklagte sie nicht an einen Mitbewerber verkauft. Es fehlt daher die Betriebsbezogenheit des Eingriffs."
Die Richter lehnen somit einen Anspruch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb alleine deswegen ab, weil es an der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung fehlt.
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4. OLG Hamburg: Heise-Foren-Urteil bestätigt - VOLLTEXT
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Das OLG Hamburg (Urt. v. 22.08.2006 - Az.: 7 U 50/06 = http://shink.de/qhis1a) hat die erstinstanzliche Entscheidung des LG Hamburg zur Heise-Foren-Haftung bestätigt.
Vgl. zur Entscheidung des LG Hamburg den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung für Foren-Einträge" (= http://shink.de/1kd506) und den Podcast "Die Auswirkungen des Heise-Urteils" (= http://shink.de/3q3mp).
Die Entscheidungsgründe der OLG-Richter enttäuschen. Denn Klarheit schafft das Urteil keineswegs.
Zwar betont das Gericht ausdrücklich, dass eine Haftung grundsätzlich erst ab Kenntnisnahme entstünde:
"Wie sich § 9 MDStV entnehmen iässt, sind Mediendiensteanbieter im Allgemeinen nicht für fremde Informationen verantwortlich, die sie für einen Nutzer speichern, sofern sie von dem rechtwidrigen Beitrag keine Kenntnis haben und sofern sie nach Kenntnis unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen."
Dann schränken die Richter diesen Grundsatz aber wieder ein:
"Wie der Bundesgerichtshof (...) in Bezug auf die gleich lautende Bestimmung des § 11 TDG überzeugend ausgeführt hat, schließt dies allerdings eine weitergehende Verantwortung im Rahmen von Unterlassungsansprüchen nicht aus. (...)
In Betracht kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch gegen den Forenbetreiber als Störer. Hierbei ist zur Vermeidung der übermäßigen Erstreckung der Störerhaftung anerkannt, dass die Haftung als Störer zusätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt, deren Umfang sich danach bestimmt, inwieweit eine Prüfung dem als Störer in Anspruch genommenen zuzumuten ist."
Da hier schon in der Vergangenheit rechtswidrige Postings im Forum aufgetaucht seien, sei die Antragsgegnerin zur Überprüfung verpflichtet gewesen. Da sie eine solche Überprüfung abgelehnt habe, hafte sie als Mitstörerin:
"Während eine allgemeine Überwachungspflicht (...) mit vertretbaren Mitteln nur schwer durchführbar erscheint, wird die Kontrolle über ein einzelnes Forum, in welchem mit dem Auftreten von Rechtsverletzungen konkret zu rechnen ist, mit wesentlich geringerem Aufwand möglich sein. Eine solche Kontrolle ist dem Betreiber jedenfalls dann zuzumuten, wenn die Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen droht.
Bei vollständiger Freihaltung des Betreibers von Überprüfungspflichten auch in diesen Fällen entstände für den Schutz grundrechtlich geschützter Positionen der Betroffenen ein Vakuum, da diese vom Forenbetreiber dann lediglich die Löschung des konkreten Beitrags verlangen könnten, ohne einen darüber hinausgehenden Schutz vor künftigen Verletzungshandlungen erreichen zu können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es dem Verletzten unbenommen sei, gegen den Autor der verletzenden Äußerung vorzugehen, da dieser in vielen Fällen nicht identifizierbar oder erreichbar sein wird.
Nach Bekanntgabe der ersten Beiträge am 5.8.05 hat die Antragsgegnerin zwar diese gelöscht, andererseits aber ausweislich ihres eigenen Schreibens vom 5.8.05 (Anl. Ast 4) erst nach dem Abmahnschreiben der Antragstellerin vom 8.8.05 eine erneute Löschung vorgenommen, obgleich es nahe lag, dass die Nutzer des Forums ihre Aufrufe fortsetzen würden. (...)
Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben geweigert, künftig auch ohne konkrete Aufforderung tätig zu werden. Eine Überprüfung und - bei verletzendem Inhalt - Löschung der Beiträge ihres Forums nach dem 5.8.05 wäre jedoch geboten und unter den gegebenen Umständen auch zurnutbar gewesen."
An dieser Stelle kann das Gericht sich aus der Angelegenheit "mogeln", da es wegen des spezifischen Sachverhalts nicht entscheiden muss, welche Maßnahmen denn angemessen gewesen wären, zukünftige Postings zu vermeiden: Reichen bloße Text-Filter, die jedoch leicht umgangen werden können, aus? Oder muss jeder Kommentar dann doch einer Vorab-Kontrolle unterworfen werden?
Der einzig wirklich klare Punkt, den das Urteil bringt, ist der Umstand, dass ein Foren-Betreiber bei einer erstmaligen Rechtsverletzung durch einen Dritten grundsätzlich nicht haftet, es sei denn, er hat die Rechtsverletzungen durch eigenes Wirken veranlasst.
