Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 05.08.2009 |
Betreff: Rechts-Newsletter 31. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________
1. BGH: Online-Videorecorder verletzen nicht zwingend die Rechte von TV-Sendern _____________________________________________________________ Die bekannten Online-Videorecorder wie shift.tv oder save.tv sind nicht zwingend urheberrechtswidrig, so der BGH (Urt. v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 175/07). Klägerin war die RTL-Rechteinhaberin. Die höchsten deutschen Zivilrichter konnten noch nicht abschließend entscheiden, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend durch die Vorinstanzen geklärt worden sei. In jedem Fall könne unter bestimmten Bedingungen das Angebot der Online-Videorecorder erlaubt sein, so die höchsten deutschen Zivilrichter. Denn eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch sei grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei jedoch, dass die Aufnahmen in einem vollautomatischen Prozess erfolgten. Nicht der Betreiber des Portals, sondern der Kunde müsse Hersteller sein. Auch dürfe das Angebot der Beklagten nicht unerlaubt in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eingreifen. Durch den automatischen Aufzeichnungsprozess, in dem jeder einzelne Kunde über seine Aufnahmen entscheide und für den privaten Gebrauch nutze, werde gerade nicht die Öffentlichkeit angesprochen. Diese Voraussetzung erfülle "save.tv". Schließlich konnten die Richter nicht abschließend entscheiden, ob eine unzulässige Weitersendung des Programms der Klägerin vorliege. Dies wäre nur der Fall, wenn die Weiterleitung an die jeweiligen Online-Videorecorder als Wiedergabe einzustufen sei. Das habe aber das Instanzgericht zu entscheiden, so dass der BGH das Verfahren zur weiteren Klärung dorthin zurückverwies. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Online-Auktion auf eBay "a la Cartier" vergleichende Werbung _____________________________________________________________ In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 04.12.2008 - Az.: I ZR 3/06) geurteilt, dass ein gewerblicher Verkaufstext bei eBay "a la Cartier" eine unzulässige vergleichende Werbung ist. Die Beklagte bot auf dem bekannten Online-Auktionshaus Uhren und Schmuck zum Verkauf an. Für die Bewerbung ihrer eigenen Produkte, die nicht von Cartier stammten, gab sie in ihrem Verkaufsformular "Markenschmuck: Cartier; a la Cartier" an. Dies werteten die höchsten deutschen Zivilrichter als unzulässige, vergleichende Werbung. Zunächst stellen die Juristen fest, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verkäufe (90 Artikel innerhalb von 2 Monaten) nicht mehr privat handle, sondern geschäftsmäßig. Anders ließen sich die vielen Verkäufe in einem relativ kurzen Zeitraum nicht erklären. Durch die Angabe "a la Cartier" habe die Beklagte den guten Ruf und die überragende Bekanntheit der Marke Cartier in unzulässiger Weise für eigene Zwecke verwendet. Denn dem potentiellen Käufer werde suggeriert, dass die von der Beklagten angebotenen Schmuckstücke im Design vergleichbar seien mit denen der bekannten Nobelmarke. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. KG Berlin: Verzögerte Durchsetzung des Widerrufs bei Vertrag für DSL-Anschluss begründet Wettbewerbswidrigkeit _____________________________________________________________ Das KG Berlin (Beschl. v. 26.06.2009 - Az.: 5 W 59/09) hat entschieden, dass sich ein Telekommunikations-Unternehmen wettbewerbswidrig verhält, wenn der Widerruf eines ursprünglich zu ihm gewechselten Kunden nur zeitlich verzögert bearbeitet wird. Klägerin und Beklagte stammten beide aus dem TK-Bereich. Ein Kunde der Klägerin wechselte zur Beklagten und unterzeichnete dort einen Vertrag über einen DSL-Anschluss. Die Beklagte kündigte auftragsgemäß für den Kunden den Altanschluss bei der Klägerin. Einen Tag später entschloss sich der Kunde um und machte die Vertragsunterzeichnung - unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht - rückgängig. Diesen Widerruf