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Die Themen im Überblick:
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1. OLG Stuttgart: Gewinnzusage in Werbebrief verbindlich
2. OLG Nürnberg: Minderjährigenschutz bei Sparkassen-Werbeschreiben
3. LG Bonn: Klage in Dt. bei ausländischer Gewinnzusage
4. AG Neuwied: Neues 0190-Dialer-Urteil
5. StA Kiel: Verfahrens-Einstellung bei JuSchG-Straftat
6. Vodafone: Kosten für Anrufer bei SMS-Benachrichtigung
7. BKA: Lagebild zur IuK-Kriminalität 2002
8. Künast: Kostenanzeige nach jeder Handy-Nutzung
9. Der 20. Chaos Communication Congress
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1. OLG Stuttgart: Gewinnzusage in Werbebrief verbindlich
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem niederländischen Versandhandelsunternehmen, von dem sie einen entsprechenden Brief erhalten hatte, die Auszahlung eines Gewinns von 20.000,-- DM, aber (aus prozessualen Gründen) nur in Höhe von 9.305,48 € (18.200,-- DM) aufgrund § 661 a BGB, der folgenden Wortlaut hat:
§ 661a - Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Das Landgericht Ravensburg (4 O 57/03) hatte der Klage mit Urteil vom 24. Juli 2003 stattgegeben, weil bei objektiver Auslegung aus Sicht eines durchschnittlich misstrauischen Verbrauchers eine Gewinnzusage über 20.000,-- DM vorliege, die durch die versteckten und unübersichtlichen Bedingungen nicht wieder außer Kraft gesetzt werden könne.
Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Begriff „Eindruck erwecken“ i. S. v. § 661 a BGB sei fehlerhaft ausgelegt. Gerade die Gesamtheit der Erklärungen mache nicht den Eindruck, dass die Klägerin bei einer Gewinnziehung von 20.000,-- DM gewonnen habe.
Der 13. Zivilsenat hat die Berufung der Beklagten mit einem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.
Abzustellen sei auf den Horizont des Empfängers, es sei also die Frage zu beantworten, wie ein durchschnittlicher Verbraucher bei objektiver Auslegung die Erklärung verstehen muss. Dieser könne die Erklärung nur als Mitteilung verstehen, dass er 20.000,-- DM gewonnen habe. Die Erklärung betreffe nicht einen als anonym anzusehenden, offenen Personenkreis, vielmehr sei die Klägerin Adressatin des Schreibens und werde im Schreiben und in den Beilagen auch beim Namen genannt.
Die fettgedruckten Worte im Schreiben seien als Mitteilung zu verstehen, dass die Klägerin selbst und endgültig 20.000,-- DM gewonnen habe. Dieser Eindruck werde durch die nachfolgenden Sätze verstärkt, in denen es nicht mehr um die Frage gehe, ob die Klägerin gewonnen habe, sondern nur noch um die technischen Einzelheiten, wie die Klägerin ihren „Barscheck“ erhalte.
Darauf, dass die Worte des Fettdrucks bedeuten könnten, der Betrag von 20.000,-- DM sei nicht der, den die Klägerin gewonnen habe, sondern es sei damit nur eine Ziehung gekennzeichnet, in der die Klägerin nicht der Höhe nach angegebenes „bares Geld“ gewonnen habe, komme ein durchschnittlicher Leser selbst bei mehrmaligem Lesen nicht von selbst. Diese Zweitbedeutung werde von der ersten Lesart und von den sonstigen Ausführungen, wonach die Klägerin lediglich 20.000,-- DM noch abrufen müsse, zurückgedrängt.
Dies gelte um so mehr, als auch noch ein Guthabensbeleg und ein Auszahlungsbeleg beigefügt sind, die beide 20.000,-- DM als für die Klägerin bestimmte Summe nennen. Weitere Einzelheiten verstärkten den Eindruck, die Klägerin habe 20.000,-- DM gewonnen dadurch, dass auf den Guthabensbeleg und die Anweisung Bezug genommen wird, den Betrag umgehend zur Auszahlung zu bringen.
