Wird in einer Abmahnung der Rechtsverstoß nur pauschal und allgemein erläutert, ohne jede konkrete Benennung, so handelt es sich um eine inhaltlich unzureichende Aufforderung <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-pflicht-zur-sofortigen-unterlassung-bei-unkonkreter-abmahnung-7-o-172-11-landgericht-muenchen-20110526.html _blank external-link-new-window>(LG München, Urt. v. 26.05.2011 - Az.: 7 O 172/11).
Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. In der Abmahnung selbst war weder der Vorwurf noch das angeblich verletzte Werk genannt. Es wurde lediglich pauschal behauptet, dass der Beklagte sich rechtswidrig verhalten habe und nunmehr verpflichtet sei, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu tragen.
Der Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung. Der Beklagte legte hinsichtlich der Kostenentscheidung Rechtsmittel ein.
Die Münchener Richter entschieden, dass die Kosten die Klägerin zu tragen habe. Denn außergerichtlich habe die Abmahnung nicht den erforderlichen Mindestinhalt gehabt.
Es wäre notwendig gewesen, den tatsächlichen Rechtsverstoß konkret zu beschreiben und benennen. Genau dies sei nicht erfolgt. Insofern habe der Beklagte zu Recht die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert. Somit habe er auch keinen Anlass für die Einleitung des Gerichtsverfahrens gegeben.