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Die einzelnen News
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1.
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KG Berlin: DHU-Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Löschung von Facebook-Gruppen
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Der 10. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit seinem heutigen Urteil entschieden, dass der Bundesgeschäftsführer des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) keinen Anspruch auf Löschung von zwei Facebook-Gruppen hat. Damit bestätigte das Kammergericht die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Berlin II aus dem Jahr 2023 und wies die Berufung des DUH-Geschäftsführers zurück. Der Kläger ist der Bundesgeschäftsführer des DUH. Die Beklagte verantwortet das soziale Netzwerk Facebook. In dem Netzwerk haben sich zwei Gruppen gebildet, die sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des DUH auseinandersetzen. In beiden Gruppen, die jeweils eine fünfstellige Anzahl an Mitgliedern haben, kommt es durch Gruppenmitglieder wiederholt zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen gegen den Kläger. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung beider Gruppen. Er ist der Ansicht, die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten – der Beklagten einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Beitrag zu benennen oder gegen die sich äußernden Gruppenmitglieder einzeln vorzugehen – seien unzureichend. Nach Auffassung des Senats kann der Kläger von der Beklagten nicht die Löschung der beiden Gruppen verlangen. Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, könne daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden. Denn die Gruppen selbst verstießen – was zwischen den Parteien auch unstreitig war – weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Dass eine Anzahl von Nutzern in den Gruppen rechtswidrige Beiträge veröffentlicht, reiche unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Nutzungsrechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen. Nach Auffassung des Senats ergibt sich ein Löschungsanspruch des Klägers auch nicht aus dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, „Gruppen“ zu bilden, verletzte den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach den Gruppenregeln dienten die Gruppen der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen des DUH. In den Gruppen finde – was zwischen den Parteien unstreitig war – auch ein solcher, sachbezogener Diskurs statt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch schmähende, beleidigende oder bedrohende Inhalte in den Beiträgen werde allein durch den jeweils rechtswidrigen Inhalt der Beiträge begründet und nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in den Gruppen auszutauschen. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen, oder wenn alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Beiträge rechtswidrig die Rechte des Klägers verletzten, könne – so der Senat – offenbleiben. Denn die Gruppen seien nicht zu dem Zweck gebildet worden, sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen. Zudem verletze die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers nicht. Überwiegend würden sich die Nutzer der Gruppen vielmehr unstreitig rechtstreu verhalten. Der Kläger sei auch nicht rechtlos gestellt. Ihm stehe es frei, gegen rechtswidrige Beiträge vorzugehen. Die damit verbundenen Belastungen rechtfertigten nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer jedoch kein anderes Ergebnis. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug erstmals von der Beklagten hilfsweise auch die dauerhafte Überwachung der beiden Gruppen verlangt hatte, war hierüber aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Kammergericht, Urteil vom 23. Dezember 2025, Aktenzeichen 10 U 190/23 Vorinstanz: Landgericht Berlin II, Urteil vom 21. November 2023, Aktenzeichen 27 O 97/22 Quelle: Pressemitteilung des KG Berlin v. 23.12.2025
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2.
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OLG Düsseldorf: Irreführende UVP-Preisermäßigungswerbung
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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen ("Unternehmen" Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht. Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER" und dem Zusatz "BIS ZU -48% SPAREN" präsentiert. Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz "UVP". Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde. Eine Verbraucherzentrale ("Verbraucherzentrale", Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige. Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 € angegeben worden sei. Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten "UVP". Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER", was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte "noch günstiger" als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz "UVP" von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.
Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt. Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz "UVP" derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise. Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben. Aktenzeichen: I-20 U 43/25 Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 18.12.2025
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3.
