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Newsletter vom 05.08.2009
Betreff: Rechts-Newsletter 31. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2009. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BGH: Online-Videorecorder verletzen nicht zwingend die Rechte von TV-Sendern

2. BGH: Online-Auktion auf eBay "a la Cartier" vergleichende Werbung

3. KG Berlin: Verzögerte Durchsetzung des Widerrufs bei Vertrag für DSL-Anschluss begründet Wettbewerbswidrigkeit

4. OLG Hamburg: "Screen Scraping“ von Ryanair-Inhalten durch Online-Reiseveranstalter verboten

5. OLG Hamm: Fußball-Verein Schalke 04 muss Erwerbern von Internet-Tickets doch keinen Stadion-Zutritt gewähren

6. OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch bei reinem Gebühreninteresse im Online-Bereich

7. OLG Hamm: Yasni.de darf Name des Mitbewerbers nicht heimlich auf Webseite nennen

8. OLG Köln: Eva Hermann gewinnt gegen Axel-Springer-Verlag

9. LG Düsseldorf: Unternehmen haftet für rechtswidrige Briefkastenreklame von Franchisenehmer

10. LG Frankfurt a.M.: Eingeschränkte Telefon-Flatrate rechtswidrig

11. LG Hamburg: Internet-TV Zattoo.de urheberrechtswidrig

12. LG Hamburg: Zusendung fingierter Telefon-Vertragsbestätigungen rechtswidrig (sog. Slamming)

13. Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung seit 04.08. in Kraft

14. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutzreform und Recht des Adresshandels

15. Law-Podcasting: Änderungen im Direktmarketing: Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Teil 2

16. Law-Vodcast: Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008

  Die einzelnen News:
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1. BGH: Online-Videorecorder verletzen nicht zwingend die Rechte von TV-Sendern
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Die bekannten Online-Videorecorder wie shift.tv oder save.tv sind nicht zwingend urheberrechtswidrig, so der BGH (Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07).

Klägerin war die RTL-Rechteinhaberin.

Die höchsten deutschen Zivilrichter konnten noch nicht abschließend entscheiden, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend durch die Vorinstanzen geklärt worden sei.

In jedem Fall könne unter bestimmten Bedingungen das Angebot der Online-Videorecorder erlaubt sein, so die höchsten deutschen Zivilrichter.

Denn eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch sei grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass die Aufnahmen in einem vollautomatischen Prozess erfolgten. Nicht der Betreiber des Portals, sondern der Kunde müsse Hersteller sein.

Auch dürfe das Angebot der Beklagten nicht unerlaubt in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingreifen. Durch den automatischen Aufzeichnungsprozess, in dem jeder einzelne Kunde über seine Aufnahmen entscheide und für den privaten Gebrauch nutze, werde gerade nicht die Öffentlichkeit angesprochen. Diese Voraussetzung erfülle "save.tv".

Schließlich konnten die Richter nicht abschließend entscheiden, ob eine unzulässige Weitersendung des Programms der Klägerin vorliege. Dies wäre nur der Fall, wenn die Weiterleitung an die jeweiligen Online-Videorecorder als Wiedergabe einzustufen sei. Das habe aber das Instanzgericht zu entscheiden, so dass der BGH das Verfahren zur weiteren Klärung dorthin zurückverwies.

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2. BGH: Online-Auktion auf eBay "a la Cartier" vergleichende Werbung
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In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 04.12.2008 - Az.: I ZR 3/06) geurteilt, dass ein gewerblicher Verkaufstext bei eBay "a la Cartier" eine unzulässige vergleichende Werbung ist.

Die Beklagte bot auf dem bekannten Online-Auktionshaus Uhren und Schmuck zum Verkauf an. Für die Bewerbung ihrer eigenen Produkte, die nicht von Cartier stammten, gab sie in ihrem Verkaufsformular "Markenschmuck: Cartier; a la Cartier" an.

Dies werteten die höchsten deutschen Zivilrichter als unzulässige, vergleichende Werbung.

Zunächst stellen die Juristen fest, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verkäufe (90 Artikel innerhalb von 2 Monaten) nicht mehr privat handle, sondern geschäftsmäßig. Anders ließen sich die vielen Verkäufe in einem relativ kurzen Zeitraum nicht erklären.

