Bestimmt ein Reiseveranstalter in seinen AGB für Pauschalreisen, dass der Kunde bei Nichtantritt der Reise 100% des Preises zu tragen hat, dann kann dies unzulässig sein und den Kunden unangemessen benachteiligen <link http: www.online-und-recht.de urteile kosten-fuer-nichtantritt-der-reise-in-hoehe-von-100-prozent-kann-unzulaessig-sein-5-u-86-09-kammergericht-berlin-20101221.html _blank external-link-new-window>(KG Berlin, Beschl. v. 21.12.2010 - Az.: 5 U 86/09).
Der verklagte Reiseveranstalter verwendete in seinen AGB u.a. folgende Regelung:
"Standardkosten: Bei Nichtantritt der Reise 100%.
Rücktrittskosten bei gesondert gekennzeichneten Topangeboten: bei Nichtantritt der Reise 100%"
Die Berliner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Die Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen. Denn der Anbieter verlange einen 100% Ersatz, ohne dass er sich verpflichte, etwaige Einsparungen, die er erzielt (z.B. durch Wetervermietung), anrechnen zu lassen.