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OLG Jena: Biometrische Überwachung bei Online-Prüfung durch Universität Erfurt ("Proctoring") rechtswidrig / 200 EUR DSGVO-Schadensersatz
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Eine biometrische Überwachung von Studenten bei einer Online-Prüfung durch Universität Erfurt (sog. "Proctoring") ist ohne ausdrückliche Einwilligung datenschutzwidrig (OLG Jena, Urt. v. 13.10.2025 - Az.: 3 U 885/24). Der aus dem Englischen stammende Begriff “Proctoring” leitet sich vom Wort “proctor” (= Aufseher, Prüfer) rab. Er bezeichnet die technische oder organisatorische Überwachung von Prüfungen, insbesondere von Online-Prüfungen. Eine Studentin der Universität Erfurt klagte auf Schmerzensgeld, da sie bei Online-Prüfungen während der Corona-Pandemie durch eine Gesichtserkennungssoftware überwacht wurde. Die Software verglich während der Prüfungen regelmäßig ihr Gesicht mit einem zuvor erstellten Referenzbild. Sie fühlte sich dadurch unter Druck gesetzt und hatte Angst, aufgrund normaler Bewegungen des Betrugs verdächtigt zu werden. Die Universität nutzte für die Fernprüfungen die Software „WISEflow“ mit automatischer Gesichtserkennung und installierte auf den Rechnern der Studierenden auch einen Lock-Down-Browser. Die Klägerin forderte mindestens 1.000,- EUR Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen. Das OLG Jena bejahte eine Datenschutzverletzung und sprach der Klägerin 200,- EUR immateriellen Schadensersatz zu. In der automatisierten Gesichtserkennung liege eine Verarbeitung biometrischer Daten, die ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig sei. Die Auswahl einer Prüfungsform reiche nicht als Zustimmung aus. Die Klägerin habe nicht ausdrücklich zugestimmt, dass ihr Gesicht mit Software überwacht werde. Die psychische Belastung durch die ständige Überwachung während der Prüfungen sei nachvollziehbar und stelle einen immateriellen Schaden dar. Auch wenn die Belastung nicht sehr intensiv gewesen sei, reiche sie aus, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu begründen. Ein Schaden allein durch Kontrollverlust über die Daten sei hingegen nicht ersichtlich, da die Klägerin ihr Gesicht schon seit Jahren öffentlich auf sozialen Netzwerken gezeigt habe: "Durch die bloße Hinnahme dieses Procederes hat sie jedoch nicht ihr Einverständnis mit der konkreten Verarbeitung ihrer biometrischer Daten durch die zum Einsatz gebrachte Gesichtserkennungssoftware erklärt. Jedenfalls fehlt es insoweit an der im Gesetz vorgeschriebenen Ausdrucklichkeit der Einwilligungserklärung. Hierzu hätte es einer expliziten Belehrung der Klägerin über die durch die Nutzung der Gesichtserkennungssoftware ermöglichte Verarbeitung ihrer biometrischen Daten und einer hierauf bezogenen konkreten Einwilligungserklärung der Klägerin bedurft. Eine solche ausdrückliche Einwilligungserklärung hat sie nicht abgegeben. Auch die Möglichkeit, sich bei Auskunftsstellen der Universität näher über den Prüfungsablauf informieren zu können, ersetzt das Erfordernis einer solchen ausdrücklichen Einwilligungserklärung nicht."
Und weiter: "Auch aus der Norm des Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO kann keine Rechtfertigung für die Verarbeitung der biometrischen Daten hergeleitet werden. Zwar mag die Durchführung von Fernprüfungen während der Corona-Pandemie zwecks Aufrechterhaltung des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den Hochschulen einem gewissen öffentlichen Interesse entsprochen haben. Dieses öffentliche Interesse erforderte es jedoch nicht wie geschehen eine Verarbeitung biometrischer Daten, durch die nicht unerheblich in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen eingegriffen wird, ohne Einholung einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Betroffenen vorzunehmen, zumal auch andere Möglichkeiten der Prüfungsdurchführung während der Pandemie zur Verfügung standen."
