Auch wenn in einer Anzeige der Name des Geschäftsführers genannt wird, kann die Anzeige gleichwohl der Firma und nicht dem Geschäftsführer zugerechnet werden (LG Flensburg, Beschl. v. 30.03.2026 - Az.:6 O 80/14).
Die verklagte Firma durfte aufgrund eines früheren gerichtlichen Urteils nicht mehr im geschäftlichen Verkehr werben, ohne ihre Identität und Anschrift anzugeben.
Trotzdem erschien Anfang März 2026 in einer Zeitung eine Anzeige, in der Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf angeboten wurden. In der Annonce wurde der Geschäftsführer als Kontaktperson für eine Probefahrt und den Kauf genannt, aber die Firma nicht mit ihrer Anschrift angegeben.
Die Gläubigerin sah darin einen Verstoß gegen den gerichtlichen Titel und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Firma verteidigte sich damit, dass die Anzeige nicht von ihr stamme, sondern vom Geschäftsführer persönlich.
Das LG Flensburg teilte diese Einschätzung und erließ ein entsprechendes Ordnungsgeld. Es sah in der Anzeige einen schuldhaften Verstoß gegen das frühere gerichtliche Verbot.
Entscheidend sei, dass die Anzeige objektiv das Angebot der beklagten Firma bewerbe. Dies ergeben sich aus den konkreten Formulierungen (wie “Gebrauchtfahrzeuge von XY zu verkaufen” und “XY veräußert”).
Der Geschäftsführer werde nach Ansicht des Gerichts nur als Kontaktperson genannt, jedoch nicht als eigener Anbieter.
Deshalb helfe es der Beklagten nicht, wenn sie behauptete, dass die Anzeige von Geschäftsführer persönlich stamme:
"Ein schuldhafter Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot liegt vor. Mit der Anzeige bewarb die Vollstreckungsschuldnerin ihr Angebot zum Verkauf von Fahrzeugen, wie sich aus dem Wortlaut der Anzeige ergibt: „Gebrauchtfahrzeuge von S...car zu verkaufen“ und „S...car veräußert ...“).
Herr A., der im Handelsregister beim Amtsgericht Flensburg, (…), als Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin eingetragen ist, wird in der Anzeige nur als „Kontakt für Probefahrt & Kauf" benannt.
Die Vollstreckungsschuldnerin handelte schuldhaft. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung begründet den Vorwurf des sorgfaltswidrigen Verhaltens."