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Er hat dabei klargestellt, dass die fehlende Aushändigung des Formulars dazu führt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erlischt und der Unternehmer auch keinen Anspruch auf Wertersatz hat:
2. § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB fordert für den Verlust des Widerrufsrechts eine Erklärung des Verbrauchers, dass er Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss zwar erteilt, die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB jedoch nicht ausgehändigt hat.
3. Hat der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB nicht ausgehändigt, steht ihm kein Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB auf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung zu."
Der Gläubiger begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer angeblich irreführenden Werbung mit einer langjährigen Unternehmenstradition. Als das LG Hamburg den Beschluss nicht erließ, legte der Gläubiger Beschwerde beim OLG Hamburg.
Aber auch das lehnte das Begehren ab:
Die Antragsgegner haben in der Schutzschrift substantiiert zu dem Betriebsübergang von (...) auf (...) im Jahr 2016 vorgetragen. Dafür, dass die durch einen solchen Betriebsübergang begründete wirtschaftliche Kontinuität gleichwohl nicht besteht, ist die Antragstellerin glaubhaftmachungsbelastet. Die Vorlage des Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags der Antragsgegnerin zu 1) belegt allein deren Gründung im Jahr 2016, sagt aber nichts über die vorliegend maßgebliche Frage der betrieblichen Kontinuität aus."
Auch insoweit wird lediglich eine betriebliche Kontinuität suggeriert, deren Nichtbestehen die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zudem überhaupt nicht naheliegend, dass sich der Verkehr aufgrund der angegriffenen Werbeaussagen überhaupt Gedanken zu der Rechtsform des werbenden Unternehmens macht, da diese an keiner Stelle – auch nicht im werblichen Umfeld – auch nur mittelbar angesprochen wird."
Das antragstellende Unternehmen aus Isernhagen verlangt in einem Eilverfahren von einer Großhändlerin aus Drensteinfurt, eine zur Bedeckung von Mund und Nase geeignete „Stoffmaske“ sowie eine „Mund- und Nasenmaske“ nicht mehr zu vertreiben.
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 06.11.2020 (Az. 025 O 89/20) dem Unternehmen aus Drensteinfurt den Vertrieb der „Mund- und Nasenmaske“ untersagt. Den weitergehenden Antrag in Bezug auf die „Stoffmaske“ hat es zurückgewiesen. Dagegen wendet sich das antragstellende Unternehmen aus Isernhagen mit der sofortigen Beschwerde.
Ohne Erfolg! Dem Vertrieb der Maske – so der Senat – stünde das Medizinproduktegesetz (MPG), das den Verkehr mit Medizinprodukten regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz insbesondere der Patienten und Benutzer der Produkte sorgen soll, nicht entgegen.
Denn bei der „Stoffmaske“ handele es sich schon nicht um ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG. Für die Beurteilung, ob ein Produkt – wie für die Einordnung als Medizinprodukt erforderlich – einem medizinischen Zweck diene, komme es auf die (subjektive) Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus den Angaben ergebe, die der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnommen werden könnten.
Die Maske selbst sei nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch nach ihrer Gestaltung und Aufmachung könne nicht von einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken ausgegangen werden: Die Maske sei mit einer – im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen – Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt. Die Verpackung der Maske enthalte ebenfalls keine Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken.
Dass die Maske im Einzelhandel möglicherweise zusammen mit medizinisch anmutenden Gesichtsmasken ausgestellt worden sei, sei weder dem Hersteller oder Importeur noch der Großhändlerin aus Drensteinfurt zuzurechnen. Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus handele sich bei der in Rede stehenden Maske um nicht mehr als um eine sogenannte „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ (vgl. § 3 Abs. 1 der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung).
Dass einer solchen „Alltagsmaske“ nach Auffassung der Wissenschaft, des infektionsschutzrechtlichen Verordnungsgebers und des angesprochenen Verkehrs eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus beigemessen werde, ändere nichts daran, dass sie nach der Bestimmung des Herstellers keinem medizinischen Zweck diene. Auch Wasser und Seife würden nicht deshalb zu „Medizinprodukten“, weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung der zuständigen Behörden eine Schutzwirkung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus habe.
Die in Anspruch genommene Großhändlerin habe bei dem Vertrieb der „Stoffmaske“ auch nicht klarstellen müssen, dass es sich nicht um ein „Medizinprodukt“ handele. Abwegig sei insbesondere, dass der angesprochene Verkehr die konkret in Rede stehende „Alltagsmaske“ einer unter Verbraucherschutz-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsaspekten gesetzlich besonders geregelten Produktkategorie zurechne.