Hinsichtlich des Schadensersatz: "Der Senat bewertet den der Klägerin durch die erlittene psychische Beeinträchtigung entstandenen immateriellen Schaden mit einem Betrag von 200 EUR. Dabei war zu beachten, dass es sich nach Einschätzung durch den Senat vorliegend um eine eher geringfügige Beeinträchtigung von nicht sehr hoher Intensität handelt. (….) Vorliegend hat die Klägerin durch die Verarbeitung ihrer biometrischen Daten schon deshalb keinen Kontrollverlust erlitten, weil sie zum Zeitpunkt der Datenverarbeitung bereits keine Kontrolle mehr über ihre ihr Gesicht betreffenden biometrischen Daten gehabt hat. Die Klägerin hat unstreitig Fotos von ihrem Gesicht seit 2015 auf stark besuchten Internetplattformen, insbesondere Instagram, veröffentlicht und erst 2022 die Sichtbarkeit dieser Bilder zumindest auf einen beschränkten Personenkreis reduziert. Damit bestand für eine unbegrenzte Vielzahl von Nutzern der Plattform Instagram über eine lange Zeitdauer die potentielle Möglichkeit, aus den Gesichtsfotos der Klägern biometrische Daten zu gewinnen."
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4.
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OVG Koblenz: DSGVO-Beschwerderecht ist höchstpersönlich und nicht vererbbar
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Das DSGVO-Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO ist höchstpersönlicher Natur und somit nicht vererbbar (OVG Koblenz, Urt. v. 28.11.2025 - Az.: 10 A 11059/23.OVG). Die Klägerin machte die DSGVO-Beschwerderechte ihrer verstorbenen Ehefrau geltend. Sie teilte der Datenschutzbehörde mit, dass Gesundheitsdaten ihrer verschiedenen Gattin unerlaubt weitergegeben worden seien. Da sie Alleinerbin war, war sie der Ansicht, sie dürfe deren Datenschutzrechte weiterverfolgen. Das OVG Koblenz verneinte juedoch die Berechtigung der Klägerin, da das Beschwerderecht höchstpersönlicher Natur sei und mit dem Tod ende. Das Gericht stellte klar, dass das Datenschutzrecht der EU nur lebende Personen schützt. Mit dem Tod einer Person enden ihre Datenschutzrechte. Auch wenn zu Lebzeiten ein möglicher Verstoß vorliege, bleibe das Beschwerderecht nicht bestehen. Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts bedeute nicht, dass Erben automatisch Datenschutzbeschwerden einlegen dürften. Stattdessen könnten nahe Angehörige etwaige Persönlichkeitsverletzungen auf zivilrechtlichem Weg verfolgen. Es gebe zwar in einzelnen Gesetzen Regelungen zum Schutz von Daten Verstorbener, ein allgemeiner Anspruch auf Datenschutzbeschwerde sei jedoch nicht vorgesehen: "Das Schutzregime der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich grundsätzlich („nur“) auf den Schutz lebender natürlicher Personen. (...) Hiervon ausgehend geht das Recht zur Datenschutzbeschwerde nach Art.77 Abs.1 DSGVO grundsätzlich mit dem Tod der betroffenen Person unter. Eine übergangsfähige Rechtsposition (...) besteht nicht. (...) Das Verständnis von Art.77 Abs.1 DS-GVO als ein auf den Einzelnen bezogenes höchstpersönliches Recht wird zudem durch die in Art.80 DS-GVO getroffene Regelung bestätigt."
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5.