Durch die Angabe "a la Cartier" habe die Beklagte den guten Ruf und die überragende Bekanntheit der Marke Cartier in unzulässiger Weise für eigene Zwecke verwendet. Denn dem potentiellen Käufer werde suggeriert, dass die von der Beklagten angebotenen Schmuckstücke im Design vergleichbar seien mit denen der bekannten Nobelmarke.

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3. KG Berlin: Verzögerte Durchsetzung des Widerrufs bei Vertrag für DSL-Anschluss begründet Wettbewerbswidrigkeit
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Das KG Berlin (Beschl. v. 26.06.2009 - Az.: 5 W 59/09) hat entschieden, dass sich ein Telekommunikations-Unternehmen wettbewerbswidrig verhält, wenn der Widerruf eines ursprünglich zu ihm gewechselten Kunden nur zeitlich verzögert bearbeitet wird.

Klägerin und Beklagte stammten beide aus dem TK-Bereich.

Ein Kunde der Klägerin wechselte zur Beklagten und unterzeichnete dort einen Vertrag über einen DSL-Anschluss. Die Beklagte kündigte auftragsgemäß für den Kunden den Altanschluss bei der Klägerin. Einen Tag später entschloss sich der Kunde um und machte die Vertragsunterzeichnung - unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht - rückgängig. Diesen Widerruf bearbeitete die Beklagte jedoch nicht bzw. nur sehr zögerlich, so dass der Anschluss doch von der Klägerin hin zur Beklagten wechselte.

Die Berliner Richter sahen darin ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten, denn durch die nur zögerliche Bearbeitung des Widerrufs erfolge eine systematische Behinderung.

Ein Unternehmen, das schnell den Anschlusswechsel in die Wege leite, müsse in der Lage sein, ebenso schnell auf den Widerruf des Kunden zu reagieren. Das TK-Unternehmen könne sich nicht darauf zurückziehen, dass aus Versehen oder aus Zeitgründen eine kurzfristige Bearbeitung nicht möglich sei.

Durch die Verzögerung nehme die Beklagte Schädigungen des Kunden und des Mitbewerbers billigend in Kauf.

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4. OLG Hamburg: "Screen Scraping“ von Ryanair-Inhalten durch Online-Reiseveranstalter verboten
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Ein Online-Reiseveranstalter darf die Inhalte der Ryanair-Webseite nicht im Wege des sogenannten "Screen Scraping" auslesen, so das OLG Hamburg (Urt. v. 28.05.2009 - Az.: 3 U 191/08).

Die Klägerin, Ryanair, verkaufte über ihre Webseite Flugtickets. Nach den AGB war der Verkauf nur an Privatpersonen vorgesehen. Eine Weiterveräußerung zu gewerblichen Zwecken war ausdrücklich verboten.

Die Beklagte, ein Online-Reiseveranstalter, interessierte das alles nicht. Im Wege des "Screen Scraping" durchsuchte sie die Ryanair-Webseite auf das von dem Kunden gewünschte Flugziel und zeigte die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite an.

Die Hamburger Richter stuften dieses Handeln als wettbewerbswidrig ein.

Die Klägerin setze ein Vertriebskonzept ein, welches einen Erwerb von Flugticket nur an Endverbraucher ermögliche. Jeglicher Zwischenverkauf oder Zwischenschaltung anderer Personen solle unterbunden werden. Diese Konzept hielten die Hamburger Juristen für schutzwürdig, da Ryanair nur so verhindern könne, dass die Verbraucher mit überhöhten oder intransparenten Preisaufschlägen belastet würden.

Unternehmen, die - unterstützt durch "Screen Scraping" - Karten für den Weiterverkauf erschleichen würden, behinderten einen Mitbewerber und verhielten sich wettbewerbswidrig.

Erst vor kurzem hatte das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 05.03.2009 - Az.: 6 U 221/08) exakt gegenteilig entschieden und das "Screen Scraping" in solchen Fällen als erlaubt eingestuft.

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5. OLG Hamm: Fußball-Verein Schalke 04 muss Erwerbern von Internet-Tickets doch keinen Stadion-Zutritt gewähren
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Der Fussballverein Schalke 04 muss Zweiterwerbern, die über eine Internet-Plattform Tickets gekauft haben, doch keinen Zutritt zum Stadion gewähren, so das OLG Hamm (Urt. v. 14.07.2009 - Az.: 4 U 86/09)

In der 1. Instanz hatte das LG Essen (Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 4 O 69/09) den Sportverein noch verpflichtet, die Online-Tickets zu akzeptieren. Die Hammer Richter heben diese Entscheidung nun auf.

