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Newsletter vom 30.09.2015 |
Betreff: Rechts-Newsletter 39. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
3. BGH: Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion 4. BGH: Streit um Farbmarke Rot zwischen Sparkassen und Bank Santander 5. BGH: Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären 6. BFH: Umsatzsteuer bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen (z.B. "eBay") 7. OLG Frankfurt a.M.: Zur Verletzungshandlung des Verbreitens eines Computerprogramms 8. OLG Frankfurt a.M.: Online-Werbeaussage mit 100-jähriger Firmentradition trotz Insolvenz 9. OLG Hamm: Angaben zur Lieferbarkeit in Online-Shop müssen stets aktuell sein 11. LG Bonn: "Zertifizierter Bausachverständiger" ist zulässiger Werbeaussagez 12. LG Frankfurt a.M.: Kfz-Werkstatt darf mit "Hauptuntersuchung / HU" werben |
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH-Generalanwalt: Safe Harbor-Abkommen ist datenschutzwidrig
Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalt Bot genügt das Safe Harbor-Abkommen nicht den europäischen datenschutzrechtlichen Regelungen. In der Sache Schrems ./. Irischen Datenschutzbeauftragten (Az.: C-362/14) heißt es dazu in einer Pressemitteilung: "Aus den sowohl vom irischen High Court als auch von der Kommission selbst getroffenen Feststellungen ergibt sich nämlich, dass das Recht und die Praxis der Vereinigten Staaten es gestatten, die übermittelten personenbezogenen Daten von Unionsbürgern in großem Umfang zu sammeln, ohne dass sie über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügen. Diese Tatsachenfeststellungen belegen, dass die Entscheidung der Kommission keine ausreichenden Garantien enthält. Aufgrund dieses Fehlens von Garantien wurde sie in einer Weise umgesetzt, die nicht den Anforderungen der Richtlinie und der Charta entspricht. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das Safe Harbor-Abkommen ist immer wieder Gegenstand zahlreicher Kritik, nicht zuletzt deutscher Aufsichtsbehörden. Kritisiert wird vor allem, dass die einzelnen teilnehmenden US-Unternehmen durch die dortigen Behörden kaum oder gar nicht kontrolliert werden. So hat der Düsseldorfer Kreis bereits im Jahr 2010 entschieden, dass ein deutscher Datenexporteur sich nicht auf bloße Erklärungen des Importeurs verlassen dürfe, sondern in einem gewissen Umfang Kontrollpflichten habe. Noch ist unklar, ob der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgen wird. Das Gericht ist an die Erklärung nicht gebunden, folgt in der Regel aber dieser. Sollte das Safe Harbor tatsächlich für nicht ausreichend eingestuft werden, würde damit der Datenaustausch zwischen Europa und den USA zurück ins Mittelalter katapultiert. Der Flurschaden wäre kaum zu überblicken, denn fast alle größeren Internet-Unternehmen nutzen direkt oder indirekt die Datenübermittlung in die USA, so z.B. Google, Facebook oder Amazon. zurück zur Übersicht
2. BGH: Internet-Werbung "Ähnlich Markenprodukt XY" weder Markenverletzung noch Wettbewerbsverletzung
Wirbt ein Online-Shop mit der Aussage für ein Produkt "ähnlich Markenprodukt XY" handelt es sich hierbei weder um eine Markenverletzung noch um eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung (BGH, Urt. v. 02.04.2015 - Az.: I ZR 167/13). Die Klägerin vertrieb die bekannte Staubsaugerbeutel "Swirl". Das Produkt ist markenrechtlich geschützt und hat in der Bevölkerung einen Bekanntheitsgrad von ca. 80%. Die Beklagte veräußerte ebenfalls Staubsaugerbeutel und unterhielt hierfür auch einen eigenen Online-Shop. Dabei bewarb die Beklagte ihre Produkte, die funktionell vergleichbar waren mit denen der Klägerin, auf ihrer Webseite wie folgt: "Vlies für AEG alternativ (ähnlich Swirl PH 86) Die Klägerin sah hierdurch ihre Rechte verletzt und klagte. Sie berief sich dabei auf Marken- und Wettbewerbsrecht. Sie sah insbesondere darin einen Rechtsverstoß, dass bei bei einer Suche nach dem Begriff "Swirl" die Produkte der Beklagten vordere, bessere Platzierungen aufwiesen. Der BGH folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab. Das Markenrecht der Klägerin sei nicht verletzt worden, da es sich um eine zulässige vergleichende Werbung handle. Das Wort "Swirl" sei lediglich verwendet worden, um auf den Bestimmungszweck des eigenen angebotenen Produkts hinzuweisen. Im Rahmen einer solchen vergleichenden Werbung liege eine Rechtsverletzung nur dann vor, wenn weitere Umstände gegeben seien, die eine Rufausbeutung begründen könnten. Derartige besondere Umstände seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Hierzu zähle auch nicht die Tatsache, dass das Produkt der Beklagten eine bessere Platzierung aufweise. Denn im vorliegenden Fall würden die Waren lediglich miteinander verglichen und nicht isoliert der Verkaufsgegenstand der Beklagten hervorgehoben. Daher liege weder eine Markenverletzung noch ein Wettbewerbsverstoß vor. zurück zur Übersicht
