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Newsletter vom 31.12.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 53. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Kläger war der Hamburger Sportverein (HSV), der nur über autorisierte Händler seine Tickets an Privatpersonen verkaufte. In seinen AGB schloß er jeden Weiterverkauf aus. Ein gewerblicher Kartenhändler bezog nun vom HSV ein entsprechendes Kartenkontingent, offenbarte aber nicht, dass er keine Privatperson war. Gleichzeitig kaufte er von Privatpersonen weitere HSV-Karten an. Der HSV wollte nun dem Kartenhändler den Weiterverkauf verbieten. Und bekam nur zum Teil Recht. Hinsichtlich des direkten Ankaufs der Karten beim HSV erkannten die BGH-Richter auf einen wettbewerbswidrigen Schleichbezug. Durch die Täuschung, dass er Privatperson sei, habe der Kartenhändler sich einen rechtswidrigen Vorteil verschafft und behindere zudem den Fussball-Club in dessen Vertriebssystem. Als rechtmäßig stuften die höchsten deutschen Zivilrichter dagegen ein, dass der Händler Karten von Privatpersonen erworben hat. Zwar verstießen die Privatpersonen durch den Weiterverkauf gegen die AGB des HSV. Ein solches Fehlverhalten könne dem Händler jedoch nicht zugerechnet werden. Die Grenze des Erlaubten werde erst dann überschritten, wenn gezielt und bewusst Dritte zu Vertragsbrüchen animiert würden. Dies sei hier aber nicht erkennbar, da der Kartenhändler lediglich allgemeine Anzeigen zum Ankauf geschaltet habe: "An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur Abgabe von Verkaufsangeboten (...), die anzunehmen oder abzulehnen sich die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten Einwirkung auf konkrete Karteninhaber."
Die Klägerin betrieb eine Kunden-Hotline unter der Rufnummer "0181-070010". Die Beklagte erhielt auf Antrag die Rufnummer "01801-070010" zugewiesen, also eine bis auf eine einzige Stelle identische Service-Hotline. Bei Anwahl dieser Nummer wurde dem Anrufer mitgeteilt, dass sich die Hotline geändert habe und er nunmehr eine andere Service-Hotline anrufen möge. Die Klägerin sieht dies als wettbewerbswidrigen Abfang von Kunden, da die Gefahr bestehe, dass ihre Kunden sich verwählen und bei der Beklagten landen würden. Das OLG Frankfurt a.M. hat dieser Ansicht Recht gegeben und der Beklagten den weiteren Betrieb der Rufnummer unter diesen Bedingungen verboten. Die Beklagte nutze hier bewusst etwaige irrtümliche Anrufe aus, indem sie eine (fast) identische Service-Hotline-Rufnummer eines direkten Mitbewerbers betreibe. Dies sei ein unlauteres Abfangen von Kundenströmen. Ein Hintertürchen ließen die Frankfurter Juristen jedoch offen: Hätte die Beklagte den Anrufern klar und deutlich mitgeteilt, dass sie bei der Beklagten und nicht bei der Klägerin angerufen haben, sei der Betrieb der Service-Hotline nicht mehr als rechtswidrig zu beanstanden: "Ein solches Verhalten wäre nicht zu beanstanden. Denn die Gefahr, dass ein Anrufer umgeleitet wird, besteht jedenfalls dann nicht, wenn er unmittelbar nach dem Zustandekommen der Verbindung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er nicht mit der Klägerin, sondern der Beklagten (...) verbunden ist."