Inhaltlich ist damit aber nichts geklärt, denn die Aufhebung geschieht lediglich aus formal-juristischen Gründen: Es fehle die für ein Eilverfahren notwendige Dringlichkeit. Die Klägerin habe trotz Kenntnis der Umstände außergerichtlich zu lange abgewartet, bevor sie den Gerichtsweg beschritten habe. Daher könne sie ihre Ansprüche nicht mehr im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen, sondern nur noch im normalen Hauptsache-Prozess.

Das führte dazu, dass die erstinstanzliche Entscheidung aus formellen Gründen aufgehoben wurde. Zum eigentlichen Inhalt der Auseinandersetzung nahmen die Richter keine weitere Stellung.

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6. OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch bei reinem Gebühreninteresse im Online-Bereich
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Das OLG Hamm hat in einer weiteren Entscheidung (Urt. v. 19.05.2009 - Az.: 4 U 23/09) hervorgehoben, dass eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung dann vorliegt, wenn eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Online-Mitbewerbern wegen geringfügiger Verstöße abgemahnt wird.

Grund der Abmahnungen war im vorliegenden Fall ein technischer Mangel bei eBay, der eine fehlerhafte Anzeige hervorrief.

Hinzu komme, dass die Klägerin in rüder Weise selbst bei Bagatellverstößen kurze Fristen angesetzt und Fristverlängerungen per se abgelehnt habe, so die Richter. Zudem habe sie für jede Verletzung pauschal 100,- EUR Schadensersatz verlangt, was den Eindruck verstärke, dass sie sich nicht mit dem jeweiligen Rechtsverstoß auseinander gesetzt habe, sondern schnell und ohne weiteren Aufwand Gebühren erzielen wolle.

In der Gesamtschau sei es der Klägerin daher nicht um ein wettbewerbsgemäßes Verhalten gegangen, sondern nur um das Generieren von Gebühren.

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7. OLG Hamm: Yasni.de darf Name des Mitbewerbers nicht heimlich auf Webseite nennen
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Das OLG Hamm (Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09) hat entschieden, dass die bekannte Personensuchmaschine Yasni.de nicht den Namen eines konkreten Mitbewerbers als Hidden Text auf ihrer Webseite nennen darf, um eine Traffic-Umleitung zu erzielen.

Kläger war Betreiber eines Internetforums, in dem er den Mitgliedern Unterstützung beim Betrieb von Online-Shops anbot.

Der Kläger war der Auffassung, dass Yasni.de Internetseiten mit nicht sichtbarem Text produziere, die nur für Suchmaschinen auffindbar seien. Mit den verwendeten Schlüsselbegriffen im Hidden Text leite Yasni.de den Internutzer gezielt auf die eigene Internetseite. Es seien dafür Begriffskombinationen verwendet worden, die auch seinen Namen und Firmennamen beinhalteten, so der Kläger. So komme es bei einer gezielten Suche nach seinem Forum immer auch zu einem Trefferergebnis für den Beklagten.

Da der Kläger dies für wettbewerbswidrig hielt, begehrte er Unterlassung.

Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden.

Ein wettbewerbswidriges Verhalten von Yasni.de liege zwar nicht schon deshalb vor, weil im Internetangebot als Hidden Text nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt würden, die mit dem eigentlichen Angebot nichts gemein hätten. Dies könne noch als zulässig angesehen werden.

Dadurch aber, dass Yasni.de den konkreten Namen des Klägers in den Webseiten führe, erreiche Yasni.de eine Umleitung von der fremden Internetseite auf die eigene. Dies sei nicht mehr eine erlaubte Suchmaschinenoptimierung, sondern eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist - vorsichtig formuliert - juristischer Nonsense.

Vom Ergebnis her ist das Urteil sicherlich mehr als gut vertretbar. Aber die Argumente, mit denen hier ein Unterlagssungsanspruch bejaht werden, sind geradezu hahnebüchern.

Das OLG Hamm stützt seine Ansicht auf das Wettbewerbsrecht. Es erörtert daher folgereichtig die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem besteht.

