Das wiederholte Zusenden von Spam-E-Mails an Kunden durch eine Versicherung löst eine Vertragsstrafe von 500,- EUR aus. Dies ist eine ausreichende aber angemessene Summe, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der Werbe-E-Mails entstanden ist, auszugleichen <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011 - Az.: 6 U 4/11).
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Steuerberater, der Bestandskunde bei der Beklagten, einer Versicherung, war. Die Versicherung verpflichtete sich in der Vergangenheit gegenüber dem Kläger, ihm keine Werbe-E-Mails zu senden. Diese Erklärung war mit einem Vertragsstrafeverprechen bewehrt.
Nachdem die Versicherung dem Kläger abermals eine Spam-E-Mail zugesandt hatte, ging der Kläger dagegen gerichtlich vor und begehrte zunächst die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- EUR. Im Laufe des Gerichtsverfahrens reduzierte er seine Forderung auf 3.000,- EUR.
Das OLG Köln bejahte nur einen Anspruch iHv. 500,- EUR.
Die Richter erklärten, dass hier der Grad der tatsächlichen Schädigung des Klägers sehr gering sei. Er habe die einzelne E-Mail mit nur einem Klick löschen können. Zudem habe es sich um den ersten Verstoß gehandelt. Auch der Einwand des Klägers, dass die Versicherung die Summe ohne weiteres in Kauf nehme, greife nicht. Denn eine Versicherung sei ein wirtschaftlich agierendes Unternehmen, das sich bewusst sei, dass weitere Verstöße immer höhere Vertragsstrafen auslösen würden.