Der Kläger hatte als Gutachter für die verklagte Versicherung ein Gutachten über ein verunfalltes Fahrzeug erstellt und dabei auch Fotos angefertigt. Die Versicherung digitalisierte die Fotos und stellte sie online. Der Gutachter sah darin eine Urheberrechtsverletzung. Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden: Die Nutzungsrechte seien der Versicherungsgesellschaft nur für den Bereich der Schadensregulierung übertragen worden. Hier würden die Bilder aber in einem ganz anderen Bereich genutzt: "Demgegenüber sollte der Beklagten nach dem Zweck der Übermittlung des Gutachtens ersichtlich nicht das Recht eingeräumt werden, hiermit und mit den darin enthaltenen urheberrechtlich geschützten Bestandteilen in jeder beliebigen Weise verfügen zu dürfen. Die Beklagte hat das Gutachten nicht im Rahmen eines Werkvertrages zur eigenständigen Nutzung, sondern ausschließlich als Darlegungs- und Beweismittel zur Herbeiführung einer Schadensregulierung erhalten." Auch wenn die Hamburger Juristen dem Kläger inhaltlich Recht gaben. Im Umfang wiesen sie den Kläger harrsch in seine Grenzen. So sprachen sie dem Kläger lediglich 5,- EUR Schadensersatz pro Bild zu, denn es handle sich um keinen Fall der absolut unberechtigten Nutzung von Bildern, sondern lediglich um einen Sachverhalt, wo die Grenzen des vertraglich Eingeräumten überschritten würden. Entsprechend gering sei der Schadensersatz anzusetzen: "Es geht der Sache nach bereits nicht um eine dem Grunde nach vollständig unberechtigte Nutzung, sondern um eine solche, bei der die Beklagte die Grenzen ihres Nutzungsrechts an den Lichtbildern überschritten hat. Schon deshalb können die Empfehlungen „Bildhonorare 2006“ der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) allenfalls dann möglicherweise ein hinreichend geeigneter Maßstab sein, wenn dieses Regelwerk gerade auch für diese Art der Nutzungssituation Regelungen enthält. Hierfür hat der Kläger nichts (substantiiert) vorgetragen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem als Anlage K6 vorgelegten Teilausschnitt. Grundsätzlich ist der Kläger für die Erstellung und Verwertung der Lichtbilder im Rahmen des Gutachtenauftrages bereits honoriert worden. Aus diesem Grunde sind auch zum Beispiel die Ausführungen des Klägers zu der notwendigen Fachkunde bei der Herstellung der Aufnahmen nur bedingt für die Wertbildung von Bedeutung."
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die Berufung der "Polnischen Treuhand e. V." heute zurück und bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Köln vom 16.04.2008 (Az. OLG Köln 15 U 93/08). Die Veröffentlichung sei nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und verletze Frau Steinbach und den Bund der Vertriebenen (BdV) in ihrer Ehre sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der BdV und dessen Präsidentin Erika Steinbach hatten von der "Polnischen Treuhand" verlangt, die Veröffentlichung der umstrittenen Fotomontage zu unterlassen. Unter dem Bildnis mit Frau Steinbach, einem SS-Offizier und einem Ordensritter wird der folgende Text veröffentlicht: "Es steht vor uns das letzte Problem, dass gelöst werden muss und gelöst werden wird. Es sind die letzten Vermögensrückgabeforderungen, die wir in Europa zu stellen haben, aber es sind die Forderungen, von denen wir nicht abgehen." Hierbei handelt es sich um ein Zitat von Adolf Hitler, das insoweit abgewandelt wurde, als der Begriff "Territorialansprüche" durch den Begriff "Vermögensrückgabeforderungen" ersetzt wurde. Die Polnische Treuhand war 2005 als Reaktion auf die Aktivitäten der Alteigentümer-Institution "Preußische Treuhand" gegründet worden. Die "Polnische Treuhand" zielt darauf, mögliche Eigentumsklagen von Bundesbürgern in den ehemaligen deutschen Ostgebieten auf rechtlichem Weg zu verhindern. Der BdV und seine Präsidentin haben sich in der Vergangenheit ausdrücklich von der "Preußischen Treuhand" und deren Zielen distanziert. Frau Steinbach und die Vertriebenenorganisation haben im Prozess dahin argumentiert, die Veröffentlichung verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ihre Gleichsetzung mit nationalsozialistischen Ideen, SS-Methoden und einem Hitlerzitat sei auch nicht durch das politische Engagement der "Polnischen Treuhand" gerechtfertigt. Diese wiederum war der Auffassung, die Kläger müssten die Veröffentlichung der Montage dulden, weil sie unter den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz falle. Diesem Rechtsstandpunkt hat sich der Senat in seiner heutigen Entscheidung nicht angeschlossen. Zwar sei Erika