Und an dieser Stelle fängt der Wahnsinn dann an: Aus der Tatsache, dass beide Webseiten, die gänzlich unterschiedliche Themen und Inhalte haben, Einnahmen aus Online-Werbung erzielen, soll sich das erforderliche Wettbewerbsverhältnis ergeben.

"Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wird insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (...).

Das ist hier insofern der Fall, als es einerseits im Verhältnis der Parteien darum geht, Einfluss auf die Suchmaschinen zu nehmen, mit der Folge, dass ein Umleiten der Besuche zur Seite der Antragsgegnerin zu einem Abfall der Besucherzahlen beim Antragsteller auch mit negativen wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine Werbeattraktivität führen kann. Andererseits bemühen sich beide Seiten im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen.

Jedenfalls in diesem Umfeld, um das es streitgegenständlich hier geht, sind die Parteien als Mitbewerber anzusehen."


Eine feine Begründung.

Im Klartext: Weil Webseiten-Betreiber A und B um Online-Werbemaßnahmen buhlen, sind sie Wettbewerber. Jeder, der AdSense oder Werbebanner auf seiner Seite hat, steht in einem Wettbewerbsverhältnis zu jeder anderen Page, die ebenfalls Werbung platziert hat.

Wirklich überzeugend. Vor allem ergibt sich dadurch keine uferlose Ausweitung des Wettbewerbsrechts im Online-Bereich, sondern die Kriterien bleiben weiterhin scharf umrissen und klar erkennbar.

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8. OLG Köln: Eva Hermann gewinnt gegen Axel-Springer-Verlag
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Die Fernsehmoderatorin und Buchautorin Eva Herman hat heute auch im Berufungsverfahren gegen den Axel-Springer-Verlag vor dem Oberlandesgericht Köln Recht erhalten. Der 15. Zivilsenat verbot dem Verlag, die Moderatorin weiter falsch in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem muss der Springer-Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,- Euro zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt hat (Aktenzeichen OLG Köln 15 U 37/09).

Im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin präsentierte die Frau Herman gemeinsam mit ihrem Verleger ihr Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" und äußerte sich dazu auch auf Fragen der anwesenden Journalisten. Darüber schrieb das von Springer verlegte "Hamburger Abendblatt" in seiner Print- sowie Internetausgabe in Bezug auf Hermans Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus: "Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter." Die Fernsehmoderatorin hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin - gemeinsam mit der Redakteurin des Artikels - auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen und dahin argumentiert, dass ihr Persönlichkeitsrecht schwer dadurch beeinträchtigt werden, dass sie durch das Falschzitat als Sympathisantin der NS-Familienpolitik dargestellt werde. In Wahrheit habe sie sowohl im Verlauf der Pressekonferenz als auch bei anderen öffentlichen Auftritten stets deutlich gemacht, dass sie den Nationalsozialismus verabscheue.

Die Richter des Oberlandesgerichts gaben heute - wie in der Vorinstanz schon das Landgericht Köln - im Wesentlichen der Fernsehmoderatorin Recht. Das Zitat, das ihr in dem Artikel im "Hamburger Abendblatt" als eigene Äußerung in den Mund gelegt werde, sei falsch und entspreche nicht den tatsächlichen Äußerungen Hermans während der Pressekonferenz. In Wahrheit habe es sich um eine Interpretation bzw. eine Auslegung der tatsächlich von Herman anlässlich der Pressekonferenz gemachten mehrdeutigen Äußerung gehandelt. Dies hätte in dem Artikel aber deutlich gemacht werden müssen. Die der Fernsehmoderatorin mit dem Falschzitat zugeschriebene Aussage und Einstellung beeinträchtigte sie massiv in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und lasse sie in negativem Licht erscheinen, da die Äußerung letztlich den Unrechtscharakter des NS-Regimes bagatellisiere, indem sie diesen auf ein in jedenfalls Teilen erträgliches, in Wirklichkeit dann doch nicht so schlechtes Maß reduziere. Mit dem Falschzitat werde Frau Herman auch die inhaltliche Billigung der NS-Mutterrolle als Gebärerin arischen Nachwuchses zugeschrieben. Dadurch werde sie in ihrer sozialen Wertgeltung massiv beeinträchtigt und herabgewürdigt, was insofern besonders schwer wiege, als Frau Herman als Nachrichtensprecherin eine hohe Bekanntheit und Vorbildfunktion genoss und besonderen Anforderungen an Seriosität und Neutralität zu genügen hatte.

