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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Abmahner trifft keine Beobachtungspflicht von Internetauftritt des Mitbewerbers

Einen Unternehmer, der eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht, trifft nicht die Pflicht, die gerügte Webseite auf weitere Rechtsverletzungen hin zu überprüfen, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile abmahner-muss-webseite-nicht-auf-weitere-wettbewerbsverstoesse-beobachten-4-u-168-09-oberlandesgericht-hamm-20100121.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.01.2010 - Az.: 4 U 168/09).

Beide Parteien waren Online-Händler. Der Kläger hatte in der Vergangenheit die Beklagte wegen der fehlenden Angabe zur Energie-Effizenzklasse abgemahnt. Als einige Zeit verstrichen war, fiel ihm die falsche Widerrufsbelehrung der Beklagten auf und er sprach erneut eine Abmahnung aus.

Die Beklagte war der Ansicht, das Handeln sei rechtsmissbräuchlich, weil der Fehler hinsichtlich der Widerrufsbelehrung bereits zum Zeitpunkt der ersten Abmahnung vorhanden gewesen sei. Einer zweiten Rüge hätte es somit nicht bedurft.

Die Hammer Richter gaben dem Kläger statt.

Ein Rechtsmissbrauch sei nicht erkennbar. Es bestehe für einen Abmahner nicht die Pflicht, die Webseite seines Konkurrenten auf weitere Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, bevor er eine Abmahnung versende. Solange dem Abmahner der weitere Rechtsverstoß nicht von Anfang an bekannt gewesen sei, handle er rechtmäßig.

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