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5. LG Düsseldorf: Guthaben auf Prepaid-Handykarten dürfen nicht verfallen
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Die für Unterlassungsansprüche bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuständige 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch ein am Mittwoch (23. August 2006) verkündetes Urteil der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen aus Berlin stattgegeben und zwei vom Mobilfunkanbieter Vodafone in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prepaid-Handyverträge benutzte Klauseln für ungültig erklärt.
Gegenstand des Rechtsstreites war im Wesentlichen die Frage, ob der beklagte Mobilfunkanbieter durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmen darf, dass nach Ablauf einer befristeten Gültigkeit die vom Kunden geleistete Vorauszahlung zum einen ersatzlos verfällt und zum anderen die Prepaid-Karte vollständig und endgültig deaktivert wird.
Die 12. Zivilkammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung u.a. ausgeführt, dass die Klausel, die den Verfall des Guthabens vorsieht, gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße und daher unwirksam sei. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung werde entgegen der gesetzgeberischen Konzeption in unzulässiger Weise weitgehend eingeschränkt, wenn neben dem Verfall des Guthabens an sich zudem noch die Dauer der Verfallsfristen von maximal 15 Monaten und die unbegrenzte Höhe des verfallbaren Guthabens betrachtet werde.
Im Übrigen führe der mögliche Verfall des Guthabens indirekt auch zu einer Mindestumsatzverpflichtung, die der Verbraucher angesichts der Werbung mit den Schlagworten „ohne Vertragsbindung“, „kein monatlicher Basispreis“, „keine Mindestlaufzeit“; „einfach aufladen und abtelefonieren bei voller Kostenkontrolle“ gerade meint umgehen zu können. Zudem sei der verfallende Betrag nicht der Höhe nach begrenzt und könne durchaus eine Höhe von deutlich über € 100,00 erreichen, was kein zu vernachlässigender Umstand sei.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach Ablauf bestimmter Fristen eine endgültige Sperrung der Prepaid-Karte vorsieht, sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Angesichts der Werbung mit den oben genannten Schlagworten müsse dem Verbraucher die Begrenzung der Laufzeit vor Vertragsschluss verdeutlicht werden. Weil diese Möglichkeit von der Beklagten aber erst im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die bei einer Internetnutzung erst Zuge des Bestellvorganges abrufbar seien, angesprochen werde und sich die genaue Laufzeit nur anhand von Angaben errechnen lasse, die in einer Preisliste niedergelegt seien, die ihrerseits nicht Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, sei die vertragliche Konzeption insoweit für den Verbraucher unklar bzw. undurchschaubar.
Urteil vom 23. August 2006 (12 O 458/05)
Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf v. 23.08.2006
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6. VG München: Sportwetten-Werbung im Fernsehen und Tätigkeit der BLM
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Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01 = http://shink.de/u4vmc7) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München.
Die Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), eine öffentliche Behörde, hatte sich geweigert, gegen die privaten Sportwetten im Fernsehen vorzugehen. Daraufhin schritt im Rahmen der Rechtsaufsicht das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein und verlangte die sofortige Unterbindung solcher Werbung.
Gegen diese aufsichtsrechtliche Maßnahme wehrte sich die BLM nun erfolgreich vor dem VG München:
VG München (Urt. v. 12.07.2006 - Az.: 1123 Cs 307 Js 40932/04 = http://shink.de/pnlk1d):
"Leitsätze:
1. Werbung für Sportwetten ist Werbung und somit Teil des Fernseh-Programmes.
2. Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayMG erlaubt das Einschreiten in Programmangelegenheiten nur bei völiger Untätigkeit der Kontrollorgane der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien."
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7. AG Gemünden: Unternehmer-Eigenschaft bei Online-Auktionen
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Das AG Gemünden a.M. (Urt. v. 13.01.2004 - Az.: 10 C 1212/03 = http://shink.de/i9icu0) hat sich in einer etwas älteren, aber erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidungen damit auseinandergesetzt, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, wann bei einer Online-Auktion der Verkäufer als Unternehmer im rechtlichen Sinne (§ 14 BGB) einzustufen ist.
Wird ein Rechtsgeschäft zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) über ein sog. Fernkommunikationsmittel (Fax, Telefon, Internet) abgeschlossen, so steht dem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht (§ 312b BGB) zu.
Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung begründen eine Vielzahl von Online-Auktionen die Unternehmer-Eigenschaft (BGH, Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/101: 59 Stück = http://shink.de/gqhe1v; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2004 - Az.: 6 W 54/04; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.07.2004 - Az.: 6 W 80/04 = Kanzlei-Info v. 24.09.2004 = http://shink.de/4n6o1b; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. Urt. v. 22.12.2004 - Az.: 6 W 153/04 = Kanzlei-Infos v. 11.03.2005 = http://shink.de/njbvo6; AG Radolfzell, Urt. v. 29.07.2004 - Az.: 3 C 553/03 = http://shink.de/ameqcb).
Anderer Ansicht ist das LG Hof (Urt. v. 29. August 2003 - Az.: 22 S 28/03 = http://shink.de/xsrwr2), das ein solches Indiz für nicht ausreichend hält.
