In den USA kostet der "Spaß" 1,9 Millionen US-Dollar, während hier in Deutschland noch relativ "milde" Tarife gelten. So hat das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.12.2008 - Az.: 32 C 1539/08 - 84) entschieden, dass beim unberechtigten Anbieten eines Filmwerkes via P2P-Tauchbörsen die Höhe des Schadensersatzes danach bemessen wird, was vernünftige Parteien als angemessen ansehen.
Die Klägerin war Rechteinhaberin an zahlreichen Film. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurde der Beklagte ermittelt, über dessen Anschluss ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk der Klägerin angeboten wurde.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz. Der Beklagte lehnte dies ab, weil er zu keinem Zeitpunkt den Film im Internet angeboten habe. Ein Dritter müsse unberechtigt seinen Anschluss genutzt haben, denn er wohne in einem Mehrfamilienhaus.
Das Gericht sprach der Klägerin einen Schadensersatz von 275,- EUR zu. Das pauschale Bestreiten des Beklagten sei unerheblich. Insbesondere habe er nicht näher erläutert wie ein Dritter denn überhaupt auf seinen Internet-Anschluss Zugriff hätte nehmen sollen.
Der Schadenersatz für derartige Urheberrechtsverletzungen sei danach zu bemessen, was vernünftige Parteien als fiktive Lizenz vereinbart hätten. Vorliegend sah das Gericht keinen Anlass, von den klägerseitig geforderten 275,- EUR abzuweichen.
Als Gegenstandswert für die ebenfalls zu ersetzenden Abmahnkosten nahm das Gericht 10.000,- EUR an. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei auch geboten gewesen, zum einen weil das Urheberrecht eine schwierige Rechtsmaterie sei, zum anderen weil bereits die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zur Ermittlung des Anschlussinhabers nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden könne.