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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Kein Rücktritt vom Tesla-Autokauf wegen mangelhaftem Online-Bestellbutton

Wer ein Auto über einen längeren Zeitraum nutzt und den Kaufpreis kennt, kann sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Online-Bestellbutton berufen.

Ein Autokauf bei Tesla bleibt auch dann wirksam, wenn der Bestellbutton im Online-Shop nicht klar auf die Zahlungspflicht hinweist, sofern der Käufer den Preis kannte, eine Zahlungsart wählte und das Fahrzeug über Monate nutzte (OLG Hamburg, Urt. v. 21.05.2026 - Az.: 5 U 74/24).

Ein Verbraucher bestellte online einen Tesla für rund 60.000,-EUR. Nach der Fahrzeugübergabe und einer Nutzungsdauer von neun Monaten erklärte er den Widerruf und verlangte den Kaufpreis zurück. Er begründete dies damit, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und die Bestellschaltfläche nur „Bestellen” statt eines klaren Hinweises auf die Zahlungspflicht getragen habe.

Das OLG Hamburg folgte dieser Ansicht jedoch nicht und wies die Klage ab.

Die Schaltfläche des Online-Bestellbuttons habe zwar nur das Wort „Bestellen" gezeigt. Ob dies ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 312j Abs. 3 BGB sei, könne dahingestellt bleiben.

Denn selbst wenn dies ein Fehler sei, könne der Käufer sich hierauf nicht berufen.

Er habe im Bestellprozess eindeutig erkannt, dass der Vertrag entgeltlich sei, denn er habe eine Zahlungsart gewählt und den Preis auch bezahlt. Zudem habe er das Fahrzeug über Monate genutzt.

Es wäre widersprüchlich und treuwidrig, sich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist wegen der Button-Beschriftung vom Vertrag lösen zu wollen.

Es sei untragbar, der Verkäuferin nach so langer Nutzungsdauer nur ein deutlich wertgemindertes Fahrzeug zurückzulassen. Der Kauf bleibe daher wirksam.:

"Vorliegend stellt das Berufen des Klägers auf die fehlerhafte Ausgestaltung der Bestell-Schaltfläche einen besonders schweren Treuepflichtverstoß dar.

Aus den Umständen des streitgegenständlichen Bestellvorgangs und dem späteren Verhalten des Klägers ergibt sich, dass dem Kläger eindeutig bewusst war, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen. (…) Im Rahmen des Bestellvorgangs musste sich der Kunde außerdem für eine Zahlungsart, konkret für einen Barkauf, einen Ballonkredit oder ein Leasing, entscheiden."

Und weiter:

"Die Umstände, dass vorliegend der Kaufpreis dann auch gezahlt wurde, das Fahrzeug genutzt wurde und der Kläger erst nach rund 9 Monaten versuchte, sich durch die Erklärung des Widerrufs vom Kaufvertrag zu lösen, zeigen ebenfalls, dass dem Kläger bei der Bestellung des Fahrzeugs bewusst war, einen entgeltlichen Vertrag abzuschließen.

Angesichts dessen beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf die Unwirksamkeit des Vertrags. Vorliegend ist das Verhalten des Klägers im hohen Maße widersprüchlich."

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