Dieses einheitliche Bild eines bereits erzielten Gewinnes werde durch die Tatsache nicht mehr in Frage gestellt, dass die Klägerin den Vermerk auf dem Bargeld-Auszahlungsauftrag unterschrieben hat, wonach sie ihr Einverständnis mit den Auszahlungsbedingungen erteilt und diese zur Kenntnis genommen und verstanden habe; denn schon der Vermerk erwecke den Eindruck, dass er den Gewinn nicht in Frage stelle, sondern nur die Art und Weise der Auszahlung regle, weshalb aufgrund dieses Vermerks beim durchschnittlichen Verbraucher keine Zweifel daran entstünden, dass er gewonnen habe.
Erst aus den Auszahlungsbedingungen ergebe sich, dass noch kein Gewinn, sondern lediglich eine Gewinnnummer gezogen sei, die an der eigentlichen Ausspielung erst teilnehmen solle, dass Gewinne bis 3,-- DM nicht ausbezahlt und Gewinne über 1.000,-- DM nicht überwiesen würden, sondern an einem von der Beklagten zu bestimmenden Ort abgeholt werden müssten.
Der Senat hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen, um es dem Bundesgerichtshof zu ermöglichen, die Auslegung des Begriffs „Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen“ i. S. d. § 661 a BGB zu vereinheitlichen.
Erkenntnisse darüber, ob die Beklagte den Betrag an die Klägerin bezahlen bzw. ob eine etwaige Zwangsvollstreckung Aussicht auf Erfolg haben wird, liegen dem Senat nicht vor.
Geschäftsnummer 13 U 142/03 - Urteil vom 18.12.2003
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 18.12.2003
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2. OLG Nürnberg: Minderjährigenschutz bei Sparkassen-Werbeschreiben
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In einem aktuellen Urteil hat das OLG Nürnberg (Urt. v. 22.7.2003 - Az.: 3 U 1036/03) festgestellt, dass es unlauter iSd. § 1 UWG ist, wenn Sparkassen ihre Werbe-Rundschreiben vornehmlich an Minderjährige richten und für die Eröffnung eines Girokontos werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Minderjährigen hierfür die Zustimmung ihrer Eltern benötigen.
In dem konkreten Fall hatte eine Sparkasse Kinder bis zu 14 Jahren zwecks einer "S-Club"-Mitgliedschaft angesprochen. Geworben wurde ua. mit dem Angebot einer Freizeit-Unfall-Versicherung zu besonders günstigen Konditionen und der Eröffnung eines eigenen Girokontos. (O-Ton: "...dazu Möglichkeiten und Vorteile ohne Ende!“).
Die Nürnberger Richter sahen dieses Vorgehen als Ausnutzung der Unerfahrenheit der Minderjährigen an, die dazu gebracht werden sollten, die Sparkassen-Geschäftsstelle aufzusuchen. Zudem versuche die Sparkasse in unlauterer Weise ihre Produkte über die Minderjährigen als Absatzhelfer an die Eltern zu verkaufen.
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3. LG Bonn: Klage in Dt. bei ausländischer Gewinnzusage
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Erst Mitte November hat der BGH die Gewinnzusagen-Regelung des § 661 a BGB für verfassungsgemäß und somit für wirksam erklärt, vgl. die Kanzlei-Info v. 15.11.2003 (= http://snipurl.com/3lgr).
Es ist inzwischen ständige Rechtsprechung, dass Gewinnzusagen einklagbar sind und dafür sogar Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, vgl. das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.12.2003 - Az.: 13 U 142/03 = Kanzlei-Info v. 25.12.2003 = http://snipurl.com/3lgt), das OLG Köln (Beschl. v. 07.10.2003 – Az.: 16 W 25/03 = Kanzlei-Info v. 22.11.2003 = http://snipurl.com/3lgs) und das LG München I (vgl. die Kanzlei-Info v. 10.10.2003 = http://snipurl.com/3lgv).
Nun hatte in dem vom LG Bonn (Urt. v. 25.11.2003 - Az.: 2 O 495/02 = http://snipurl.com/3lgw) zu entscheidenden Sachverhalt eine englische Firma einem Deutschen eine Gewinnzusage über 20.000,- Euro gemacht und es stellte sich die Frage, ob ein deutsches Gericht für die Klage zuständig ist.