Steinbach sowohl in ihrer Funktion als Präsidentin des BdV als auch als Mitglied des Bundestages eine sogenannte relative Person der Zeitgeschichte, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehe und mit zahlreichen öffentlichen Äußerungen hervorgetreten sei. Gleichwohl verletze die Veröffentlichung des Plakats ihre berechtigten Interessen. Die Abbildung Steinbachs leicht versetzt vor einem SS-Offizier und einem Kreuzritter könne von einem objektiven Betrachter nur so verstanden werden, dass Frau Steinbach die gleichen - unzweifelhaft verfehlten - Ziele des Dritten Reiches verfolge, was durch das nur leicht abgewandelte Zitat von Adolf Hitler verstärkt werde. Damit habe die "Polnische Treuhand" unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht die Forderungen und Ziele des BdV und seiner Präsidentin im Hinblick auf die Frage der Vermögensrückgabeforderungen auf einer Ebene stehen mit den durch Hitler erhobenen Forderungen, das Territorium des Dritten Reiches völkerrechtswidrig und durch kriegerische Auseinandersetzung auszudehnen. Mit dem Gedanken an die Kriegsverbrechen des Nationalsozialismus seien für den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens aber untrennbar der Gedanke an die Verfolgung und Ausrottung politischer Gegner, Massenmorde an Juden und Führung von Angriffskriegen verbunden. Das Plakat bringe jedenfalls nicht nur - als politische Aussage - zum Ausdruck, Frau Steinbach und die von ihr vertretene Vertriebenenorganisation verhalte sich in der Frage der "Ostgebiete" feindselig und aggressiv. Die deutlich weitergehende Gleichstellung mit Zielen, Ansprüchen sowie kriegerischen Handlungen der Kreuzritter und Nationalsozialisten sei nicht mehr durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, sondern verletze Frau Steinbach und den BdV in ihrer Ehre und ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass in der öffentlichen politischen Auseinandersetzung auch scharfe, überspitzte und polemische Meinungsäußerungen bis an die Grenze der Schmähkritik zulässig sind. Nach seiner Auffassung sprach schon vieles dafür, dass die strittige Montage hier eine Schmähung von Frau Steinbach darstellt, weil sie durch die Gleichstellung mit nationalsozialistischen Zielen erheblich persönlich diffamiert und herabgewürdigt werde. Selbst wenn man aber noch einen sachlichen Bezug der Veröffentlichung annehmen wolle, ergebe die dann gebotene Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit der "Polnischen Treuhand" und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, dass die Redefreiheit hier zurückzutreten habe. Das Plakat habe erhebliche Rückwirkungen auch auf die persönliche Integrität Frau Steinbachs. Für einen Politiker sei es angesichts des historischen Bedeutungsgehalts in Deutschland in hohem Maße herabwürdigend, in nahe Verbindung zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler gebracht bzw. mit diesem gleichgestellt zu werden. Sachliche Gründe dafür, dass dieser Zusammenhang hier hergestellt werden dürfte, habe die "Polnische Treuhand" nicht vorgetragen. Es komme auch nicht darauf an, wie Frau Steinbach und die von ihr vertretene Organisation in Polen gesehen würden; maßgebend sei, wie ein objektiver Betrachter die Veröffentlichung im Inland wahrnimmt. Schließlich sei das Plakat auch nicht als Satire gerechtfertigt. Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen, die "Polnische Treuhand" kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben. Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 23.12.2008
Der Affiliate verliert dadurch nicht nur den Vergütungsanspruch, sondern er macht sich zudem auch wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar: "Darin liegt zugleich ein Betrug (...). Die der vorstehend erläuterten Marketing-Idee entsprechende Vorstellung (der Irrtum) der Verfügungsklägerin dahin, dass es sich bei den von der Verfügungsbeklagten als Partner vermittelten Buchungen sämtlich um solche ausstehender Dritter gehandelt hat, hat die Verfügungsbeklagte zumindest bewusst aufrechterhalten. Soweit in diesem Zusammenhang Provisionen ausgezahlt bzw. freigegeben worden sind, liegt darin eine Vermögensverfügung zum Nachteil der Verfügungsklägerin, aus der ihr jedenfalls insoweit, als die Provisionen den jeweiligen Buchungswert überschritten haben, auch ein entsprechender Schaden erwachsen ist." Es handelt sich somit um kein Kavaliersdelikts, sondern um ein Handeln mit nicht unerheblichen zivil- und strafrechtlichen Folgen für den Affiliate. Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke.
