Eine Vertriebsbeschränkung gegenüber dem Onlinehandel ist kartellrechtswidrig und löst einen Schadensersatzanspruch aus (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 - Az.: VI U (Kart 11/13)).
Der Onlinehändler Reuter hatte wegen gezielter Behinderung seines Online-Handels auf Schadensersatz iHv. ca. 2 Mio EUR geklagt.
Die verklagte Firma Dornbracht, die Badarmaturen herstellte, hatte Großhändlern spezielle Rabatte gewährt, wenn diese sich verpflichteten, Dornbracht-Produkte nicht an Onlinehändler zu liefern. Da Reuter auch einen Online-Shop betrieb, kam es nicht in den Genuss dieser Vorteile.
Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass der durch die Fachhandelsvereinbarung verursachte Umsatzverlust zu ersetzen sei. Die Regelung habe den Absatz über das Internet gezielt behindert, was einen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht bedeute.
Die Klägerin erhielt jedoch nur ca. 1 Mio. EUR Schadensersatz zugesprochen, da sie einen höheren Betrag nicht nachweisen konnte.
Neben der Verantwortlichkeit der Firma bejahten die Richter auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Beklagten, da er die Fachhandelsvereinbarung in seiner Tätigkeit aktiv unterstützt habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.