bearbeitete die Beklagte jedoch nicht bzw. nur sehr zögerlich, so dass der Anschluss doch von der Klägerin hin zur Beklagten wechselte. Die Berliner Richter sahen darin ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten, denn durch die nur zögerliche Bearbeitung des Widerrufs erfolge eine systematische Behinderung. Ein Unternehmen, das schnell den Anschlusswechsel in die Wege leite, müsse in der Lage sein, ebenso schnell auf den Widerruf des Kunden zu reagieren. Das TK-Unternehmen könne sich nicht darauf zurückziehen, dass aus Versehen oder aus Zeitgründen eine kurzfristige Bearbeitung nicht möglich sei. Durch die Verzögerung nehme die Beklagte Schädigungen des Kunden und des Mitbewerbers billigend in Kauf. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: "Screen Scraping“ von Ryanair-Inhalten durch Online-Reiseveranstalter verboten _____________________________________________________________ Ein Online-Reiseveranstalter darf die Inhalte der Ryanair-Webseite nicht im Wege des sogenannten "Screen Scraping" auslesen, so das OLG Hamburg (Urt. v. 28.05.2009 - Az.: 3 U 191/08). Die Klägerin, Ryanair, verkaufte über ihre Webseite Flugtickets. Nach den AGB war der Verkauf nur an Privatpersonen vorgesehen. Eine Weiterveräußerung zu gewerblichen Zwecken war ausdrücklich verboten. Die Beklagte, ein Online-Reiseveranstalter, interessierte das alles nicht. Im Wege des "Screen Scraping" durchsuchte sie die Ryanair-Webseite auf das von dem Kunden gewünschte Flugziel und zeigte die gefundene Verbindung sowie den Flugpreis auf ihrer eigenen Internetseite an. Die Hamburger Richter stuften dieses Handeln als wettbewerbswidrig ein. Die Klägerin setze ein Vertriebskonzept ein, welches einen Erwerb von Flugticket nur an Endverbraucher ermögliche. Jeglicher Zwischenverkauf oder Zwischenschaltung anderer Personen solle unterbunden werden. Diese Konzept hielten die Hamburger Juristen für schutzwürdig, da Ryanair nur so verhindern könne, dass die Verbraucher mit überhöhten oder intransparenten Preisaufschlägen belastet würden. Unternehmen, die - unterstützt durch "Screen Scraping" - Karten für den Weiterverkauf erschleichen würden, behinderten einen Mitbewerber und verhielten sich wettbewerbswidrig.
"Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wird insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (...). Eine feine Begründung. Im Klartext: Weil Webseiten-Betreiber A und B um Online-Werbemaßnahmen buhlen, sind sie Wettbewerber. Jeder, der AdSense oder Werbebanner auf seiner Seite hat, steht in einem Wettbewerbsverhältnis zu jeder anderen Page, die ebenfalls Werbung platziert hat. Wirklich überzeugend. Vor allem ergibt sich dadurch keine uferlose Ausweitung des Wettbewerbsrechts im Online-Bereich, sondern die Kriterien bleiben weiterhin scharf umrissen und klar erkennbar. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Eva Hermann gewinnt gegen Axel-Springer-Verlag _____________________________________________________________ Die Fernsehmoderatorin und Buchautorin Eva Herman hat heute auch im Berufungsverfahren gegen den Axel-Springer-Verlag vor dem Oberlandesgericht Köln Recht erhalten. Der 15. Zivilsenat verbot dem Verlag, die Moderatorin weiter falsch in der Weise zu zitieren, wonach sie den Nationalsozialismus in Teilen gutgeheißen habe, nämlich in Bezug auf die Wertschätzung der Mutter. Außerdem muss der Springer-Verlag eine Geldentschädigung von 25.000,- Euro zahlen und in einer weiteren Veröffentlichung richtig stellen, dass Frau Herman die Äußerung so nicht getätigt hat (Aktenzeichen OLG Köln 15 U 37/09). Im Rahmen einer Pressekonferenz am 06.09.2007 in Berlin präsentierte die Frau Herman gemeinsam mit ihrem Verleger ihr Buch "Das Prinzip Arche Noah - warum wir die Familie retten müssen" und äußerte sich dazu auch auf Fragen der anwesenden Journalisten. Darüber schrieb das von Springer verlegte "Hamburger Abendblatt" in seiner Print- sowie Internetausgabe in Bezug auf Hermans Äußerungen zur Politik des Nationalsozialismus: "Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter." Die