Diese Frage haben die Richter mit einem klaren "Ja" beantwortet. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus der Tatsache, wo die unerlaubte Handlung begangen worden sei. Und dies sei hier Deutschland:
"Die Haftung wegen Gewinnzusage ist als eine Haftung wegen unerlaubter Handlung (...) zu sehen. Der Unternehmer wird für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes - täuschendes Versprechen "bestraft", indem er gemäß § 661 a BGB dem Verbraucher hierfür auf Erfüllung haftet.
Der (...) maßgebliche Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, liegt sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens.
Dementsprechend konnte die Beklagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden. Dort trat mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung ein (...)."
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4. AG Neuwied: Neues 0190-Dialer-Urteil
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Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Neuwied vom 19.12.2003 - Az.: 4 C 1797/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden" (hier offengelassen vom Gericht).
3. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige ist als Beweis nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gilt nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfüllt ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.
4. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agneuwied191203.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt RA Dr. Bahr zusammen mit seiner Kollegin RAin Sybille Heyms.
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5. StA Kiel: Verfahrens-Einstellung bei JuSchG-Straftat
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Die Kanzlei-Infos hatten am 23.06.2003 (= http://snipurl.com/3lgy) darüber berichtet: Die "Initiative gegen die Indizierung von Computerspielen" (www.bpjs-klage.de) hatte im Juni diesen Jahres einer minderjährige Person ein indiziertes Computerspiel abgegeben. Jan Petersen, Gründer der Vereinigung, hatte sich im Anschluss selbst angezeigt. Er will damit auf die fragwürdige Indizierung des Spiels aufmerksam machen.
Nun berichtet er auf seiner Homepage über die Reaktion der Staatsanwaltschaft (StA) Kiel (= http://snipurl.com/3lgz). Der zuständige Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gemäß § 153 StPO eingestellt:
"(...) ich habe das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt, weil Ihre Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.
Die Einstellung ist unter anderem im Hinblick darauf erfolgt, dass das Strafverfahren durch Sie zu dem Zweck missbraucht werden sollte, die Streichung des Spiels (...) vom Index der jugendgefährdenden Schriften zu erreichen."
Petersen erklärt auf seiner Homepage, gegen die Verfahrenseinstellung Rechtsmittel einzulegen. Dies wird jedoch schon aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben, da grundsätzlich nur der Geschädigte Beschwerde einlegen kann (§§ 171, 172 StPO).
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6. Vodafone: Kosten für Anrufer bei SMS-Benachrichtigung
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Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) berichtet darüber, dass der Mobilfunkanbieter Vodafone Anfang Oktober 2003 einen neuen Service "SMS-Benachrichtung" eingeführt hat (HTML-Seite hier = http://snipurl.com/3lh2; Real-Audio-Datei hier = http://snipurl.com/3lh3).
Hat ein Vodafone-Kunde sein Handy ausgeschaltet und seine Mailbox deaktiviert, wird er per SMS über alle eingehenden Anrufe von Vodafone informiert, sobald das Telefon wieder einschaltet. In der erhaltenen SMS wird die Telefonnummer des Anrufers, das Datum und die genaue Uhrzeit mitgeteilt. Diese Leistung ist für den Vodafone-Kunden kostenlos, vielmehr zahlt der Anrufer. Und zwar eine Gebühreneinheit, idR. also 1 Minute.
Jedoch wird der Anrufer nicht über diese Tatsache informiert. Er hört lediglich die siebensekündige Ansage „Der Vodafone-Teilnehmer ist zur Zeit nicht erreichbar, wird aber per SMS informiert."
Es dürfte außerordentlich fragwürdig sein, ob hier ein wirksamer Vertrag zwischen Anrufer und Vodafone zustande gekommen ist. Hiergehen spricht vor allem der fehlende Rechtsbindungswille des Anrufers. Denn er weiß nicht, dass es sich um eine kostenpflichtige Dienstleistung handelt, weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Auch aus der Tatsache, dass der Anrufer ja eigentlich einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich des Zustandekommens der Verbindung hat, lässt sich nicht der Wille entnehmen, ebenfalls die SMS-Benachrichtigung zu beauftragen. Denn dafür sind die Leistungen zu unterschiedlich, als dass ein genereller Geschäftswille hierfür angenommen werden könnte.