Nicht anfechtbarer Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2020 (Az. I-4 W 116/20, OLG Hamm)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 22.12.2020
Hinweis:
Der Beklagte platzierte den Tageswagen in der Rubrik "Neufahrzeuge" auf der Internet-Plattform. Neben dem Preis befand sich zudem die Angabe "Kleinwagen, Neufahrzeug". Die Information, dass es sich in Wahrheit um einen PKW mit Tageszulassung handelte, erfuhr der Verbraucher erst später am Ende des Beschreibungstextes.
Dies stufte das OLG Karlsruhe als irreführend ein. Denn die Eigenschaft, ob es sich um ein Neufahrzeug oder einen Tageswagen handle, sei wesentlich und müsse entsprechend deutlich dargestellt werden.
Die hier vorgenommene Werbung führe den Verbraucher in die Irre. Der Hinweis am Ende reiche auch nicht aus, denn er sei versteckt platziert und zudem in deutlich kleinerer Schrift dargestellt:
Außerdem folgt die Rubrik erst nach den vorangestellten Rubriken „technische Daten“ und „Ausstattung“.
Die Angabe „Tageszulassung“ ist innerhalb der „Fahrzeugbeschreibung“ zudem gut versteckt mitten in einem unübersichtlichen Fließtext mit unzusammenhängendem Inhalt, vordergründig rein informativer Art. Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der Werbung entlastet es den Beklagten nicht, dass es sich um einen wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgang handelt.
Auch bei solchen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt, dass der durch eine irreführende Blickfangwerbung verursachte Irrtum durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ohne inhaltlichen Bezug zum Blickfang ausgeräumt wird (...)."
Aus diesem Grund hätte es für die Beseitigung der im Blickfang hervorgerufenen Fehlvorstellung eines Sternchenhinweises oder eines anderen klarstellenden Hinweises an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in der Werbung bedurft."
Die IHK Köln hat sich mit anderen Industrie- und Handelskammern im DIHK e.V. als Dachverband privatrechtlich zusammengeschlossen. Mit Urteil vom 14. Oktober 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage des Mitglieds einer anderen IHK aus Nordrhein-Westfalen diese verurteilt, ihre Mitgliedschaft im DIHK e.V. zu kündigen, da der DIHK e.V. bei seinen Tätigkeiten dauerhaft (etwa durch Äußerungen zu allgemeinpolitischen Angelegenheiten) seine von den Kammern abgeleiteten Kompetenzen überschritten habe.
Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da weder eine Einsichtsfähigkeit des DIHK e.V. habe festgestellt werden können noch hinreichende organisatorische Schritte eingeleitet worden seien, die derartige Kompetenzüberschreitungen zuverlässig verhindern könnten.
Unter Verweis auf diese Entscheidung begehrte der Antragsteller nun den schnellstmöglichen Austritt der IHK Köln aus dem DIHK e.V. Ein solcher kann frühestens zum 31. Dezember 2021 erfolgen, wenn die Kündigung noch in diesem Jahr ausgesprochen wird. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, der DIHK e.V. überschreite weiterhin seine Kompetenzen und berücksichtige insbesondere Minderheitenansichten innerhalb der Kammern nur völlig unzureichend.
Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Einen Kündigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gebe es nicht. So habe der DIHK e.V. in Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich und seinen Organen einen "Maulkorb" erteilt. Dass dieser nicht umgesetzt werde, sei für das Gericht nicht erkennbar, da dem DIHK e.V. durch die Rechtsprechung gerade nicht jede Art von Tätigkeiten untersagt worden sei.
Zudem sei den Beteiligten zuzugestehen, die Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts, welche noch nicht vorliegen, auszuwerten und entsprechende Schritte einzuleiten.
Da erste entsprechende Vorüberlegungen bereits angestellt worden seien, fehle es an der Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr für künftige Kompetenzverstöße. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wirke insoweit als zeitliche Zäsur. Schließlich sei ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem denkbaren Klageverfahren für den Antragsteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 1 L 2340/20
Quelle: Pressemitteilung des VG Minden v. 17.12.2020
Es besteht eine viermonatige Übergangsfrist, die noch einmal um 2 Monate verlängert werden kann. Bis dahin muss die EU-Kommission eine entsprechende Adäquanzentscheidung nach Art. 45 Abs.3 DSGVO getroffen haben:
Diese Periode beginnt mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens und endet, wenn die EU-Kommission das Vereinigte Königreich betreffende Adäquanzentscheidungen nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO und Art. 36 Abs. 3 Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen hat, spätestens jedoch nach vier Monaten. Dieses Enddatum kann um zwei Monate verlängert werden, falls keine der beteiligten Parteien widerspricht."
