Die Abbildung einer Orangenblüte auf einem Erfrischungsgetränk ist irreführend, wenn das Getränk Orangenblüten oder Bestandteile von diesen nicht enthält. Dies hat das OLG Karlsruhe (Urt. v. 14.03.2012 - Az.: 6 U 12/11) entschieden.
Die Beklagte hatte ein alkoholfreies Erfrischungsgetränk "Bella Fontanis Mango-Orangenblüte" auf den Markt gebracht. Auf der Flasche war eine Orangenblüte abgebildet.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Darstellung der Orangenblüte und die Bezeichnung "Mango-Orangenblüte“ auf dem Etikett des Erfrischungsgetränks für die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck erwecke, Orangenblüten oder Bestandteile davon seien als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall.
Mit der Aufmachung des Produkts verstoße die Beklagte gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittelgesetzes, weshalb der Unterlassungsanspruch, den der klägerische Interessenverband geltend gemacht hatte, zum Erfolg führte.