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OLG Köln: Titelschutz für "TeleVideoItalia" bejaht
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Das OLG Köln erkennt für den Begriff “TeleVideotalia” einen ausreichenden Werktitelschutz nach § 5 Abs.3 MarkenG für den Bereich Zeitung zu (OLG Köln, Beschl. v. 12.11.2025 - Az.: 6 U 40/25). Die Klägerin ging wegen einer angeblichen Verletzung ihrer Markenrechte durch den Werktitel “TeleVideotalia” der Beklagten vor. Die Beklagte verwendete diesen Begriff seit 1989 zunächst für eine Print-Zeitschrift und später im Internet. Die Klägerin sah dadurch ihre Rechte verletzt und klagte. Das OLG Köln verneinte eine Rechtsverletzung und bejahte die älteren Rechte der Beklagten. Dem Begriff “TeleVideotalia” komme ein ausreichender Titelschutz zu: "Die Bezeichnung „TeleVideoltalia“ besitzt für die hier in Rede stehende Werkart - Zeitung - originäre Unterscheidungskraft, da sie geeignet ist, das Werk als solches zu individualisieren und von einem anderen Werk zu unterscheiden (BGH GRUR 2016, 939, Rn. 17 -wetter.de; GRUR 2012, 1265 Rn. 19 - Stimmt’s?; OLG Köln GRUR-RR 2015, 292 (295) - Ich bin dann mal weg; OLG Frankfurt GRUR-RR 2020,515 Rn. 220 - Titelschutz für Fortbildungsveranstaltungen), weshalb der Schutz des Werktitels grundsätzlich mit der befugten Benutzungsaufnahme anzunehmen ist. Von einer solchen ist hier im Jahr 1989 und damit bereits zu einem Zeitraum auszugehen, zu welchem die Klägerin selbst noch keine Verwendung des Zeichens durch sie behauptet."
Damit liege ein schutzfähiger Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG vor.
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6.
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LG Lüneburg: Werbung mit "Immunkraft" für Fruchtsaft wettbewerbswidrig
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Ein Fruchtsaft darf nicht mit dem Begriff “Immunkraft” beworben werden, da dies eine unzulässige Gesundheitswerbung ist (LG Lüneburg, Urt. v. 18.09.2025 - Az.: 7 O 8/25). Eine Firma vertrieb Fruchtsäfte unter dem Namen “XY Immunkraft”.
Auf dem Etikett stand außerdem "mit natürlichem Vitamin C und A“
sowie “für das Immunsystem”.
Auf der Rückseite wurde erklärt, dass Vitamin C und A zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen würden. Das Gericht sah darin einen Wettbewerbsverletzung , da es sich um eine unerlaubte Gesundheitswerbung handle. Die Bezeichnung “Immunkraft” verstoße gegen sogenannte Health-Claims-Verordnung (HCVO). Diese regele, wie mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben werden dürfe. Die Aussage “Immunkraft” suggeriere dem Verbraucher, dass das Produkt das Immunsystem besonders stärke. Eine Wirkung, die nicht belegt sei. Selbst wenn die Vitamine C und A tatsächlich zur normalen Funktion des Immunsystems beitragen würden, gehe die Aussage “Immunkraft” darüber hinaus. Der Begriff "Kraft“ suggeriere nämlich über das normale Maß hinausgehende Wirkungen. Auch der Hinweis auf der Rückseite ändere nichts an dieser irreführenden Wirkung: “Gemessen an diesen Maßstäben weisen die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten bei gebotenem weitem Verständnis den notwendigen Gesundheitsbezug auf. Den Begriff „Immunkraft“ dürfte der Durchschnittsverbraucher dahingehend verstehen, dass das Produkt oder Inhaltsstoffe davon eine jedenfalls unterstützende Wirkung auf das Gesundheitssystem hat.”
Und weiter: “Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass die Bezeichnung „Kraft“ u.a. als Synonym für „Stärke“ verwendet wird, wodurch in beiden Fällen über das Normalmaß hinausgehendes Vermögen oder hinausgehende Fähigkeit impliziert wird. Insoweit hat das Gericht nicht verkannt, dass die Endungkraft auch in einem neutralen Kontext verwendet wird, so etwa bei Begriffen wie „Arbeitskraft“, „Hilfskraft“, „Schreibkraft“ etc. Auf einen solchen Kontext rein funktionaler Beschreibung eines Potenzials im Bereich von Berufstätigkeit zielt die beanstandete Aussage indes nicht ab.”
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