3. BGH: Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Aktion
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen. Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise: "§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […] " Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von - wie er vorgetragen hat - 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €). Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der - bestrittenen - Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein. Die Revision des Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen. Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird. Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war. Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war. Urteil vom 23. September 2015 - VIII ZR 284/14 Landgericht Neuruppin - Urteil vom 24. September 2014 - 4 S 59/14 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.09.2015 zurück zur Übersicht
4. BGH: Streit um Farbmarke Rot zwischen Sparkassen und Bank Santander
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Streit um die Verwendung der Farbe Rot durch die Bank Santander vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden muss. Der Kläger, der Deutsche Sparkassen- und Giroverband, ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, zu der die Sparkassen gehören, die in Deutschland 16.000 Geschäftsstellen betreiben und Bankdienstleistungen für Privatkunden erbringen. Die Sparkassen setzen seit Jahrzehnten in Deutschland die rote Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts ein. Der Kläger ist seit 2002 Inhaber der als verkehrsdurchgesetztes Zeichen eingetragenen deutschen Farbmarke "Rot" (HKS-Farbe 13), die für Bankdienstleistungen für Privatkunden eingetragen ist. Die Beklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des international operierenden spanischen Finanzkonzerns Santander, der größten Finanzgruppe im Euroraum. Sie unterhält eine Zweigniederlassung in Frankfurt am Main und besitzt die Erlaubnis, in Deutschland Bankgeschäfte zu betreiben. Ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 1, unterhält in Deutschland etwa 200 Bankfilialen. Die Beklagte zu 2 verwendet seit Ende der 1980er Jahre in zahlreichen Ländern bei ihrem Marktauftritt einen roten Farbton. Die Beklagte zu 1 setzt seit dem Jahr 2004 ebenfalls die rote Farbe ein. Die Logos der Beklagten enthalten auf rechteckigem rotem Grund ein weißes Flammensymbol und daneben den in Weiß gehaltenen Schriftzug "Santander CONSUMER BANK" oder "Santander" (bei der Beklagten zu 1) oder "Grupo Santander" (bei der Beklagten zu 2). Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies im Jahr 2009 den Antrag der Beklagten zu 2 zurück, einen roten Farbton als Gemeinschaftsmarke mit Schutz für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Markenregister einzutragen. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagten durch die Verwendung der roten Farbe im Rahmen ihres Marktauftritts das Recht des Klägers an der konturlosen Farbmarke Rot in Deutschland verletzen. Das Landgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage überwiegend stattgegeben und die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil bestätigt, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist, und hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1 vorläufig bis zur Entscheidung über den von den Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Löschung der Farbmarke Rot ausgesetzt. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2015 die Löschung der Farbmarke Rot des Klägers angeordnet. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts ist beim Senat das Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil, mit dem die Vorinstanz die Klage gegen die Beklagte zu 2, die spanische Muttergesellschaft, abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Er hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die Farbmarke Rot des Klägers zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat angenommen, dass das Berufungsgericht über die Klage gegen die Beklagte zu 2 nicht isoliert entscheiden durfte, weil sich im weiteren Verfahren gegen beide Beklagten zum Teil dieselben Rechtsfragen stellen und der Rechtsstreit deshalb einheitlich gegenüber beiden Beklagten entschieden werden muss, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Weiter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche, insbesondere aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 5 MarkenG*, mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung nicht vollständig verneint werden können. Er hat die Annahme des Oberlandesgerichts nicht gebilligt, wegen der Zurückweisung des Antrags, den roten Farbton als Gemeinschaftsmarke einzutragen, drohe keine Verwendung der roten Farbe durch die Beklagte zu 2 in Deutschland. Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche des Klägers für möglich gehalten, soweit die Beklagte zu 2 ihr in roter und weißer Farbe gestaltetes Logo bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland 2010" und bei ihrem Internetauftritt eingesetzt hat. Zwar hat die Beklagte zu 2 die rote Farbe in ihrem Logo nicht isoliert benutzt, sondern den roten Farbton in einem aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke des Klägers eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Logo der Beklagten zu 2 im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden kann. Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der Kläger sich selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte zu 2 bei der Bandenwerbung und beim Internetauftritt wenden, wenn der angesprochene Verkehr das Logo der Beklagten zu 2 gedanklich mit der Farbmarke des Klägers verknüpft und die Klagemarke als Element des Marktauftritts des Klägers durch den Einsatz des roten Farbtons als Hausfarbe der Beklagten zu 2 beeinträchtigt wird. Die hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nachholen. Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14
OLG Hamburg - Urteil vom 6. März 2014 - 5 U 82/11 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.09.2015
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5. BGH: Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären
Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt. Die Klägerin produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte "Gummibärchen", die sie mit "GOLDBÄREN" bezeichnet. Sie ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der "Lindt Goldhase" sowie seit dem Jahr 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die sie selbst als "Lindt Teddy" bezeichnen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar. In erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen. Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG* bestehen nicht. Zwar sind die Marken "Goldbär" und "Goldbären" der Klägerin in Deutschland bekannte Marken, und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien sind sehr ähnlich. Jedoch fehlt es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten. Stehen sich - wie im Streitfall - eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so kann die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen sind ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform. In den Zeichenvergleich ist dagegen nicht die Form der Produkte hier der Gummibärchen der Klägerin einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt wird. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setzt voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierbei sind an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolgt, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist. Im Streitfall besteht keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt. Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kommen nicht nur die Angaben "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend sind andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy", "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" kann sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG** darstellt. Die Klägerin hat diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestehen ebenfalls nicht. Es handelt sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG**, weil eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten nicht vorliegt. Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14