Mit Rücksicht auf die schwer wiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Maß des Verschuldens auf Seiten des Verlags hat der Senat auch eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,- Euro zugesprochen. Da die Aussage in hohem Maße geeignet gewesen sei, das öffentliche Ansehen Eva Hermans massiv zu beschädigen, hätten die verantwortlichen Redakteure des Beitrags sich durch einfache und zeitnahe Nachfrage vergewissern können und müssen, ob die Äußerung Hermans tatsächlich so bei der Pressekonferenz gefallen war, zumal dort keine vorbereitete Erklärung verlesen worden sei, sondern freie Redebeiträge gewechselt worden seien.

Auch hätte leicht klargestellt werden können, dass es sich um eine Interpretation der Äußerung Hermans gehandelt habe. Bei der Bemessung der Entschädigung hat der Senat allerdings nicht berücksichtigt, dass die dem Artikel nachfolgende Medienkampagne die berufliche und private Existenz Hermans erheblich beeinträchtigt hat. Für diese weiteren Auswirkungen sei nicht allein der Springer-Verlag verantwortlich zu machen.

Die Revision gegen das heutige Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; der Verlag kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar.

In 3 weiteren Verfahren musste das Oberlandesgericht kein Urteil mehr fällen, da der Springer-Verlag bzw. die beklagte Redakteurin ihre Berufungen gegen die landgerichtlichen Urteile schon vorher zurückgenommen hatten. Danach darf "Bild" bzw. die entsprechende Internetpublikationen Herman nicht mehr als "dumme Kuh" bezeichnen. Diese Formulierung hatte Bild-Kolumnist Franz Josef Wagner nach dem Rausschmiss der TV-Moderatorin aus der legendären "Johannes B. Kerner"-Sendung in seiner Kolumne "Post von Wagner" verwendet. Schon das Landgericht hatte dies als Beleidigung angesehen und Herman einen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro zuerkannt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 28. Juli 2009

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9. LG Düsseldorf: Unternehmen haftet für rechtswidrige Briefkastenreklame von Franchisenehmer
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Ein Franchisegeber haftet unter gewissen Umständen für das rechtswidrige Verhalten (hier: unzulässige Briefkastenwerbung) seines Franchisenehmers, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 02.01.2009 - Az.: 38 O 116/05).

Der Beklagte war ein Pizza-Franchisegeber. Ein Franchisenehmer hatte einem Verbraucher mehrfach Werbeprospekte in den Briefkasten eingeworfen, obgleich dieser durch einen Aufkleber ausdrücklich keine Werbung wünschte.

Der klagende Wettbewerbsverein nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter entschieden.

Der Franchisenehmer habe sich rechtswidrig verhalten, weil er entgegen dem ausdrücklichen Hinweis einem Verbraucher Werbung habe zukommen lassen.

Der Franchisegeber hafte für diese Verfehlungen. Zwar sei jeder Franchisenehmer selbständig und habe eine eigene Lizenz. Jedoch verfolge das Unternehmen ein einheitliches Marketing- und Vertriebskonzept. So müsse jede Werbemaßnahme mit dem Beklagten abgesprochen werden.

Auch sei Gestaltung der Werbematerialien für jede Pizza-Filiale gleich. Auch spreche für eine Haftung des Franchisegebers, dass der Franchisenehmer gar nicht namentlich auf den Prospekten erwähnt werde und damit im Außenauftritt nicht erkennbar sei.

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10. LG Frankfurt a.M.: Eingeschränkte Telefon-Flatrate rechtswidrig
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Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.07.2008 - Az.: 2-06 O 173/08) hat entschieden, dass die Werbung mit einer Telefon-Flatrate irreführend ist, wenn ein Kunde aufgefordert wird, Telefongespräche zu reduzieren, weil er übermäßig viel gesprochen hat.

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte für seine Telefon-Flatrate mit nachfolgenden Slogans geworben:

"Egal wie viel Sie telefonieren"

"Endlos telefonieren"

"Festpreissurfen und Telefonieren mit voller Kostenkontrolle"


Als einige der Kunden dann diesen Tarif übermäßig nutzten, forderte der Anbieter die Nutzer auf, ihre Gespräche zu reduzieren oder einen Tarifwechsel vorzunehmen.

Die klagende Verbraucherschutz-Organisation sah darin eine Wettbewerbsverletzung.

Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Das Unternehmen führe mit seiner Werbung die Verbraucher in die Irre. Eine Telefon-Flatrate sei gerade so konzipiert, dass der Kunde ein unbegrenztes Telefon-Volumen erhalte. Er könne - so lange er keine Sonderrufnummern anwähle und das Mobilfunknetz und den Telefonanschluß nur privat nutze - beliebig lange telefonieren. Dies sei das wesentliche Merkmal einer Flatrate.

Diesen Eindruck erwecke die Beklagte selbst, so die Juristen, denn die Aussagen "Endlos telefonieren!" und "Egal wie viel Sie telefonieren!" untermauerten diese Erwartung.

Werde der Kunde dann aber später aufgefordert sein Gesprächsverhalten zu reduzieren oder den Tarif zu wechseln, so täusche das Unternehmen den Verbraucher über den Nutzungsumfang.

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11. LG Hamburg: Internet-TV Zattoo.de urheberrechtswidrig
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In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Urt. v. 08.04.2009 - Az.: 308 O 660/08) entschieden, dass der Online-TV-Dienst Zattoo.de gegen das deutsche Urheberrecht verstößt.

Bei der Beklagten handelte es sich um den Anbieter Zattoo.de. Kläger waren die amerikanischen Filmstudios Warner und Universal, die die Rechte an fünf streitgegenständlichen Filmen inne hatten. Diese Filme wurden im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlt. Die Fernsehanbieter hatten Zattoo.de die Weitersendung gestattet. Die Verwertungsgesellschaften, u.a. die GEMA, erklärten sich mit dieser Rechteübertragung einverstanden und duldeten die Online-Ausstrahlung.

Zu Unrecht wie die Hamburger Juristen nun urteilten. Die staatlichen Fernsehsender hätten die die ihnen zu einer TV-Ausstrahlung eingeräumten Rechte nicht wirksam übertragen können. Denn der Online-TV-Dienst der Beklagten sei nicht als Kabelweitersendung einzustufen und werde damit auch nicht von der gesetzlichen Rechteübertragung erfasst.

Für die Weitersendung eines Films im Internet seien daher nicht die Verwertungsgesellschaften oder Fernsehsender zuständig, sondern die Filmstudios selbst.

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12. LG Hamburg: Zusendung fingierter Telefon-Vertragsbestätigungen rechtswidrig (sog. Slamming)
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Das LG Hamburg hat in einer erneuten Entscheidung (Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07) noch einmal nachdrücklich herausgestellt, dass die Zusendung von fingierten Vertragsabschlüssen gegenüber Verbrauchern durch ein TK-Unternehmen wettbewerbswidrig ist.

Eine Firma aus der Telefon-Branche verschickte an angebliche Kunden Vertragsbestätigungen, weil diese in einem vorher geführten Telefonat einen derartigen Auftrag erteilt hätten.

Beweisen konnte das verklagte Geschäftsunternehmen einen solche Auftragserteilung jedoch nicht. Zwar wurde eine betreffende Call-Center-Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin vernommen, jedoch ohne verwertbares Ergebnis.

Insofern gingen die Hamburger Richter von untergeschobenen Verträgen aus. Ein solches Handeln, das auch Slamming genannt werde, sei wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen.

Das LG Hamburg hatte bereits Mitte 2008 (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07) einen ähnlichen Fall zu entscheiden und dort das Verhalten des TK-Unternehmens ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. Identisch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 176/07), das sogar soweit geht, das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Reseller dem TK-Anbieter zuzurechnen.

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13. Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung seit 04.08. in Kraft
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Das "Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes" ist heute, den 04.08.2009, in Kraft getreten. Die wichtigsten inhaltlichen Punkte sind:

- für Telefonanrufe vorherige und ausdrückliche Einwilligung erforderlich
- fernabsatzrechtliche Änderungen für Zeitungen, Zeitschriften und Wett-/Lotterie-Dienstleistungen
- Verbot der Rufnummern-Unterdrückung
- Fernabsatzrecht-Ausnahme für Mehrwertdienste
- schriftliche Kündigung beim Wechsel des Telekommunikations-Anbieters
- Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten

Wichtig für fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrungen:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."


Eine entsprechende Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung ist dringend erforderlich. Bislang lautete der Text der Muster-Widerrufsbelehrung:

"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."


Der neue Text muss nunmehr lauten:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."


