Sowohl die Kundenabwerbung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen als auch das spätere Abbuchen vom Kundenkonto sind unerlaubte Wettbewerbsverstöße <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverstoss-durch-rechtswidrige-einflussnahme-auf-kunden-der-konkurrenz-11-o-150-08-landgericht-bonn-20091110.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 10.11.2009 - Az.: 11 O 150/08).
Drei Mitarbeiter der Beklagten, einer Stromanbieterin, tauchten eines Tages bei einer Kundin der Klägerin auf und teilten dieser mit, dass ihr jetziger Stromlieferant, die Klägerin, die Leistungen eingestellt habe. Diese Angaben entsprachen nicht der Wahrheit.
Die Kundin unterschrieb ohne nachzudenken den Antragswechsel. Wenig später wurden bereits die ersten Beiträge vom Konto der Verbraucherin abgebucht.
Die Bonner Richter stuften das Handeln der Beklagten als klaren Wettbewerbsverstoß ein. Es liege eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers vor.
Sowohl das Überrumpeln der Kunden der Konkurrenz als auch die Tatsache, dass die Beklagte ihre Mitarbeiter als die der Klägerin ausgegeben habe, sei rechtswidrig. Ebenso unzulässig sei die umgehende Abbuchung der Abschlagszahlungen, da der geschlossene Vertrag unwirksam sei.