LG Köln Urteil vom 20. Dezember 2012 - 33 O 803/11 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.09.2015
*§ 14 Abs. 2 MarkenG ** § 4 Nr. 9 und 10 UWG zurück zur Übersicht
6. BFH: Umsatzsteuer bei Verkäufen über Internet-Handelsplattformen (z.B. "eBay")
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12. August 2015 XI R 43/13 entschieden, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Die Klägerin, eine selbständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 €. Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße "schon mal ändern" könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit. Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe. Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht. Die Auffassung des FG, die Klägerin habe - vergleichbar einem Sammler - eine private Pelzmantelsammlung verkauft, halte einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter - verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte. Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung. Urteil vom 12.08.15 XI R 43/13 Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 23.09.2015 zurück zur Übersicht
7. OLG Frankfurt a.M.: Zur Verletzungshandlung des Verbreitens eines Computerprogramms
Ein Computerprogramm ist bereits dann unerlaubt verbreitet iSd. § 69c Nr.3 UrhG, wenn das Bewerben zu dessen Erwerb anregt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.08.2015 - A.: 11 U 94/13). Es ging bei der vorliegenden Auseinandersetzung um ein Computerprogramm und um die Frage, wann ein unerlaubtes Verbreiten einer Software iSv. § 69c Nr.3 UrhG vorliegt. Die Beklagte hatte nämlich auf ihrer Webseite einen Testzugang angeboten, jedoch die Software nicht verkauft. Dies ließ das Gericht bereits ausreichen, um eine unerlaubte Verbreitung anzunehmen. Um den Rechteinhaber vor unerlaubten Rechtsverletzungen zu schützen, sei der Schutz hoch und umfassend anzusetzen. Ein solche Präsentation sei eine klassische Vorbereitungshandlung und "erwecke" beim User die Bereitschaft, das Werk vollständig zu erwerben, wenn es denn gefalle. Um den Urheber nicht schutzlos zu stellen, müssten bereits solche Handlungen als unerlaubt angesehen werden. zurück zur Übersicht
8. OLG Frankfurt a.M.: Online-Werbeaussage mit 100-jähriger Firmentradition trotz Insolvenz
Die Online-Werbung mit einer 100-jährigen Firmentradition ist auch im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz erlaubt, wenn der Erwerber des insolventen Unternehmens den Betrieb im Kern weiterführt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2015 - Az.: 6 U 69/15). Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit der Aussage: "Mit unserer über 100 jährigen Firmentradition und der konsequenten Weiterentwicklung unseres Know-how verfügen wir über weitreichende Erfahrung und hohe Sachkompetenz, die wir gerne für Sie einsetzen." Die Klägerin hielt dies für unzulässig. Die Beklagte habe das besagte Unternehmen lediglich im Rahmen eines Asset Deals erworben, als es insolvent habe. Dadurch sei eine Unterbrechung in der Firmentätigkeit erfolgt, so dass sich die Beklagte nicht auf den vor der Insolvenz liegenden Zeitraum berufen könne. Die Frankfuter Richter sind dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern haben die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe sich zu Recht auf die 100-jährige Firmentradition berufen dürfen. Entscheidend sei, dass der Erwerber des insolventen Unternehmens den Betrieb im Kern weitergeführt habe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Daher habe sich das Unternehmen auf die zuvor erfolgte Unternehmenstätigkeit stützen dürfen. zurück zur Übersicht
9. OLG Hamm: Angaben zur Lieferbarkeit in Online-Shop müssen stets aktuell sein
Die Angaben zur Lieferbarkeit eines Produktes in einem Online-Shop müssen stets richtig und aktuell sein, es darf zu keinen Verzögerungen kommen (OLG Hamm, Urt. v. 11.08.2015 - Az.: 4 U 69/15). Der Beklagte bot in seinem Online-Shop Fahrräder an. Bei einem der Produkte hieß es "nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage". Nachdem ein Testkunde die Ware online erworben hatte, melde sich ein Mitarbeiter des Beklagten per E-Mail: "Guten Tag, Herr C, Ein anderer Kunde hatte wenige Tage zuvor das Fahrrad gekauft und auch bezahlt, so dass die Ware nicht mehr liefberbar war. Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da es sich um verbotenes Lockvogelangebot handle. Der Beklagte argumentierte hingegen, es liege lediglich eine einzelne fehlerhafte Angabe vor, die keinen Wettbewerbsverstoß begründe. Aufgrund der zu hohen Kosten von mehreren zehntausend Euro könne er kein Warenwirtschaftssystem unterhalten, so dass er die Daten manuell einpflege. Aufgrund der Kürze der Zeit sei es hier zu dem Irrtum gekommen. Das OLG hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Da die Angaben in einem Online-Shop technisch regelmäßig aktualisiert werden könnten, müsse die angegebene Lieferbarkeit einer Ware stets den realen Verhältnissen entsprechen. Angaben wie "nur noch wenige Exemplare auf Lager" reichten hingegen nicht aus, weil der Kunde hier weiter davon ausgehe, dass eine grundsätzliche Lieferbarkeit bestehe. Auch das Argument mit den zu hohen Investitionen für ein Warenwirtschaftssystem rechtfertige keine andere Beurteilung. zurück zur Übersicht
10. OLG Köln: Eine Gegenabmahnung reicht bei Vorliegen besonderer Umstände für Annahme eines Rechtsmissbrauchs
Bereits eine Gegenabmahnung reicht bei Vorliegen besonderer Umstände für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs aus (OLG Köln, Urt. v. 28.08.2015 - Az.: 6 U 41/15). Dies ist dann der Fall, wenn durch das Vorgehen in erster Linie ein Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen geschaffen werden soll. Zwei Anbieter aus dem Glücksspiel-Bereich stritten seit Jahren miteinander. Es gab zahlreiche Verfahren zwischen den Beteiligten. Hinsichtlich eines laufendes BGH-Verfahrens schrieb der Prozessbevollmächtigte der Klägerin folgenden Brief an Dritte: "(...) der vorstehende BGH-Termin bietet Risiken wie Chancen. [...] Andererseits überrascht die bei der D. und Westlotto offenbar bestehende Siegesgewissheit, weil nach der Sachlage eine Verständigung eigentlich mehr als naheläge. Die dahingehenden Versuche sind bislang gescheitert. Und weiter: "Zum weiteren Vorgehen durch Digibet oder andere kommen folgende Schritte in Betracht: Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte ab und rügte auf 50 Seiten die festgestellten Wettbewerbsverstöße. Zur Frist wurde 1 Tag gesetzt, eine Fristverlängerung wurde nicht gewährt. Einen Tag nach Fristablauf wurde der Verfügungsantrag gestellt. Die Kölner Richter stuften das aktuelle Verfahren als rechtsmissbräuchlich ein. Zunächst stellen sie fest, dass eine Gegenabmahnung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine "Retourkutsche" sei erlaubt. Würden jedoch besondere Umstände hinzutreten, könne dies bereits ausreichen, um einen Rechtsmissbrauch zu bejahen. Dies sei dann der Fall, wenn durch das Vorgehen in erster Linie ein Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen geschaffen werden solle. Eine solche Konstellation sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin habe selbst deutlich in ihrem Schreiben erklärt: "Das Ganze soll so lange betrieben werden, bis eine Verständigung mit Westlotto erreicht ist." Somit stehe nicht die Lauterbarkeit des Wettbewerbsrechts im Vordergrund, sondern ein Einwirken auf aktuelle Vergleichsverhandlungen. zurück zur Übersicht
11. LG Bonn: "Zertifizierter Bausachverständiger" ist zulässiger Werbeaussage
Die Werbeaussage "Zertifizierter Bausachverständiger" ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn der Unternehmer über eine entsprechende Qualifikation verfügt (LG Bonn, Urt. v. 12.06.2015 - Az.: 16 O 38/14). Der Beklagte warb mit der Aussage "zertifizierter Bausachverständiger". Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, weil dies den Eindruck erwecke, er sei umfassend sachverständig auf dem Gebiet des Bauwesen tätig. Dieser Ansicht hat das LG Bonn eine Absage erteilt und die Werbung als zulässig eingestuft. Die Bezeichnung "Sachverständiger" sei gesetzlich nicht geschützt und dürfe somit grundsätzlich verwendet werden. Eine wettbewerbswidrige Irreführung könne somit allenfalls dann vorliegen, wenn der durschnittliche Verbraucher aufgrund der Werbeaussage von einer wesentlichen Fehlvorstellung ausgehe. Von einem "Sachverständigen" werde erwartet, dass er über die erforderliche Sachkunde in einem bestimmten Fachgebiet verfüge, d.h. über ein uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen sowie regelmäßig einen entsprechenden berufsqualifizierenden Ausbildungs- oder Studienabschluss. Dies sei hier gegeben, da der Beklagte ausgebildeter Bautechniker sei. Auch die Erklärung, er sei "zertifiziert" sei nicht verboten, da der Beklagte eine entsprechende TÜV-Zertifizierung vorweisen könne. zurück zur Übersicht