In der 1. Instanz vor dem AG Hamburg (Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 316 C 127/07) war der Klägerin noch Schadensersatz zugesprochen worden. In der Berufung lehnten die Richter des Hamburger Landgerichts nun die Klage ab. Die Kanzlei Rasch hatte auf Basis der strafrechtlichen Ermittlungsakten die Klägerin wegen angeblicher P2P-Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Wenig später stellte sich heraus, dass der Provider die IP-Adressen verwechselt hatte und der Staatsanwaltschaft - und damit letzten Endes auch der Kanzlei Rasch - eine verkehrte Auskunft erteilt hatte. Die abgemahnte Klägerin verlangte den Ersatz ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten iHv. knapp 4.100,- EUR, als sich herausstellte, dass die Abmahnung falsch war. Und bekam in der 1.Instanz vor dem AG Hamburg Recht. Das LG Hamburg (Urt. v. 21.11.2008 - Az.: 310 S 1/08) hob nun diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Es fehle an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten, denn die Kanzlei Rasch hätte auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft vertrauen dürfen. Selbst als die Klägerin den Download bestritten hatte, seien die Rechtsanwälte nicht zur Überprüfung verpflichtet gewesen, denn sie hätten vielmehr davon ausgehen dürfen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handle. "Die Beklagten waren aber nicht verpflichtet, die Übersendung der Akten abzuwarten. Denn auf die Auskunft der Staatsanwaltschaft durften sie sich verlassen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Auskunft fehlerhaft war. Insbesondere benannte diese Auskunft keine andere als die von den Beklagten angefragte IP-Adresse. Aus dem Auskunftsschreiben war die Verwechslung der IP-Adresse folglich nicht erkennbar. Eine Pflicht zur weiteren Prüfung bestand daher nicht."
Danach ist die Einwilligungserklärung "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z(...) GmbH aus dem Abonnentenbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden." auf einer Gewinnspielkarte unwirksam, weil die Einwilligung sich auch auf Telefonanrufe bezieht, die keinen sachlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel haben: "Im Zusammenhang mit diesem Gewinnspiel ist es zwar zulässig, dass die Antragsgegnerin – auch in AGB – die Einwilligung in Telefonanrufe vorformuliert. Diese Einwilligung darf sich aber nur auf den konkreten Zweck, die Teilnahme an einem Gewinnspiel, beziehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass es sich bei einer Gewinnbenachrichtigung um einen Werbeanruf handeln könnte. Jeder über diesen Zweck hinausgehende Anruf steht aber nicht mehr mit dem konkreten Anlass, der konkreten Beziehung zwischen Verbraucher und Antragsgegnerin in einem Zusammenhang. Vielmehr bezieht sich die Einwilligung auf Angebote „aus dem Abonnementbereich“, der aber nicht weiter spezifiziert ist." Bedeutet im Klartext: Nach Meinung der Hamburger Richter soll eine Einwilligungserklärung in allgemeine Telefonanrufe nicht möglich sein. Diese Rechtsansicht ist aber inzwischen durch die "Payback-Entscheidung" des BGH (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: VIII ZR 348/06) überholt worden. Denn in diesem Grundlagen-Urteil haben die höchsten deutschen Zivilrichter klargestellt, dass eine Einwilligungserklärung in allgemeine Telefonanrufe sehr wohl möglich ist. Jedoch nur in Form des Opt-Ins. Siehe generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".
Zur Begründung führte die Kammer aus: Anders als die Verfahrensbeteiligten meinten, bedürfe eine Spendensammlung auf öffentlichen Straßen und Plätzen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Eine solche sei dem Verein bisher nicht erteilt worden. Zwar sei die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entgegen der Auffassung der Stadt Düsseldorf nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie der Düsseldorfer Marketing und Tourismus GmbH bereits eine Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung des Weihnachtsmarktes erteilt habe. Vielmehr könne für die gleichen Flächen grundsätzlich eine weitere, andersartige Erlaubnis erteilt werden. Allerdings eröffne das Gesetz der Stadt für die Entscheidung einen Ermessensspielraum, in den das Gericht nicht eingreifen dürfe. Deshalb sei es zunächst Aufgabe der Stadt die Gründe, die für und gegen die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Spendensammlung durch den Verein auf dem Weihnachtsmarkt sprächen, gegeneinander abzuwägen. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen. Az.: 16 L 1896/08 Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 09.12.2008
Inhalt: Fünf Jahre später, im Juni 2008, revidierte das Oberlandesgericht sich selbst und entschied nunmehr, dass eine Verbindung aus Ortsnamen und Gattungsbegriff als Domain doch rechtlich zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um eine Domain von Rechtsanwälten, nämlich „rechtsanwalt-ortsname.de“ Der heutige Podcast beschäftigt sich mit der Frage, welche praktischen Konsequenzen sich aus der geänderten Rechtsprechung ergeben.
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