Fernsehmoderatorin hat den Axel-Springer-Verlag daraufhin - gemeinsam mit der Redakteurin des Artikels - auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommen und dahin argumentiert, dass ihr Persönlichkeitsrecht schwer dadurch beeinträchtigt werden, dass sie durch das Falschzitat als Sympathisantin der NS-Familienpolitik dargestellt werde. In Wahrheit habe sie sowohl im Verlauf der Pressekonferenz als auch bei anderen öffentlichen Auftritten stets deutlich gemacht, dass sie den Nationalsozialismus verabscheue. Die Richter des Oberlandesgerichts gaben heute - wie in der Vorinstanz schon das Landgericht Köln - im Wesentlichen der Fernsehmoderatorin Recht. Das Zitat, das ihr in dem Artikel im "Hamburger Abendblatt" als eigene Äußerung in den Mund gelegt werde, sei falsch und entspreche nicht den tatsächlichen Äußerungen Hermans während der Pressekonferenz. In Wahrheit habe es sich um eine Interpretation bzw. eine Auslegung der tatsächlich von Herman anlässlich der Pressekonferenz gemachten mehrdeutigen Äußerung gehandelt. Dies hätte in dem Artikel aber deutlich gemacht werden müssen. Die der Fernsehmoderatorin mit dem Falschzitat zugeschriebene Aussage und Einstellung beeinträchtigte sie massiv in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und lasse sie in negativem Licht erscheinen, da die Äußerung letztlich den Unrechtscharakter des NS-Regimes bagatellisiere, indem sie diesen auf ein in jedenfalls Teilen erträgliches, in Wirklichkeit dann doch nicht so schlechtes Maß reduziere. Mit dem Falschzitat werde Frau Herman auch die inhaltliche Billigung der NS-Mutterrolle als Gebärerin arischen Nachwuchses zugeschrieben. Dadurch werde sie in ihrer sozialen Wertgeltung massiv beeinträchtigt und herabgewürdigt, was insofern besonders schwer wiege, als Frau Herman als Nachrichtensprecherin eine hohe Bekanntheit und Vorbildfunktion genoss und besonderen Anforderungen an Seriosität und Neutralität zu genügen hatte. Mit Rücksicht auf die schwer wiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Maß des Verschuldens auf Seiten des Verlags hat der Senat auch eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,- Euro zugesprochen. Da die Aussage in hohem Maße geeignet gewesen sei, das öffentliche Ansehen Eva Hermans massiv zu beschädigen, hätten die verantwortlichen Redakteure des Beitrags sich durch einfache und zeitnahe Nachfrage vergewissern können und müssen, ob die Äußerung Hermans tatsächlich so bei der Pressekonferenz gefallen war, zumal dort keine vorbereitete Erklärung verlesen worden sei, sondern freie Redebeiträge gewechselt worden seien. Auch hätte leicht klargestellt werden können, dass es sich um eine Interpretation der Äußerung Hermans gehandelt habe. Bei der Bemessung der Entschädigung hat der Senat allerdings nicht berücksichtigt, dass die dem Artikel nachfolgende Medienkampagne die berufliche und private Existenz Hermans erheblich beeinträchtigt hat. Für diese weiteren Auswirkungen sei nicht allein der Springer-Verlag verantwortlich zu machen. Die Revision gegen das heutige Urteil wurde vom Senat nicht zugelassen; der Verlag kann allerdings binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben. Die Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de abrufbar. In 3 weiteren Verfahren musste das Oberlandesgericht kein Urteil mehr fällen, da der Springer-Verlag bzw. die beklagte Redakteurin ihre Berufungen gegen die landgerichtlichen Urteile schon vorher zurückgenommen hatten. Danach darf "Bild" bzw. die entsprechende Internetpublikationen Herman nicht mehr als "dumme Kuh" bezeichnen. Diese Formulierung hatte Bild-Kolumnist Franz Josef Wagner nach dem Rausschmiss der TV-Moderatorin aus der legendären "Johannes B. Kerner"-Sendung in seiner Kolumne "Post von Wagner" verwendet. Schon das Landgericht hatte dies als Beleidigung angesehen und Herman einen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro zuerkannt. Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 28. Juli 2009 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Düsseldorf: Unternehmen haftet für rechtswidrige Briefkastenreklame von Franchisenehmer _____________________________________________________________ Ein Franchisegeber haftet unter gewissen Umständen für das rechtswidrige Verhalten (hier: unzulässige Briefkastenwerbung) seines Franchisenehmers, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 02.01.2009 - Az.: 38 O 116/05). Der Beklagte war ein Pizza-Franchisegeber. Ein Franchisenehmer hatte einem Verbraucher mehrfach Werbeprospekte in den Briefkasten eingeworfen, obgleich dieser durch einen Aufkleber ausdrücklich keine Werbung wünschte. Der klagende Wettbewerbsverein nahm daraufhin den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht wie die Düsseldorfer Richter entschieden. Der Franchisenehmer habe sich rechtswidrig verhalten, weil er entgegen dem ausdrücklichen Hinweis einem Verbraucher Werbung habe zukommen lassen. Der Franchisegeber hafte für diese Verfehlungen. Zwar sei jeder Franchisenehmer selbständig und habe eine eigene Lizenz. Jedoch verfolge das Unternehmen ein einheitliches Marketing- und Vertriebskonzept. So müsse jede Werbemaßnahme mit dem Beklagten abgesprochen werden. Auch sei Gestaltung der Werbematerialien für jede Pizza-Filiale gleich. Auch spreche für eine Haftung des Franchisegebers, dass der Franchisenehmer gar nicht namentlich auf den Prospekten erwähnt werde und damit im Außenauftritt nicht erkennbar sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Frankfurt a.M.: Eingeschränkte Telefon-Flatrate rechtswidrig _____________________________________________________________ Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.07.2008 - Az.: 2-06 O 173/08) hat entschieden, dass die Werbung mit einer Telefon-Flatrate irreführend ist, wenn ein Kunde aufgefordert wird, Telefongespräche zu reduzieren, weil er übermäßig viel gesprochen hat. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte für seine Telefon-Flatrate mit nachfolgenden Slogans geworben: "Egal wie viel Sie telefonieren" Als einige der Kunden dann diesen Tarif übermäßig nutzten, forderte der Anbieter die Nutzer auf, ihre Gespräche zu reduzieren oder einen Tarifwechsel vorzunehmen. Die klagende Verbraucherschutz-Organisation sah darin eine Wettbewerbsverletzung. Zu Recht wie die Frankfurter Richter entschieden. Das Unternehmen führe mit seiner Werbung die Verbraucher in die Irre. Eine Telefon-Flatrate sei gerade so konzipiert, dass der Kunde ein unbegrenztes Telefon-Volumen erhalte. Er könne - so lange er keine Sonderrufnummern anwähle und das Mobilfunknetz und den Telefonanschluß nur privat nutze - beliebig lange telefonieren. Dies sei das wesentliche Merkmal einer Flatrate. Diesen Eindruck erwecke die Beklagte selbst, so die Juristen, denn die Aussagen "Endlos telefonieren!" und "Egal wie viel Sie telefonieren!" untermauerten diese Erwartung. Werde der Kunde dann aber später aufgefordert sein Gesprächsverhalten zu reduzieren oder den Tarif zu wechseln, so täusche das Unternehmen den Verbraucher über den Nutzungsumfang. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Hamburg: Internet-TV Zattoo.de urheberrechtswidrig _____________________________________________________________ In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Hamburg (Urt. v. 08.04.2009 - Az.: 308 O 660/08) entschieden, dass der Online-TV-Dienst Zattoo.de gegen das deutsche Urheberrecht verstößt. Bei der Beklagten handelte es sich um den Anbieter Zattoo.de. Kläger waren die amerikanischen Filmstudios Warner und Universal, die die Rechte an fünf streitgegenständlichen Filmen inne hatten. Diese Filme wurden im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlt. Die Fernsehanbieter hatten Zattoo.de die Weitersendung gestattet. Die Verwertungsgesellschaften, u.a. die GEMA, erklärten sich mit dieser Rechteübertragung einverstanden und duldeten die Online-Ausstrahlung. Zu Unrecht wie die Hamburger Juristen nun urteilten. Die staatlichen Fernsehsender hätten die die ihnen zu einer TV-Ausstrahlung eingeräumten Rechte nicht wirksam übertragen können. Denn der Online-TV-Dienst der Beklagten sei nicht als Kabelweitersendung einzustufen und werde damit auch nicht von der gesetzlichen Rechteübertragung erfasst. Für die Weitersendung eines Films im Internet seien daher nicht die Verwertungsgesellschaften oder Fernsehsender zuständig, sondern die Filmstudios selbst. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG Hamburg: Zusendung fingierter Telefon-Vertragsbestätigungen rechtswidrig (sog. Slamming) _____________________________________________________________ Das LG Hamburg hat in einer erneuten Entscheidung (Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07) noch einmal nachdrücklich herausgestellt, dass die Zusendung von fingierten Vertragsabschlüssen gegenüber Verbrauchern durch ein TK-Unternehmen wettbewerbswidrig ist. Eine Firma aus der Telefon-Branche verschickte an angebliche Kunden Vertragsbestätigungen, weil diese in einem vorher geführten Telefonat einen derartigen Auftrag erteilt hätten. Beweisen konnte das verklagte Geschäftsunternehmen einen solche Auftragserteilung jedoch nicht. Zwar wurde eine betreffende Call-Center-Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin vernommen, jedoch ohne verwertbares Ergebnis. Insofern gingen die Hamburger Richter von untergeschobenen Verträgen aus. Ein solches Handeln, das auch Slamming genannt werde, sei wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen. Das LG Hamburg hatte bereits Mitte 2008 (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07) einen ähnlichen Fall zu entscheiden und dort das Verhalten des TK-Unternehmens ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. Identisch das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 176/07), das sogar soweit geht, das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Reseller dem TK-Anbieter zuzurechnen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung seit 04.08. in Kraft _____________________________________________________________ Das "Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes" ist heute, den 04.08.2009, in Kraft getreten. Die wichtigsten inhaltlichen Punkte sind: - für Telefonanrufe vorherige und ausdrückliche Einwilligung erforderlich - fernabsatzrechtliche Änderungen für Zeitungen, Zeitschriften und Wett-/Lotterie-Dienstleistungen - Verbot der Rufnummern-Unterdrückung - Fernabsatzrecht-Ausnahme für Mehrwertdienste - schriftliche Kündigung beim Wechsel des Telekommunikations-Anbieters - Einführung neuer Ordnungswidrigkeiten Wichtig für fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrungen: "Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat." Eine entsprechende Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung ist dringend erforderlich. Bislang lautete der Text der Muster-Widerrufsbelehrung: "Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben." Der neue Text muss nunmehr lauten: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben." Es gibt zu der aktuellen Gesetzes-Novellierung eine aktuelle ausführliche Darstellung der wichtigsten Änderungen von RA Dr. Bahr "Änderungen im Direktmarketing". Oder hören Sie unseren aktuellen, zweiteiligen Law-Podcast "Die rechtlichen Änderungen im Direktmarketing: Teil 1" und "Teil 2". zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. Seminar mit RA Dr. Bahr: Datenschutzreform und Recht des Adresshandels _____________________________________________________________ Vor kurzem wurde die lang erwartete Datenschutzreform vom Bundestag verabschiedet. Rechtsanwalt Dr. Bahr hält nun bereits im August in Köln exklusiv ein Tages-Seminar zum Thema "Datenschutzreform und Recht des Adresshandels" Ein Themenauszug:
Praktisches Rechtswissen: Erhebung, Verarbeitung und Weiterverkauf uon Daten Reformen des Datenschutzrechts: Konsequenzen für den Gewerblichen Adresshandel Reformen des Datenschutzrechts: Auswirkungen auf Scoring-Systeme Reform des Direktmarketings Richtiges Unternehmer-Verhalten bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde Eine ausführliche Informations-Broschüre gibt es hier als PDF zum Download.
|