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Kategorie: Thema:Online

KG Berlin: Irreführende Online-Werbung mit unterschiedlichen Standorten

Ein Unternehmen täuscht Verbraucher wettbewerbswidrig, wenn es online Standorte für eine Behandlung bewirbt, die dort gar nicht angeboten wird.

Wird auf einer Internetseite der irreführende Eindruck erweckt, eine bestimmte Dienstleistung werde an allen Standorten des Unternehmens angeboten, so stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung dar (KG Berlin, Urt. v. 08.02.2024 - Az.: 5 U 132/21).

Die Beklagte bot künstliche Befruchtungen an und gab auf ihrer Internetseite vier verschiedene Standorte an. Allerdings wurden nicht an allen Adressen bestimmte reproduktionsmedizinische Behandlungen angeboten, sondern nur an einigen.

Suchte der Verbraucher nach einer bestimmten konkreten Behandlung (z.B. “IVF”) und dem Land ("Deutschland"), wurden ihm als Ergebnis alle Standorte angezeigt. Erst auf den Unterseiten der einzelnen Niederlassungen erfuhr der Verbraucher, dass die gesuchte Leistung dort gar nicht angeboten wurde.

Das KG Berlin stufte dies als irreführend ein.

Die Nennung aller Standorte auf der Website generell sei rechtlich nicht zu beanstanden, so die Richter. Eine Irreführung liege aber dann vor, wenn der Kunde nach einer bestimmten Leistung suche und ihm auch Standorte angezeigt würden, die die begehrte Leistung gar nicht anbieten würden. Darin liege eine Täuschung des Verbrauchers.

Der Hinweis auf der jeweiligen Unterseite komme zu spät, um die Irreführung zu beseitigen.

"Die über die Suchfunktion vermittelte Information darüber, an welchen Standorten in Deutschland, eine „IVF“-Behandlung angeboten wird, wird auch von einem Durchschnittsverbraucher, der der Präsentation der von der Beklagten angebotenen Leistungen mit der bei einer Suche nach einem behandelnden Arzt typischerweise gesteigerten Aufmerksamkeit entgegentritt, unschwer dahin aufgefasst, dass die ihm zuvor bereits auf der Startseite vorgestellte „IVF“-Behandlung auch am Standort Frankfurt am Main in Anspruch genommen werden kann.

Die durch die Verknüpfung der Suche nach der „IVF“-Behandlung mit dem Standort Frankfurt am Main hervorgerufene Vorstellung zu dem dort angebotenen Leistungsspektrum stimmte nach den vom Landgericht weiter getroffenen Feststellungen (...), denen zufolge unter anderem die eigentliche „IVF“-Behandlung nicht am Standort Frankfurt am Main, sondern am 37 km entfernt gelegenen Standort Wiesbaden durchgeführt wurde, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein." 

Und weiter:

"Die durch die Gestaltung der Suchfunktion auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs wird hier auch nicht durch die nachfolgenden Erläuterungen zum Leistungsspektrum des Standortes Frankfurt am Main auf der entsprechenden Unterseite des (…) Internetauftritts der Beklagten ausgeräumt. (…)

Zwar erhält der Besucher des Internetauftritts der Beklagten nähere Informationen zu den einzelnen Standorten auf den jeweiligen Unterseiten und wird dort in Bezug auf den Standort Frankfurt am Main (…) darauf hingewiesen, dass das „MVZ (...) Kinderwunschpraxis Frankfurt und das MVZ Kinderwunschzentrum Wiesbaden“ zu einer „überörtliche[n] Berufsausübungsgemeinschaft“ zusammengeschlossen sind. Bei der weiteren Lektüre des sich hieran anschließenden Textes erfährt der interessierte Nutzer ferner; „IVF-Leistungen finden in unserem (...) Kinderwunschzentrum Wiesbaden statt.“

(…) Die vorgenannten Informationen und die weiteren Angaben zum Leistungsspektrum des Standortes Frankfurt am Main auf der diesen Standort betreffenden Unterseite genügen aber nicht, um die durch die Angaben in der Suchfunktion auf der Startseite ausgelöste Fehlvorstellung auszuräumen."

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