In einer weiteren Entscheidung hat das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.11.2008 - Az.: 32 C 1512/08 - 84) geurteilt, das ein Anschluss-Inhaber als Störer für alle Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem Anschluss aus begangen werden.
Die Klägerin war Inhaberin der Rechte am Film "Wir kommen in High Definition 3". Sie mahnte den Beklagten mit der Begründung ab, dieser habe den Film über eine Tauschbörse unberechtigt im Internet veröffentlicht. Hierzu berief sie sich auf eine Auskunft der Staatsanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren der angegebenen IP-Adresse den Beklagten zuordnete.
Der Beklagte bestritt jede Verantwortlichkeit und meinte, es könne gut sein, dass ein Dritter unberechtigt seinen Anschluss genutzt habe.
Das AG Frankfurt a.M. verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 275,- EUR Schadensersatz.
Das pauschale Bestreiten durch den Anschluss-Inhaber sei juristisch unerheblich. Nachdem die Klägerin ausführlich dargelegt habe wie sie über die IP-Adresse und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf den Beklagten gekommen sei, hätte es einer nachvollziehbaren Darstellung bedurft wie ein Dritter denn heimlich zum Telefonanschluss Zugriff habe erhalten sollen. Dieser Darlegungspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen, sondern sei bei seinem pauschalen, allgemeingültigen Vortrag geblieben.
Im Übrigen hafte der Beklagte aber auch dann als Störer, wenn Dritte von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begingen. Jeder Anschlussinhaber sei für die Gefahren, die von seinem Anschluss ausgingen, verantwortlich.
Der Schadenersatz für derartige Urheberrechtsverletzungen sei danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als fiktive Lizenz vereinbart hätten. Vorliegend sah das Gericht keinen Anlass, von den klägerseitig geforderten 275,- EUR abzuweichen. Als Gegenstandswert für die ebenfalls zu ersetzenden Abmahnkosten nahm das Gericht 10.000,- EUR an. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei auch geboten gewesen, zum einen weil das Urheberrecht eine schwierige Rechtsmaterie sei, zum anderen weil bereits die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung des Anschlussinhabers nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden könne.