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7. BKA: Lagebild zur IuK-Kriminalität 2002
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Das Bundeskriminalamt (BKA) hat vor kurzem das "Bundeslagebild Informations- und Kommunikations (IuK)-Kriminalität 2002" vorgelegt (Download hier, PDF, 175 KB =http://snipurl.com/3lh5).
Generell ist dem Bericht zu entnehmen, dass die IuK-Kriminalität seit Jahren an Bedeutung zunimmt. Hinsichtlich der einzelnen Delikte ergibt sich ein unterschiedliches Bild.
Einen Schwerpunkt bilden die Betrugsfälle mit 0190-Dialer-Programmen (S. 20ff.):
"Grund für die überhöhten Gebühren waren in den meisten Fällen so genannte Dialer-Programme. Bei den im Rahmen des IuK-Meldedienstes bekannt gewordenen Sachverhalten scheiterte der Nachweis einer Straftat jedoch in der Regel entweder daran, dass ein Fehlverhalten des Geschädigten zumindest nicht ausgeschlossen werden konnte oder die tatsächlichen Umstände des Dateidownloads sowie die Funktionsweise der Software nicht mehr nachvollziehbar waren." (S. 20).
Und weiter:
"Der Nachweis einer Täuschungshandlung durch den Betreiber einer Webseite kann ohne zeitnahe Dokumentation insbesondere dann nicht erbracht werden, wenn die einschlägigen Seiten (...) regelmäßig verändert werden."
Im Jahr 2001 wurden 305 Fälle gemeldet, ein Jahr später hat sich die Anzahl mehr als verdoppelt (779 Fälle). Der Schadensbetrag pro Fall lag zwischen 30 und 250 Euro.
Weitere IuK-Delikte, die der Bericht behandelt, sind der Missbrauch von Telefonanlagen, das Ausspähen von Daten, Computersabotage und Datenveränderung. Insgesamt beläuft sich der Gesamtschaden durch die Straftaten auf ca. 85 Mio. Euro, wobei hier eine nicht unerhebliche Dunkelziffer unberücksichtigt geblieben ist.
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8. Künast: Kostenanzeige nach jeder Handy-Nutzung
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Verbraucherschutzministerin Renate Künast hat die Mobilfunkbetreiber öffentlich aufgefordert, nach jeder Handy-Nutzung (Telefonat, SMS) die Kosten anzuzeigen.
In einem Gastbeitrag in der "Bild am Sonntag" schreibt die Ministerin, dass schon heute knapp 200.000 Jugendliche Kredite aufnehmen müssten, um am Monatsende ihre Handy-Rechnung zu bezahlen. Um eine weitergehende Verschuldung zu vermeiden, setze sich ihr Ministerium für eine entsprechende Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung ein.
"Die Mobilfunkanbieter sollten hier im Dienste ihrer Kunden mitmachen und sich nicht sperren", so Künast.
Unabhängig von dem praktischen Sinn solcher Forderungen, gilt es in jedem Fall zunächst die Fakten zu beachten. So ist es z.B. nur bedingt zutreffend, dass das Handy Kostenfalle Nr. 1 ist. Nach einer neuen Untersuchung des Münchner Instituts für Jugendforschung sind zwar bereits zwölf Prozent der 13- bis 24-Jährigen in Deutschland mit durchschnittlich 1.810 Euro verschuldet sind, vgl. die Kanzlei-Info v. 17.03.2003 = http://snipurl.com/3lh6 Dabei stehen die durch das Handy verursachten Kosten jedoch "erst" auf Platz 4 hinter Auto, Ausgehen und Kleidung.
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9. Der 20. Chaos Communication Congress
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Der Chaos Computer Club hat vom 27. - 29. Oktober den 20. Chaos Communication Congress (= http://snipurl.com/3lii) veranstaltet.
Auf der Veranstaltung gab es - wie immer - zahlreiche Vorträge und Workshops mit interessanten Hintergrund-Informationen. Eine Auflistung aller Vorträge findet sich hier (= http://snipurl.com/3lil) mit vielen Möglichkeiten zum Nachlesen.
Einen ersten Einstieg bietet auch der Telepols-Artikel von Stefan Krempl (= http://snipurl.com/3lim) oder der Spiegel-Bericht von Holger Dambeck (= http://snipurl.com/3lio).
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