Es gibt zu der aktuellen Gesetzes-Novellierung eine aktuelle ausführliche Darstellung der wichtigsten Änderungen von RA Dr. Bahr "Änderungen im Direktmarketing".

Oder hören Sie unseren aktuellen, zweiteiligen Law-Podcast "Die rechtlichen Änderungen im Direktmarketing: Teil 1" und "Teil 2".

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14. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutzreform und Recht des Adresshandels
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Vor kurzem wurde die lang erwartete Datenschutzreform vom Bundestag verabschiedet. Rechtsanwalt Dr. Bahr hält nun bereits im August in Köln exklusiv ein Tages-Seminar zum Thema "Datenschutzreform und Recht des Adresshandels"

Ein Themenauszug:

Praktisches Rechtswissen: Erhebung, Verarbeitung und Weiterverkauf uon Daten
¦ Erhebung direkt beim Kunden
¦ Erhebung aus sonstigen Quellen
¦ Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG
¦ Datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Haftung
¦ Reichweite der Verarbeitung: Zu eigenen, zu fremden Zwecken
¦ Zwingende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
¦ Einordnung des Adressen-Vertrages und Konsequenzen
¦ Rechte und Pflichten der Vertrags-Parteien
¦ Rechtsfolgen bei Mängeln und Fehlern
¦ Vertragswidrige Nutzung der gelieferten Adressen
¦ Prozessuale Besonderheiten

Reformen des Datenschutzrechts: Konsequenzen für den Gewerblichen Adresshandel
¦ Zwar kein Wegfall des Listenprivilegs, aber doch Paradigmenwechsel
¦ Verschärfungen der Anforderungen an datenschutzrechtliche Einwilligung
¦ Eingeschränktes Koppelungsverbot
¦ Kündigungsschutz für betrieblichen Datenschutzbeauftragten
¦ Besondere Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Call-Center
¦ Einführung neuer datenschutzrechtlicher Informationspflichten
¦ Erhöhung des Bußgeldrahmens
¦ Ausweitung des Auskunftsanspruchs
¦ Altbestände und Übergangsvorschriften

Reformen des Datenschutzrechts: Auswirkungen auf Scoring-Systeme
¦ Beschränkung der Angaben zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit
¦ Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten/Straftaten bei Auftragsdatenverwaltung
¦ Umgang mit der Opt-In-Pflicht

Reform des Direktmarketings
¦ Verbot der Rufnummernunterdrückung
¦ Erweiterung der fernabsatzrechtlichen Bestimmungen
¦ Keine mündlichen Verträge mehr?

Richtiges Unternehmer-Verhalten bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
¦ Rechtliche und praktische Konsequenzen bei Datenschutzverletzungen
¦ Richtiges Verhalten bei Datenschutzverletzungen
¦ Rechte des betroffenen Unternehmens
– Schweigerecht des Unternehmers
– Abwehrrechte gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download.

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15. Law-Podcasting: Änderungen im Direktmarketing: Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Teil 2
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Änderungen im Direktmarketing: Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung - Teil 2".

Inhalt:
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem kürzlich umgesetzten Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung. Er ist aufgrund des großen Umfangs in zwei Teile geteilt.

Heute hören Sie den zweiten Teil. Den ersten gab es bereits letzte Woche.

Die heutige Folge beschäftigt sich mit dem Verbot der Rufnummern-Unterdrückung, der fernabsatzrechtlichen Ausnahme bei Mehrwertdiensten, der schriftlichen Kündigung beim Wechsel des Telekommunikations-Anbieters und mit der Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten.

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16. Law-Vodcast: Die Reform des Urheberrechts im Jahre 2008
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Auf Law-Vodcast.de, dem 1. deutschen Anwalts-Video-Blog, gibt es heute einen Film zum Thema "Reform des Urheberrechts im Jahre 2008".

Inhalt:
Im Jahre 2008 wurde das Urheberrecht in mehreren wichtigen Punkten geändert. Obgleich die Reform bereits mehr als 1 Jahr alt ist, hat sie sich noch immer bei vielen Betroffenen noch nicht herumgesprochen. Wir haben als Anlass genommen, die wichtigsten Änderungen noch einmal zu beleuchten.

Angesprochen werden vor allem:

- Begrenzung der anwaltlichen Abmahnkosten auf 100,- EUR

- direkter Auskunftsanspruch gegen Access-Provider

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