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vom 30.12.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 53. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
1. BGH: Anforderungen an Form des Muster-Widerrufsformulars
2. OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel oder Firmenwechsel
3. OLG Hamm: "Alltagsmaske" ist kein Medizinprodukt, Händler darf Produkt vertreiben
4. OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung bei PKW mit Tageszulassung in Online-Rubrik "Neufahrzeuge"
5. VG Minden: IHK Köln muss Mitgliedschaft im DIHK nicht umgehend kündigen
6. Datenschutzkonferenz zur Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich nach Brexit-Abkommen
Die einzelnen News:
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1. BGH: Anforderungen an Form des Muster-Widerrufsformulars
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Das Der BGH (Urt. v. 26.11.2020 - Az.: I ZR 169/19) hat sich in einer Grundlagen-Entscheidung zu den Anforderungen an die Form des fernabsatzrechtlichen Muster-Widerrufsformulars geäußert.
"1. Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zum EGBGB.
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2. OLG Hamburg: Werbung mit Unternehmenstradition auch bei Inhaberwechsel oder Firmenwechsel
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Die Werbung mit einer langjährigen Unternehmenstradition ist auch bei einem Wechsel des Firmeninhabers oder der Änderung des Firmennamens rechtlich zulässig. Entscheidend ist vielmehr allein die wirtschaftliche Kontinuität des Betriebes (OLG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2020 - Az.: 3 W 16/20).
"Ist die wirtschaftliche Kontinuität gegeben, so ist es regelmäßig unerheblich, ob Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder der Rechtsform erfolgt sind (...).
Daran ändere auch nichts die Verwendung des Wortes "Wir" im Rahmen der Werbung:
"Auch die Verwendung des Personalpronomens „Wir“ führt nicht dazu, dass der angesprochene Verkehr die Traditionswerbung allein auf die erst seit 2016 bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezieht.
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3. OLG Hamm: "Alltagsmaske" ist kein Medizinprodukt, Händler darf Produkt vertreiben
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Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich in einem Beschluss vom 15.12.2020 (Az. I-4 W 116/20) mit der Frage zu befassen, ob eine „Alltagsmaske“ in der Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ ein Medizinprodukt ist und – falls dies nicht der Fall wäre – hierauf klarstellend hingewiesen werden müsste.
1. § 3 Nr. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) lautet wie folgt:
Medizinprodukte sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenstände einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
a ) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,
b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,
c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus oder eines physiologischen Vorgangs oder
d) der Empfängnisregelung
zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.
2. § 3 Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung lautet wie folgt:
Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter).
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4. OLG Karlsruhe: Irreführende Werbung bei PKW mit Tageszulassung in Online-Rubrik "Neufahrzeuge"
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Es ist irreführend, wenn in einer Online-Fahrzeugbörse in die Rubrik "Neufahrzeuge" mit einem PKW, der bereits als Tageswagen kurzfristig zugelassen war, geworben wird, da es sich um kein neuwertiges Fahrzeug mehr handelt (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.07.2020 - Az.: 4 U 57/19).
"Der Hinweis auf die Tageszulassung erfolgt gegen Ende der Werbeanzeige, quasi als weitere Information im Rahmen der unübersichtlichen Rubrik „Fahrzeugbeschreibung“, die zudem verschiedenste Angaben in deutlich kleinerer Schriftgröße enthält.
Und weiter:
"Verbraucher, die sich bereits anderweitig über den Fahrzeugtyp und seine technischen Details informiert haben, benötigen neben dem Kaufpreis nur wenige weitere Informationen und werden nicht die gesamte Werbung bis zum Ende gründlich durchlesen (...). Der gegenteiligen Auffassung des Beklagten, es entspreche der Lebenserfahrung, ein Autokaufinteressent studiere die Detailbeschreibung im Einzelnen, folgt der Senat deshalb nicht.
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5. VG Minden: IHK Köln muss Mitgliedschaft im DIHK nicht umgehend kündigen
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag abgelehnt, mit dem ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln) diese zu einer Kündigung ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) noch im laufenden Jahr verpflichten lassen wollte.
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6. Datenschutzkonferenz zur Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich nach Brexit-Abkommen
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Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in einer Pressemitteilung klargestellt, dass auf Basis des Brexit-Abkommens eine Datenübermittlung ins Vereinigte Königreich auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin möglich ist.
"Danach sollen Übermittlungen personenbezogener Daten von der EU in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für eine Übergangsperiode nicht als Übermittlungen in ein Drittland (Art. 44 DSGVO) angesehen werden.
Für Unternehmen, die personenbezogene Daten nach Großbritannien übermitteln, ändert sich damit zum Jahreswechsel in praktischer Hinsicht zunächst einmal nichts.
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