Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Flensburg: Werbung ohne Anschrift: Ordnungsgeld trotz Geschäftsführer-Kontakt

Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.

Auch wenn in einer Anzeige der Name des Geschäftsführers genannt wird, kann die Anzeige gleichwohl der Firma und nicht dem Geschäftsführer zugerechnet werden (LG Flensburg, Beschl. v. 30.03.2026 - Az.:6 O 80/14).

Die verklagte Firma durfte aufgrund eines früheren gerichtlichen Urteils nicht mehr im geschäftlichen Verkehr werben, ohne ihre Identität und Anschrift anzugeben.

Trotzdem erschien Anfang März 2026 in einer Zeitung eine Anzeige, in der Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf angeboten wurden. In der Annonce wurde der Geschäftsführer als Kontaktperson für eine Probefahrt und den Kauf genannt, aber die Firma nicht mit ihrer Anschrift angegeben.

Die Gläubigerin sah darin einen Verstoß gegen den gerichtlichen Titel und beantragte die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Die Firma verteidigte sich damit, dass die Anzeige nicht von ihr stamme, sondern vom Geschäftsführer persönlich. 

Das LG Flensburg teilte diese Einschätzung und erließ ein entsprechendes Ordnungsgeld. Es sah in der Anzeige einen schuldhaften Verstoß gegen das frühere gerichtliche Verbot.

Entscheidend sei, dass die Anzeige objektiv das Angebot der beklagten Firma bewerbe. Dies ergeben sich aus den konkreten Formulierungen (wie “Gebrauchtfahrzeuge von XY zu verkaufen” und “XY veräußert”).

Der Geschäftsführer werde nach Ansicht des Gerichts nur als Kontaktperson genannt, jedoch nicht als eigener Anbieter.

Deshalb helfe es der Beklagten nicht, wenn sie behauptete, dass die Anzeige von Geschäftsführer persönlich stamme:

"Ein schuldhafter Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot liegt vor. Mit der Anzeige bewarb die Vollstreckungsschuldnerin ihr Angebot zum Verkauf von Fahrzeugen, wie sich aus dem Wortlaut der Anzeige ergibt: „Gebrauchtfahrzeuge von S...car zu verkaufen“ und „S...car veräußert ...“). 

Herr A., der im Handelsregister beim Amtsgericht Flensburg, (…), als Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin eingetragen ist, wird in der Anzeige nur als „Kontakt für Probefahrt & Kauf" benannt.

Die Vollstreckungsschuldnerin handelte schuldhaft. Der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung begründet den Vorwurf des sorgfaltswidrigen Verhaltens."

Rechts-News durch­suchen

29. Juni 2026
Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
25. Juni 2026
Gewerbeverbot wegen aggressiver Gewinnspielwerbung? Das reicht nicht, wenn Verbrauchern kein direkter finanzieller Schaden entsteht.
ganzen Text lesen
24. Juni 2026
"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.
ganzen Text lesen
23. Juni 2026
Werbeposts in Social Media müssen bereits im Vorschaubild klar als Werbung erkennbar sein.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen