Der von einem Telekommunikations-Unternehmen werktags angebotenen Terminvorschlag "8-16 Uhr" für die Montage eines Telefonanschluss ist nicht ausreichend, um einen Annahmeverzug zu begründen <link http: www.online-und-recht.de urteile terminangebot-8-16-uhr-bei-installation-eines-telefonanschlusses-nicht-ausreichend-amtsgericht-bremen-20130314 _blank external-link-new-window>(AG Bremen, Urt. v. 14.03.2013 - Az.: 9 C 481/12).
Die Klägerin, ein Telekommunikations-Unternehmen, verlangte Schadensersatz. Sie berief sich darauf, dass der Kläger die Installation des vertraglich vereinbarten Telefonanschlusses verweigert habe.
Der Beklagte hingegen verteidigte sich damit, dass er sich nicht Annahmeverzug befinde. Der von der Firma vorgeschlagene Termin "8-16 Uhr" an einem Werktag sei unangemessen.
Das AG Bremen ist dieser Ansicht gefolgt und hat einen Anspruch verneint.
Der werktags angebotene Termin "8-16 Uhr" sei grundsätzlich nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. Einem, heutzutage oftmals in einem Einzelhaushalt lebenden, Arbeitnehmer sei es nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um gegebenenfalls nach achtstündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.
Darüber hinaus sei der Beklagte als Lehrer tätig, so dass seine Urlaubsansprüche an die Schulferien gekoppelt seien.