Das AG Gemünden schließt sich der Ansicht des LG hof an und lässt aus der bloßen Tatsache, dass viele Online-Auktionen vorhanden sind, noch keinen zwingend Rückschluss auf die Unternehmer-Eigenschaft zu:
"Hier hat der Beklagte substantiiert vorgetragen und dargelegt, dass er zwar auch ein Unternehmen betreibt, der vorliegende Kaufvertrag jedoch nicht seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen war, sondern seinen Privatbereich betraf.
Allein aus dem Umstand, dass bei der Auktionsplattform ebay etwa 150 Beurteilungen über den Beklagten eingetragen sind ergibt sich nicht zwingend, dass der Beklagte vorliegend als Unternehmer tätig geworden ist.
Aufgrund der Beliebtheit von ebay sind auch bei Privatpersonen umfangreiche Verkaufsgeschäfte denkbar. In der konkreten Kaufanzeige ist der Beklagte auch nicht als Unternehmer aufgetreten. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen und nachgewiesen, welches Unternehmen der Beklagte betreibe und aus welchen Gründen es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handele."
Die Entscheidung des AG Gemünden a.M. darf nicht überbewertet werden. Zwar hat das Gericht mit einer Argumentation sicherlich recht, dass aufgrund der bloßen Beliebtheit von eBay auch bei Privatverkäufen die Zahl sehr schnell anwächst. In der Praxis ist es jedoch so, dass die ganz überwiegende Rechtsprechung sehr schnell die Unternehmeneigenschaft bejaht. Insofern ist die vorliegende AG-Entscheidung eher als absolute Ausnahme zu werten.
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8. BKartA: Untersagungsverfügung gegen staatliche Lottogesellschaften
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Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte die deutschen Lottogesellschaften Ende Juli 2006 abgemahnt, weil verschiedener Verstöße gegen das deutsche und europäische Kartellrecht vorlagen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 31.05.2006 = http://shink.de/g1zwds
Dabei geht es um drei Verhaltenskomplexe:
1. die Aufforderung des Deutschen Lotto- und Totoblocks an die Lottogesellschaften, keine Spieleinsätze aus stationärer gewerblicher Spielvermittlung anzunehmen;
2. Vereinbarungen, wonach Lotterien jeweils nur in dem Bundesland tätig werden dürfen, in dem sie eine Genehmigung haben („Regionalitätsprinzip“);
3. die Übermittlung von Informationen durch die Lottogesellschaften an die Bundesländer über die Spieleinsätze, die vereinnahmten Gebühren und den auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Anteil.
Der Deutsche Lotto- und Toto-Block wies damals ín einer Pressemitteilung (= http://shink.de/hw01u3) die Vorwürfe zurück.
Nun hat das BKartA am Montag dieser Woche eine sofort zu vollziehende Untersagungsverfügung erlassen. Die Entscheidung nebst Gründen ist online nachlesbar und umfasst 200 Seiten (Download PDF = http://shink.de/2vxs3c).
Der DLTB hat in einer aktuellen Pressemitteilung (= http://shink.de/x62npl) erklärt, dass er Rechtsmittel einlegen wird.
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9. Datenschutz: Seit 26.08. Erleichterungen beim Datenschutzbeauftragten
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Mit dem Gesetz "Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (PDF = http://shink.de/bb340x) ist seit Sonnabend, dem 26.08.2006, das Bundesdatenschutzgesetz novelliert worden.
Bedurfte es früher bei privaten Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert nutzten, der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn sie mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen, so ist diese Grenze nunmehr auf 9 Arbeitnehmer angehoben.
Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1407, PDF = http://shink.de/1oiewy):
"Die Änderung (...) entlastet Unternehmen, die höchstens neun Personen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen, von der Pflicht, Verfahren automatisierter Verarbeitungen bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu melden. (...)
Die Erhöhung der maßgeblichen Personenzahl von vier auf neun schafft einen sachgerechten Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel, kleinere Unternehmen zu entlasten und dem Erfordernis, personenbezogene Daten zu schützen. Unternehmen, die weniger als zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, wickeln in der Regel entweder ein im Hinblick auf den Datenschutz eher weniger belastendes Massengeschäft ab oder bedienen einen überschaubaren Kundenkreis. Eine Entlastungswirkung kann auch für größere Unternehmen eintreten, wenn diese nur in geringem Umfang personenbezogene Daten verarbeiten."
Von der Gesetzesänderung unberührt bleibt die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Bereich des gewerblichen Adresshandels. Dort muss auch weiterhin, unabhängig von der Anzahl der Personen, ein Beauftragter bestellt werden.
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10. Law-Podcasting.de: Mehrwertdienste und Telefonsex
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es ab sofort einen Podcast zum Thema "Mehrwertdienste und Telefonsex" = http://shink.de/f6znmi
Inhalt:
Der heutige Podcast setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein Telefonnetz-Betreiber die Entgelte einfordern kann, die bei Benutzung von Telefonsex-Dienstleistungen anfallen. Ist Telefonsex nach der geltenden Rechtslage sittengemäß? Oder wird hier gegen die guten Sitten verstoßen, so dass der Vertrag unwirksam ist und kein Anspruch auf Bezahlung besteht?
Und: Haftet die Ehefrau mit, wenn der Ehemann heimlich telefoniert?
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