12. LG Frankfurt a.M.: Kfz-Werkstatt darf mit "Hauptuntersuchung / HU" werben
Eine Kfz-Werkstatt darf mit der Aussage "Hauptuntersuchung" bzw. "HU / AU" auch dann werben, wenn sie diese Leistung nicht selbst, sondern durch einen Dritten vornehmen lässt (LG Frankfurt a.M., urt. v. 03.09.2015 - Az.: 31 O 29/15). Die verklagte Kfz-Werkstatt hatte vor ihrer Firma ein großes Werbeschild aufgestellt, auf dem ihre unterschiedlichen Leistungen aufgezählt wurden. U.a. hieß es dort auch: "HU / AU". Die Klägerin sah darin eine Irreführung. Aufgrund der Art der Werbung gehe der Kunde davon aus, dass die Beklagte die Leistung selbst erbringe, was aber nicht der Fall sei. Vielmehr werde hier ein Dritter tätig. Dieser Argumentation ist das LG Frankfurt a.M. nicht gefolgt. Dem durchschnittlichen Autofahrer sei bekannt, dass nicht jede Kfz-Werkstatt befugt sei, selbst eine Hauptuntersuchung bzw. Abgasuntersuchung vorzunehmen. Vielmehr würde hier häufig ein sachverständiger Dritter hinzugezogen. Selbst wenn ein Teil der Verkehrskreise eine solche irreführende Annahme hätten, sei der Irrtum nicht erheblich. Denn aus der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte den Eindruck erwecke, bei ihr erhalte der Kunde die Prüfplaketten leichter und unproblematischer. zurück zur Übersicht
13. VG Berlin: Keine Casino- und Pokerspiele im Internet
Verbotene Online-Casino- und Pokerspiele im Internet dürfen nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin untersagt werden. Das Gericht bestätigte damit die Rechtmäßigkeit einer gegenüber zwei großen Glücksspielanbietern ergangene Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO). Die Antragstellerinnen mit Hauptsitz in Malta bieten im Internet Casino- und Pokerspiele an. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder sind solche Glücksspiele im Internet verboten. Nachdem die Länder im August 2014 übereingekommen waren, das Verbot flächendeckend durchzusetzen, untersagte das LABO den Antragstellerinnen im Februar 2015 die Abhaltung solcher Glücksspiele im Internet „im Land Berlin“. Ferner forderte die Behörde einen deutlichen Hinweis darauf, dass an derartigen Spielen nur diejenigen Spieler in Deutschland teilnehmen dürften, an deren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme die Teilnahme nach der dort gültigen Rechtslage ausdrücklich erlaubt sei. Spieler seien über den Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der aktiven Spielaufnahme zu befragen. Schließlich müsse mithilfe geeigneter technischer Methoden eine aktive Spielteilnahme vom Land Berlin aus ausgeschlossen werden. Hiergegen wandten sich die Antragstellerinnen mit ihrem Eilantrag. Sie meinen, das Land Berlin greife sie willkürlich heraus; es gebe insgesamt über 4.000 Anbieter derartiger Angebote, so dass das Vorgehen nicht konsequent sei. Sie berufen sich auf glücksspielrechtliche Erlaubnisse aus Malta und aus Schleswig-Holstein, wo vorübergehend eine andere Rechtslage galt. Insbesondere aber herrsche in Deutschland ein Vollzugsdefizit, das das Vorgehen der Behörde als nicht kohärent im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erscheinen lasse. Zudem könnten Internetsperren einfach umgangen werden. Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Für die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels im Internet könnten sich die Antragstellerinnen nicht auf Genehmigungen aus Malta und aus Schleswig-Holstein berufen. Die Rechtslage in Deutschland sei nicht deshalb inkohärent, weil andere Arten von Glücksspielen vom Gesetzgeber als erlaubnisfähig angesehen würden. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Dem Vorgehen gegen einzelne Anbieter lägen gemeinsam verabschiedete Leitlinien der Länder zugrunde. Danach werde zunächst gegen die großen und umsatzstärksten Anbieter von Casino- und Poker-spielen vorgegangen. Hierzu gehörten die Antragstellerinnen ihrem eigenen Vortrag zufolge. Dies beruhe auf einem planvollen Vorgehen mit dem Ziel einer einheitlichen Vollzugspraxis und sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die Klärung der Frage, ob Internetsperren technisch umgangen werden könnten, müsse einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Ber-lin-Brandenburg eingelegt werden. Beschluss der 23. Kammer vom 17. September 2015 (VG 23 L 75.15) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 24.09.2015 |